Urteil
17 EK 2/19
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel dauerte mit 3 Jahren und 8 Monaten unangemessen lange im Sinne von § 198 GVG.
• Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO begründet nicht generell eine ausreichende Wiedergutmachung i.S.v. § 199 Abs. 3 GVG; die Berücksichtigung der Verfahrensdauer muss erkennbar zugunsten des Beschuldigten prägend gewesen sein.
• Eine gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG kann eine Geldentschädigung ersetzen, wenn sie als ausreichende Wiedergutmachung anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Feststellung unangemessener Dauer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen • Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel dauerte mit 3 Jahren und 8 Monaten unangemessen lange im Sinne von § 198 GVG. • Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO begründet nicht generell eine ausreichende Wiedergutmachung i.S.v. § 199 Abs. 3 GVG; die Berücksichtigung der Verfahrensdauer muss erkennbar zugunsten des Beschuldigten prägend gewesen sein. • Eine gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG kann eine Geldentschädigung ersetzen, wenn sie als ausreichende Wiedergutmachung anzusehen ist. Die Klägerin war Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel wegen des Vorwurfs fehlerhafter Abrechnung drittmittelgeförderter Projekte; die Ermittlungen begannen nach Strafanzeige am 26.10.2015. Am 4.12.2015 erfolgte eine Durchsuchung und Vernehmung; zahlreiche Auswertungen und Zeugenvernehmungen folgten. Das Verfahren wurde nach mehreren Dezernentenwechseln und längeren Bearbeitungsphasen schließlich im Juni 2019 nach § 153 Abs.1 StPO eingestellt. Die Klägerin rügte mehrfach Verfahrensverzögerungen und begehrte Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer und Zahlung einer Entschädigung von mindestens 2.300 €. Das Land behauptete Komplexität, mangelnde Kooperation des ULD und personelle Wechsel als verzögernde, teilweise unvermeidbare Ursachen; die Staatsanwaltschaft habe die Verfahrensdauer in der Einstellungsentscheidung berücksichtigt. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig; materiell sind Entschädigungs- und Feststellungsanspruch nach §§ 198 ff. GVG geprüft. • Maßstab: Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeit, Bedeutung des Verfahrens und Verhalten der Beteiligten (§ 198 Abs.1 GVG); es gilt eine ex-ante-Betrachtung und verschuldensunabhängiger Maßstab. • Verfahrensdauer und Fehler: Die Dauer von 44 Monaten ist im Verhältnis zu Tatvorwurf und Umfang unangemessen; es lagen vermeidbare Verzögerungen vor, u.a. mangelhafte Nutzung der Vorermittlungen, späte Einholung fachlicher Klärung bei Fördermittelgebern, lange Auswertungszeiten und mehrere Dezernentenwechsel. • Beschleunigungsgebot: Die frühzeitige Durchsuchung begründet ein besonderes Beschleunigungsgebot, das nicht ausreichend beachtet wurde; phasenweise fehlte Abschlussorientierung der Ermittlungen. • Verantwortung der Staatsanwaltschaft: Organisatorische Entscheidungen und Verfahrensgestaltung liegen im Verantwortungsbereich des Landes; Personalwechsel und fehlende Priorisierung waren vermeidbar und kompensieren den Gestaltungsspielraum nicht. • Kompensation durch Einstellungsgründe: Zwar hat die Staatsanwaltschaft die lange Dauer in der Verfügung erwähnt, doch war diese Erwägung nicht prägend genug und stellte keine hinreichende, erkennbar zugunsten der Klägerin wirkende Wiedergutmachung i.S.v. § 199 Abs.3 GVG dar. • Feststellung statt Geldentschädigung: Der Senat hielt die gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer für erforderlich und ausreichend; angesichts der öffentlichen Verhandlung, medialer Wirkung und der persönlichen Wirkung der Feststellung erschien eine Geldentschädigung entbehrlich. Der Senat stellt fest, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel (Az. 590 Js 55233/15) unangemessen lange gedauert hat. Die weitergehende Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wird abgewiesen, weil die gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer in der konkreten Lage als ausreichende Wiedergutmachung anzusehen ist. Die Gerichtskosten trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, weil die Reichweite der Berücksichtigung einer Verfahrensdauer bei Einstellung (§ 199 Abs.3 GVG) revisionsrechtlich noch klärungsbedürftig ist.