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Urteil

11 U 68/17

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei strafprozessualer Beschlagnahme besteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis; die Herausgabe an den Verwahrer erfüllt die Rückgabepflicht. • § 697 BGB begründet im Verwahrungsrecht grundsätzlich eine Holschuld, nicht eine Bringschuld; daraus folgt keine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, beschlagnahmte Gegenstände zum Wohnort des Eigentümers zu transportieren. • Eine Pflichtverletzung der Staatsanwaltschaft wegen verweigertem Rücktransport liegt nicht vor; deshalb bestehen weder vertragliche Schadensersatzansprüche noch Amtshaftungsansprüche. • Geringe Fahrtkosten des Eigentümers sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit einer Bringschuld; mögliche Entschädigungsregelungen (JVEG) stehen einer weiteren zivilrechtlichen Anspruchsbegründung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine Bringschuld der Strafverfolgungsbehörde bei Rückgabe beschlagnahmter Sachen • Bei strafprozessualer Beschlagnahme besteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis; die Herausgabe an den Verwahrer erfüllt die Rückgabepflicht. • § 697 BGB begründet im Verwahrungsrecht grundsätzlich eine Holschuld, nicht eine Bringschuld; daraus folgt keine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, beschlagnahmte Gegenstände zum Wohnort des Eigentümers zu transportieren. • Eine Pflichtverletzung der Staatsanwaltschaft wegen verweigertem Rücktransport liegt nicht vor; deshalb bestehen weder vertragliche Schadensersatzansprüche noch Amtshaftungsansprüche. • Geringe Fahrtkosten des Eigentümers sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit einer Bringschuld; mögliche Entschädigungsregelungen (JVEG) stehen einer weiteren zivilrechtlichen Anspruchsbegründung nicht entgegen. Die Klägerin machte Fahrtkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend, nachdem im Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann Aktenordner, eine Uhr und ein Feuerzeug aus ihrem Eigentum beschlagnahmt worden waren. Die Sachen waren bei einem Lagerunternehmen und in einem Bankschließfach auf einer Insel (X) verwahrt. Nach Freigabe holte die Klägerin die Gegenstände bei der Polizeidirektion in F ab, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Aufforderung, die Sachen nach X zu verbringen, nicht erfüllt hatte. Sie warf dem beklagten Land vor, verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt und damit Schadensersatzansprüche begründet zu haben, weil sie als nichtbeschuldigte Eigentümerin nicht am Wohnort beliefert worden sei. Das Landgericht verurteilte das Land im Wesentlichen, nahm eine Verletzung der Rückgabepflicht an und berücksichtigte die Erstattungsforderung teilweise. Das Land legte Berufung ein und berief sich auf die Holschuld der Verwahrungspflicht nach BGH-Rechtsprechung. • Es bestand ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis aus der Beschlagnahme; die Staatsanwaltschaft war zur Herausgabe verpflichtet und ist dieser durch Übergabe in F nachgekommen. • § 697 BGB normiert, dass hinterlegte Sachen an dem Ort zurückzugeben sind, an dem sie aufzubewahren waren; der Verwahrer hat keine Verpflichtung, die Sache dem Hinterleger an dessen Wohnort zu bringen. • Die Umwandlung der Holschuld in eine Bringschuld allein deshalb, weil der Eigentümer nicht Beschuldigter ist, würde der eindeutigen gesetzlichen Regelung widersprechen und zu erheblichen praktischen Problemen führen (z. B. Transportaufwand bei Auslandsumzug, Unklarheiten bei Bankschließfächern, mangelnde sichere Aufbewahrung an Wohnortnähe). • Die geringen Kosten der Klägerin sprechen gegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht; die vermutete Ungleichbehandlung durch das StrEG rechtfertigt keine materielle Änderung der Rückgabepflicht. • Entschädigungsregelungen wie § 23 Abs.2 JVEG können Dritten grundsätzlich Ansprüche gewähren, eine Entscheidung hierüber würde jedoch in einem gesonderten JVEG-Verfahren erfolgen und steht der Feststellung, dass keine Verwahrungs-Pflichtverletzung vorliegt, nicht entgegen. • Mangels Pflichtverletzung entfallen auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG sowie enteignungsrechtliche Ansprüche. Die Berufung des beklagten Landes hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat keine Pflicht aus dem Verwahrungsverhältnis verletzt, weil die Herausgabe in F die Rückgabeverpflichtung erfüllte und keine gesetzliche Bringschuld bestand. Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche der Klägerin sind daher ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.