Beschluss
10 WF 77/20
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein familiengerichtlich gebilligter Umgangsvergleich ist vollstreckbarer Titel; Zuwiderhandlungen können nach § 89 FamFG mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden.
• Die Verbreiterung des Umgangs (z. B. zusätzliche Ferienregelungen) ändert nicht ohne ausdrückliche Abänderung den grundsätzlichen Umgangsrythmus.
• Die Corona-Pandemie rechtfertigt nicht generell die einseitige Aussetzung von Umgangskontakten; konkrete Nachweise (Erkrankung, Quarantäne, besonderes Risiko) sind erforderlich, damit der Verpflichtete das Verschulden nicht trifft.
• Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Umstände wie Verschuldensgrad, Motivation, wirtschaftliche Verhältnisse und Bemühungen um Absprache zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verhängung von Ordnungsgeld bei einseitiger Aussetzung von Umgangskontakten trotz Corona • Ein familiengerichtlich gebilligter Umgangsvergleich ist vollstreckbarer Titel; Zuwiderhandlungen können nach § 89 FamFG mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden. • Die Verbreiterung des Umgangs (z. B. zusätzliche Ferienregelungen) ändert nicht ohne ausdrückliche Abänderung den grundsätzlichen Umgangsrythmus. • Die Corona-Pandemie rechtfertigt nicht generell die einseitige Aussetzung von Umgangskontakten; konkrete Nachweise (Erkrankung, Quarantäne, besonderes Risiko) sind erforderlich, damit der Verpflichtete das Verschulden nicht trifft. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Umstände wie Verschuldensgrad, Motivation, wirtschaftliche Verhältnisse und Bemühungen um Absprache zu berücksichtigen. Die Eltern schlossen am 10.01.2018 vor dem Amtsgericht einen gerichtlichen Vergleich, der dem Vater einen zweiwöchigen Wochenendumgang freitag 15:00 bis sonntag 15:00 gewährte; dieser Titel wurde gerichtlicht gebilligt. Am 15.05.2019 einigten sie sich ergänzend auf weitere Ferien- und Feiertagsumgänge, wobei die Regelung von Januar 2018 ausdrücklich bestehen bleiben sollte. Die Mutter gab das gemeinsame Kind an mehreren Terminen (14.02.2020, 27.03.2020, 10.04.2020) nicht an den Vater heraus; für das Februar-Wochenende machte sie eine Geburtstagsfeier des Kindes verantwortlich, für die März/April-Termine berief sie sich auf Infektionsschutzbedenken wegen der Corona-Pandemie. Der Vater begehrte daraufhin im Wege des Ordnungsmittelverfahrens die Verhängung von Ordnungsgeld; das Amtsgericht lehnte ab. Gegen diese Entscheidung legte der Vater sofortige Beschwerde ein. • Formelle Voraussetzungen für Ordnungsgeld liegen vor: vollstreckbarer, familiengerichtlich gebilligter Vergleich, Hinweis auf Folgen der Zuwiderhandlung und Zustellung. • Die Regelung vom 10.01.2018 ist hinreichend bestimmt und wurde nicht durch die Ergänzungsvereinbarung vom 15.05.2019 aufgehoben; diese stellte lediglich zusätzliche Ferien-/Feiertagsregelungen dar. • Die Mutter hat dem Vater das Kind an den angegebenen Terminen nicht übergeben; damit liegen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 89 Abs. 1 FamFG vor. • Nach § 89 Abs. 4 FamFG kann nur auf Nachweis, dass die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten ist, von Ordnungsmitteln abgesehen werden; der Verpflichtete hat die Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen. • Die Teilnahme des Kindes an einer Geburtstagsfeier und das Bemühen um telefonische Absprache rechtfertigen nicht einseitig die Abänderung des Umgangsrechts; selbst Fahrlässigkeit genügt, um Verschulden anzunehmen. • Die bloße Pandemie-Situation rechtfertigt nicht generell Aussetzung des Umgangs; nur konkrete Umstände wie Krankheit, Anordnung der Quarantäne oder über das abstrakte Risiko hinausgehende besondere Gefahren können Verschulden entfallen lassen. • Hier lagen weder Erkrankungen noch Quarantäne oder konkrete erhöhte Gesundheitsrisiken nachweisbar vor; das abgegebene Vorbringen genügte daher nicht, um Verschulden auszuschließen. • Ein Abänderungsverfahren der Umgangsregelung wurde nicht durchgeführt; im Vollstreckungsverfahren sind solche Kindeswohlbedenken grundsätzlich unbeachtlich, soweit keine Einstellung nach § 93 FamFG gestützt auf ein Abänderungsantrag vorliegt. • Zur Durchsetzung des Umgangsrechts und Verhinderung von Entfremdung ist grundsätzlich die Verhängung von Ordnungsmitteln geboten; bei der Höhe sind Verschuldensgrad, Motive, wirtschaftliche Verhältnisse und Bemühungen um Absprache zu berücksichtigen. • Unter Abwägung dieser Kriterien erscheinen 100 € für den Verstoß am 14.02.2020 sowie jeweils 75 € für die Verstöße am 27.03.2020 und 10.04.2020 angemessen; ersatzweise Ordnungshaft ist für den Fall der Nichtzahlung festzulegen. Die Beschwerde des Vaters ist erfolgreich; das Amtsgericht wurde abgeändert und gegen die Kindesmutter Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 250,00 € verhängt (100 € für den 14.02.2020, jeweils 75 € für den 27.03.2020 und 10.04.2020) sowie ersatzweise für je 50 € Tag Ordnungshaft festgesetzt. Die Zuwiderhandlungen sind dem Verhalten der Kindesmutter zuzurechnen, weil sie die Umgangsregelungen einseitig abänderte, ohne die erforderlichen konkreten Voraussetzungen wegen der Corona-Pandemie nachzuweisen oder ein Abänderungsverfahren zu betreiben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt. Die Entscheidung trägt der Bedeutung des Schutzes des Umgangsrechts Rechnung und signalisiert, dass allgemeine pandemiebedingte Bedenken nicht ohne weiteres einseitige Einschränkungen rechtfertigen.