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Beschluss

2 Wx 53/20

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist unzulässig, wenn das Eintragungshindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann; in solchen Fällen ist statt einer Zwischenverfügung allenfalls der Löschungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen. • Die Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit nach § 22 GBO setzt einen in der Form des § 29 GBO geführten Nachweis voraus, dass das Bestehen oder Entstehen des gesicherten Anspruchs mit Sicherheit ausgeschlossen ist. • Der Tod des Vormerkungsberechtigten genügt allein nur dann als Nachweis der Unrichtigkeit, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt, dass mit dem Tod der Sicherungsfall endgültig entfällt und ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch zu Lebzeiten entstanden und auf die Erben übergegangen ist. • Die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch vererblich ist, entscheidet sich durch Auslegung der vertraglichen Regelung; ist die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen und besteht Unsicherheit, kann das Grundbuchamt die Löschung ohne Bewilligung der Erben nicht vornehmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Zwischenverfügung bei Rückübertragungsvormerkung; Löschung nur nach §29 GBO oder Erbenbewilligung • Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist unzulässig, wenn das Eintragungshindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann; in solchen Fällen ist statt einer Zwischenverfügung allenfalls der Löschungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen. • Die Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit nach § 22 GBO setzt einen in der Form des § 29 GBO geführten Nachweis voraus, dass das Bestehen oder Entstehen des gesicherten Anspruchs mit Sicherheit ausgeschlossen ist. • Der Tod des Vormerkungsberechtigten genügt allein nur dann als Nachweis der Unrichtigkeit, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt, dass mit dem Tod der Sicherungsfall endgültig entfällt und ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch zu Lebzeiten entstanden und auf die Erben übergegangen ist. • Die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch vererblich ist, entscheidet sich durch Auslegung der vertraglichen Regelung; ist die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen und besteht Unsicherheit, kann das Grundbuchamt die Löschung ohne Bewilligung der Erben nicht vornehmen. Der Beteiligte zu 1) erhielt per notarieller Schenkung vom 23.10.2018 ein Erbbaurecht von seiner Mutter, in deren Urkunde eine Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines Rückforderungsanspruchs (§§4,7,9 des Vertrags) eingetragen wurde. Die Mutter verstarb am 17.11.2018; die Vormerkung blieb in Abt. II Nr.3 bestehen. Der Beteiligte zu 1) verkaufte das Erbbaurecht am 25.03.2020 an Beteiligten zu 2) und beantragte dessen Löschung; der beurkundende Notar reichte Vertrag und Sterbeurkunde ein. Das Grundbuchamt verweigerte die Löschung per Zwischenverfügung und forderte Erbnachweis und öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung der Erben, weil nicht ausgeschlossen sei, dass der gesicherte Rückforderungsanspruch vererblich sei oder bereits zu Lebzeiten entstanden war. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Notar Beschwerde ein mit der Auffassung, die Vormerkung sei mit dem Tod gegenstandslos. Das Grundbuchamt blieb bei seiner Auffassung. • Die Beschwerde ist formal zulässig nur als Rechtsmittel des unmittelbar Beteiligten auszulegen; der Notar ist nicht antragsberechtigt im weiteren Sinne (§§15,71 GBO). • Die erlassene Zwischenverfügung war unzulässig, weil eine Zwischenverfügung (§18 GBO) nur zulässig ist, wenn ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft zu beseitigen wäre; hier lag ein Eintragungshindernis vor (fehlende Bewilligung der Erben), das nicht rückwirkend zu beseitigen ist. • Nach §19 GBO bedürfen Eintragungen und Löschungen der Bewilligung des unmittelbar Betroffenen; eine Ausnahme besteht nur bei nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nach §22 GBO. • Der Nachweis der Unrichtigkeit nach §22 Abs.1 GBO ist in der Form des §29 GBO zu führen und verlangt, dass jede vernünftige Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass der gesicherte Anspruch besteht oder entstanden ist. • Der Tod der Berechtigten allein genügt nicht, es sei denn aus der Vereinbarung ergäbe sich, dass der Sicherungsfall mit dem Tod definitiv entfällt und ausgeschlossen ist, dass ein Anspruch zu Lebzeiten entstanden und auf die Erben übergegangen ist. • Der Schenkungsvertrag (insbesondere §§4,7,9) legt nahe, dass der Rückforderungsanspruch vererblich sein kann: §7 regelt Rücktritt und verweist ausdrücklichausdrücklich auf eine Erklärung „oder nach Maßgabe des § 530 BGB von dessen Erben“, und zusätzlich wird ein Rückforderungsrecht nach §527 BGB genannt. • Mangels Nachweises in der Form des §29 GBO kann nicht ausgeschlossen werden, dass Voraussetzungen für eine Rückforderung bereits in der kurzen Zeit bis zum Tod eingetreten sind oder dass die Erben Rechte geltend machen können; deshalb darf das Grundbuchamt die Vormerkung nicht ohne Erbenbewilligung löschen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 6.4.2020 aus formalen Gründen, weil eine Zwischenverfügung unzulässig war; in der Sache wurde dem Antrag auf Anweisung des Grundbuchamts, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, nicht stattgegeben. Die Löschung der Rückübertragungsvormerkung kann nicht allein wegen Vorlage der Sterbeurkunde erfolgen; nach §22 und §29 GBO ist ein lückenloser Nachweis erforderlich oder eine Löschungsbewilligung der Erben gemäß §19 GBO. Die vertraglichen Regelungen (§§4,7,9) lassen die Vererblichkeit eines Rückforderungsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheinen, sodass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der gesicherte Anspruch erloschen ist. Deshalb bleibt das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage eines Erbnachweises und eine öffentlich beglaubigte Bewilligung der Erben zu verlangen. Die Verfahrenskosten hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.