Urteil
6 U 16/19
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Werbeaussagen, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, er erhalte ausschließlich Strom direkt aus einer bestimmten Erzeugungsanlage, sind irreführend nach § 5 Abs.1 Nr.1 UWG, wenn der gelieferte Strom tatsächlich aus dem allgemeinen Netz stammt.
• Die Bezeichnung „grüner Regionalstrom“ ist unlauter, soweit der beworbene Strom nicht aus Anlagen stammt, die nach der konkreten Werbepräsentation noch als Teil des lokalen Wirtschaftskreislaufs zu verstehen sind.
• Ob Strom rechtlich als regional beworben werden darf, richtet sich nicht starr nach EEG‑Regionalnachweisregeln; maßgeblich ist die durch die konkrete Werbung beim verständigen Verbraucher geweckte Vorstellung.
• Ein Unterlassungsanspruch kann insoweit bestehen, als die Werbung Anlagen außerhalb einer vom Verbraucher als lokaler Wirtschaftskreislauf wahrgenommenen Region suggeriert; innerhalb eines 50‑km‑Umkreises stellt die Werbung jedenfalls keine Verbotsgrundlage dar.
• Dem Kläger stehen Erstattung der berechtigten Abmahnkosten und ein titulierter Unterlassungsanspruch (mit Einschränkungen) zu.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung mit ‚direkt in deine Steckdose‘ und ‚grünem Regionalstrom‘ unzulässig • Werbeaussagen, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, er erhalte ausschließlich Strom direkt aus einer bestimmten Erzeugungsanlage, sind irreführend nach § 5 Abs.1 Nr.1 UWG, wenn der gelieferte Strom tatsächlich aus dem allgemeinen Netz stammt. • Die Bezeichnung „grüner Regionalstrom“ ist unlauter, soweit der beworbene Strom nicht aus Anlagen stammt, die nach der konkreten Werbepräsentation noch als Teil des lokalen Wirtschaftskreislaufs zu verstehen sind. • Ob Strom rechtlich als regional beworben werden darf, richtet sich nicht starr nach EEG‑Regionalnachweisregeln; maßgeblich ist die durch die konkrete Werbung beim verständigen Verbraucher geweckte Vorstellung. • Ein Unterlassungsanspruch kann insoweit bestehen, als die Werbung Anlagen außerhalb einer vom Verbraucher als lokaler Wirtschaftskreislauf wahrgenommenen Region suggeriert; innerhalb eines 50‑km‑Umkreises stellt die Werbung jedenfalls keine Verbotsgrundlage dar. • Dem Kläger stehen Erstattung der berechtigten Abmahnkosten und ein titulierter Unterlassungsanspruch (mit Einschränkungen) zu. Der Kläger, ein Verein zur Förderung lauteren Wettbewerbs, beanstandete die Werbung der Beklagten, die als Vermittlerin von Stromlieferverträgen Strom aus erneuerbaren Energien als „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“ bzw. als „grünen Regionalstrom“ anpries. Auf der Internetseite können Nutzer Verbrauch und Postleitzahl eingeben; als Ergebnis werden nahe Erzeuger mit freien Kapazitäten angezeigt, inklusive Distanzangaben. Der Kläger sah hierin irreführende Angaben zur geographischen und betrieblichen Herkunft des Stroms und mahnte ab. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und verlangte im Wesentlichen Unterlassung sowie Kostenerstattung der Abmahnung. Die Beklagte verteidigte ihre Werbung damit, dass sie nur Vermittlerin sei und der Verbraucher wisse, dass der gelieferte Strom über das allgemeine Netz laufe; ferner gebe es keine Legaldefinition von „Regionalstrom“. Das OLG änderte das Urteil teilweise und gab dem Unterlassungsantrag in eingeschränkter Form statt. • Zulässigkeit der Klagänderung und Bestimmtheit des Unterlassungsantrags; der zuletzt gestellte Antrag ist entscheidungsfähig. • Irreführungsprüfung nach § 5 Abs.1 UWG: Die Werbung ist sowohl bei ihrer objektiven Aussage als auch bezogen auf die vom Verbraucher geweckte Vorstellung zu beurteilen. • Zur Passage ‚Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose‘: wortlautgemäß suggeriert sie, der Kunde erhalte exklusiv Strom aus der gewählten Anlage; objektiv ist dies falsch, da Einspeisung in das allgemeine Netz erfolgt; dies kann bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher Irrtum hervorrufen. • Zur Bezeichnung ‚grüner Regionalstrom‘: Die Werbung verbindet Versprechen von 100% EEG‑Strom mit regionaler Herkunft; in vielen Fällen werden Anlagen angezeigt, die deutlich weiter entfernt liegen als der vom Verbraucher erwartete lokale Bereich, sodass die Regionalitätsannahme irreführend ist. • Maßstab der Regionalität: Nicht allein EEG‑Regionalnachweisregeln, sondern die durch die konkrete Werbepräsentation geweckte Erwartung des verständigen Verbrauchers; Werbung ist unzulässig, soweit die beworbene Anlage nicht mehr als Teil des lokalen Wirtschaftskreislaufs erscheint. Innerhalb eines 50‑km‑Umkreises kann Werbung nicht generell untersagt werden. • Doppelvermarktungsverbot und Herkunftsnachweise aus dem Ausland wurden für die Entscheidung nicht entscheidend erachtet. • Abmahnung war berechtigt; deshalb Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € sowie Zinsen seit 21.09.2018. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen beruhen auf ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtssache gegeben ist. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist verurteilt worden, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen: Werbeaussagen, die suggerieren, der Kunde erhielte Strom ‚direkt vom Anlagenbetreiber in die Steckdose‘, sind irreführend und zu unterlassen; ebenso die Bewerbung als ‚grüner Regionalstrom‘ soweit die vermittelten Anlagen nicht mehr als Teil des lokalen Wirtschaftskreislaufs gelten (insbesondere außerhalb eines vom Verbraucher nach der konkreten Werbung als lokal verstandenen Umkreises; innerhalb von 50 km besteht jedenfalls kein Verbot). Der Kläger erhält zudem die Erstattung der berechtigten Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € zuzüglich Zinsen. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.