Urteil
1 U 47/21
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Abschalteinrichtungen ist hinreichend substantiiertes Vortragen erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Ein Thermofenster allein begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn es sowohl auf Prüfstand als auch im Straßenbetrieb in gleicher Weise wirkt.
• Bußgeldbescheide oder Rückrufe wegen Konformitätsabweichungen können Anhaltspunkte liefern, sind aber nicht ohne weiteres auf andere Motorvarianten oder Märkte übertragbar.
• Schutzvorschriften der Typengenehmigung nach §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV begründen keinen generellen deliktischen Schutz zugunsten von Erwerbern gegen Eingehung nicht gewollter Verbindlichkeiten.
Entscheidungsgründe
Abschalteinrichtungen: fehlende substantiierten Anhaltspunkte führen zur Klageabweisung • Zur Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Abschalteinrichtungen ist hinreichend substantiiertes Vortragen erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein Thermofenster allein begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn es sowohl auf Prüfstand als auch im Straßenbetrieb in gleicher Weise wirkt. • Bußgeldbescheide oder Rückrufe wegen Konformitätsabweichungen können Anhaltspunkte liefern, sind aber nicht ohne weiteres auf andere Motorvarianten oder Märkte übertragbar. • Schutzvorschriften der Typengenehmigung nach §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV begründen keinen generellen deliktischen Schutz zugunsten von Erwerbern gegen Eingehung nicht gewollter Verbindlichkeiten. Der Kläger kaufte am 12.12.2017 einen neuen VW Multivan 2,0 TDI mit Motor EA 288 und verlangte Schadensersatz wegen angeblich eingebauter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Er rügte insbesondere Thermofenster, Prüfstanderkennungen und Manipulation des OBD, die im Prüfstand die Abgasreinigung verbessern und im Straßenbetrieb zu höheren NOx-Emissionen führen sollen. Das Fahrzeug war von einem Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung betroffen; ein Update wurde 2019 installiert. Der Kläger behauptete, er hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte das Fahrzeug nicht gekauft und verlangte Zahlungen sowie Freistellung von Darlehensraten. Das Landgericht wies die Klage mangels substantiierten Vortrags ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Beklagte bestritt das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und verwies auf Prüfungen und abweichende technische Zusammenhänge. • Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; der Kläger hat seinen Anspruch nicht substantiiert dargelegt. • Rechtliche Maßstäbe: Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB setzt besondere Verwerflichkeit voraus; Abschalteinrichtung im Sinne von Art.3 Nr.10 VO 715/2007/EU und deren Unzulässigkeit nach Art.5 Abs.2 sind maßgeblich. Schutzvorschriften der EG-FGV sind nicht Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB für den hier geltend gemachten Schadensersatz. • Substanzielle Begründungspflicht: Bei Behauptungen technischer Abschalteinrichtungen sind greifbare Anhaltspunkte erforderlich, etwa verpflichtende Rückrufe wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hierzu oder aussagekräftige Messergebnisse; bloße Mutmaßungen oder Verweise auf nicht vergleichbare Gutachten genügen nicht. • Zum Thermofenster: Auch wenn Temperaturparameter die Abgasrückführung steuern, ist unklar, ob dies eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Wirkung im Prüfstand und im Straßenbetrieb gleichartig ist und keine Anhaltspunkte für ein bewusst täuschendes Vorgehen der Beklagten vorliegen. • Zu weiteren behaupteten Funktionen (Fahrkurvenerkennung, Motorhauben‑/Lenkwinkelerkennung, OBD-Manipulation): Keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte; die ursprüngliche Fahrkurvenerkennung war für Fahrzeugserien vor KW 22/2016 vorgesehen, das streitgegenständliche Fahrzeug ist von 2017. • Die vom Kläger vorgelegenen Bußgeldbescheide und Presseberichte betreffen überwiegend andere Motorvarianten oder den US‑Markt und sind nicht ohne Weiteres auf den hier betroffenen Motor übertragbar. • Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten tritt nicht ein, weil der Kläger keine substantiierte Behauptung vorgetragen hat, die eine Offenlegungspflicht auslösen würde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein deliktischer Anspruch aus § 826 BGB, § 823 Abs.2 i.V.m. EG‑Recht oder § 831 BGB, weil der Kläger keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und für ein sittenwidriges, täuschendes Verhalten der Beklagten vorgetragen hat. Thermofenster und andere technische Regelungen begründen ohne konkrete, greifbare Tatsachen keine Verantwortlichkeit; Berichte zu Rückrufen oder Bußgeldverfahren betreffen überwiegend nicht vergleichbare Motorvarianten oder Märkte und reichen nicht aus. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.