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Beschluss

2 Wx 31/22

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versäumnisbeschluss, der die "Überlassung" von Löschungsbewilligungen in öffentlich beglaubigter Form anordnet, ersetzt nicht die Abgabe einer Willenserklärung und ist daher nicht nach § 894 ZPO vollstreckbar. • Bei fehlender vollstreckbarer Ausfertigung des Titels ist Zwangsvollstreckung nicht zulässig; eine elektronisch beglaubigte Abschrift genügt hierfür nicht. • Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein; Rechtskraft ist durch ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO nachzuweisen. • Das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen eigenständig zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Versäumnisbeschluss ordnet Überlassung an, keine Vollstreckung nach §894 ZPO • Ein Versäumnisbeschluss, der die "Überlassung" von Löschungsbewilligungen in öffentlich beglaubigter Form anordnet, ersetzt nicht die Abgabe einer Willenserklärung und ist daher nicht nach § 894 ZPO vollstreckbar. • Bei fehlender vollstreckbarer Ausfertigung des Titels ist Zwangsvollstreckung nicht zulässig; eine elektronisch beglaubigte Abschrift genügt hierfür nicht. • Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein; Rechtskraft ist durch ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO nachzuweisen. • Das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen eigenständig zu prüfen. Die Antragstellerin beantragte die Löschung zweier Grundschulden (850.000 € und 150.000 €) zugunsten des eingetragenen Gläubigers und legte eine elektronisch beglaubigte Abschrift eines Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts vor, wonach der Gläubiger die Löschungsbewilligungen in öffentlich beglaubigter Form zu überlassen habe. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück; der Notar reichte zusätzlich die Original-Grundschuldbriefe nach, legte jedoch nicht die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses mit Rechtskraftnachweis vor. Die Antragstellerin hielt die Verfügung für ausreichend und berief sich auf die gesetzliche Fiktion des § 894 ZPO; sie rügte, der Beschluss verurteile zur Erteilung der Löschungsbewilligungen. Gegen die Zurückweisung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren keinen Nachweis der vollstreckbaren Ausfertigung und der Rechtskraft des Titels erbrachte. • Das Grundbuchamt hat zu Recht angenommen, dass der Versäumnisbeschluss die Vorlage öffentlich beglaubigter Löschungsbewilligungen nicht durch die Fiktion einer Willenserklärung nach § 894 ZPO ersetzt. Nach Wortlaut des Titels wurde die Überlassung der Urkunden angeordnet, nicht die Abgabe einer Willenserklärung; dies ist eine Verpflichtung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung und fällt in den Bereich des § 888 ZPO. • Eine Auslegung des Titels gegen den eindeutigen Wortlaut kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine Versäumnisentscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe handelt; außerhalb des Titels liegende Umstände dürfen nicht zur Vollstreckung herangezogen werden, wenn das Vollstreckungsorgan den Titel nicht selbst erlassen hat. • Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel in vollstreckbarer Ausfertigung, Klausel, Zustellung und Rechtskraft) sind nach der ZPO durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Der Notar legte nur eine elektronisch beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung vor; eine Abschrift genügt nicht für die Zwangsvollstreckung. • § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr berührt nicht die Erfordernisse der ZPO für die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Fiktion nach § 894 ZPO tritt erst mit Rechtskraft ein; diese ist bei anfechtbaren Versäumnisbeschlüssen durch ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO zu belegen. • Das Grundbuchamt hat als Vollstreckungsorgan sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen eigenständig zu prüfen, sodass ohne Nachweis der vollstreckbaren Ausfertigung und der Rechtskraft die Beschwerde scheitern muss. • Die Geschäftswertfestsetzung erfolgte zutreffend auf Grundlage von § 53 GNotKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Grundbuchamtes wird zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass der Versäumnisbeschluss die Überlassung öffentlich beglaubigter Löschungsbewilligungen anordnet, nicht aber die Abgabe einer Willenserklärung, sodass eine Vollstreckung nach § 894 ZPO ausscheidet. Zudem wurde keine vollstreckbare Ausfertigung des Titels mit Rechtskraftnachweis vorgelegt; eine elektronisch beglaubigte Abschrift reicht hierfür nicht aus. Das Grundbuchamt war daher verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen; der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.