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Beschluss

1 Ws 301/17, 1 Ws 301/17 (211/17)

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Finanzbehörde muss sich grundsätzlich nicht auf ihre Sicherungsmöglichkeit nach § 324 AO verweisen lassen, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b, 111 d StPO für geboten erachten.(Rn.5)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Finanzbehörde muss sich grundsätzlich nicht auf ihre Sicherungsmöglichkeit nach § 324 AO verweisen lassen, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b, 111 d StPO für geboten erachten.(Rn.5) Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss in Höhe von 75.077,28 € als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat lediglich Folgendes: Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde der Verweis in § 111 d Abs. 2 StPO a. F. auf § 917 ZPO, der den Arrestgrund für den zivilrechtlichen Arrest, nämlich die Besorgnis, dass ohne Arrestverhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, gestrichen. Das nunmehr geltende Recht spricht in § 111 e Abs. 1 StPO davon, dass „zur Sicherung der Vollstreckung“ ein Vermögensarrest angeordnet werden kann. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob diese Gesetzesänderung die Anforderungen an die Verhängung eines Arrestes herabsetzt. Jedenfalls sieht der Senat auch nach den Maßstäben, die er bisher für die Voraussetzungen für eine Arrestanordnung angelegt hat (Beschluss vom 8. Juni 2017 – 1 Ws 259/17 (176/17) -; Beschluss des II. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (SchlHA 2016, 151)), deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung einer Vollstreckung begehen wird. Auch insoweit stimmt der Senat der Einschätzung der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss (Seite 7, 8) ausdrücklich zu. Beide Strafsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 – 1 Ws 226/10 (187/10) -) haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Finanzbehörde grundsätzlich nicht auf ihre Sicherungsmöglichkeit nach § 324 AO verweisen lassen muss, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b, 111 d StPO für geboten erachten. Der Senat vermag nicht zu ersehen, in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Landgericht seine Entscheidung gestützt haben soll, hinsichtlich derer dem Verteidiger des Beschuldigten keine Akteneinsicht gewährt wurde. Der Senat hat die weiteren Einwendungen des Beschuldigten in seiner Beschwerde-begründung vom 12. Juni 2017, insbesondere die Ausführungen hinsichtlich des Tatverdachts und des Arrestgrundes, zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt, aber in der Gesamtschau einer anderen Wertung unterzogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.