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Beschluss

1 Ws 37/23 KL

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0524.1WS37.23KL.00
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Leitsätze
1. Verbleiben nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, so ist im Klageerzwingungsverfahren zu prüfen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Zweifel in der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel überwunden werden können.(Rn.30) 2. Die Videoaufzeichnung der polizeilichen Vernehmung eines geschädigten Kindes als Zeuge kann auch verwertbar sein, obwohl eine ausdrückliche Belehrung des geschädigten Kindes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu Beginn der Vernehmung nicht stattgefunden hat. Denn ein Verwertungsverbot entfällt, wenn der Zeuge in Kenntnis seines Weigerungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht hätte. Dies kann sich z. B. aus einer zwei Tage vor der polizeilichen Vernehmung des geschädigten Kindes erteilten schriftlichen Zustimmungserklärung der für diese Frage bestellten Ergänzungspflegerin ergeben.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verbleiben nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, so ist im Klageerzwingungsverfahren zu prüfen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Zweifel in der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel überwunden werden können.(Rn.30) 2. Die Videoaufzeichnung der polizeilichen Vernehmung eines geschädigten Kindes als Zeuge kann auch verwertbar sein, obwohl eine ausdrückliche Belehrung des geschädigten Kindes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu Beginn der Vernehmung nicht stattgefunden hat. Denn ein Verwertungsverbot entfällt, wenn der Zeuge in Kenntnis seines Weigerungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht hätte. Dies kann sich z. B. aus einer zwei Tage vor der polizeilichen Vernehmung des geschädigten Kindes erteilten schriftlichen Zustimmungserklärung der für diese Frage bestellten Ergänzungspflegerin ergeben.(Rn.13) 1. Gegen den P. ist die öffentliche Klage wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu erheben. Er ist hinreichend verdächtig, in K. in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2019 als Person über achtzehn Jahre mit einem Kind dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen an sich von ihm vornehmen lassen zu haben, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. (Verbrechen nach §§ 176 Abs.1, 176a StGB, jeweils in der vom 27. Januar 2015 bis 12. März 2020 gültigen Fassung vom 21. Januar 2015). 2. Der zur Tatzeit 48-jährige Beschuldigte lebte zusammen mit seiner mittlerweile von ihm getrennten Ehefrau, der Zeugin, und den drei gemeinsamen Kindern - der damals 9-jährigen Tochter, dem damals 8-jährigen Geschädigten und dem damals 3 Jahre alten Sohn - sowie zwei Hunden in einem Haushalt. Der Beschuldigte war als Staatsanwalt tätig, die Familie lebte in bürgerlichen Verhältnissen. Bereits in den Jahren zuvor, jedenfalls aber seit 2008 war er in erheblichem Maße beruflich, zunehmend aber auch privat stressbelastet. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Belastung kam es schließlich am Nachmittag des 26. März 2019 zu einem durch den Leitenden Oberstaatsanwalt und den Abteilungsleiter im Rahmen der Dienstaufsicht mit dem Beschuldigten geführten Gespräch. In diesem wurde die Arbeitsleistung des Beschuldigten unter dem Aspekt drohender Verjährungen als stark problematisch und letztlich nicht mehr tragbar kritisiert; auch ein Disziplinarverfahren stand im Raum. Den Rest dieses Tages verbrachte der Beschuldigte mit üblichen Aktivitäten. Am Abend trank er, wie es seiner Gewohnheit entsprach, Alkohol, ohne dass ihn dies im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Schließlich ging er zu Bett. Dabei war es seit 2017 so, dass die damaligen Eheleute, z. T. auch aus praktischen Gründen, in getrennten Zimmern schliefen: der Beschuldigte gemeinsam mit dem geschädigten Kind in einem großen Bett im Elternschlafzimmer und die damalige Ehefrau des Beschuldigten zusammen mit den beiden anderen Kindern in einem anderen Raum. In den frühen Morgenstunden des 27. März 2019 fasste der Beschuldigte entsprechend seinem Tatentschluss - ohne dass er während des Tatgeschehens in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre - in die Schlafanzughose des geschädigten Kindes, das auf dem Rücken schlief und hiervon erwachte. Der Beschuldigte drückte mit seiner Hand den Penis des Jungen so fest, dass dieser Schmerzen und eine leichte Verletzung erlitt. Zudem fasste er das Kind mit seiner Hand in dessen Po-Spalte. Das Kind sagte: „Stopp!“ und trat mit dem Fuß nach dem Beschuldigten, doch dieser drückte das Kind mit der anderen Hand so fest an sich, dass es sich nicht wehren konnte. Das Kind boxte und zappelte, konnte sich aber nicht befreien. Der Beschuldigte kniete sich sodann über das weiter auf dem Rücken liegende Kind und zog den Kopf des Kindes hoch, indem er das Kind mit beiden Händen im Nacken fasste. Der Beschuldigte löste die Hände und zog seine eigene Unterhose herunter, sodass sein erigierter Penis hervortrat. Der Beschuldigte zog den Kopf des Kindes erneut in der zuvor beschriebenen Weise hoch, presste seinen erigierten Penis gegen den Kopf des Kindes und sagte: „In den Mund nehmen“. Das Kind, das Angst hatte und sich stark ekelte, kam der Aufforderung zunächst nur zögerlich nach. Daraufhin sagte der Beschuldigte noch einmal, das Kind solle seinen Penis in den Mund nehmen. Vor lauter Angst und weil es keine andere Möglichkeit sah, öffnete das Kind den Mund und der Beschuldigte drückte ihm seinen Penis bis in den Rachen. Nach kurzer Zeit ließ der Beschuldigte von dem Kind ab, ging ins Badezimmer zur Toilette und kehrte nicht mehr ins Bett zurück. Das Kind blieb währenddessen schockiert und verängstigt im Bett liegen. Als einer der Familienhunde aus dem Bett sprang, rief das Kind diesen zurück; der Hund folgte dem Ruf. Dann begann der Morgen, und das Kind erzählte seiner Mutter, der Zeugin, gleich nach dem Aufstehen von dem Geschehen. Diese konfrontierte den Beschuldigten unmittelbar mit den Angaben des Kindes, das diese Angaben auch dem Beschuldigten gegenüber noch einmal wiederholte. Der Beschuldigte erklärte, sich an nichts erinnern zu können, den Angaben des Kindes gleichwohl aber Glauben zu schenken. Er ging am 27. März 2019 noch zur Arbeit. Am Nachmittag des 27. März 2019 kontaktierte er dann seinen Verteidiger. In der Folge vereinbarte dieser mit dem Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Lübeck für den 29. März 2019 einen Termin zum Zweck der Selbstanzeige des Beschuldigten. In diesem Termin, an dem der damalige Behördenleiter, zwei Abteilungsleiter, der Beschuldigte und sein Verteidiger teilnahmen, verlas der Verteidiger eine schriftlich verfasste „Vorfallsanzeige“; der Beschuldigte beantwortete Nachfragen, dann wurde ihm u. a. die Ausübung der Dienstgeschäfte gemäß § 48 LBG SH untersagt. Der Beschuldigte wurde zu dem Vorwurf bislang nicht formell vernommen. Auf Anfrage des Senats, ob der Beschuldigte sich in einer etwaigen förmlichen Beschuldigtenvernehmung zur Sache einlassen würde, hat er über seinen Verteidiger mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei. 3. Dieser Sachverhalt wird in der Hauptverhandlung durch die im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Beweismittel bewiesen werden können. Der Angeklagte hat sich in der schriftlichen „Vorfallsanzeige“ vom 29. März 2019 dahin eingelassen, sich an das Tatgeschehen nicht erinnern zu können. Den äußeren Geschehensablauf im Sinne des vorstehenden Sachverhalts hat er nicht in Abrede gestellt. Das Tatgeschehen wird durch die uneingeschränkt glaubhaften Angaben des geschädigten Kindes insbesondere bei seinen beiden videographierten Aussagen bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung am 26. April 2019 und 3. Juni 2019, aber auch gegenüber seiner Mutter am 27. März 2019, der Kinderärztin am 29. März 2019 und der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin am 1. April 2019, die u. a. durch den körperlichen Befund der Kinderärztin vom 24. Mai 2019 belegt werden, bewiesen werden können. Die Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung kann gemäß § 255a StPO in der Hauptverhandlung vernehmungsersetzend vorgeführt werden. An der Verwertbarkeit dieser Aufzeichnung besteht kein Zweifel, da das geschädigte Kind insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ordnungsgemäß belehrt worden ist. Darüber hinaus bedurfte es einer weitergehenden (qualifizierten) Belehrung auch über die Frage der Einführung und Verwertung seiner vorangegangenen Aussage bei der Polizei im weiteren Verfahren nicht (vgl. bei vorangegangener richterlicher Vernehmung BGH Urt. v. 22.3.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042, beck-online; BGH, Beschl. v. 15.7.2016, NStZ-RR 2017, 21). Die Videoaufzeichnung der polizeilichen Vernehmung kann als Beweismittel in Augenschein genommen werden. Auch diese Aufzeichnung ist verwertbar, obwohl eine ausdrückliche Belehrung des geschädigten Kindes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu Beginn der Vernehmung nicht stattgefunden hat. Denn ein Verwertungsverbot entfällt, wenn der Zeuge - wie hier - in Kenntnis seines Weigerungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.4. 1986 - 2 StR 731/85, NJW 1986, 2121, beck-online; BGH, Beschluß vom 22.06.1989 - 1 StR 231/89, NStZ 1989, 484, beck-online). Auch bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte das geschädigte Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Es war ihm bewusst, dass es nicht verpflichtet war, Angaben über seinen Vater zu machen. Dies ergibt sich aus der zwei Tage vor der polizeilichen Vernehmung des geschädigten Kindes erteilten schriftlichen Zustimmungserklärung der für diese Frage bestellten Ergänzungspflegerin vom 24. April 2019, in der sie angegeben hat, sich in drei ausführlichen Treffen von seinem Willen und Entwicklungsstand überzeugt zu haben, ohne über das Tatgeschehen zu sprechen, und in der es heißt: „O. wünscht sich auszusagen. ... Durch die Unterzeichnerin wurden mit O. auch die etwaigen Folgen seiner Aussage für den Beschuldigten besprochen. Er bekundete weiterhin unverändert Aussagewillen. Nach dem Eindruck der Unterzeichnerin ist O. artikulierter Wille belastbar und unbeeinflusst.“ Bei dieser inneren Einstellung des Kindes ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, dass es mit Rücksicht auf seinen Vater ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO habe, hier zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können. Dies, zumal der Umstand, dass es in der Vernehmung um seinen Vater geht, dem Kind zu Beginn der polizeilichen Vernehmung, unmittelbar nach der erfolgten Belehrung über seine Wahrheitspflicht, jedenfalls im Gespräch noch einmal bewusst geworden ist. Denn bei der Frage der Vernehmungsbeamtin an das Kind, worum es denn ginge, antwortet dieses: „Äh, also, mit P.“ und auf weitere Frage, wer denn P. sei: „Das ist mein Vater.“1 Hauptband I, Bl. 71 d. A.Hauptband I, Bl. 71 d. A. Im Übrigen stehen die Zeuginnen sowie deren schriftliche Aufzeichnungen als Beweismittel zur Verfügung. a) Das geschädigte Kind hat das Tatgeschehen im Sinne des vorstehenden Sachverhalts in sämtlichen Aussagesituationen jeweils in allen wesentlichen Aspekten des Kern- und Randgeschehens glaubhaft und konsistent geschildert. Das Kind war in seiner richterlichen Vernehmung vom 3. Juni 2019 ebenso wie schon bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 26. April 2019 altersgerecht uneingeschränkt aussagetüchtig, konnte sich noch gut an das Geschehen erinnern und hat das Tatgeschehen quantitativ detailreich, anschaulich und unter angemessener emotionaler Beteiligung geschildert, ohne Tendenzen überzogener Belastung des Beschuldigten zu zeigen. Im Gegenteil hat es auch Umstände geschildert, die für den Beschuldigten günstig sind. So hat das Kind etwa, obwohl es auf jeweils altersgerechtes Nachfragen dazu Gelegenheit gehabt hätte, weder eine Ejakulation des Beschuldigten noch ein Eindringen etwa eines Fingers des Beschuldigten in den After des Kindes noch einen weiteren Vorfall dieser Art geschildert. Zudem hat das Kind berichtet, der Beschuldigte habe das Geschehen von sich aus beendet, indem er von ihm abließ und ins Bad ging. Den Angaben des geschädigten Kindes waren weitere Realkennzeichen - die für eine Erlebnisfundierung seiner Angaben sprechen - immanent. Das Kind war in der Lage, die Zeitebenen zu wechseln, Räumlichkeit und Zeit waren in seiner Aussage miteinander verflochten. Insbesondere auch bei Nachfragen konnte es ohne weiteres im Geschehen „springen“, war also nicht auf eine lineare Schilderung festgelegt oder in einer linearen Erzählstruktur verhaftet. Die Aussage des Kindes wies sowohl ausgefallene als auch nebensächliche Details auf. So schilderte es zum einen den originellen Umstand, dass sich in der Tatnacht an seinem After Tesafilm zur Untersuchung eines möglichen Wurmbefalls befand. Zum anderen schilderte es das originelle Zurückrufen des Familienhundes Linus, als dieser nach der Tat aus dem Bett sprang und die ausgefallene Verknüpfung des Kindes mit seiner eigenen Wahrnehmung, deshalb sei das Geschehene „kein Traum“ gewesen. Des Weiteren kam das Kind im Laufe der Vernehmung auf eine Reihe nebensächlicher Begebenheiten in der Familie, etwa bei Besuchen der Oma, oder im Zusammenhang mit den Hunden, etwa deren Rasse oder das Schicksal eines vorherigen Hundes, zu sprechen. Das Kind berichtete zudem plastisch - und zeigte dies mit adäquater Gestik - von der verbalen und körperlichen Interaktion zwischen ihm und dem Beschuldigten und schilderte dessen Aufforderung, seinen Penis in den Mund zu nehmen, in wörtlicher Rede. So konnte das Kind - dessen besondere, gerade kindliche Perspektive hier auch in seiner Wortwahl deutlich wurde (z. B. „das Rote“ offenbar für die Eichel) - ein lebhaftes und anschauliches Bild des Tatgeschehens vermitteln. Auch weitere Details schilderte das Kind in wörtlicher Rede, so etwa seinen „Stopp!“-Ruf oder die Aufforderung an den Familienhund: „Bleib hier!“. Des Weiteren schilderte das Kind prägnante Komplikationen - es trat mit dem Fuß, boxte und schlug, nahm den Penis des Beschuldigten zunächst nur zögerlich in den Mund, geriet mit den Zähnen an die Vorhaut („die Haut hab ich an die Zähne gekriegt“) -, unverstandene Handlungselemente und eigene Gedanken. Insbesondere erklärte das Kind in diesem Zusammenhang, den Sinn des Handelns des Beschuldigten nicht verstanden zu haben und gedacht zu haben, der Beschuldigte sei „verrückt“ geworden. Das Kind berichtete, gedacht zu haben, der Beschuldigte würde am Po „etwas suchen“, z. B., so verknüpfte es das Kind, den Tesafilmstreifen. Das Kind berichtete von seinem eigenen inneren Erleben, seinen Gefühlen und Gedanken in der Situation, etwa von seiner Angst, der Beschuldigte würde ihn schlagen oder anschreien, wenn er sich weigere, den Penis in den Mund zu nehmen. Das Kind schilderte seine Sorge, dem Beschuldigten mit den Zähnen weh zu tun, berichtete von seinem Ekel, dem Gefühl der Aussichtslosigkeit („Und dann musste ich es ja und dann wusste ich nicht, was ich machen soll und dann hab ich gemacht“) und wie es nach der Tat schockiert im Bett lag und nach dem Hund rief. Während seiner Vernehmung durchlebte das Kind die von ihm geschilderte Situation sichtlich jeweils noch einmal. Dabei räumte das Kind auch unbefangen ein, wenn es sich an etwas nicht mehr oder nicht mehr genau erinnern konnte. Diese Erinnerungsunschärfen waren angesichts des emotionalen Eindrucks des Erlebten - Stress beeinflusst schon die Wahrnehmung in der Situation selbst -, der kindlichen Ausdrucksgegebenheiten und des Zeitablaufs gut nachvollziehbar und zu erwarten; eine lückenlose, nach Art eines Erwachsenen strukturierte und formulierte Schilderung mit zeitlicher Exaktheit wäre dagegen lebensfremd gewesen. Die Angaben des Kindes waren durchgängig konsistent: Seine Schilderung in der polizeilichen Vernehmung deckt sich mit derjenigen in der richterlichen Vernehmung sowie mit derjenigen bei der Erstoffenbarung gegenüber der Mutter am Morgen des 27. März 2019, gegenüber der Kinderärztin am 29. März 2019 und gegenüber der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin am 1. April 2019. Dabei spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes auch, dass das Kind seine Schilderung jeweils wiederholt und aufrechterhalten hat, obwohl es selbst nur Nachteile hiervon hatte. Dies insbesondere dadurch, dass sofort nach seiner Offenbarung eine räumliche Trennung vom Vater erfolgte, die Offenbarung in der Folge auch zur konflikthaften Trennung seiner Eltern geführt hat und seine Beziehung zum Vater nachhaltig - bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung der Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht - beeinträchtigt ist. Dem gegenüber stehen keine erkennbaren Vorteile, die der Junge von seiner Schilderung erlangt haben könnte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes spricht zudem, dass es nicht in der Lage war, die vorstehend ausgeführten Realkennzeichen intellektuell zu kennen und bei sämtlichen seiner Aussagen jeweils im Sinne einer gezielten Falschbelastung bewusst und zudem auch noch in konsistenter Weise zu fabrizieren. Dies abgesehen davon, dass auch kein Motiv für eine solche Falschbelastung erkennbar wäre. b) Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes ergibt sich des Weiteren daraus, dass seine Angaben auch in anderen, außerhalb der Aussage selbst liegenden Beweisanzeichen ihre Bestätigung finden. Maßgeblich ist hierbei - neben den Übereinstimmungen der Angaben des Kindes mit den Angaben weiterer Zeugen, etwa denen seiner Mutter, der Zeugin- vor allem der Umstand, dass die Angaben des Kindes zu dem festen, schmerzhaften Drücken des Penis und zu dem Anfassen des Afters mit den Angaben der Kinderärztin zu seinen zwei Tage nach der Tat festgestellten Verletzungen in Einklang zu bringen sind („Bei der Untersuchung zeigte sich eine starke Rötung an der Vorhaut mit zwei kleinen Rissen ventral. Der After war ebenfalls gerötet. Zusätzlich zeigte sich ein Schleimhautriss bei ‚12.10‘ Uhr“). 4. Auch der - allein fragliche - Umstand, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat im vorstehend genannten Sinne schuldhaft gehandelt hat, erweist sich als hinreichend wahrscheinlich. Der Beschuldigte hat stets angegeben, sich an die Geschehnisse nicht erinnern zu können. In seiner schriftlichen Selbstanzeige vom 29. März 2019 vermutet er als Ursache hierfür einen durch Alkoholkonsum verursachten „Filmriss“. Später, im Rahmen seiner nach der Tat am 2. April 2019 begonnenen psychotherapeutischen Behandlung durch die Psychiaterin und Psychotherapeutin, kommt dann die Frage nach einer möglichen Ursache in Gestalt einer schlafassoziierten Verhaltensstörung („Schlafwandeln“), nämlich einer Parasomnie in Form einer Sexsomnie, auf. Der Senat hat sich insoweit maßgeblich mit dem schriftlichen Gutachten des erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. vom 25. August 2021 sowie dessen schriftlichem Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2021 auseinandergesetzt, das den fachlichen Qualitätsanforderungen gerecht wird. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 1. Januar 2020 2Sonderband GutachtenSonderband Gutachten vermag dem Senat nicht als Grundlage zu dienen, denn es bleibt hier in den entscheidenden Fragen, insbesondere im Hinblick auf eine wissenschaftlich fundierte Diagnosestellung spekulativ. Als ebenso wenig tragfähig stellt sich das im Auftrag des Beschuldigten erstattete schriftliche Gutachten der den Beschuldigten seit dem 2. April 2019 behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 7. November 2019 dar, denn es ist in einem anderen Zusammenhang erstellt worden, basiert allein auf einer individuellen Psychotherapie und den in diesem Rahmen stattgefundenen therapeutischen Gesprächen und handelt sich explizit nicht um eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Schuldfähigkeit i. S. v. § 20 StGB. Soweit allein nach den - tragfähigen und überzeugenden - Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. derzeit Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten verbleiben mögen - der Sachverständige geht bei einer fünfstufigen Plausibilitätsskala von einer mittleren Plausibilitätsstufe des Vorliegens einer NREM-Parasomnie3 Parasomnie während der Non-REM (rapid eye movement)-Schlafphase, Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 59, im Einzelnen zur Sexsomnie S. 61; eine REM-Schlafverhaltensstörung hat der Sachverständige als „äußerst unwahrscheinlich“ eingestuft, Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 67, was sich im Übrigen auch mit der Darstellung des geschädigten Kindes zum Zeitablauf und zur zeitlichen Einordnung des Geschehens decktParasomnie während der Non-REM (rapid eye movement)-Schlafphase, Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 59, im Einzelnen zur Sexsomnie S. 61; eine REM-Schlafverhaltensstörung hat der Sachverständige als „äußerst unwahrscheinlich“ eingestuft, Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 67, was sich im Übrigen auch mit der Darstellung des geschädigten Kindes zum Zeitablauf und zur zeitlichen Einordnung des Geschehens deckt („neutral“) aus4 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 73, 79, Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2021, S. 6Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 73, 79, Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2021, S. 6 -, besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Zweifel in der gebotenen Gesamtschau überwunden werden können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Sachverständige in der Hauptverhandlung etwa durch eigene Inaugenscheinnahme der videographierten Vernehmungen des Kindes und eigene Befragung der maßgeblichen Zeuginnen und Zeugen gegenüber dem Zeitpunkt des schriftlichen Gutachtens deutlich umfangreichere und differenziertere Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten gewinnen kann. Auch entsprechende gerichtliche Vorgaben, wie sie der Sachverständige selbst für erforderlich hält5 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 71, 77Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 71, 77, vermögen eine bessere Beurteilungsgrundlage zu vermitteln. Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, dass allein6 Soweit noch in Raum steht, dass eine Alkoholintoxikation des Beschuldigten dessen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) beeinträchtigt haben könnte, kommt dies nach den gutachterlichen Feststellungen, denen der Senat folgt, bei einer errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille und der Alkoholgewöhntheit des Beschuldigten nicht in Betracht, Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 66Soweit noch in Raum steht, dass eine Alkoholintoxikation des Beschuldigten dessen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) beeinträchtigt haben könnte, kommt dies nach den gutachterlichen Feststellungen, denen der Senat folgt, bei einer errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille und der Alkoholgewöhntheit des Beschuldigten nicht in Betracht, Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 66 eine NREM-Parasomnie als psychische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu diskutieren sei. Ein entsprechender Nachweis ließe sich nicht führen, da dafür bereits während der Tat eine Hirnstrommessung hätte durchgeführt werden müssen, was naturgemäß unrealistisch sei. Dies hieße nicht, dass eine NREM-Parasomnie nicht vorgelegen haben könne. Ob ein solcher Zustand allerdings tatsächlich vorgelegen habe, könne letztlich nur anhand empirischer Plausibilitätserwägungen beurteilt werden. Auf dieser Basis wäre sodann eine normative Entscheidung zu treffen. Wegen der Einzelheiten der Diskussion der Plausibilitätsstufen durch den Sachverständigen, die zu dessen Schlussfolgerung einer „neutralen“ Plausibilität geführt haben, nimmt der Senat auf S. 67 bis 75 des Gutachtens vom 25. August 2021 Bezug. Die Angabe des Beschuldigten, sich nicht erinnern zu können, sowie sein Nachtatverhalten passt gleichermaßen zur Annahme einer NREM-Parasomnie wie zu der Annahme einer als Alternativhypothese zu diskutierenden Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie mit maximaler Verdrängung. a) In der Gesamtschau überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten während der Tat nicht aufgehoben war. Es wird bewiesen werden können, dass die Tathandlung des Beschuldigten eine Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie dargestellt hat, die dieser im Nachhinein verdrängt, da sie mit dem Selbst- und Fremdbild völlig inkompatibel ist7 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 66, 78Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 66, 78. Bei einer solchen Ausweichhandlung handelt es sich um eine pädosexuelle Handlung, die nicht während einer NREM-Parasomnie - und hier damit nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit - begangen worden ist. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei einer solchen Ausweichhandlungen als ganz typische Faktoren wirksam werden würden: eine massive berufliche und private psychosoziale Belastung, eine zusätzlich enthemmende Wirkung von Alkohol und ein Straftäter, bei dem keine pädophile Präferenzstörung vorläge. Dabei könne es sich - wie hier - um sozial völlig unauffällige Menschen handeln. Das Beweisergebnis ist deutlich eher mit dieser Hypothese in Einklang zu bringen als mit der einzig alternativen Hypothese einer Tathandlung im schuldausschließenden Zustand einer NREM-Parasomnie in der Gestalt einer Sexsomnie. Dies ist maßgeblich dann zu erkennen, wenn man sich folgendes vor Augen führt: Bei der NREM-Parasomnie, zudem in der noch enger gefassten Form der erst neu in den DSM-5 und die ICSD-3 eingeführten Sexsomnie, handelt es sich um eine sehr seltene, in der Öffentlichkeit bislang kaum bekannte Erkrankung. Schon die allgemeine NREM-Parasomnie hat bei Erwachsenen eine Prävalenz von nur 0,5 bis 0,7%8 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 61 f.Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 61 f.. Dieser Wert dürfte für die spezielle Ausprägung der Sexsomnie noch geringer sein. Das Vorliegen einer Sexsomnie ist bei dem Beschuldigten zum ersten Mal nach der Tat überhaupt fraglich geworden. Für deren tatsächliches Vorliegen bei dem Beschuldigten in der Vergangenheit und/oder im Tatzeitpunkt hat es in der Vergangenheit in der Kindheit keine, und im Übrigen kaum typische Anzeichen gegeben. Dies wäre insbesondere in der Kindheit9 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 62: „NREM-Parasomnien treten meist in der Kindheit auf und nehmen mit zunehmendem Alter in der Häufigkeit ab.“Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 62: „NREM-Parasomnien treten meist in der Kindheit auf und nehmen mit zunehmendem Alter in der Häufigkeit ab.“ allerdings zu erwarten gewesen. Auch aus dem objektiven Ablauf des Tatgeschehens haben sich keine ohne weiteres tragfähigen Hinweise auf das Vorliegen einer Sexsomnie im Tatzeitpunkt ergeben. Dagegen weisen das Tatbild, die Gesamtumstände der Tat einschließlich der Person des Geschädigten, Hintergrund und tatzeitaktuelle Situation des Beschuldigten sämtliche der charakteristischen Kennzeichen der Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie auf: Es bestand bei dem Beschuldigten eine außerordentlich hohe, am Tag vor der Tat noch einmal erheblich zugespitzte berufliche und private psychosoziale Belastung, eine zusätzlich enthemmende Wirkung von Alkohol, und es handelte sich um eine pädosexuelle Straftat, ohne dass dabei bei dem Beschuldigten eine pädophile Präferenzstörung vorlag bzw. noch vorliegen würde. b) Im Einzelnen: Bei der Annahme einer Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie in der vorgenannten Form hat sich der Senat ausschlaggebend von folgenden Erwägungen leiten lassen: aa) Der Beschuldigte stand, wie sich erweisen lassen wird, im Tatzeitpunkt beruflich unter ganz erheblichem Druck und war auch privat stark stressbelastet. Schon in der Vergangenheit hat der Beschuldigte manifeste psychische Probleme erlebt, die zu einem Burnout im Jahre 2008 mit anschließender psychotherapeutischer, in diesem Zusammenhang auch medikamentöser Behandlung wegen einer Depression und Rückkehr in den Beruf nach dem „Hamburger Modell“ geführt haben. Dies führte allerdings nicht zu einer Verbesserung der Situation. Im Gegenteil entwickelte sich die berufliche Situation wieder zu einer erheblichen Belastung, und auch in der Familie gab es zunehmend Konflikte, Distanz und Entfremdung insbesondere zwischen den Eheleuten, aber auch im Kontakt des Beschuldigten mit den Kindern. Schließlich verstärkte sich auch der Alkoholkonsum des Beschuldigten im Laufe der Zeit kritisch bis hin ins Regelmäßige. Am 26. März 2019 und damit unmittelbar vor der Tat erfuhr diese langjährig bestehende krisenhafte Situation durch die Konfrontation in dem Gespräch mit dem Behördenleiter und dem Abteilungsleiter noch einmal eine massive Zuspitzung. Der Beschuldigte hat im Explorationsgespräch gegenüber dem Sachverständigen die Ernsthaftigkeit dieses Gesprächs für ihn selbst so eingeordnet, dass er berichtete, ihm sei „vermittelt worden, dass er einen massiven Fehler begangen habe“, er sei „nur knapp einem Disziplinarverfahren entgangen“.10 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 34Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 34 Daraus geht die konkrete Bedrohlichkeit der beruflichen Situation und dass der Beschuldigte diese auch so erlebt hat, klar hervor. Die vorbezeichneten Umstände hat der Beschuldigte insgesamt gegenüber dem Sachverständigen selbst angegeben. Sie werden insbesondere durch die Angaben der Zeugin11 Polizeiliche Vernehmung der Zeugin vom 30. April 2019, Bl. 175, 180 d. A.Polizeiliche Vernehmung der Zeugin vom 30. April 2019, Bl. 175, 180 d. A. sowie des Zeugen12 Bl. 574 d. A.Bl. 574 d. A. belegt und können durch die Befragung weiterer Zeugen aus dem langjährigen Arbeitsumfeld und auch des damaligen Behördenleiters, Prof. Dr., und des damaligen Abteilungsleiters, die das Gespräch am 26. Mai 2019 mit dem Beschuldigten geführt haben, gestützt werden. Aus der Perspektive des Beschuldigten bestand durch diese Zuspitzung anders als noch 2008 an diesem Tag nun keine Perspektive mehr, ihm war keine Aussicht auf Hilfe oder Veränderung mehr angeboten worden, er befand sich in einer „Sackgasse“. Dies passt zu der typischen Ausgangssituation der Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie. bb) Ebenfalls typisch für eine Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionale Copingstrategie ist, dass die Begehung einer pädosexuelle Straftat in keiner Weise mit dem Selbst- und Fremdbild des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist. Zu seinem Selbstbild hat der Beschuldigte gegenüber seiner Bekannten, der Zeugin13 Polizeiliche Vernehmung der Zeugin vom 24. Mai 2019, Bl. 269, 273 d. APolizeiliche Vernehmung der Zeugin vom 24. Mai 2019, Bl. 269, 273 d. A, nach der Tat geäußert, es sei „das Schlimmste passiert, was passieren kann“, er könne sich aber daran nicht erinnern. Im Zusammenhang mit der Verurteilung seines pädophilen Vaters im Jahre 1988 - der Beschuldigte war damals 17 Jahre alt - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen14 Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 1988, Az. 14 KLs 3 Js 2987/96, Sonderband 3 Js 2987/96 StA HildesheimUrteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 1988, Az. 14 KLs 3 Js 2987/96, Sonderband 3 Js 2987/96 StA Hildesheim hat der Beschuldigte gegenüber der Zeugin geäußert, dies als „ganz großes Trauma“ erlebt zu haben und „dass er genau wegen dieser Erfahrung mit seinem Vater immer versucht hat, auf der guten Seite zu sein, und dass er genau deswegen immer alles habe richtig machen wollen“. Im familiengerichtlichen Verfahren hat er in einem von ihm selbst verfassten Schriftsatz an das Gericht sein Handeln als ihm „komplett wesensfremd“15 Bl. 711 d. A.Bl. 711 d. A. bezeichnet. Dies belegt, dass gerade vor dem familiären Hintergrund der Verurteilung des Vaters die Begehung einer eigenen pädosexuellen Straftat im Selbstbild des Beschuldigten nur ein absolutes Tabu darstellen kann. In dem Fremdbild des Beschuldigten als bürgerlich situiertem dreifachen Familienvater und gerade in Ansehung seines insoweit hervorgehobenen Berufs als Staatsanwalt verbietet sich schon die Begehung von Straftaten als solchen, insbesondere aber diejenige von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern, geschweige denn des eigenen. cc) Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass dem Beschuldigten subjektiv letztlich keine Handlungsalternative zum Leugnen der eigenen Erinnerung an das Tatgeschehen zur Verfügung stand. Aus seiner so geprägten Sicht und verengten Perspektive liegt die Annahme nahe, dass ihm die Möglichkeit, sich zu der Tat zu bekennen, nicht zur Verfügung stand. Dagegen stellt die Berufung darauf, sich nicht an das Geschehen erinnern zu können, für ihn die einzige Möglichkeit dar, die Angaben seines Sohnes nicht in Zweifel ziehen zu müssen, im - wenn auch belasteten - Kontakt mit seiner Familie bleiben zu können, die Tat im sozialen Kontext abmildern zu können und die vollen Konsequenzen für diese nicht tragen zu müssen. Dem Beschuldigten waren dabei diese Konsequenzen einer schuldhaften Tatbegehung bewusst. Die soziale Stigmatisierung mit entsprechender Öffentlichkeitswirkung in der Presse und in den digitalen Medien - dort noch besonders überdauernd - liegt für jeden auf der Hand. Gerade als Staatsanwalt mit intensivem Spezialwissen auf diesem Gebiet kannte er die Einordnung des Tatgeschehens als Verbrechen mit sämtlichen hieran geknüpften schwerwiegenden straf-, verfahrens- und dienstrechtlichen Folgen bis hin zu einer möglichen Haftstrafe und deren möglicher Verbüßung. Dass der Beschuldigte sich darüber weiträumig Gedanken gemacht hat, ist durch die Extraktionsberichte16 Sonderband ExtraktionsberichteSonderband Extraktionsberichte belegt. So hat der Beschuldigte schon rund anderthalb Wochen nach der Tat im Internet u. a. nach den Begriffen „pension 153a disziplinarverfahren17 Schreibweise folgt, auch bei den folgenden Zitaten, dem OriginalSchreibweise folgt, auch bei den folgenden Zitaten, dem Original“, „pension sexualstraftat disziplinarverfahren“ gesucht und Seiten aufgerufen wie „Öffentlicher Dienst: Sexualstraftätern droht automatischer Jobverlust“, „sexuell motivierte Dienstvergehen im Disziplinarrecht“ oder „Sexualstraftat: Nun folgt Disziplinarverfahren für früheren Konrektor der Konrad-Adenauer-Schule in Werne“. Auch über Suchbegriffe wie „trennung finanzielles desaster“, „nachehelicher unterhalt verwirkung“, „nachehelicher unterhalt arbeitslosigkeit des unterhaltspflichtigen“ u. ä. hat er sich im Internet informiert. Ab dem 15. April 2019, rund zweieinhalb Wochen nach der Tat, hat der Beschuldigte zudem umfangreich im Internet nach „Sexsomnia“ gesucht und hierzu zahlreiche Webseiten aufgerufen, z. B. „Sexsomnia – Unschuldige Vergewaltiger – Gesellschaft – Süddeutsche.de“, „‘Sexsomnia‘ – mit diesem Phänomen will Vergewaltiger seine Unschuld beweisen – FOCUS online“. Die Berufung darauf, sich nicht an das Tatgeschehen erinnern zu können, hat es dem Beschuldigten erlaubt, auch die familienbezogenen Konsequenzen zunächst abzumildern und nicht in vollem Umfang zu tragen. Er konnte auf diese Weise seinem Kind Glauben schenken - wie es z. B. auch seine damalige Ehefrau getan hat und wie es im Übrigen sozial erwünscht ist - und jedenfalls unmittelbar nach der Tat noch Kontakt zu seiner damaligen Ehefrau haben. So hat die Zeugin hierzu noch rund einen Monat nach der Tat angegeben: „...ich konnte nur und kann auch nur Kontakt zu P. noch haben, weil ich gemerkt [habe], wie schockiert und entsetzt er selber war“ und „...die einzige Möglichkeit für mich, überhaupt in Kontakt zu treten, ist dieses Gefühl, weil ich gemerkt habe, er kann sich an nichts erinnern.“18 Polizeiliche Vernehmung der Zeugin vom 30. April 2019, Bl. 175, 178 d. A.Polizeiliche Vernehmung der Zeugin vom 30. April 2019, Bl. 175, 178 d. A. Auch im familiengerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten diese Einlassung nützlich, denn sie erlaubt ihm, den strafrechtlichen Vorwurf dort zurückzuweisen19 Bl. 710 f. d. A.Bl. 710 f. d. A. und damit ein ganz gewichtiges Argument, das im familiengerichtlichen Verfahren gegen ihn spricht, deutlich zu schwächen. Hinzu kommt, dass es - wie gezeigt und anders als bei der Frage nach einem möglichen „Filmriss“ infolge übermäßigen Alkoholkonsums20 Hierzu sogleich unter 4b)dd)Hierzu sogleich unter 4b)dd) - keinen objektiv greifbaren Nachweis für das Vorliegen einer NREM-Parasomnie gibt, sodass eine solche Behauptung als mögliche taktische Schutzbehauptung in jedem sozialen und gerichtlichen Kontext objektiv gut geeignet ist. dd) Für das Vorliegen einer Ausweichhandlung im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie spricht des Weiteren, dass die eigene Zuschreibung des Verhaltens des Beschuldigten zu einer NREM-Parasomnie21 Belegt, wie zuvor unter 4b)cc) gezeigt, durch die ExtrationsberichteBelegt, wie zuvor unter 4b)cc) gezeigt, durch die Extrationsberichte erst später, nämlich rund zweieinhalb Wochen nach der Tat und nach der am 2. April 2019 begonnenen psychotherapeutischen Behandlung durch die Psychiaterin und Psychotherapeutin erfolgt ist. Die erste Reaktion des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat - so auch in seiner Selbstanzeige vom 29. März 2019 - war die Zuschreibung seines Handelns zu einem „Filmriss“ nach Alkoholkonsum. Einen solchen „Filmriss“ habe er in der Vergangenheit „vielleicht dreimal“ erlebt, wobei er die konkreten Anlässe gegenüber dem Sachverständigen jeweils noch benennen konnte22 Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 48 f.Sonderband Gutachten II, Gutachten vom 25. August 2021, S. 48 f., was für die Einprägsamkeit dieser Erlebnisse spricht. Die Zuschreibung der fehlenden Erinnerung zu einem solchen „Filmriss“ ist durch die Schilderung der Zeugin H. bestätigt, einer Bekannten, bei der der Beschuldigte eine Woche nach der Tat wohnte. Diese hat bekundet, dass der Beschuldigte ihr gegenüber geäußert habe: „Ich trinke nie wieder was“ und tatsächlich jedenfalls die eine Woche, in der sie dies hätte beobachten können, keinen Alkohol angerührt habe.23 Polizeiliche Vernehmung der Zeugin H. vom 24. Mai 2019, Bl. 269, 273 d. A.Polizeiliche Vernehmung der Zeugin H. vom 24. Mai 2019, Bl. 269, 273 d. A. Gerade auch in dieser Verhaltensänderung wird deutlich, dass der Beschuldigte einen übermäßigen Alkoholkonsum als einzig plausible Möglichkeit gesehen hat, sich an das Geschehen nicht erinnern zu können. Wenn es sich tatsächlich um eine NREM-Parasomnie gehandelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass jedenfalls der hiervon ja in diesem Fall selbst betroffene Beschuldigte diese Möglichkeit überhaupt bei sich gesehen und diese unmittelbar, jedenfalls deutlich zeitnäher aus eigener Erkenntnis mit der Tathandlung in Verbindung gebracht hätte. Es erscheint lebensfremd, dass der Beschuldigte unter Annahme einer NREM-Parasomnie bis zu seinem 48. Lebensjahr keinerlei eigene Erfahrungen damit gemacht hätte und erst im Nachgang des Tatgeschehens erstmals darauf aufmerksam geworden wäre. Ebenfalls wäre unter Annahme des Vorliegens einer NREM-Parasomnie zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte etwa durch frühere Freundinnen, seine mittlerweile von ihm getrennte Ehefrau oder auch seinen Sohn, mit dem er seit 2017 in einem Bett schlief, im Laufe der Jahre einmal auf eine solche aufmerksam gemacht worden wäre. Das geschädigte Kind hat für einen Zeitraum von rund zwei Jahren vor der Tat bekundet, es habe gerade keine weiteren solcher Vorfälle gegeben. Die damalige Ehefrau des Beschuldigten, die Zeugin, hat für einen Zeitraum von den rund 13 Jahren davor keinen einzigen Vorfall geschildert, der zu einer NREM-Parasomnie in der Ausprägung einer Sexsomnie passt. Dies, obwohl in diese Zeit sowohl die sich für den Beschuldigten stetig verschlechternde berufliche und private Situation als auch der steigende und regelmäßige Alkoholkonsum fällt. Der einzige Vorfall nächtlichen auffallenden Verhaltens, von dem die Zeugin berichtet hat - der dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang allerdings selbst nicht eingefallen ist -, betraf ein nächtliches Urinieren des Beschuldigten auf einen Stuhl, das ohne weiteres mit der damaligen Medikamentengabe gegen die manifeste Depression des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem Urinieren um eine Fehlhandlung ohne interagierenden oder sexuellen Charakter, diese unterscheidet sich insoweit klar von der in Rede stehenden Tathandlung. Eine frühere Partnerin des Beschuldigten, die Zeugin Dr., hat sich im Zuge der Ermittlungen selbst schriftlich bei dem damaligen Sachverständigen Dr. gemeldet, als sie durch einen Bekannten von dem Vorwurf gegen den Beschuldigten erfahren hatte, mit dem Ziel, eine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten zu bieten und den Beschuldigten so zu entlasten. 24 Schriftliche Einlassung der Zeugin Dr. vom 23. August 2019, Bl. 496 d. A.Schriftliche Einlassung der Zeugin Dr. vom 23. August 2019, Bl. 496 d. A. Für einen Zeitraum von 2001 bis 2004 während starker Stressbelastung des Beschuldigten durch das zweite juristische Staatsexamen, hat diese auch in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2. Juni 2020 25 Hauptband III, Bl. 25 d. A.Hauptband III, Bl. 25 d. A. nächtlich auffälliges Verhalten des Beschuldigten so geschildert, dass es mehrfach - wie von ihr durchaus jeweils erwünscht - zu einer partnerschaftlich-zärtlichen sexuellen Annährung bis hin zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, die von dem Beschuldigten jedoch jeweils abrupt abgebrochen worden sei. Dabei sei der Beschuldigte jeweils nicht ansprechbar gewesen, am nächsten Morgen habe er keine Erinnerung daran gehabt. Wegen der Einzelheiten der Diskussion auch der Angaben der Zeugin Dr. im Hinblick auf eine mögliche NREM-Parasomnie - die aus gutachterlicher Sicht eher dagegen sprechen - nimmt der Senat insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 202126 Sonderband Gutachten IISonderband Gutachten II Bezug. In der Zusammenschau ist dabei noch Folgendes zu bedenken: Hätte sich in dem nächtlichen Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Zeugin Dr. wie von dieser geschildert tatsächlich eine Sexsomnie gezeigt, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte, wäre eine solche auch im Tatzeitpunkt wirksam gewesen, wiederum auch dort ein ähnliches Verhalten zeigt, nämlich eine zärtliche, partnerschaftliche Annäherung mit Streicheln und Küssen vor einem - einvernehmlichen - Geschlechtsverkehr. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Mit der Tathandlung hat der Beschuldigte ein für ihn ganz ungewöhnliches, aggressives Verhalten gezeigt, von dem zuvor noch niemand berichtet hat, nämlich grobes, festes Anfassen der Genitalien und erzwungenen Oralverkehr. Aus den dargestellten Gründen besteht abweichend von den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts hinreichender Tatverdacht; es ist Anklage zu erheben.