Beschluss
7 U 190/21
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Das Vorliegen eines temperaturabhängigen Emissionssteuerungs-„Thermofensters“ begründet nicht ohne Weiteres eine Haftung nach §§826, 31 BGB; es fehlt an objektiver Sittenwidrigkeit und subjektivem Schadenvorsatz, wenn die Verantwortlichen die Rechtslage nicht eindeutig als Verstoß erkannten.
• Ein KBA-Pflichtrückruf kann ein Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung liefern; die beklagte Partei kann dieses Indiz durch sekundäre Darlegung erschüttern.
• Ansprüche aus §§823 Abs.2, 826 BGB oder §31 BGB kommen nur bei hinreichend substantiiertem Vortrag zu Vorsatz oder besonders verwerflichem Verhalten in Betracht; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Thermofenster und KBA-Rückruf rechtfertigen keinen deliktischen Schadensersatz • Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Das Vorliegen eines temperaturabhängigen Emissionssteuerungs-„Thermofensters“ begründet nicht ohne Weiteres eine Haftung nach §§826, 31 BGB; es fehlt an objektiver Sittenwidrigkeit und subjektivem Schadenvorsatz, wenn die Verantwortlichen die Rechtslage nicht eindeutig als Verstoß erkannten. • Ein KBA-Pflichtrückruf kann ein Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung liefern; die beklagte Partei kann dieses Indiz durch sekundäre Darlegung erschüttern. • Ansprüche aus §§823 Abs.2, 826 BGB oder §31 BGB kommen nur bei hinreichend substantiiertem Vortrag zu Vorsatz oder besonders verwerflichem Verhalten in Betracht; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Kläger kaufte 2016 einen Opel Insignia Diesel (Euro 6). Nach dem Diesel-Skandal entwickelte der Hersteller ein Softwareupdate; das KBA genehmigte ein Update 2017 und ordnete 2018 einen verpflichtenden Rückruf an. Der Kläger ließ das Update 23.04.2020 installieren. Im August 2020 erlitt das Fahrzeug bei Reinigung des Partikelfilters eine Verpuffung und Brand; das Fahrzeug ist seitdem in der Werkstatt. Der Kläger behauptet, unzulässige Steuerungssoftware (u.a. Fahrzykluserkennung, Thermofenster) und eine auf das Update zurückzuführende Beschädigung; er verlangt Rückabwicklung bzw. Schadensersatz. Die Beklagte bestreitet eine Prüfstanderkennung und führt Motorschutzgründe für temperaturabhängige Parameter an; außerdem legte sie den Rückrufbescheid teilweise geschwärzt vor. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers richtete sich allein gegen die Herstellerin. • Annahme des Senats nach §522 Abs.2 ZPO: Die Berufung hat offensichtlich keine Erfolgsaussicht, es besteht keine grundsätzliche Bedeutung und keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. • Thermofenster: Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt klar, dass eine temperaturabhängige Reduzierung der AGR/Abgasreinigung nicht automatisch objektive Sittenwidrigkeit oder vorsätzliche Schädigung i.S.v. §826 BGB begründet. Bei unklarer Rechtslage kann allenfalls fahrlässiges, nicht aber vorsätzliches Handeln angenommen werden. • Konkreter Fall: Im streitgegenständlichen Fahrzeug liegt eine dynamische Reduzierung der AGR erst unter 16 °C und eine Abschaltung erst unter −10 °C; SCR- und AdBlue-Funktionen sind nur in extremen Temperaturbereichen eingeschränkt. Diese Parametrisierung rechtfertigt keine deliktische Haftung nach §§31, 826 BGB. • Typgenehmigungsverfahren und Rückruf: Es liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bewusst falsche Angaben im Typgenehmigungsverfahren gemacht hat. Die Beklagte hat zudem dargelegt, dass Tests mit dem TÜV Hessen durchgeführt und dem KBA vorgelegt wurden. • Pflichtrückruf: Ein KBA-Rückruf kann ein Indiz für unzulässige Abschalteinrichtungen sein, reicht aber nicht zwingend; die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast das Indiz erschüttert, indem sie technische Gründe und den bisherigen Prüfstandsbefund vorgetragen hat. Der Rückruf ist zudem noch nicht bestandskräftig. • Weitere Anspruchsgrundlagen: Ersatzansprüche aus §§823 Abs.2, 826 BGB oder §§31, 263 StGB scheiden mangels hinreichendem Vortrag zu bewusster Täuschung oder bedingtem Vorsatz aus. Schutzgesetzcharakter einschlägiger VO-Normen genügt hierfür nicht. • Urkundenvorlage und Geheimschutz: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Rückrufbescheid ungeschwärzt vorzulegen; das Gericht darf Vorlage nicht zum bloßen Informationsgewinn anordnen, und Rückrufbescheide können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen. Damit bleibt die Klage abgewiesen; ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte besteht nicht, weil weder die objektive Sittenwidrigkeit noch der erforderliche subjektive Schadenvorsatz dargetan sind. Der vorgelegte KBA-Pflichtrückruf und die vorhandene Thermofenster-Parametrisierung sind nicht ausreichend, um die Beklagte derartiger Verantwortlichkeit zu überführen; die Beklagte hat das Indiz durch technische Darlegungen erschüttert. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar.