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Beschluss

54 Verg 2/20

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rügen, die aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind grundsätzlich bis Ablauf der Angebotsfrist zu erheben; ein durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauter Bieter muss wesentliche Unklarheiten erkennen. • Fehlerhafte oder unvollständige Bekanntmachung von Eignungskriterien kann bieterschützende Rechte berühren, ist aber nur antragsbefugnisbegründend, wenn dem Bieter dadurch ein drohender Nachteil plausibel gemacht wird. • Unklare Kalkulationsschemata mit nicht offengelegten Formeln und ausgewiesenen Rundungsdifferenzen begründen für sorgfältige Bieter Erkennbarkeit von Transparenzverstößen und damit Rügeobliegenheit. • Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn sich bei Aufklärung ergibt, dass der Bieter manipulativ von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist; bloße formale Abweichungen sind vorab aufklärungsfähig. • Bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit eines Bieters hat die Vergabestelle aufzuklären; verkehrswirtschaftliche Bewertungen können nicht allein im Nachprüfungsverfahren des Gerichts erfolgen.
Entscheidungsgründe
Teilweise stattgebende Beschwerde wegen Intransparenz der Kalkulation und unzureichender Angebotsaufklärung • Rügen, die aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind grundsätzlich bis Ablauf der Angebotsfrist zu erheben; ein durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauter Bieter muss wesentliche Unklarheiten erkennen. • Fehlerhafte oder unvollständige Bekanntmachung von Eignungskriterien kann bieterschützende Rechte berühren, ist aber nur antragsbefugnisbegründend, wenn dem Bieter dadurch ein drohender Nachteil plausibel gemacht wird. • Unklare Kalkulationsschemata mit nicht offengelegten Formeln und ausgewiesenen Rundungsdifferenzen begründen für sorgfältige Bieter Erkennbarkeit von Transparenzverstößen und damit Rügeobliegenheit. • Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn sich bei Aufklärung ergibt, dass der Bieter manipulativ von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist; bloße formale Abweichungen sind vorab aufklärungsfähig. • Bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit eines Bieters hat die Vergabestelle aufzuklären; verkehrswirtschaftliche Bewertungen können nicht allein im Nachprüfungsverfahren des Gerichts erfolgen. Die Vergabestelle schrieb gemeinwirtschaftliche Buslinienleistungen in drei Losen aus. Als Eignungsnachweis wurden Beschreibungen bisher erbrachter Leistungen und Erfahrungen im Verbundverkehr verlangt; die Bekanntmachung enthielt hierfür weniger Details als die Vergabeunterlagen. Die Bieter mussten ein Excel-Kalkulationsschema (Anlage 20.1) ausfüllen; Formeln waren nicht offengelegt, es traten Rundungs- und Bezugsfehler auf. Die Bieterinformation zu einer Preisgleitklausel regte Diskussionen über mögliche spekulative Angebote an. Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben Angebote ab; die Vergabestelle beabsichtigte, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin rügte Intransparenz der Wertung, mangelhafte Bekanntmachung der Eignungskriterien und Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen und beantragte Nachprüfung. Die Vergabekammer wies den Antrag weitgehend wegen Präklusion und fehlender Antragsbefugnis ab. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht und formgerecht nach §172 GWB eingelegt. • Präklusionsprüfung: Rügen, die aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen für einen durchschnittlich mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter erkennbar sind, sind bis Ablauf der Angebotsfrist zu erheben; hierzu zählen zentrale Fragen zur Eignung und zur Preisberechnung. • Fehlerhafte Bekanntmachung der Eignungskriterien: Die Bekanntmachung enthielt nicht die in den Vergabeunterlagen konkretisierten Anforderungen; zwar besteht grundsätzlich Bieterschutz, hier konnte die Antragstellerin jedoch nicht ausreichend darlegen, dass ihr dadurch ein konkreter drohender Vorteil gegenüber der Beigeladenen entgeht, sodass ihr hinsichtlich dieser Rüge die Antragsbefugnis fehlte. • Intransparente Angebotskalkulation: Das nicht offenlegte Excel-Schema mit ausgewiesenen Rundungsdifferenzen und eingeräumten Bezugsfehlern war für einen sorgfältigen Bieter erkennbar als potenzieller Verstoß gegen das Transparenzgebot; entsprechende Rügen sind daher präkludiert, weil sie vor Fristablauf hätten vorgebracht werden müssen. • Rüge zur Leistungsfähigkeit des Bieters: Die Antragstellerin hat hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen (Marktkenntnis, Umlaufplan, Mitarbeiterinformation) vorgetragen, sodass die Rüge nicht präkludiert ist und weiterer Aufklärung bedarf. • Aufklärung und Änderung der Vergabeunterlagen: Die Beigeladene hatte in der Kalkulation 0% für die Fahrzeugreserve eingetragen; die anschließende Aufklärung ergab widersprüchliche und teils fehlerhafte Angaben. Manipulative Abweichungen von Vorgaben können einen Ausschluss nach §57 Abs.1 Nr.4 VgV rechtfertigen. • Erforderliche Schritte der Vergabestelle: Die Vergabestelle hat das Verfahren fortzusetzen, die Angebotsaufklärung fortzuführen, zu prüfen, ob das Angebot der Beigeladenen aufgrund geänderter oder unklare Angaben auszuschließen ist, und erforderlichenfalls die geforderte Fahrzeugliste nachzufordern. • Kosten- und Rechtsanwendungshinweis: Die Kostenentscheidung folgt dem Unterliegensprinzip; die Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten wurde festgestellt; maßgebliche Normen sind u. a. §§122,124,160,163,172,182 GWB sowie §§15,29,48,53,56,57 VgV. Die sofortige Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Die Entscheidung der Vergabekammer wird aufgehoben mit Ausnahme der Kostenhöhe; die Vergabestelle ist verpflichtet, das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen und insbesondere die Angebotsaufklärung zur Frage der Fahrzeugreserve und der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu vervollständigen und zu dokumentieren. Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob das Angebot der Beigeladenen wegen einer unzulässigen Änderung der Vergabeunterlagen oder wegen unzureichender Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen nach den Vergabeunterlagen von der Wertung auszuschließen ist; hierzu kann sie die geforderte Fahrzeugliste nachfordern und bei Unterbleiben den Ausschluss nach VgV vornehmen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer; im Beschwerdeverfahren werden Kosten nach Billigkeit verteilt. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wurde für notwendig erklärt.