Urteil
7 U 180/21
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom KBA angeordnete Rückrufmaßnahme wegen einer Konformitätsabweichung der Getriebeschaltpunktsteuerung begründet nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB.
• Technische Konformitätsabweichungen (Bedatungsfehler) sind von unzulässigen Abschalteinrichtungen zu unterscheiden; erstere begründen nicht automatisch deliktische Haftung.
• Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für greifbare Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder eines arglistigen Verhaltens der Herstellerin nahelegen.
• Kausalität und Schädigungsvorsatz sind bei Fahrzeugkäufen mit leistungsbezogener Motivlage des Erwerbers besonders zu prüfen; bloße Wertminderung nach einem Rückruf genügt nicht ohne weitere Substantiierung.
• Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstäbe ergeben sich aus §§ 826, 31, 823 BGB, Art. 5 VO (EG) 715/2007 sowie den Anforderungen der Typgenehmigung und den KBA-Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Rückruf wegen Getriebeschaltpunkt-Konformitätsabweichung begründet keine Haftung nach § 826 BGB • Eine vom KBA angeordnete Rückrufmaßnahme wegen einer Konformitätsabweichung der Getriebeschaltpunktsteuerung begründet nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB. • Technische Konformitätsabweichungen (Bedatungsfehler) sind von unzulässigen Abschalteinrichtungen zu unterscheiden; erstere begründen nicht automatisch deliktische Haftung. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für greifbare Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder eines arglistigen Verhaltens der Herstellerin nahelegen. • Kausalität und Schädigungsvorsatz sind bei Fahrzeugkäufen mit leistungsbezogener Motivlage des Erwerbers besonders zu prüfen; bloße Wertminderung nach einem Rückruf genügt nicht ohne weitere Substantiierung. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstäbe ergeben sich aus §§ 826, 31, 823 BGB, Art. 5 VO (EG) 715/2007 sowie den Anforderungen der Typgenehmigung und den KBA-Feststellungen. Der Kläger kaufte 2015 einen gebrauchten Audi A8 (3.0 TDI, Euro 5). 2017 ordnete das KBA wegen Unregelmäßigkeiten in der Getriebe-Schaltpunktsteuerung einen Rückruf an; es stellte keine unzulässige Abschalteinrichtung fest, sondern eine Konformitätsabweichung. Die Beklagte entwickelte Software-Updates, die später aufgespielt wurden; der Kläger ließ das Update 2020 durchführen. Der Kläger machte geltend, sein Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf, habe an Wert verloren und begehrte Schadensersatz bzw. Rückabwicklung. Das Landgericht gab dem Kläger zunächst Recht. Die Beklagte erklärte, es handele sich um einen Bedatungsfehler im Zusammenhang mit der Getriebe-Warmlaufziffer; keine systematische Manipulation oder Vorsatz sei nachweisbar. Im Berufungsverfahren legte die Beklagte den KBA-Rückrufbescheid vor und erläuterte technische Hintergründe. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage aus §§ 826, 31 BGB ist unbegründet. Die Beklagte erfüllte ihre sekundäre Darlegungslast durch Vorlage des teilgeschwärzten KBA-Bescheids und tatsächliche Erläuterung der Schaltpunktsteuerung und des sog. Getriebe-Warmlaufschaltprogramms. • Das KBA hat wiederholt festgestellt, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen, sondern eine technische Konformitätsabweichung (Bedatungsfehler) der Getriebe-Schaltpunktsteuerung, die in bestimmten Fahrsituationen zu erhöhten NOx-Werten führen kann. • Rechtlich ist zwischen Konformitätsabweichungen und Abschalteinrichtungen zu unterscheiden; nur letztere können ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten i.S.v. § 826 BGB begründen. Eine bloße Abweichung vom genehmigten Zustand rechtfertigt keine derartige Haftung. • Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, die das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder einer arglistigen Täuschung der Genehmigungsbehörde substantiiert belegen. Damit blieb seine Substantiierungslast unerfüllt. • Es fehlt an Kausalität zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten und dem Erwerbsentscheid des Klägers; die vom Kläger angegebenen Motive (Sicherheit, Umweltfreundlichkeit) stehen der objektiven Fahrzeugwahl (großer Dieselmotor, hoher Verbrauch) gegenüber und überzeugen nicht als ausschlaggebend. • Soweit der Kläger Nebenansprüche (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten, Feststellung des Annahmeverzugs) geltend macht, scheitern diese, weil der deliktische Anspruch fehlt. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 II i.V.m. § 27 EG-FGV besteht nicht; § 27 EG-FGV ist kein Schutzgesetz in diesem Sinne und es fehlt an Rechtswidrigkeitszusammenhang und Kausalität. • Aus den dargelegten Gründen rechtfertigen die Umstände keine Zulassung der Revision; die Entscheidung basiert auf gefestigter Rechtsprechung und den Einzelfallfeststellungen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Landgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 BGB, weil es sich nach den Feststellungen des KBA und den plausiblen Darlegungen der Beklagten um eine technische Konformitätsabweichung der Getriebeschaltpunktsteuerung (Bedatungsfehler) handelt und nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger konnte keine greifbaren Anhaltspunkte für Arglist oder vorsätzlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten darlegen und hat die Kausalität zwischen behauptetem Fehlverhalten und seinem Kaufentscheid nicht ausreichend nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt; der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Eine Revision wurde nicht zugelassen.