Beschluss
1 W 12/19
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2019:1120.1W12.19.00
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Leitsätze
Auch eine ein Jahr alte Schlussrechnungsforderung kann dinglich gesichert werden, wenn sich die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) aus einer veränderten Situation ergibt (entgegen OLG Celle, Urteil vom 5. März 2015 - 13 U 12/15, NJOZ 2015, 1043). Eine Verkaufsabsicht kann ein Grund dafür sein.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2019, Az. 2 O 168/19, abgeändert:
2. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N. beim Amtsgericht Ratzeburg, Blatt Gebäude und Freifläche Auf den langen Stücken y, N. eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 13.915,64 € aus der Schlussrechnung vom 27.08.2018 für das Bauvorhaben "Bau eines Einfamilienhauses Auf den langen Stücken y, N." gemäß dem mit den Antragsgegnern geschlossenen Bauvertrag 08.09.2016 nebst Zusatzvereinbarung vom 08.09.2015 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 1.000,00 €, eingetragen.
3. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine ein Jahr alte Schlussrechnungsforderung kann dinglich gesichert werden, wenn sich die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) aus einer veränderten Situation ergibt (entgegen OLG Celle, Urteil vom 5. März 2015 - 13 U 12/15, NJOZ 2015, 1043). Eine Verkaufsabsicht kann ein Grund dafür sein.(Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2019, Az. 2 O 168/19, abgeändert: 2. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N. beim Amtsgericht Ratzeburg, Blatt Gebäude und Freifläche Auf den langen Stücken y, N. eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 13.915,64 € aus der Schlussrechnung vom 27.08.2018 für das Bauvorhaben "Bau eines Einfamilienhauses Auf den langen Stücken y, N." gemäß dem mit den Antragsgegnern geschlossenen Bauvertrag 08.09.2016 nebst Zusatzvereinbarung vom 08.09.2015 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 1.000,00 €, eingetragen. 3. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Die Antrags- und Beschwerdegegner sind Eigentümer des Grundstückes "Auf den langen Stücken in N.. Mit der Antragstellerin verbindet die Antragsgegner einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses nebst einer Nachtragsvereinbarung zum Preis von insgesamt 166.777,00 €. Nachdem die Parteien über die Zahlung der 11. Abschlagsrechnung in Streit gerieten, erklärten die Antragsgegner am 03.08.2018 die Kündigung des Vertrages und erteilten der Antragstellerin Hausverbot. Die Beklagte erklärte daraufhin, die außerordentliche Kündigung des Vertrages zurückzuweisen, sie aber als ordnungsgemäße Kündigung zu akzeptieren. Sie erstellte unter dem 27.08.2018 eine Schlussrechnung. Hierin kam sie nach Abzug der bezahlten Abschlagszahlungen zu einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von 41.851,70 €. Für nicht erbrachte Leistungen zog sie einen Betrag von insgesamt 27.936,12 € ab, sodass ein Restbetrag in Höhe von 13.915,64 € verblieb. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der restlichen Werklohnforderung wird auf die Darlegungen in den beigefügten Schriftsätzen (Antragsschrift vom 22.07.2019, Schriftsatz vom 14.08.2019 und die sofortige Beschwerde vom 29.08.2019) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat zudem durch Vorlage eines Schreibens des Sachverständigen W. dargelegt, dass zuvor festgestellte Mängel beseitigt worden sind. Sie hat schließlich durch eidesstattliche Versicherung des Bauleiters glaubhaft gemacht, dass der zwischen den Parteien diskutierte Standort eines WC-Moduls mit den Antragsgegnern abgestimmt worden ist, und das nicht rechtwinklige Verputzen der Duschtrennwand beim Verlegen der Fliesen korrigiert worden wäre. Hierzu sei es jedoch aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr gekommen. Im Zeitraum seit der Erstellung der Schlussrechnung sei eine Klage vorbereitet worden. Im Juni 2019 habe ein Kaufinteressent für das Objekt beim Bauleiter der Antragstellerin angerufen und ihn darüber informiert, dass die Antragsgegner sich getrennt hätten und das Objekt verkauft werden solle. Der Anrufer habe Interesse an einem Erwerb des Objektes gezeigt und die Frage gestellt, ob die Antragstellerin weitere Leistungen zur Fertigstellung erbringen würde. Das Landgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung in Wesentlichen auf die aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Berechnung in Abzug gebrachter nicht erbrachter Leistungen im Bereich Heizung/Sanitär und Elektroarbeiten bezogen. Die Antragstellerin hat daraufhin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde erhoben und die Berechnungen erläutert. Mit Beschluss vom 04.11.2019 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zwar sei mittlerweile der Verfügungsanspruch hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Allerdings sei bereits in vorhergehenden Hinweisen darauf Bezug genommen worden, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Verfügungsgrund unterstellt werde, die Dringlichkeit könne aber im Einzelfall widerlegt werden. Dies ergebe sich nach der ganz herrschenden Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Dringlichkeit könne somit z. B. durch ein langes Zuwarten ohne nachvollziehbaren Grund zwischen Erhebung der Forderung und Antragstellung widerlegt sein. Der Antragsteller habe nach der Erstellung der Schlussrechnung erst 11 Monate später den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Ein Grund hierfür sei nicht ersichtlich, zumal zwischen den Parteien erheblicher Streit über die Vergütung bestanden habe. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegner nunmehr offensichtlich beabsichtigen, das Grundstück zu veräußern, führe nicht zum Wiederaufleben oder zur Neuentstehung der Eilbedürftigkeit (OLG Celle, Urteil vom 5. März 2015, 13 U 12/15). II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 39 EGBGB. Wie das Landgericht zutreffend in der Nichtabhilfeentscheidung festgestellt hat, hat sie glaubhaft gemacht, als Unternehmerin eines Bauwerkes Forderungen für den ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Gesamtvergütung des nicht fertig gestellten Bauvorhabens in Höhe von insgesamt 13.915,64 € zu haben. Dieser Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt wäre. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob die Regelung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB tatsächlich so zu verstehen ist, dass lediglich die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bei Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich ist, dieser aber lediglich widerleglich vermutet wird (so beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2013, 21 U 123/12; OLG Koblenz, Urteil vom 13. Mai 2013, 12 U 1297/12; OLG Celle, Urteil vom 5. März 2015, 13 U 12/15; a. A. mit aus Sicht des Senates überzeugenden Argumenten MüKo-BGB/Kohler, 7. Aufl., § 885 Rn. 7; Staudinger/Gursky (2013) BGB § 885; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) BGB § 648). Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Hierfür ist die eidesstattliche Versicherung des Bauleiters der Antragstellerin ausreichend, ihn habe ein ernstzunehmender Anruf eines Kaufinteressenten erreicht, der mitgeteilt habe, die Antragsgegner hätten sich getrennt und beabsichtigten, das Grundstück zu verkaufen. Soweit die Nichtabhilfeentscheidung unter Bezug auf ein Urteil des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 5. März 2015, 13 U 12/15) ausführt, hierdurch könne die Eilbedürftigkeit nicht "wiederaufleben" oder neu entstehen, überzeugt dies nicht. Die Regelung des § 648 BGB dient der dinglichen Sicherung des Unternehmers. Sie wirkt faktisch wie eine Grundbuchsperre, indem einerseits die letzten freien Beleihungsreserven des Grundstückes blockiert und andererseits etwaigen Geldgebern Zahlungsprobleme des Bestellers signalisiert werden. So wird Druck auf den Besteller ausgeübt, die fälligen Teile der Werklohnforderung auszugleichen (OLG Celle a. a. O., Rn. 8 nach juris; Staudinger/Peters/Jacoby, a. a. O., § 648 Rn. 6). Solange eine Vormerkung nicht eingetragen ist, ist die Möglichkeit des Verkaufs oder die Wert ausschöpfende Belastung des Sicherungsobjektes jederzeit gegeben. Aus Sicht des Senates ist es nicht überzeugend, eine solche Neuentstehung eines Sicherungsgrundes oder sein Wiederaufleben ohne weiteres zu verneinen, auch wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall fast ein Jahr lang über die Begleichung der Werklohnforderung stritten. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zunächst versuchte, eine Einigung mit den Antragsgegnern herbeizuführen und parallel hierzu bzw. nach Scheitern der Verhandlungen eine Klage vorbereitete und nicht sofort mit dem Mittel der Sicherungshypothek vorging. Dies ist auch aus Gründen der Prozessökonomie nachvollziehbar und wünschenswert, da anderenfalls ein Bauunternehmer faktisch gezwungen wäre, sofort nach der Entstehung von Streit über die Werklohnforderung eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die glaubhaft gemachten Veräußerungsabsichten der Beklagten eine neue Situation im Hinblick auf die Durchsetzung des Werklohnanspruches darstellen und die Antragstellerin ihren Anspruch hierdurch gefährdet sah. Auch in objektiver Hinsicht ist eine solche Veräußerungsabsicht als hinreichender Grund für die Annahme einer Dringlichkeit ausreichend. Weder die Nichtabhilfeentscheidung noch die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Celle setzen dem Argumente entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.