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Beschluss

1 Ss 4/15 (5/15)

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2015:0115.1SS4.15.5.15.0A
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Leitsätze
1. Die Beschränkung der Berufung auf die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist unwirksam, soweit durch sie die Entscheidung über die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeklammert wird, weil die Entscheidungen über die Versagung der Strafaussetzung und über die Nichtanwendung des § 64 StGB hinsichtlich der insoweit jeweils erforderlichen Täterprognose auf denselben Gesichtspunkten beruhen.(Rn.5) 2. Auch der Strafausspruch kann in diesem Falle nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, da die Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB und die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung gem. § 21 StGB auf denselben Gesichtspunkten beruhen.(Rn.9) 3. Die Unterbringung nach § 64 StGB kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, namentlich wenn sie die Dauer der Strafe überschreiten kann.(Rn.9)
Tenor
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt. Die Taten beging der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenbedarfs. Die gegen dieses Urteil eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Lübeck verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschränkung der Berufung auf die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist unwirksam, soweit durch sie die Entscheidung über die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeklammert wird, weil die Entscheidungen über die Versagung der Strafaussetzung und über die Nichtanwendung des § 64 StGB hinsichtlich der insoweit jeweils erforderlichen Täterprognose auf denselben Gesichtspunkten beruhen.(Rn.5) 2. Auch der Strafausspruch kann in diesem Falle nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, da die Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB und die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung gem. § 21 StGB auf denselben Gesichtspunkten beruhen.(Rn.9) 3. Die Unterbringung nach § 64 StGB kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, namentlich wenn sie die Dauer der Strafe überschreiten kann.(Rn.9) Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt. Die Taten beging der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenbedarfs. Die gegen dieses Urteil eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung hat die kleine Strafkammer des Landgerichts Lübeck verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet wird. Aus den Gründen: Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist zulässig und hat auch Erfolg. Das Urteil weist einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, soweit die Strafkammer sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände zur Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Zwar hatte der Angeklagte seine Berufung auf die Überprüfung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, was grundsätzlich zur Folge hat, dass auch eine sich an die Berufung anschließende Revision allein diesen Umstand rügen kann. Vorliegend hätte die Strafkammer die vorgenommene Beschränkung gemäß § 318 StPO jedoch nicht beachten dürfen und über den gesamten Rechtsfolgenausspruch verhandeln müssen, weil die auf die Frage der Bewährung erklärte Rechtsmittelbeschränkung unwirksam war. Bei einem suchtmittelabhängigen Straftäter kann über eine Strafaussetzung zur Bewährung zumeist nicht isoliert entschieden werden. Die Bewährungsfrage ist vielmehr im Regelfall untrennbar verbunden mit den Entscheidungen über die Strafhöhe und einer Unterbringung auf Grundlage des § 64 StGB (BGH NStZ-RR 2012, 202, 203 m. w. N.). Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Anordnung der Maßregel den Ausspruch zum Strafmaß und zur Strafaussetzung zur Bewährung zugunsten des Angeklagten beeinflusst. Denn die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung beruht hinsichtlich der anzustellenden Sozialprognose des vorliegend auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit handelnden Angeklagten auf denselben Gesichtspunkten wie die Täterprognose bei der Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB. Sind aber bestimmte Feststellungen doppelrelevant, ist eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der angegriffenen Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung nicht losgelöst von der Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 449; OLG Köln NStZ-RR 1997, 360, 361; OLG München NStZ-RR 2009, 10, 11; Fischer StGB 61. Aufl. § 64 Rn. 29). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang, andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, aufweist. Der Angeklagte ist seit seinem 16. Lebensjahr drogensüchtig. Er konsumierte verschiedene Drogen, u. a. Heroin, zuletzt in einer Menge von bis zu 1g/Tag. Im März 2014 wurde der Angeklagte in ein Methadon-Programm aufgenommen (UA S. 2). Der Angeklagte wollte mit Hilfe der entwendeten Sachen seine Drogensucht finanzieren. Nach seinen Angaben hätte er die Tatbeute verkauft, um von dem Erlös Heroin zu erwerben. Er wisse, dass er sein Leben ändern müsse. Er habe sich in der Zeit nach der letzten Verurteilung im September 2013 allerdings noch nicht zu einer Therapie durchringen können. Er strebe eine ambulante Therapie an, habe aber noch keine konkreten Vorstellungen (UA S. 4). Die Strafkammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt, dass sie aufgrund des Eindrucks von dem Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht erwarte, dass er sich tatsächlich um eine Therapie zur Bekämpfung seiner Drogensucht kümmern werde. Das Gesamtverhalten des Angeklagten gebe auch keinen Anlass zu der Erwartung, der Angeklagte werde sich allein unter dem Druck von Auflagen und Weisungen im Rahmen einer Bewährungsentscheidung mit Nachdruck um eine Therapie bemühen. Ohne eine Langzeittherapie stehe aber sicher zu erwarten, dass er weiterhin Straftaten zur Finanzierung seiner Sucht begehen werde (UA S. 5, 6). Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer zwingend die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB prüfen und entscheiden müssen. Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch. Der Senat kann schon nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (vgl. BGHSt 37, 5, 10; BGH NStZ 1992, 33). Denn die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben (BGH StV 1994, 80), namentlich wenn sie - wie vorliegend - die Dauer der Strafe überschreiten kann (vgl. BGH NStZ-RR, 2012, 202). Die für die Neuverhandlung der Sache zuständige Strafkammer wird bei der Prüfung der Frage der Anordnung der Unterbringung einen Sachverständigen hinzuzuziehen haben (§ 246a StPO).