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Beschluss

1 Ausl (A) 18/18 (20/18)

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder (Korruption) ist zulässig; es handelt sich um eine Katalogtat, sodass eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit in der Regel entfällt. • Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion ist unzulässig, weil das Tatgeschehen nach deutschem Recht nicht die für Hochverrat oder einen gleichwertigen Landfriedensbruch erforderliche, qualifizierte Gewalt oder Eignung zur Durchsetzung staatlicher Zwangsmaßnahmen aufweist. • Bei Katalogtaten beschränkt sich die Prüfung auf die Plausibilität der Zuordnung zum Deliktsbereich und die Schlüssigkeit des geschilderten Sachverhalts; bei nicht-katalogisierten politischen Vorwürfen ist die beiderseitige Strafbarkeit nach § 3 IRG zu prüfen. • Keine Anhaltspunkte für politisch motivierte Verfolgung oder Missbrauch des Auslieferungsverfahrens; Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde kann erfolgen. • Der Auslieferungshaftbefehl bleibt aufrechterhalten, der Antrag auf Wiederinshaftierung wird abgelehnt; Kostenentscheidung: Erstattung von zwei Dritteln notwendiger Auslagen an den Verfolgten.
Entscheidungsgründe
Auslieferung wegen Veruntreuung zulässig, Auslieferung wegen Rebellion unzulässig • Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder (Korruption) ist zulässig; es handelt sich um eine Katalogtat, sodass eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit in der Regel entfällt. • Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion ist unzulässig, weil das Tatgeschehen nach deutschem Recht nicht die für Hochverrat oder einen gleichwertigen Landfriedensbruch erforderliche, qualifizierte Gewalt oder Eignung zur Durchsetzung staatlicher Zwangsmaßnahmen aufweist. • Bei Katalogtaten beschränkt sich die Prüfung auf die Plausibilität der Zuordnung zum Deliktsbereich und die Schlüssigkeit des geschilderten Sachverhalts; bei nicht-katalogisierten politischen Vorwürfen ist die beiderseitige Strafbarkeit nach § 3 IRG zu prüfen. • Keine Anhaltspunkte für politisch motivierte Verfolgung oder Missbrauch des Auslieferungsverfahrens; Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde kann erfolgen. • Der Auslieferungshaftbefehl bleibt aufrechterhalten, der Antrag auf Wiederinshaftierung wird abgelehnt; Kostenentscheidung: Erstattung von zwei Dritteln notwendiger Auslagen an den Verfolgten. Die spanischen Behörden stellten am 23.03.2018 einen Europäischen Haftbefehl gegen den ehemaligen Präsidenten der katalanischen Regionalregierung wegen Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Gelder im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 1. Oktober 2017. Der Verfolgte befindet sich in Deutschland; die Auslieferungshaft war unter Auflagen ausgesetzt. Der Verfolgte lehnte das vereinfachte Verfahren ab und bestritt insbesondere die Strafbarkeit nach deutschem Recht; er sah politisch motivierte Verfolgung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein beantragte Auslieferung wegen beider Vorwürfe und Wiederinbetriebnahme der Haft. Der Senat prüfte umfangreiche Originalunterlagen und nachgereichte Erklärungen der spanischen Justiz. • Form- und prozessrechtlich liegen die erforderlichen Auslieferungsunterlagen vor; der Eröffnungsbeschluss des Obersten Spanischen Gerichtshofes erfüllt funktional die Voraussetzungen einer vollstreckbaren justiziellen Entscheidung. • Zur Rebellion: Nach § 3 Abs.1 IRG ist beiderseitige Strafbarkeit erforderlich, soweit keine Katalogtat vorliegt; eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts auf deutsches Recht ist vorzunehmen. • Die von Spanien als Rebellion bezeichneten Ereignisse erreichten nach Prüfung des Materials nicht das qualifizierte Gewaltniveau, das § 81 StGB (Hochverrat) bzw. die ungeschriebene Eignungsvoraussetzung fordert. Die in vielen Fällen festgestellten lokalen Ausschreitungen und Körperverletzungen rechtfertigen nicht die Annahme eines zum Zwecke der Durchsetzung staatlicher Umwälzung geeigneten Gewaltplans oder einer Tatherrschaft des Verfolgten. • Auch eine Strafbarkeit als (organisierender) Täter oder geistiger Anführer eines Landfriedensbruchs scheitert: Das Referendum war zwar verfassungsrechtlich umstritten, der Verfolgte legte aber wiederholt Wert auf Gewaltfreiheit; es fehlt an beweisbaren Planung, Kontrolle und Steuerung der späteren Gewaltereignisse und damit an der notwendigen Tatherrschaft. • Zur Veruntreuung/ Korruption: Diese Tat gehört zum Katalog der im Rahmenbeschluss genannten Delikte; daher ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht umfassend zu prüfen. Die Darstellung Spaniens zur Kostenübernahme des Referendums ist plausibel und schlüssig genug, um die Zuordnung zur Katalogtat zu rechtfertigen. • Selbst bei Prüfung nach deutschem Recht käme nach dem Senat eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) in Betracht; die Prüfung der konkreten Schadenshöhe und der Schuldfrage obliegt hingegen der spanischen Justiz. • Bewilligungshindernisse, insbesondere politische Verfolgung oder Spezialitätsverletzung, sind nicht ersichtlich; die bewilligende Behörde kann die Auslieferung befürworten. • Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist verfassungs- und verfahrensrechtlich vertretbar, der Antrag auf Wiederinhaftnahme wird abgelehnt, weil sich die Situation nicht verschlechtert hat und der Verfolgte kooperiert. Der Senat erklärt die Auslieferung an Spanien hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung öffentlicher Gelder (Korruption) für zulässig und erhebt gegen die beabsichtigte Bewilligung keine Bedenken; die Sachverhaltsdarstellung genügt zur Einordnung als Katalogtat, sodass eine weitergehende beiderseitige Strafbarkeitsprüfung entbehrlich ist. Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion wird für unzulässig erklärt, weil das Tatgeschehen nach deutscher Rechtslage nicht die für Hochverrat oder eine gleichwertige Form von Landfriedensbruch erforderliche, qualifizierte Gewalt oder Tatherrschaft aufweist. Der Auslieferungshaftbefehl bleibt aufrechterhalten, der Antrag, ihn wieder in Vollzug zu setzen, wird abgelehnt; die bisherigen Auflagen bleiben bestehen. Die Staatskasse hat dem Verfolgten zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Insgesamt hat der Senat damit eine differenzierte Lösung getroffen: Zulassung der Auslieferung wegen wirtschaftlicher Straftaten, Ablehnung der Auslieferung wegen des politischen Gewaltvorwurfs.