Beschluss
1 Ws 89/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0630.1WS89.25.00
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Leitsätze
1. Sind an einer Reststrafenaussetzung der Strafvollstreckungskammer, die mehrere Strafreste umfasst, verschiedene Staatsanwaltschaften beteiligt und legt nur eine von ihnen sofortige Beschwerde ein, so erfasst diese die gesamte Entscheidung. Der von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Entscheidungsteil erwächst nicht in Teilrechtskraft, weil auch im Beschwerdeverfahren nur eine einheitliche Entscheidung erfolgen kann.(Rn.26)
2. Einer § 462a StPO entsprechenden Konzentrationsvorschrift bedarf es auf Seiten der Staatsanwaltschaft nicht, weil es ihr als „Hüterin des Gesetzes“ obliegt, auch mit Rechtsmitteln darauf hinzuwirken, dass eine Entscheidung objektiv dem Recht entspricht und die Belange der Rechtseinheit gewahrt werden.(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.29)
3. Sind bei einem Verurteilten zahlreiche Negativfaktoren vorhanden, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch gewährten Strafrestaussetzung zu stellen und die ihr zugrundeliegenden Annahmen sind in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären.(Rn.32)
4. Behauptet ein Verurteilter „spielsüchtig“ zu sein, hat die Strafvollstreckungskammer aufzuklären, ob es sich hierbei um pathologisches Spielen handelt, ob dieses delinquenzursächlich ist, und ob eine in Aussicht genommene (stationäre) Therapie geeignet ist, diese Ursache delinquenzvermeidend zu behandeln.(Rn.39)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts ... und aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts ... wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind an einer Reststrafenaussetzung der Strafvollstreckungskammer, die mehrere Strafreste umfasst, verschiedene Staatsanwaltschaften beteiligt und legt nur eine von ihnen sofortige Beschwerde ein, so erfasst diese die gesamte Entscheidung. Der von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Entscheidungsteil erwächst nicht in Teilrechtskraft, weil auch im Beschwerdeverfahren nur eine einheitliche Entscheidung erfolgen kann.(Rn.26) 2. Einer § 462a StPO entsprechenden Konzentrationsvorschrift bedarf es auf Seiten der Staatsanwaltschaft nicht, weil es ihr als „Hüterin des Gesetzes“ obliegt, auch mit Rechtsmitteln darauf hinzuwirken, dass eine Entscheidung objektiv dem Recht entspricht und die Belange der Rechtseinheit gewahrt werden.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) 3. Sind bei einem Verurteilten zahlreiche Negativfaktoren vorhanden, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch gewährten Strafrestaussetzung zu stellen und die ihr zugrundeliegenden Annahmen sind in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären.(Rn.32) 4. Behauptet ein Verurteilter „spielsüchtig“ zu sein, hat die Strafvollstreckungskammer aufzuklären, ob es sich hierbei um pathologisches Spielen handelt, ob dieses delinquenzursächlich ist, und ob eine in Aussicht genommene (stationäre) Therapie geeignet ist, diese Ursache delinquenzvermeidend zu behandeln.(Rn.39) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts ... und aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts ... wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. I. Der Verurteilte verbüßt seit seiner Festnahme am ... drei Gesamtfreiheitsstrafen aus den im Beschlusseingang näher bezeichneten Straferkenntnissen von 1 Jahr und 2 Monaten, 1 Jahr 3 Monaten und 1 Jahr und 9 Monaten. Den Verurteilungen lagen Diebstähle, Leistungserschleichungen, Betrugstaten und auch Körperverletzungen zugrunde. Die Strafen werden seit dem ... in der JVA ... vollstreckt. In den der Strafvollstreckung zugrundeliegenden Verfahren war wiederholt eine Spielsucht des Angeklagten thematisiert worden. So hatte er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... auf ausdrücklichen Vorhalt der Vorsitzenden erklärt, diese Sucht überwunden zu haben. Einen Monat später erklärte er gegenüber dem Amtsgericht ... in der Hauptverhandlung vom ..., seit seinem 18. Lebensjahr spielsüchtig zu sein und die dortige Tatbeute verspielt zu haben. Er stehe deshalb im Kontakt mit der Suchtberatung. Nunmehr beantragt der Verurteilte eine Entlassung zum gemeinsamen Zwei-Drittel-Termin, der am ... erreicht war. Diese hat die JVA bei Annahme einer unbehandelten Suchterkrankung in Form einer Spielsucht, die hauptdelinquenzursächlich sei, „nur zum Zwecke“ einer stationären Therapieaufnahme befürwortet. Das generelle Vollzugsverhalten beschreibt die JVA als unauffällig, allerdings zurückgezogen (unregelmäßige Teilnahme am Stationsaufschluss, seltene Teilnahme an der Freistunde). Auch nehme der Verurteilte Angebote nicht im vorhandenen Umfang wahr (Emotionsregulationsgruppe; schulische Grundbildung). Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der JVA vom ... Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat unter näherer Begründung beantragt, die bedingte Entlassung abzulehnen. Eine Spielsucht, die einen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen und der Tatbegehung erkennen lasse, ergebe sich aus den Urteilsgründen nicht. Auch schreite die Delinquenzbearbeitung nur unzureichend voran. Auch die Staatsanwaltschaft Kiel hat die bedingte Entlassung nicht befürwortet. Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Kammer die verfahrensgegenständlichen Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Es sprächen zwar „einige Umstände gegen eine günstige Prognose“ (Vorstrafen, Bewährungsversagen und Rückfallgeschwindigkeit). Sie gehe aber davon aus, dass pathologisches Spielen zur Straffälligkeit beigetragen habe, auch wenn der Verurteilte hierzu „widersprüchliche Angaben“ gemacht habe. Er habe bei der Anhörung „einen engagierten und therapiemotivierten Eindruck“ hinterlassen, kritische Gesichtspunkte seien mit ihn erörtert worden. Die Kammer hat den Verurteilten angewiesen, monatlich Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten und eine näher bezeichnete stationäre Therapie unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft anzutreten und nicht vorzeitig gegen ärztlichen oder therapeutischen Rat zu beenden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg, die sie wie folgt begründet: „Sowohl die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben und die der vollstreckungsgegenständlichen Strafe zugrundeliegende Tat als auch das Vollzugsverhalten sowie die von einer Reststrafenaussetzung zu erwartenden (geringen) Wirkungen sind in prognostischer Hinsicht negativ. Der Bundeszentralregisterauszug des erwerbslosen Verurteilten weist 21 Eintragungen auf, wobei es sich sowohl um Vermögens- als auch um Gewaltdelikte handelt. Der Verurteilte, der sich bereits mehrfach im Strafvollzug befand, ist zudem einschlägiger Bewährungsversager bei hoher Rückfallgeschwindigkeit. Er beging die vollstreckungsgegenständliche Tat nur einen Monat nach einer einschlägigen Verurteilung durch das Amtsgericht Itzehoe (vgl. Nr. 17 BZR-Auszug). Im Vollzug nahm der Verurteilte an den Angeboten zur Resozialisierung nicht ausreichend teil. So konnte ihm wegen vieler Abwesenheiten keine Teilnahmebescheinigung für die Emotionsregulationsgruppe ausgestellt werden. An der ihm angebotenen schulischen Grundbildung nahm er ebenfalls nicht teil. Nachdem er zunächst als fester Reiniger eingesetzt worden war, wurde er wegen einen emotional-impulsiven Ausbruchs von dort abgelöst (Bl. 49 d. V-Hefts). In der Anhörung am 03.04.2025 gab der Verurteilte, angesprochen auf die Nichtteilnahme an der Emotionsregulationsgruppe sowie der schulischen Grundbildung nur fadenscheinige Begründungen an, die nicht überzeugen können (Bl. 60 d. V-Hefts). Die vollstreckungsgegenständliche Tat zeichnet sich darüber hinaus durch eine besondere Dreistigkeit auf: So nahm er als Kassierer bei der Firma einen hohen Geldbetrag (1.540 EUR) aus der Kasse und verprasste das Geld bei einem Barbesuch sowie für den Erwerb von Kleidung. Soweit das Gericht die vorzeitige Entlassung ganz maßgeblich auf den Antritt einer Therapie in der Einrichtung ... zur Behandlung der vorgeblichen Spielsucht des Verurteilten gestützt hat (Bl. 72 f. d. V-Hefts), ist zu bemerken, dass eine Spielsucht des Verurteilten - deren Existenz aufgrund der Angaben des Verurteilten in der verfahrensgegenständlichen Hauptverhandlung, er leide weder unter Spiel- noch unter Drogensucht (Bl. 97 d. V-Hefts) bereits anzuzweifeln ist - jedenfalls nicht die alleinige Ursache für die fortwährende Delinquenz des Verurteilten darstellt, die neben Vermögens- auch Gewalttaten umfasst. Bei dem erwerbslosen Verurteilten, der über keinen Schulabschluss verfügt, liegen vielmehr eingeschliffene dissoziale Verhaltensmuster vor, die die Kriminalprognose erheblich belasten. Allein die Teilnahme an der stationären Therapie reicht hier nicht aus, um eine positive Legalprognose zu begründen. Im Übrigen gehen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung vorhandene Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten.“ Die Staatsanwaltschaft Kiel hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Der Angeklagte ist dem Rechtsmittel mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Juni 2025 entgegengetreten. Die Spielsucht sei als Grunderkrankung festgestellt; es gehöre zum Krankheitsbild einer unbehandelten Suchterkrankung, diese zu bagatellisieren. Seine Therapiemotivation ergebe sich schon daraus, dass er mit der Therapieauflage schlechter stehe, als wenn er die Strafe „absitze“. Die Beschwerdebegründung enthalte moralisierende Wertungen, auf die es nicht ankomme. II. Die statthafte und zulässig erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg hat auch in der Sache Erfolg und führt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser ist hinsichtlich des Strafrestes aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... trotz des Rechtsmittelverzichts der Staatsanwaltschaft Kiel nicht in Teilrechtskraft erwachsen, denn die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg umfasst die gesamte Entscheidung (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB hat die Kammer zu Unrecht bejaht (hierzu unter 2.). 1. Werden von einer Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörde zuständig sind, stellt sich zunächst die Frage, ob jede Staatsanwaltschaft die Entscheidung nur hinsichtlich derjenigen Strafe anfechten kann, für die sie als Vollstreckungsbehörde zuständig ist (so OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 4 Ws 608/21 -, juris und OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 Ws 75/21 -, juris), oder ob der sofortigen Beschwerde nur einer Staatsanwaltschaft auf alle im angefochtenen Beschluss enthaltenen Strafreste eine Gesamtwirkung zukommt (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 Ws 140-142/20 -, juris). Formal - wegen des eigenen Beschwerderechts der Staatsanwaltshaft Kiel - richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg zwar nur gegen die Reststrafenaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, in der Sache ist sie aber dahingehend auszulegen, dass die Aussetzungsentscheidung als solche angefochtenen werden soll. a) Die Oberlandesgerichte Koblenz und Bamberg stellen in ihren Entscheidungen maßgeblich darauf ab, der Gesetzgeber habe mit § 462a StPO nur für die Gerichte eine gesetzliche Konzentrationsvorschrift geschaffen habe, es auf Seiten der Staatsanwaltschaft aber bei der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft am Sitz des ersten Rechtszuges belassen (§§ 143 GVG, 7 StVollStrO). In deren Anfechtungsbefugnis dürfe nicht durch eine andere Staatsanwaltschaft eingegriffen werden. Auch wenn der Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration in § 462a Abs. 1 StPO und die Vorgabe der gemeinsamen Entscheidung nach § 454b Abs. 4 StPO zum Ausdruck gebracht habe, dass Entscheidungszersplitterungen in Bezug auf die weitere Vollstreckung mehrerer Strafreste grundsätzlich nicht gewollt seien und eine einheitliche Legalprognose für alle Vollstreckungsentscheidungen zu erstellen sei, könne es gleichwohl zwar nicht aus inhaltlichen, aber aus formalen Gründen auch in anderen Konstellationen nach geltendem Recht zu divergierenden Vollstreckungsverläufen kommen. Solche Durchbrechungen der Einheitlichkeit der Entscheidung entstünden beispielsweise dann, wenn der Verurteilte bezüglich einer nur kurzen Freiheitsstrafe nicht in die Strafaussetzung einwillige, die Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen aber mit seiner Zustimmung zur Bewährung ausgesetzt werde. Trotz einheitlicher Entscheidung der Strafvollstreckungskammer handele es sich in der Sache um mehrere Vollstreckungsentscheidungen, die bei unterbliebener Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsenen können und deshalb der Prüfung des Beschwerdegerichts entzogen seien. Hieraus folge auch ein Vertrauensschutz zugunsten des Verurteilten. Die Frage, ob eine einheitliche Entscheidung sinnvoll ist, sei zu trennen von der Frage, ob aus tatsächlichen Gründen zwingend eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht demgegenüber aufgrund einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen und den hierin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen von einer Gesamtwirkung der Beschwerde aus. So ergebe sich u.a. aus den §§ 451 Abs. 3 StPO und 143 Abs. 2 GVG, dass Staatsanwaltschaften auch Aufgaben übernehmen könnten, die grundsätzlich in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft fielen. Das für die Entscheidungskonzentration maßgebliche Interesse, einer Entscheidungszersplitterung in Bezug auf die weitere Vollstreckung mehrerer Strafreste entgegenzuwirken, bestehe in der Beschwerdeinstanz in der gleichen Weise fort wie bei der Strafvollstreckungskammer, die aufgrund einer einzigen Prognose in einem einheitlichen Beschluss über den weiteren Vollstreckungsverlauf mehrerer Strafen gleichzeitig entscheide. Ohne die Gesamtwirkung einer sofortigen Beschwerde ließen sich gegenläufige und einander widersprechende Vollstreckungsverläufe aufgrund von Entscheidungen in der Beschwerdeinstanz nicht vermeiden. Der Zweck der Entscheidungskonzentration erfordere daher eine Erstreckung der sofortigen Beschwerde durch eine der beteiligten Staatsanwaltschaften auf sämtliche in einem Beschluss und aufgrund einer einheitlichen Prognose getroffenen Aussetzungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammer. b) Der Senat schließt sich trotz der durchaus stichhaltigen Argumente der eher formalen Betrachtungsweise der Oberlandesgerichte Koblenz und Bamberg der Auffassung des OLG Düsseldorf an, weil sie sich an der inhaltlichen Richtigkeit einer Gesamtentscheidung ausrichtet und dem Willen des Gesetzgebers umfassender entspricht. Der Senat geht zunächst bei Aussetzungsentscheidungen davon aus, dass bei mehreren Strafrestaussetzungen eine Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren nur einheitlich getroffen werden kann, weil die jeweiligen Beschwerdegegenstände einer isolierten Prüfung und Entscheidung nicht zugänglich sind, sondern miteinander verbunden sind und einander bedingen. Dies folgt bereits daraus, dass erst bei Erreichen des gemeinsamen Zwei-Drittel-Zeitpunkts aller Straferkenntnisse eine - gewollt einheitliche - Aussetzungsentscheidung überhaupt erst möglich ist. Dieser vollstreckungsrechtlich maßgebliche Zeitpunkt verbindet die der Strafvollstreckung zugrundeliegenden Straferkenntnisse daher letztlich unauflösbar miteinander. Zu diesem Zeitpunkt ist alleinige und gemeinsame Grundlage der Prognoseentscheidung der gesamte bisherige Vollstreckungsverlauf und sämtliche diesem zugrundeliegenden Straferkenntnisse. Die prognostisch gebotene Gesamtschau führt also dazu, dass eine Entscheidung zwingend nur einheitlich getroffen werden kann. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, denn auch der Senat hat eine eigene Sachentscheidung zu treffen, bei der er die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen und zu bewerten hat und im Rahmen einer hierauf beruhenden Gesamtschau entscheidet. Dem steht nicht entgegen, dass es für die Staatsanwaltschaften an einer § 462a StPO vergleichbaren Konzentrationsvorschrift fehlt und der Gesetzgeber es bei ihr als Vollstreckungsbehörde bei der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges belassen hat. Denn gleichwohl folgt aus der in § 462a StPO getroffenen Zuständigkeitsregelung inhaltlich, dass neben dem Gesichtspunkt der Übertragung von Nachtragsentscheidungen auf „entscheidungsnahe“ Gerichte auch der Gedanke einer „zusammenfassenden Würdigung“ von Tat und Täter (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) und einer Gesamtschau bei den Nachtragsentscheidungen, die gegenüber einem in verschiedenen Verfahren abgeurteilten Täter erforderlich sind, ein wesentliches Reformanliegen von 1974 war (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 462a StPO). Die Konzentration der Entscheidungsbefugnis dient daher neben der bloßen Vollzugsnähe maßgeblich auch der Verhinderung divergierender Entscheidungen aufgrund divergierender Bewertungen, die immer dann denkbar sind, wenn es um Prognoseentscheidungen geht. Diesem Gesichtspunkt, der im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt und auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung trägt, würde eine rein formale Betrachtungsweise zuwiderlaufen. Dem gesetzgeberischen Ziel widerspräche es, wenn der Entscheidungskonzentration auf gerichtlicher Seite eine Teilanfechtung auf staatsanwaltschaftlicher Seite gegenüberstände. Zu einer Entscheidungszersplitterung käme es auch nicht nur in praktisch kaum vorkommenden Ausnahmefällen, was ggf. noch hinzunehmen wäre. Vielmehr läge die - im Ergebnis einheitlich ungewollte - Folge voneinander abweichender Entscheidungen in einer Vielzahl von Fällen auf der Hand, wie der dem Senat vorliegende Sachverhalt zeigt. Schon bei benachbarten Bundesländern würde nämlich eine beschränkte Anfechtungsbefugnis der beteiligten Staatsanwaltschaften zu einer Entscheidungszersplitterung führen, obwohl es sich um einen einheitlichen Vollstreckungsverlauf handelt und weder die Ausgangstaten noch die prognoserelevanten Entscheidungsgrundlagen zu differenzierter Betrachtung Veranlassung geben könnten. Derartige Rechtsfolgen (z.B. die bedingte Aussetzung eines noch vergleichsweise langen Strafrestes mangels Anfechtung bei gleichzeitiger Versagung der Strafrestaussetzung eines nur noch kurzen Strafrestes durch das Beschwerdegericht) sind zu vermeiden. Liegt also bei vollstreckungsrechtlichen Mehrfachfachentscheidungen die Erstentscheidungskompetenz in einer Hand, so gilt dies auch für die Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaften und den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts. Soweit die Gegenauffassung in diesem Zusammenhang darauf abstellt, eine Gesamtwirkung der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft greife in die Anfechtungsbefugnis der anderen Staatsanwaltschaft ein, überzeugt das den Senat nicht. Die Staatsanwaltschaft erfüllt allgemeine Aufgaben der staatlichen Rechtspflege. Sie ist im deutschen Strafprozess als „Hüterin bzw. Wächterin des Gesetzes“ und „Vertreterin des öffentlichen Interesses“ ausgestaltet, der es obliegt, in jeder Phase eines Verfahrens auf die objektive materielle Gerechtigkeit hinzuwirken. Sie ist deshalb u.a. verpflichtet, Ermittlungen auch zugunsten eines Beschuldigten anzustellen und berechtigt, Rechtsmittel auch zugunsten eines Angeklagten/Verurteilten einzulegen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 2, 301 StPO). Auch ist sie berechtigt, Entscheidungen selbst dann anzufechten, wenn durch sie niemand beschwert ist, um so den Geboten der Rechtspflege Rechnung zu tragen (Schmitt/Köhler, StPO 68. Auflage 2025, Einleitung Rn. 87, Vor § 296 Rn. 16 und § 296 Rn. 14). Ihre auch mit Rechtsmitteln durchzusetzende Aufgabe ist es daher u.a., mit dafür zu sorgen, dass das Gesetz beachtet wird, insbesondere eine dem Recht entsprechende, dem Beschuldigten günstigere oder ungünstigere Entscheidung ergeht, und dass auch die Belange der Rechtseinheit möglichst gewahrt bleiben (Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 296 Rn. 6). Dieser Aufgabe - insbesondere auch der Wahrung der Rechtseinheit - widerspräche es, ihr eine Anfechtungsbefugnis nur eingeschränkt zukommen zu lassen, nämlich nur, soweit sie an dem Verfahren unmittelbar beteiligt ist. Vielmehr hat sie als Verfahrensbeteiligte darauf hinzuwirken, dass ein insgesamt recht- und gesetzmäßiger Zustand hergestellt wird. Nur so kann vermieden werden, dass nahezu „sehenden Auges“ Entscheidungen durch ein Beschwerdegericht getroffen werden müssen, die widersprüchliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. In Fällen, in denen davon - wie vorliegend - die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betroffen sind, ist dies nicht hinnehmbar. Einer Konzentrationsvorschrift im Sinne von § 462a StPO bedarf es bei diesem Verständnis der überörtlichen Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde im Ergebnis nicht. Angesichts der dem Verurteilten bekannten Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft(en) sieht der Senat schließlich auch nicht, dass dessen Vertrauensschutz verletzt würde, zumal es sich auch aus seiner Sicht um eine Gesamtentscheidung handelt. Vielmehr entspricht es dem Vertrauensschutz des Verurteilten, der wissen muss, wo er insgesamt vollstreckungsrechtlich steht, dass im Beschwerdeverfahren eine einheitliche Entscheidung ergeht. Es wäre diesem im weiteren Verlauf der Vollstreckung kaum noch zu vermitteln, dass in seiner Person entgegengesetzte Prognoseentscheidungen getroffen werden und liefe deshalb dem übergeordneten Ziel einer auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollstreckung zuwider. 2. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung zwar abstrakt den zutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt. Sie ist hierbei aber zu einem Ergebnis gelangt, welches einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung nicht standhält, insbesondere lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, dass sich die Kammer „nach gründlicher Prüfung und Abwägung der genannten Umstände trotz verbleibender Zweifel“ eine tragfähige Überzeugung gebildet hat. Zum einen hat die Kammer die prognoserelevanten Umstände fehlerhaft gewichtet und nicht hinreichend kritisch gewürdigt. Zum anderen hat sie die Tragfähigkeit des von ihr vorgesehenen Bewährungskonzepts, bei dem es sich um mehr handeln muss, als um die Einräumung einer „Therapie- und Bewährungschance“, unzureichend überprüft. Sie hat vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der Verurteilte - so der ausdrückliche Hinweis der JVA - „kein alternatives Entlassungssetting zur Therapie“ vorbereitet hat. Der angefochtenen Entscheidung fehlt es an der gebotenen Begründungstiefe. Bei einem bereits, noch dazu wegen einschlägiger Delikte, mehrfach vorbestraften Täter, der schon Strafhaft verbüßt hat und bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Daher müssen in den Urteilsgründen die Umstände, mit denen gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden sollen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist, und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (für den Fall erneuter Strafaussetzung zur Bewährung im Erkenntnisverfahren nach § 56 StGB: KG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2007 - (4) 1 Ss 307/07 (191/07) -, juris). Nichts Anderes gilt auch für Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nach § 57 StGB. Dies vorangestellt beruht die Entscheidung des Senats - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten - konkret auf folgenden Erwägungen: Entscheidend für eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist, ob im Falle einer vorzeitigen Entlassung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Legalbewährung besteht und deshalb das Wagnis einer Strafrestaussetzung gegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei dieser Prognoseentscheidung sind unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung der Strafe für ihn zu erwarten sind. Bei der Prognose, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, gehen Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu seinen Lasten (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 1 Ws 11/23 - juris). Allerdings setzt die prognostische Gesamtwürdigung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus. Es ist also ein vertretbares Restrisiko der Begehung von Straftaten eingeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10, Rn. 13, beck-online). Gemessen an diesem Maßstab kann die Strafaussetzung zur Bewährung vorliegend aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Entlassungsperspektive, seiner bisherigen Delinquenz sowie des Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. a) Für den Verurteilten gilt zunächst einmal nicht das Erstverbüßer-Privileg, weil er sich bereits zuvor mehrfach in Strafhaft befand. Die Vermutung, die dem Erstverbüßer-Privileg zugrunde liegt, nämlich, dass die erstmalige Verbüßung von Freiheitsstrafe einen Verurteilten schon vor Ablauf der Strafe so hinreichend beeindruckt hat, dass der Strafzweck als vorzeitig erreicht anzusehen ist, ist bei ihm als widerlegt anzusehen. Sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten - bei dem es sich ohnehin nur um eine Grundvoraussetzung für eine bedingte Entlassung handelt - ist daher auch darauf zurückzuführen, dass er hafterfahren ist und sich im Vollzug anpassen kann. Auch dies gelingt ihm aber nicht in einer Weise, die prognostisch günstig ist. Kritisch fällt hier zunächst auf, dass der Verurteilte kaum sozial interagiert, indem er an Aufschluss und Freistunde wenig teilnimmt. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass er sich in einer anderen stationären Umgebung, die auf einer Therapiegemeinschaft aufbaut, gut wird einfügen können. Zudem ist prognostisch negativ festzustellen, dass seine Beschäftigung in der JVA als Gebäudereiniger an seinem Verhalten scheiterte und eine weitere Beschäftigung als Hausarbeiter ebenfalls nicht von Dauer war. Prognostisch folgt daraus, dass seine Persönlichkeit von wenig Anstrengungsbereitschaft und Durchhaltevermögen geprägt ist, was auch sein bisheriger schulischer und beruflicher Lebensweg zeigt. b) Des Weiteren mangelt es der angefochtenen Entscheidung auch an einer kritischen Betrachtung der weiteren prognostisch negativen Umstände, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend in den Fokus stellt. Die Kammer benennt diese zwar, es bleibt aber unklar, welche Schlüsse sie hieraus zieht bzw. warum sie diesen im Ergebnis offensichtlich kaum Relevanz zukommen lässt, obwohl es sich hierbei um nahezu klassische Negativfaktoren handelt, die einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Der Verurteilte ist bereits vielfach - darunter auch einschlägig - vorbelastet. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 21 Eintragungen auf. Er hat seit seinem 14. Lebensjahr - und damit mehr als die Hälfte seines Lebens - durchgehend gezeigt, dass er nicht imstande oder bereit ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bereits als Jugendlicher und Heranwachsender ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sein delinquentes Verhalten als Erwachsener konsequent fortgesetzt. Zudem hat der Verurteilte bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, ihm eingeräumte Bewährungschancen zu nutzen oder jedenfalls aus der erlittenen Freiheitsentziehung zu lernen. c) Schließlich stellt die dem Verurteilten erteilte Therapieweisung - dies letztlich schon aus den unter 2. a) und b) genannten Gründen - keinen hinreichend belastbaren Entlassungsraum dar. Die Kammer stützt ihre Entscheidung maßgeblich darauf, dass pathologisches Spielen zur Straffälligkeit erheblich beigetragen hat. Auf welcher Tatsachengrundlage sie zu dieser Einschätzung kommt, teilt sie weder mit, noch lässt sich dies den Akten sonst entnehmen. Offensichtlich vertraut sie hier der Einschätzung der JVA, die aber ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Auch setzt sie sich - obwohl sie dies ausdrücklich feststellt - nicht damit auseinander, dass der Verurteilte zu seiner Spielsucht „widersprüchliche Angaben“ gemacht hat, obwohl sich dies sich angesichts seiner sich ausschließenden Erklärungen gegenüber den Tatgerichten aufgedrängt hat. Es ist bereits zu hinterfragen, ob der Verurteilte eine Spielsucht externalisierend nutzt, um eine Erklärung für seine Straftaten zu finden. Jedenfalls aber bestand und besteht auch weiterhin Veranlassung, konkret aufzuklären, ob es sich bei dem Spielverhalten des Verurteilten tatsächlich um pathologisches Spielen handelt und nicht bloß um eine Facette seines verschwenderischen Umgangs mit Geld, welches er durch Straftaten erlangt. Weiterhin kann der Senat nicht nachvollziehen, dass die in Aussicht genommene stationäre Therapie überhaupt geeignet wäre, das delinquente Verhalten des Verurteilten zu überwinden bzw. bei ihm die begründete Erwartung besteht, diese durchhalten zu können und zu wollen. Daran bestehen nach Auffassung des Senats so erhebliche Zweifel, dass eine vorzeitige Entlassung nicht verantwortet werden kann. Deshalb hat er von weiterer Sachaufklärung (§ 308 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der im Raum stehenden Spielsucht und der generellen Geeignetheit der in Aussicht genommenen stationären Therapie abgesehen. Wer nämlich, wie der Verurteilte, intramurale Angebote zu seinen Gunsten nicht zu nutzen weiß - konkret: wer mit 30 Jahre immer noch ohne Schulabschluss ist und trotz Erwerbslosigkeit nicht einmal an der schulischen Grundbildung teilnimmt, die ihm in seinem Interesse durch die JVA angeboten wird -, wird prognostisch auch nicht in der Lage sein, extramurale Angebote mit der erforderlichen Anstrengungsbereitschaft wahrzunehmen. Eine bloß verbal bekundete Therapiebereitschaft ist vor diesem Hintergrund kritisch zu betrachten. Eine Therapie bildet nämlich solange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Prognose, wie deren Erfolg ungewiss ist. Um Gewissheit zu erlangen, muss sie in der Regel erfolgreich abgeschlossen oder der Erfolg jedenfalls unmittelbar absehbar sein (KG Berlin a.a.O.). Es ist in der Person des Verurteilten jedenfalls wesentlich nachhaltiger zu hinterfragen, ob das Motiv seiner Motivation eher in dem Ziel der Haftentlassung denn in der Erreichung eines delinquenzvermeidenden Verhaltens zu suchen ist. Was die Kammer im Hinblick auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft mit dem Verurteilten kritisch erörtert hat, folgt weder aus dem Anhörungsprotokoll, noch aus dem angefochtenen Beschluss. Prognostisch negativ lässt sich allenfalls erkennen, dass der Verurteilte dazu neigt, externalisierende Erklärungen für sein bisheriges Scheitern im Vollzug zu suchen. Dies scheint er - insoweit bleibt das Anhörungsprotokoll unklar („Es folgen detailliertere Ausführungen“) - insbesondere im Hinblick auf eine zum Nachteil seiner Verlobten begangenen Körperverletzung zu tun - ein Delikt, welches ersichtlich in keinem kausalen Zusammenhang mit einer etwaigen Spielsucht steht. Der Senat kommt daher in der gebotenen Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich in eine stationäre Therapiegemeinschaft, deren Konzept auf der Einhaltung von Regeln beruht, wird einfügen können. Aus der Haft heraus mag er den Willen haben, die Fähigkeit hierzu sieht der Senat bei ihm aber nicht. Die Anforderungen sind nämlich letztlich höher als innerhalb der vorgegebenen Strukturen des Strafvollzuges, weil sie eine unbedingte Mitwirkungsbereitschaft erfordern. Außerhalb therapeutischer Strukturen fehlt es an einem geeigneten sozialen Empfangsraum mit Ausnahme des Kontaktes des Verurteilten zu seiner Verlobten. Das Verhältnis ist allerdings aufgrund einer zu ihrem Nachteil begangenen Straftat belastet, die noch nicht aufgearbeitet ist, im Gegenteil: Statt das Angebot der Emotionsregulationstherapie der JVA anzunehmen, zieht sich der Verurteilte - dies gewalttätertypisch - auf Erklärungsversuche zurück: „Es war alles ganz anders“ (Anhörungsvermerk S. 3). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.