Urteil
10 U 43/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anforderungen an die Angabe des Gegenstands und des Grunds des Anspruchs nach § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechen denjenigen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des in einer Klageschrift erhobenen Anspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Rn.41)
2. Die Angaben in einer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage, die sich neben den persönlichen Daten des Klägers auf den Fahrzeugtyp allgemein beschränken ohne nähere Angaben zur Baureihe etc., das Baujahr, einen Erwerb durch Kaufvertrag und ohne nähere Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Vertragspartners und zum Zeitpunkt der Erstzulassung, sind zur Individualisierung eines Klageanspruchs ungenügend. (Rn.43)
3. Ein Restschadensanspruch verjährt nach § 852 S. 2 Alt. 1 BGB kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs abzustellen. Dies folgt daraus, dass sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch im Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB fortsetzt.(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Verwerfung der Berufung der Klägerin und Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 6. Januar 2022, Az. 15 O 199/21, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Angabe des Gegenstands und des Grunds des Anspruchs nach § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechen denjenigen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des in einer Klageschrift erhobenen Anspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (Rn.41) 2. Die Angaben in einer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage, die sich neben den persönlichen Daten des Klägers auf den Fahrzeugtyp allgemein beschränken ohne nähere Angaben zur Baureihe etc., das Baujahr, einen Erwerb durch Kaufvertrag und ohne nähere Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Vertragspartners und zum Zeitpunkt der Erstzulassung, sind zur Individualisierung eines Klageanspruchs ungenügend. (Rn.43) 3. Ein Restschadensanspruch verjährt nach § 852 S. 2 Alt. 1 BGB kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs abzustellen. Dies folgt daraus, dass sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch im Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB fortsetzt.(Rn.50) (Rn.51) Auf die Berufung der Beklagten wird unter Verwerfung der Berufung der Klägerin und Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 6. Januar 2022, Az. 15 O 199/21, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zuge des sogenannten Dieselskandals als Herstellerin ihres mit Bestellung vom 15. April 2010 (Anlage K 1, AB Kl) als Neuwagen zu einem Preis von 33.935,01 € brutto erworbenen und am 20. April 2010 zugelassen Fahrzeugs VW Passat Variant 1,6 l TDI, Euro 5, auf Schadensersatz in Anspruch. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, dessen ursprünglich verwendete Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief, und in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1 schaltete, der allein - anders als der im normalen Fahrbetrieb verwendete Abgasrückführungsmodus 0 - die Einhaltung der gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte gewährleistete. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen die Beklagte wegen Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug der Klägerin betraf. In der Folge entwickelte die Beklagte ein vom KBA freigegebenes Software-Update zur Entfernung der Umschaltlogik. Über den sogenannten „Dieselskandal“ wurde seit 2015 umfangreich in den Medien berichtet. Auch die Klägerin erfuhr von dem Dieselskandal aus der Presseberichterstattung. Später erfuhr sie von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs aus einer Internetrecherche. Die Klägerin meldete sich unter dem 27. Dezember 2018 zu der Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 4 MK 1/18, an (Anmeldung Anlage BB 1, Bl. 330R d.A.; Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 11. März 2019, Anlage K4 AB Kl). Zum Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs machte sie dabei zum streitgegenständlichen Fahrzeug und einem weiteren Fahrzeug, für das sie später eine Entschädigung der Beklagten erhielt, die folgenden Angaben ohne Bezeichnung der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummern: „Gegenstand der Klage sind zwei Fahrzeuge der V AG. Es handelt sich um einen VW Passat Bj 2010 und einen Skoda Roomster Bj 2011. Beide Fahrzeuge sind via Kaufvertrag erworben worden und in unserem Eigentum. Grund für den Erwerb war die Annahme, wahrheitsgemäße Angaben seitens von Volkswagen bezüglich des Schadstoffausstoßes zu erhalten. Seit Bekanntgabe der vorsätzlichen Täuschung, litten beide Fahrzeuge unter massiven Wertverlust.“ Mit Schreiben vom 19. März 2020 wandte sich die Beklagte nach Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der Musterfeststellungsklage mit einem über ein Internetportal abzurufenden Vergleichsvorschlag an die Klägerin (Anlage K 5, AB Kl). Auf ein Schreiben der Klägerin vom 12. August 2020, nach erfolgter telefonischer Rücksprache, dass im Internetportal ein Vergleichsschluss nicht möglich gewesen sei (Anlage K 6, AB Kl), antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (Anlage K 7, AB Kl), dass im Rahmen der Musterfeststellungsklage keine Einigung habe erzielt werden können, und erforderte weitere Informationen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (Anlage K 8, AB Kl) übersandte die Klägerin unter Verweis auf eine fortdauernde Vergleichsbereitschaft der Beklagten eine Kopie des Kaufvertrages und des Vertrages über einen zwischenzeitlich am 23. Dezember 2019 erfolgten Verkauf des Fahrzeugs mit einem Kilometerstand von 218.500 km für 2.500,00 € (Anlage K 16, AB Kl). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 übersandte die Beklagte der Klägerin unter Fristsetzung zum 20. November 2020 ein Vergleichsangebot über 1.000,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2020 verwies die Klägerin auf das ursprüngliche Vergleichsangebot über 2.853,00 € (Anlage K 10, AB Kl). Die Beklagte erbat unter dem 2. Dezember 2020 die neuerliche Übersendung der Vertragsunterlagen ohne Schwärzungen (Anlage K 11, AB Kl), die mit Mailschreiben vom 25. Februar 2021 (Anlage K 12, ABKl) übersandt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2021 verwies die Beklagte darauf, dass die E-Mail vom 25. Februar 2021 nicht vorliege, und bat um erneute Zusendung der Unterlagen (Anlage K 13, AB Kl). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Weiterleitung des Vorgangs an den zuständigen Fachbereich (Anlage K 14, AB Kl). Auf eine Nachricht der Klägerin vom 14. Juni 2021 und ein am 23. Juni 2021 geführtes Telefonat teilte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2021 (Anlage K 15, AB Kl) mit, dass eine vergleichsweise Einigung nicht möglich sei (Anlage K 15, AB Kl). Die Klage ist am 8. September 2021 anhängig und am 15. September 2021 der Beklagten zugestellt worden. Die Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, hinsichtlich der Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage seien mit Blick auf das Ziel bei Einführung der Musterfeststellungsklage, Verbrauchern niederschwellig die Anmeldung mit verjährungshemmender Wirkung ohne anwaltliche Vertretung und ohne prozessuales Risiko zu ermöglichen, die Anforderungen an die Substantiierung der Angaben im Sinne des § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gering zu halten. Dies gelte auch deswegen, weil nach einem Feststellungsurteil im Musterfeststellungsverfahren zum Grunde des Anspruchs sich die Verbraucher mit entsprechenden individualisierten Nachweisen an die jeweilige Beklagte wenden müssten. Zudem sei vor Ablauf der Hemmungswirkung durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage die Verjährung im Weiteren nach § 203 BGB durch Vergleichsverhandlungen gehemmt worden, die erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2021 mit der Folge beendet worden seien, dass das Ende der Hemmung frühestens mit Ablauf des 28. September 2021 eingetreten sei. Die Beklagte hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sei mit Blick auf den Vertragsschluss vor mehr als zehn Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen. Zudem habe die Klägerin aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis sowohl von der generellen EA189 -Thematik als auch von der individuellen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erlangt oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssen. Jedenfalls sei von einer Kenntniserlangung spätestens im Jahr 2016 auszugehen. Eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB scheide mangels einer wirksamen Anmeldung zur Musterfeststellungsklage aus, da die Anmeldung der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 608 Abs. 1 und 2 ZPO erfülle. Aber auch eine wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage unterstellt, seien die geltend gemachten Ansprüche in Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Blick auf die rechtskräftige Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens mit Beschluss vom 5. Mai 2020 spätestens am 6. Januar 2021 und damit vor Erhebung der Individualklage verjährt gewesen. Eine Verjährungshemmung durch Vergleichsverhandlungen der Parteien im Sinne des § 203 BGB scheide – eine Verjährungshemmung durch die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren unterstellt – aus, weil nach dem dann maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Oktober 2020 kein Vergleichstext mehr übersandt worden sei. Nachfolgende Vergleichsprozesse seien als standardisiertes Verfahren ohne händisches Eingreifen aufgesetzt gewesen. Nachverhandlungen zu einem einmal versandten Angebot habe es nach dem etablierten Prozess nicht gegeben. Etwaige Vergleichsverhandlungen seien jedenfalls mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. November 2020 (Anlage K10) gescheitert. Auch ein Anspruch aus § 852 BGB scheide aus, da es an einem wirtschaftlichen Schaden der Klägerin fehle, der Anwendungsbereich des § 852 BGB teleologisch auf Fälle zu reduzieren sei, in denen Verletzte sich besonderen Prozessrisiken ausgesetzt sähen, was mit Blick auf die Möglichkeit einer Anmeldung zur Musterleistungsklage nicht der Fall sei, und die Beklagte durch den Kaufvertrag nichts erlangt habe. Jedenfalls sei auch ein solcher Anspruch verjährt (§ 852 Satz 2 BGB), da zwischen dem Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs und der Rechtshängigkeit der Klage mehr als zehn Jahre liegen würden. Der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB stelle sich als Fortsetzung des deliktischen Anspruchs nach § 826 BGB dar. Die Beklagte hat im Weiteren geltend gemacht, die Klägerin habe unter Berücksichtigung einer degressiven Wertentwicklung im Verlauf der Nutzungsdauer das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von mindestens 3.486,00 € an einen Gebrauchtwagenhändler veräußern können und damit dieses unter Wert weiterveräußert. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und des weiteren Parteivortrags in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Verweisungen und Bezugnahmen verwiesen. Das Landgericht hat der Klage, Zug um Zug gegen Herausgabe von 2.500,00 €, hinsichtlich des Hauptanspruchs in Höhe von 5.825,51 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 557,03 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt, sodass die Klage in verjährter Zeit erhoben worden sei. Insbesondere sei der Lauf der Verjährungsfrist mangels wirksamer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt gewesen. Die Anmeldung individualisiere den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend, da sie der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer entbehre. Jedoch schulde die Beklagte gemäß § 852 Satz 1 BGB die Herausgabe des durch die unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Erlangt im Sinne des § 852 Satz 1 BGB sei der Kaufpreis abzüglich einer gemäß § 287 ZPO auf 10 % des gezahlten Kaufpreises, mithin 3.393,50 €, zu schätzenden Händlermarge. Im Weiteren in Abzug zu bringen sei eine auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechnete Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.716,00 €. Der Restschadensanspruch sei nicht nach § 852 Satz 2 Alt. 1 BGB verjährt, da nicht auf die Entstehung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB mit Vertragsschluss vom 15. April 2010, sondern auf die Entstehung des Anspruches nach § 852 Satz 1 BGB mit Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruches abzustellen sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Dagegen richten sich die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten bzw. die Anschlussberufung der Klägerin. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese von einer Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruches der Klägerin mangels wirksamer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage ausgeht. Sie macht mit ihrer Berufung geltend, zu Unrecht bejahe das Landgericht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB. Dieser sei auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Schadens der Klägerin nicht anwendbar. Die von der Klägerin eingegangene „ungewollte Verbindlichkeit“ stelle sich lediglich als normativer Schaden dar. Zudem sei eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 852 S. 1 BGB auf Konstellationen mit besonderem, mit Blick auf die Möglichkeit des Anschlusses zur Musterfeststellungsklage hier fehlendem Prozessrisiko geboten. Jedenfalls erfasse ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB keine sonstigen Schadenspositionen wie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Im Weiteren sei die Bemessung des der Beklagten verbliebenen Vermögensvorteils durch das Landgericht rechtsfehlerhaft unter Heranziehung des Kaufpreises und zudem ohne nähere Darlegung der der Schätzung nach § 287 ZPO zu Grunde gelegten Gesichtspunkte erfolgt. Abzustellen sei richtigerweise auf den erzielten Nettogewinn unter Berücksichtigung der Kosten der Beklagten und deren Aufwendungen zur Schadensminderung und -beseitigung. Der auch im Rahmen eines Anspruches nach § 852 Satz 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abzug zu bringende Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin sei nicht marktgerecht. Schließlich gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich des bei ihr durch den Kaufvertragsschluss eingetretenen Vermögenszuwachses eine sekundäre Darlegungslast treffe. Jedenfalls sei auch ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB verjährt. Die Klägerin hat ihre Berufung vom 11. März 2022 nicht bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 11. April 2022 begründet. Mit der Anschlussberufung macht die Klägerin geltend, dass bei Annahme eines Anspruches aus § 826 BGB ein Abzug der Händlermarge nicht zu berücksichtigen sei und damit durch die divergierende Anspruchsgrundlage aus § 852 Satz 1 BGB und die daraus resultierende unterschiedliche Schadensberechnung die Klägerin unzulässig benachteiligt werde. Zudem sei die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage wirksam und damit der Anspruch nach § 826 BGB unter Berücksichtigung der im Nachgang geführten Vergleichsverhandlungen bei Klageerhebung unverjährt gewesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin vom 11. März 2022 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 11. April 2022 laufenden Begründungsfrist begründet worden ist (dazu unten 1.). Auf die Berufung der Beklagten sind die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Sowohl der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB als auch der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB sind verjährt (dazu unten 2.). Die Anschlussberufung ist unbegründet (dazu unten 3.). 1. Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 520 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des klägerischen Prozessbevollmächtigten wurde die angefochtene Entscheidung der Klägerin am 11. Februar 2022 zugestellt. Die Berufung wurde zwar am 11. März 2022 und damit fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der bis zum 11. April 2022 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Damit ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2. Auf die zulässige, so insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten sind die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Sowohl der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB als auch der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB sind verjährt. a.) Die Klägerin hat, vom Landgericht zutreffend erkannt, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB in Höhe von 6.719,02 €, wenn man mit dem Landgericht eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde legen wollte. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Dieser Schadensersatzanspruch ist indessen verjährt mit der Folge, dass die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, die Leistung zu verweigern berechtigt ist (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB). aa.) Der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB verjährt innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen hat. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist mit Abschluss des Kaufvertrages, mithin am 15. April 2010, zur Entstehung gelangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 717/21, juris Rn. 23 mwN). Ihre Einlassung vor dem Landgericht zugrunde gelegt, hatte die Klägerin im Jahr 2015, jedenfalls aber zeitnah im Jahr 2016 durch die Presseberichterstattung Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen. Dahinstehen kann, wann die Klägerin im Wege ihrer Internetrecherche positive Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erlangt hat; sie wusste diesem Zeitpunkt nicht näher zu benennen. Eine (etwaige) Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2016 stellt sich jedenfalls als der positiven Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich stehende grob fahrlässige Unkenntnis dar. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben. Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung vom Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21 Rn. 24 f m.w.N., MDR 2022, 558). Nach diesen Maßstäben war die Klägerin jedenfalls im Jahr 2016 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gehalten, zu ermitteln, ob ihr Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war. Ab dem Jahr 2015 hat für die Klägerin, die die allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal jedenfalls zeitnah im Jahr 2016 eingeräumt hat, die Möglichkeit bestanden, die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal auf einer von den Beklagten eingerichteten Internetplattform zu überprüfen. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Dabei bedarf es der weitergehenden Feststellung, dass die Klägerin von der Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal festzustellen, in den Jahren 2015 und 2016 Kenntnis hatte, mit Blick darauf, dass diese Informationsquelle von der Beklagten öffentlich kommuniziert wurde, nicht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 679/21, BB 2022, 1170 Rn. 31). Die Klägerin hätte sich mithin Gewissheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch Inanspruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen verschaffen können. Sie hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt. Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin jedenfalls bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig. Ausgehend davon, dass die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen hat, verjährte der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB mit Ablauf des Jahres 2019. bb.) Die Verjährung wurde nicht durch die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). Die Anmeldung der Klägerin zu der Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig vom 27. Dezember 2018 war nicht wirksam. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – VII ZR 303/20 –, WM 2022, 440 Rn. 11). Voraussetzung ist eine wirksame Anmeldung des Anspruchs. Die Anforderungen an die Angabe des Gegenstands und des Grunds des Anspruchs nach § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechen denjenigen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des in einer Klageschrift erhobenen Anspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Diese Auffassung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Anhand dieser Maßstäbe ist nicht zweifelhaft, dass in Fällen der Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage in sogenannten „Dieselfällen“ im jeweiligen Einzelfall anhand aller individuellen Angaben in der Anmeldung des jeweiligen Verbrauchers zu prüfen ist, ob zur Individualisierung des Anspruchs die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des betroffenen Fahrzeugs erforderlich ist oder nicht. Die FIN kann zwar eine hinreichende Angabe darstellen, um den Gegenstand und den Grund des Anspruchs zu individualisieren. Ihre Angabe in der Anmeldung ist aber nicht in jedem Fall geboten, weil das betreffende Rechtsverhältnis auch durch andere Angaben identifiziert werden kann (BGH, Beschluss vom 25.07.2022 – VIa ZR 171/22, BeckRS 2022, 20954). Dieses zugrunde gelegt, erweisen sich die Angaben der Klägerin in der Anmeldung zum Klageregister als unzureichend. Sie beschränken sich neben den persönlichen Daten der Klägerin auf den Fahrzeugtyp allgemein ohne näheren Angaben zur Baureihe etc., das Baujahr und einen Erwerb durch Kaufvertrag. Nähere Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, des Vertragspartners und zum Zeitpunkt der Erstzulassung finden sich nicht. Zwar sind die Angaben geringfügig umfangreicher als in dem vom 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschiedenen Fall (Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U 130/21, MDR 2022, 497 Rn. 8; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 – VIa ZR 162/22, Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 – VIa ZR 171/22 a.E.), da jedenfalls der Fahrzeugtyp benannt wird. Gleichwohl sind sie zur Individualisierung eines Klageanspruchs ungenügend. Da unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht bestehen, eröffnen die Angaben der Beklagten nicht die Möglichkeit, anhand eigener Datenbestände den Anspruch zu individualisieren. Ebenso wenig eröffnen sie, weil Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Vertragspartner der Klägerin fehlen, der Beklagten die Möglichkeit, solches über ihr Vertragshändlernetz zu tun. Zu kurz greift demgegenüber der Verweis der Klägerin auf eine allgemeine Überforderung von Verbrauchern im Blick auf eine den §§ 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Anspruchsanmeldung. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass Verbrauchern leicht zugängliche und leicht verständliche Ausfüllhilfen bis hin zu Mustertexten, in die nur noch die individuellen Daten einzusetzen waren, zur Verfügung standen. Entgegen der Auffassung der Klägerin entbindet auch nicht der Umstand, dass nach einem Feststellungsurteil im Musterfeststellungsverfahren zum Grunde des Anspruchs sich die Verbraucher noch mit entsprechenden individualisierten Nachweisen an die jeweilige Beklagte wenden müssen, von den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Anspruchsanmeldung. cc.) Die Verjährung wurde nicht durch Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gehemmt (§ 203 BGB). Nach dem klägerischen Vortrag kommt als frühester Zeitpunkt für die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2020 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits verjährt. b.) Die Klägerin hat, vom Landgericht gleichfalls zutreffend erkannt, gegen die Beklagte einen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB, nachdem der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verjährt ist. Dahinstehen kann, ob dieser Anspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe – so etwa hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten – besteht. Auch dieser Anspruch ist verjährt mit der Folge, dass die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, die Leistung zu verweigern berechtigt ist. aa.) Nach § 852 S. 2 Alt. 1 BGB verjährt der Anspruch kenntnisunabhängig in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Dabei ist entgegen der Auffassung des Landgerichts für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs, der sich in dem Restschadensanspruch fortsetzt, und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung des Schadensersatzanspruchs abzustellen. Der Kaufvertrag, der den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zur Entstehung brachte, datiert vom 15. April 2010. Die Klage ist in bereits verjährter Zeit am 8. September 2021 anhängig geworden und am 15. September 2021 der Beklagten zugestellt worden. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 S. 2 Alt. 1 BGB ist auf die Entstehung des verjährten Schadensersatzanspruchs abzustellen. Dies folgt daraus, dass sich der ursprüngliche Schadensersatzanspruch im Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB fortsetzt. Die praktische Funktion des Rechtsbehelfs des § 852 S. 1 BGB besteht darin, es dem Geschädigten zu ermöglichen, trotz Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers länger als drei Jahre (§ 195 BGB) zuzuwarten und von der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung des Deliktsanspruchs abzusehen, etwa weil das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen oder die Rechtslage zweifelhaft ist oder weil dem zu Verklagenden aktuell die nötigen wirtschaftlichen Mittel fehlen, um den Ersatzanspruch zu befriedigen. In dieser Situation soll es dem Gläubiger frei stehen, binnen zehn Jahren auf den Anspruch zurückzukommen (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 3 unter Bezugnahme auf die Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Auf den Eintritt der Verjährung des (ursprünglichen) Schadensersatzanspruches kommt es nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 852 BGB nicht an (BeckOGK/Eichelberger, 1.3.2023, BGB § 852 Rn. 33 ff, 21). Dies folgt nicht zuletzt auch aus § 852 Satz 2 Alt. 2 BGB, wonach – soweit der Anspruch noch nicht entstanden ist, da etwa noch kein Schaden eingetreten ist – der Restschadensersatzanspruch ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung (sic!) an verjährt (vgl. NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 852 Rn. 7). Der Anspruch ist entstanden und damit die zehnjährige Frist des § 852 S. 2 Hs. 1 BGB in Lauf gesetzt, sobald er erstmals geltend gemacht und mit der Klage durchgesetzt werden kann. Dies war mit Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug der Fall. Da die Ultimoregel des § 199 Abs. 1 BGB im Falle des § 852 BGB nicht greift (siehe etwa MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 3; BeckOGK/Eichelberger, 1.3.2023, BGB § 852 Rn.33 ff), begann die Verjährungsfrist mit dem auf den Kaufvertragsabschluss folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endete mit Ablauf des 15. April 2020 (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Klageerhebung erfolgte damit verjährter Zeit, da die Klage am 8. September 2021 anhängig geworden und am 15. September 2021 der Beklagten zugestellt worden ist. bb.) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer Hemmung der Verjährung. Die Verjährung wurde nicht durch die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB). Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2 lit. a.) bb.) wird verwiesen. Soweit sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB beruft, war das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2020, mit dem sich die Beklagte nach Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der Musterfeststellungsklage an die Klägerin gewandt hat, nicht geeignet, Vergleichsverhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB zu begründen. Dieses allgemeine Schreiben an alle Geschädigten, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, stellt sich allenfalls als Aufforderung an die Geschädigten dar, ihrerseits über das Internetportal in individuelle Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten einzutreten. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass für die einzelnen Geschädigten im Portal ein bestimmter Schadensersatzbetrag hinterlegt gewesen sein mag. Das dann folgende Schreiben der Klägerin vom 12. August 2020 erfolgte bereits in verjährter Zeit und war von daher nicht mehr geeignet, die Verjährung zu hemmen. Soweit sich die für die eine Hemmung begründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtige Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen hat, sich nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 19. März 2020 in das Portal eingeloggt zu haben, wusste sie den Zeitpunkt nicht annähernd genau bezeichnen. Tragfähige Feststellungen, dass dies vor dem 15. April 2020 geschehen ist, lassen sich auf dieser Grundlage nicht treffen, zumal nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten die Eingaben der Klägerin im Portal zugegangen sind. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung zwar angegeben, dass keine Fehlermeldung angezeigt worden sei; dies aber widerstreitet ihren eigenen Angaben in Ihrem Schreiben vom 12. August 2020 (Anlage K 6, AB Kl), demzufolge das Portal gerade nicht bis zum Ende hat bearbeitet werden können. Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass der Aufruf des Portals eine Woche nach Zugang des klägerischen Schreibens erfolgte und die Eingaben der Klägerin der Beklagten auch zugegangen sind, wäre der Anspruch verjährt. Eine fehlende Reaktion des Schuldners auf ein Verhandlungsangebot führt zur Beendigung der Hemmung (BGH, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 N JW 2017, 949 Rn. 25). Die Verhandlungen gelten als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, binnen Monatsfrist bei der Beklagten Nachfrage zu halten, nachdem das Portal nicht hat zu Ende bearbeitet werden können. Einen Aufruf des Portals bis zum 27. März 2020, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, zugunsten der Klägerin unterstellt, endete die Hemmung daher mit Ablauf des 27. April 2020. Nach § 203 Satz 2 BGB wäre der Anspruch der Klägerin daher mit Ablauf des 27. Juli 2020 verjährt. Das dann folgende Schreiben der Klägerin vom 12. August 2020 erfolgte bereits in verjährter Zeit und wäre von daher nicht mehr geeignet, die Verjährung erneut zu hemmen. 3. Mit dem Hauptanspruch entfallen zugleich die auf Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten gerichteten Nebenansprüche. 4. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, jedoch aus den Gründen vorstehenden Gründen unbegründet. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen Folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.