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Urteil

1 U 74/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2019:1220.1U74.19.00
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Leitsätze
Ein Kläger, der von einem Gebrauchtwagenhändler die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen verlangt, der ursprünglich mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehen war, jedoch noch vor dem Abschluss des Kaufvertrages das Update erhalten hat, muss darlegen und beweisen, dass das Fahrzeug nach dem Update ungünstig von einem Fahrzeug abweicht, das sofort ohne Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden wäre.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kläger, der von einem Gebrauchtwagenhändler die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen verlangt, der ursprünglich mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehen war, jedoch noch vor dem Abschluss des Kaufvertrages das Update erhalten hat, muss darlegen und beweisen, dass das Fahrzeug nach dem Update ungünstig von einem Fahrzeug abweicht, das sofort ohne Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden wäre.(Rn.45) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels eines Gebrauchtwagens. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, verkaufte am 25.09.2017 einen Pkw Golf 6 Plus 2,0 TDI zu einem Preis von 7.600,00 € an die Klägerin, eine Taxifahrerin. Der Motor des Fahrzeuges war ursprünglich mit der im September 2015 bekannt geworden unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Das vom Kraftfahrbundesamt angeordnete Update wurde bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages aufgespielt. Mit Schreiben vom 30.08.2018 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei bei Abschluss des Kaufvertrages der Abgasskandal nicht bekannt gewesen. Sie habe von dem Beklagten darüber oder über das erfolgte Update keine Informationen erhalten. Das Serviceheft sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Nacherfüllung sei unmöglich bzw. unzumutbar. Nach dem Update seien die Software und die Hardware nicht miteinander kompatibel. Es komme zu einem Leistungsverlust, einem höheren Kraftstoffverbrauch und einem höheren Verschleiß, insbesondere des Partikelfilters. Das Fahrzeug halte nach wie vor die Werte auf dem Prüfstand nicht ein. Die Klägerin hat die Zahlung von 7.600,00 € nebst Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzuges beantragt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Der Beklagte hat behauptet, es sei darüber gesprochen worden, dass es sich um einen VW Diesel handele. Auf Frage der Klägerin, ob man den kaufen könne, habe er auf das Update verwiesen. Das Update sei auch im Serviceheft vermerkt gewesen, das er der Klägerin gezeigt habe. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin habe kein Rücktrittsrecht zugestanden, weil das Fahrzeug keinen Mangel aufgewiesen habe. Es habe vor dem Update nicht den gesetzlichen Vorgaben der EU-Norm entsprochen, da es mit der Abschalteinrichtung versehen gewesen sei. Das sei aber bei Übergabe nicht mehr der Fall gewesen. Das Update habe die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs hergestellt, was vom Kraftfahrt-Bundesamt bindend bestätigt worden sei. Die Behauptung, auch nach dem Update würden die Richtwerte nicht eingehalten, sei danach ohne Substanz. Ebenso sei die Behauptung eines Leistungsverlustes, eines höheren Verbrauchs und eines höheren Verschleißes ohne Substanz. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe gerichtsbekannt bindend festgestellt, dass das Update keine negativen Folgen habe. Etwaige Fahrverbote würden nicht wegen der Software verhängt. Die Auffassung, das Fahrzeug weise wegen des Abgasskandals einen Makel auf, gehe fehl. Der Sachverhalt sei nicht mit der Reparatur eines Unfallwagens vergleichbar. Es liege kein ähnlich schwerer Eingriff wie bei der Reparatur eines substantiellen Teils des Kraftfahrzeugs vor. Das Fahrzeug habe auch von vornherein mit der geänderten Software in Verkehr gebracht werden können. Ein Wertverlust sei auch nicht substantiiert vorgetragen. Er liege an einer geringeren Nachfrage nach Fahrzeugen mit der EU-Norm 5. Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgemäß eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe verkannt, dass das Update den Mangel nicht beseitigt habe. Es liege der begründete Verdacht auf Folgeprobleme vor. Die Hard- und Software korrespondierten nicht mehr miteinander, was zu höherem Verschleiß führe. Nach dem Update komme es zu einer erhöhten Abgasrückführung, was logischerweise den Partikelfilter stärker belaste. Es gebe einen Zielkonflikt zwischen der Entstehung von Stickoxiden und der Verrußung des Motors. Das Fahrzeug fahre jetzt durchgehend im Prüfstandmodus. Diese dauerhafte Belastung sei nicht vorgesehen gewesen. Sie trage das nicht ins Blaue hinein vor, sondern stütze sich auf Erkenntnisse aus Gutachten, etwa der TU München. Die Klägerin beantragt, das am 28.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 6 O 138/18) aufzuheben; den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Golf 6 Plus 2,0 TDI, mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.; hilfsweise gegen Abtretung des Anspruches auf Rückübereignung gegen die Bank Deutsches Kraftfahrzeug Gewerbe GmbH, zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 873,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen; festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB zu, weil sie nicht nach § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 437 Nr. 3 BGB steht ihr nicht zu. Aufgrund des Vortrags der Klägerin ist ein Mangel des gekauften Fahrzeugs nicht feststellbar. 1. Ursprünglich war ein Mangel des Fahrzeugs vorhanden. Dieser ist jedoch bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien durch das Update beseitigt worden. a) Das Fahrzeug war ursprünglich mangelhaft, weil die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies. Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Es lag eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor, auch wenn das Fahrzeug gebrauchstauglich und durchgehend zugelassen war. Ein Fahrzeug entspricht nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit und der Erwartung des Käufers, wenn es mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf den Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduziert und wenn aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsuntersagung droht (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Rn. 5). Das später von der Klägerin gekaufte Fahrzeug war mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet. Die Unzulässigkeit dieser Einrichtung ist, wie dem Senat aus Verfahren gegen die Herstellerin des Fahrzeugs bekannt ist, vom Kraftfahrtbundesamt festgestellt worden. Eine Abschalteinrichtung ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, das bestimmte Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen. Bei der gebotenen weiten Auslegung ist eine Motorsteuerung, die erkennt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird und unter diesen Bedingungen für eine erhöhte Abgasrückführung sorgt, die es erst ermöglicht, dass die Grenzwerte für den Ausstoß von Stickoxid eingehalten werden, eine Abschalteinrichtung. Denn die Behandlung des Abgases ist der Emissionskontrolle zuzurechnen, da die Rate der Abgasrückführung über den Ausstoß von Stickoxid entscheidet. Die Motorsteuerung ermittelt bestimmte Parameter, die den Betrieb des Fahrzeuges auf einen Prüfstand anzeigen, und aktiviert nur unter diesen Bedingungen die erhöhte Abgasrückführung (BGH a. a. O., Rn. 12; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, 2238, Rn. 24). Die Abschalteinrichtung war unzulässig, weil die Ausnahmeregelungen nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO 715/2007/EG nicht eingreifen. Wäre sie nicht entfernt worden, so hätte die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht. Wie allgemein bekannt ist, droht das Kraftfahrbundesamt Haltern, die das Update nicht aufspielen lassen, eine Stilllegung an. b) Der Mangel ist durch das aufgespielte Update vollständig beseitigt worden. Durch das Update ist die Abschalteinrichtung entfernt worden. Die Stilllegung des Fahrzeuges droht danach nicht mehr. Die Typengenehmigung ist, wie dem Senat aus Verfahren gegen die Herstellerin des Fahrzeugs bekannt ist, unterer Verheimlichung der Abschalteinrichtung erwirkt worden. Sie war rechtswidrig und hätte so widerrufen werden können, jedenfalls nach § 25 Abs. 3 EG/FGV. Damit wäre die Grundlage für die Übereinstimmungsbescheinigung als Voraussetzung der Zulassung des Fahrzeugs entfallen. Indes hat das Kraftfahrtbundesamt, wie dem Senat aus Verfahren gegen die Herstellerin des Fahrzeugs bekannt ist, die Typengenehmigung nicht widerrufen, sondern nach § 25 Abs. 2 EG FGV eine Nebenbestimmung dahin erlassen, dass die Abschalteinrichtung zu entfernen ist, um die Übereinstimmung der bereits zugelassenen Fahrzeuge mit der Typengenehmigung sicherzustellen. Mit dem Update ist das Problem mit der Typengenehmigung und der Übereinstimmungsbescheinigung und damit auch mit den Voraussetzungen der Zulassung des Fahrzeugs beseitigt. Die Klägerin behauptete zwar im Schriftsatz vom 26.11.2019, den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen drohe die Stilllegung. Aus dem von ihr in Bezug genommenen Zeitungsartikel ergibt sich aber, dass das Fahrzeuge betrifft, bei denen das Update nicht aufgespielt worden ist. c) Dass das Fahrzeug - nach wie vor - von Fahrverboten in Innenstädten betroffen sein kann, stellt keinen Mangel dar. Es ist lediglich eine Folge der üblichen Beschaffenheit. Denn von den Fahrverboten sind alle Fahrzeuge aller Hersteller betroffen, die nur die Abgasnorm EU 5 erfüllen. Darauf, ob in der Motorsteuerung eine unerlaubte Abschalteinrichtung programmiert ist oder war, kommt es nicht an. 2. Die Klägerin trägt nicht hinreichend dazu vor, dass das Fahrzeug wegen der von ihr behaupteten Folgen des Updates einen Mangel hat. Sie ist darauf im Termin vom 15.11.2019 hingewiesen worden. Der Vortrag im Schriftsatz vom 26.11.2019 substantiiert ihr Vorbringen aber nicht. a) Die Behauptung, die zulässigen Werte für den Ausstoß von Stickoxiden, gemessen auf dem Prüfstand, würden nach dem Update überschritten, hat das Landgericht zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Es fehlt bereits an einer technischen Erklärung dafür. Die auf dem Prüfstand aktivierte Abgasrückführung sorgte dafür, dass bei Messungen dort die Grenzwerte eingehalten wurden. Die Änderung durch das Update besteht darin, dass die Abgasrückführung nun auch im normalen Straßenverkehr stattfindet. Dadurch können die auf dem Prüfstand gemessenen Werte nicht ansteigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Genehmigung des Updates besonderes Augenmerk auf den Ausstoß von Stickoxiden gerichtet hat. Es war gerade der Grund für den Rückruf, dass die Motorsteuerung manipulierend auf diesen Wert wirkte. Dementsprechend hat, wie dem Senat aus Verfahren gegen die Herstellerin des Fahrzeugs bekannt ist, das Kraftfahrtbundesamt in den Bescheiden, durch die die Updates genehmigt wurden, vermerkt, dass die Abgasgrenzwerte nach dem Update eingehalten würden. Angesichts dessen bedürfte es einer besonderen Begründung für die Annahme, die Werte würden jetzt überschritten. Die Klägerin müsste darlegen, dass sie deswegen Probleme bei der Abgasuntersuchung bekommen hat, die innerhalb der zwei Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs fällig gewesen sein muss. Auf den Hinweis im Termin vom 15.11.2019 trägt sie dazu aber nicht vor. Die Klägerin behauptet nunmehr, nach dem Update werde die für die Abgasuntersuchung erforderliche Abregeldrehzahl nicht mehr erreicht. Damit trägt sie zum einen nicht vor, dass bei der Untersuchung die erlaubten Grenzwerte überschritten werden. Zum anderen trägt sie weiter vor, dass sie durch das behauptete Problem keinen Nachteil erleidet, weil die Abgasuntersuchung bei der erreichten Abregeldrehzahl durchgeführt wird. b) Die Klägerin behauptet, nach dem Update seien die Software und die Hardware nicht miteinander kompatibel. Es komme zu einem Leistungsverlust, einem höheren Kraftstoffverbrauch und einem höheren Verschleiß, insbesondere des Partikelfilters. aa) Die Möglichkeit, dass das Update solche Folgen hat, kann nicht bereits aufgrund des Bescheides des Kraftfahrt-Bundesamts, mit dem es das Update zugelassen hat, ausgeschlossen werden. Zwar ist in ihm, wie dem Senat aus Verfahren gegen die Herstellerin des Fahrzeugs bekannt ist, vermerkt, dass etwa keine Herabsetzung der Dauerhaltbarkeit der Einrichtungen der Emissionskontrolle zu erwarten ist. Abgesehen davon, dass dies nicht deckungsgleich mit den von der Klägerin behaupteten Folgen ist, entfaltet der Bescheid insoweit keine Bindungswirkung. Die Zivilgerichte haben die Existenz und den Inhalt bestandskräftiger Verwaltungsakte zu beachten, wenn sie eine rechtsgestaltende Wirkung entfalten (BGH, Urteil vom 26.02.1993, V ZR 74/92, Rn. 17 bei juris; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 13 GVG, Rn. 34). Eine Bindungswirkung für die möglichen Folgen des Updates kann so nicht eintreten. Rechtsgestaltend und bindend ist die Genehmigung des Updates. Solange der Bescheid nicht aufgehoben ist, ist es Dritten verwehrt, sich hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge auf eine Unrechtmäßigkeit des Rückrufs oder der Genehmigung des Updates zu berufen. Die Begründung für die Genehmigung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind und bestimmte Folgen nicht eintreten, nimmt aber an der rechtsgestaltenden Wirkung nicht teil und ist so nicht binden. Es handelt sich vielmehr um eine aufgrund sachverständiger Beratung getroffene Prognose, die in anderen Verfahren überprüft werden kann. bb) Indes lässt sich aus den von der Klägerin behaupteten Folgen des Updates allein ein Mangel i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB noch nicht folgern. Es fehlt Vortrag dazu, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Entscheidend ist, mit welcher Gruppe von Fahrzeugen das Fahrzeug der Klägerin zu vergleichen ist. Wenn die Klägerin vor dem Abschluss des Kaufvertrages davon wusste, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen und das Update aufgespielt worden war, wäre das bereits die vereinbarte Beschaffenheit, sodass ein Mangel nach § 343 Abs. 1 S. 1 BGB ausschiede. Jedenfalls wäre die Vergleichsgruppe für die übliche Beschaffenheit aus allen betroffenen VW-Dieselfahrzeugen zu bilden. Eine ungünstige Abweichung von der üblichen Beschaffenheit würde ausscheiden, weil alle diese Fahrzeuge möglicherweise Folgeprobleme aufweisen. Ob die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war, kann offen bleiben. Denn ohne eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sind als Vergleichsgruppe Dieselfahrzeuge mit dem Baujahr des Fahrzeugs der Klägerin heranzuziehen, die ohne eine unzulässige Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin legt aber nicht dar, wie solche Fahrzeuge beschaffen sind und was ein Käufer von ihnen erwarten kann, was Leistung, Kraftstoffverbrauch und Leistung angeht. Es lässt sich so nicht feststellen, ob ihr Fahrzeug von dieser üblichen Beschaffenheit abweicht. Die Klägerin ist für die ungünstige Abweichung ihres Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das ohne unzulässige Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden wäre, voll darlegungs- und beweisbelastet. Erleichterungen in der Darlegungslast kommen ihr nicht zu Gute. Denn der Beklagte hat als Gebrauchtwagenhändler keine besseren Erkenntnisse über die Entwicklung und Funktion von Dieselmotoren im Allgemeinen oder konkret des im Fahrzeug der Klägerin eingebauten Dieselmotors. Soweit die Klägerin, auch im Schriftsatz vom 26.11.2019, Vergleiche anstellt, vergleicht sie den Zustand ihres Fahrzeugs vor und nach dem Update. Das ist indes unzulässig. Selbst wenn nach dem Update die Leistung des Motors verringert wäre, sich der Kraftstoffverbrauch erhöht hätte und ein höherer Verschleiß von Motorteilen festzustellen wäre, wären die besseren Werte vor dem Update nicht mit zulässigen Mitteln erreicht worden. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf ein Fahrzeug, dessen Motor mithilfe einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Grenzwerte für Abgas einhielt, dadurch aber den Motor vor etwaigen negativen Folgen einer erhöhten Abgasrückführung schützte. Die Klägerin trägt vor, dass es einen Zielkonflikt hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden und der Bildung von Rußpartikeln gibt. Höhere Temperaturen bei der Verbrennung führen dazu, dass weniger Rußpartikel entstehen. Jedoch bilden sich dann bei dem Verbrennungsprozess mehr Stickoxide. Die Abgasrückführung, die nach dem Update auch im normalen Straßenverkehr durchgeführt wird, führt dazu, dass die Verbrennungstemperatur vermindert wird. Dadurch entstehen weniger Stickoxide, aber mehr Rußpartikel. Diese Rußpartikel können sich im Rußpartikelfilter und im Motor festsetzen, was jedenfalls zu einem höheren Wartungsaufwand führen kann. Dieser Vortrag der Klägerin spricht dafür, dass das Fahrzeug nach dem Update einen Zustand aufweist, wie ihn der Käufer eines Dieselfahrzeugs erwarten musste. Er kann nur das technisch Mögliche erwarten. Wenn der Zielkonflikt zwischen der Minimierung von Stickoxiden und von Rußpartikeln wegen der geltenden Abgasgrenzwerte zu Gunsten des Ersteren gelöst wird, muss er die sich daraus ergebenden Folgen für den Wartungsaufwand und ggf. die Lebensdauer des Fahrzeugs in Kauf nehmen. Er kann nicht mit einem Fahrzeug rechnen, das einerseits wie ohne Abgasrückführung wenig Ruß bildet, andererseits wie mit Abgasrückführung weniger Stickoxide. Die Klägerin kann dagegen nicht einwenden, nach dem Update passten Hard- und Software nicht mehr zusammen. Denn sie trägt nicht vor, wie das technische Problem drohender Verrußung bei erhöhter Abgasrückführung ohne den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung gelöst worden wäre. Es lässt sich so nicht feststellen, dass das Fahrzeug nicht in seinem jetzigen Zustand in Verkehr gebracht, sondern etwa mit anderen Bauteilen ausgestattet worden wäre. Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das Fahrzeug in der nach dem Update bestehenden Konfigurierung nicht getestet worden sei. Das ist unplausibel. Plausibel ist allein, dass die Herstellerin den Motor getestet hat, bevor sie sich zum Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entschlossen hat. Ohne die Ergebnisse solcher Tests ist nicht nachzuvollziehen, dass die Herstellerin das erhebliche Risiko ihres illegalen Vorgehens eingegangen ist. Daraus allein lässt sich jedoch nicht schließen, dass das Fahrzeug etwa mit anderen Bauteilen ausgestattet worden wäre. Es ist ebenso möglich, dass die Herstellerin im Interesse ihrer Marktanteile oder der Höhe des verlangten Preises ihre Kunden in den Genuss einer höheren Dauerhaltbarkeit kommen lassen wollte, als sie mit legalen Mitteln erreichen konnte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.2019 ausführt, ein Softwareupdate sei nicht ausreichend, es sei die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Hardware, etwa SCR-Katalysatoren, notwendig, belegt auch das nicht, dass das Fahrzeug von Anfang an mit solchen Komponenten ausgerüstet worden wäre. Die von der Klägerin vorgetragene Diskussion betrifft eine andere Problematik, nämlich die Diskussion zwischen Autoherstellern und Politik, ob und auf welche Weise Dieselfahrzeuge, die - ohne unerlaubte Abschalteinrichtung - die Grenzwerte etwa der Abgasnorm EU 5 einhalten, nachgerüstet werden können, damit sie einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden erreichen und so nicht mehr von Fahrverboten betroffen wären. Das ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Veröffentlichungen. Rückschlüsse auf die mögliche Ausrüstung von Dieselfahrzeugen im Baujahr des Fahrzeugs der Klägerin lassen sich daraus nicht ziehen. 3. Ein Wertverlust des Fahrzeugs, sei es aufgrund der bloßen Betroffenheit vom Abgasskandal, sei es aufgrund des Verdachts von Folgeproblemen nach dem Update, würde keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellen, sondern könnte nur die Folge einer bestimmten Beschaffenheit des Fahrzeugs sein. Im Übrigen lässt sich ein Wertverlust nicht feststellen. Allerdings ist es ohne sachverständige Beratung nicht möglich, Wertverluste von Dieselfahrzeugen damit zu erklären, dass diese nur die EU-Norm 5 erfüllen und daher häufiger von Fahrverboten betroffen seien. Eine solche Differenzierung würde eine Untersuchung der Preisentwicklung auf dem Gebrauchtwagenmarkt seit Bekanntwerden des Dieselskandals voraussetzen. Indes hat die Betroffenheit vom Abgasskandal wegen des Alters des Fahrzeuges der Klägerin keine erhebliche Relevanz mehr für seinen Wert. Ausweislich der Rechnung ist das Fahrzeug erstmals am 12.11.2009 zugelassen worden, also jetzt gut 10 Jahre alt. Es hatte zum Zeitpunkt des Kaufes eine Laufleistung von 147.500 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung nach den Angaben des Klägervertreters 172.000 km. Nach Kenntnis des Senats, dessen Mitglieder Teilnehmer auf dem Gebrauchtwagenmarkt waren, wird der Wert eines bereits 10 Jahre altes Fahrzeugs mit einer erheblichen Laufleistung im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass jederzeit mit kostenintensiven Reparaturen etwa am Motor oder am Getriebe gerechnet werden muss. Dass ein Fahrzeug mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehen war und ein Update erhalten hat, verschlechtert die negative Prognose nicht erheblich. 4. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe beim Abschluss des Kaufvertrages die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal arglistig verschwiegen, ist für einen Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB nicht anspruchsbegründend. Falls sie damit einen deliktischen Anspruch, etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB begründen will, fehlt jedenfalls eine arglistige Täuschung. Ein Verkäufer muss auch ohne Frage des Käufers über Umstände aufklären, die erkennbar für den Kaufentschluss des Käufers erheblich sind. Das gilt aber nicht, wenn diese Umstände ohne Weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2012, 2793, Rn. 10). Der Kauf erfolgte im September 2017 und damit zwei Jahre nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass die Klägerin die öffentliche Diskussion darüber in den zwei Jahren vor dem Kauf nicht wahrgenommen hat. Jedenfalls durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Klägerin bekannt war, dass Dieselfahrzeuge der Herstellerin VW von dem Abgasskandal betroffen sein konnten und dass das Kraftfahrt-Bundesamt ein Update zur Beseitigung der Abschalteinrichtung angeordnet hatte. Auch wenn ggf. ungewiss war, welche Modelle von der Manipulation betroffen waren, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin beim Kauf eines VW mit Dieselmotor nachfragen werde, wenn sie Zweifel an der Betroffenheit vom Abgasskandal hatte. Es kommt hinzu, dass das Aufspielen des Updates, insoweit unstreitig, im Serviceheft vermerkt war. Auch wenn die Klägerin das Serviceheft vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eingesehen haben sollte, hätte sie jedenfalls Einsicht verlangen können. Ein Umstand, von dem jeder Kaufinteressent auf einfache Weise Kenntnis erlangen kann, wird vom Verkäufer nicht arglistig verheimlicht. Was die von der Klägerin behaupteten Folgeprobleme des Updates angeht, so ist nicht feststellbar, dass der Beklagte davon Kenntnis hatte. Er hatte keine besseren Erkenntnisse über die Wirkweise des Updates als die Klägerin. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall.