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Urteil

11 U 108/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0519.11U108.21.00
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Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 gegen das am 23.07.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel werden zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dasselbe gilt für das angefochtene Urteil. Die Beklagten zu 1 und 3 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 170.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 gegen das am 23.07.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel werden zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dasselbe gilt für das angefochtene Urteil. Die Beklagten zu 1 und 3 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 170.000,00 € festgesetzt. I. Nach einem Unfall des bei ihr versicherten Zeugen K1 verlangt die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Schadensersatz von den Beklagten zu 1 und 3. Am 01.06.2017 war der Zeuge als Beschäftigter einer Firma T1 auf dem Spitzboden eines der Beklagten zu 3 gehörenden und von der Beklagten zu 1 verwalteten Hauses durch eine nicht-durchtrittsichere Styroporplatte in die darunter gelegene Etage gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Die deshalb an ihn erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen verlangt die Klägerin ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin deren Leistungen an den Zeugen in Höhe von 161.509,28 € nebst Zinsen zu erstatten, sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 1 und 3 festgestellt, der Klägerin auch weitere, künftig zu erbringende Aufwendungen zu erstatten. Aus Sicht des Landgerichts ergibt sich eine solche Haftung aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB (bei der Beklagten zu 1 i.V.m. § 838 BGB). Der Durchbruch durch die Styroporplatte sei als Ablösung eines Gebäudeteils zu bewerten. Ein Anscheinsbeweis streite dafür, dass der Durchbruch auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruhe. Weil nicht feststehe, dass die Beklagte zu 3 die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, sei der Anspruch auch nicht nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Auch ein anspruchsminderndes Mitverschulden Herrn K1s stehe nicht fest; insbesondere sei sein Aufenthalt auf dem Spitzboden nicht als unbefugt zu bewerten. Gegen diese Entscheidung wenden sich die beiden Beklagten mit ihren Berufungen. Die Beklagte zu 1 meint, die Styroporplatte habe nicht zum Bauganzen gehört und sei deshalb nicht als Gebäudeteil i.S.d. § 836 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen. Sie sei nämlich weder fest mit dem Gebäude verbunden noch zum Betreten bestimmt gewesen. Auch habe der Durchbruch nicht auf fehlerhafter Errichtung beruht. Dass der Spitzboden nicht zum Betreten von Personen bestimmt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass die Styroporplatte nicht durchtrittsicher gewesen sei. Sie – die Beklagte zu 1 – habe auch ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, denn auf Spitzböden aus den 1980er-Jahren seien Bereiche aus nicht-durchtrittsicheren Styroporplatten durchaus üblich gewesen. Laufende Kontrollen seien dort nicht angezeigt gewesen. Die Beklagte zu 3 meint, aus den Bekundungen des Zeugen K1 ergebe sich nicht, dass die Firma T1 von der Firma V1 mit der Einrichtung des Internetanschlusses auf dem Spitzboden beauftragt gewesen sei. Überdies sei dem Zeugen als Mitverschulden vorzuwerfen, dass er nicht seine Taschenlampe benutzt habe. Das Landgericht habe auf ihren Antrag ein Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einholen müssen, dass solche Styroporplatten üblich gewesen seien. Nach Einschätzung der Beklagten zu 3 wäre auch die in der Baubeschreibung vorgesehene Sparschalung nicht durchtrittsicher gewesen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die angefochtene Verurteilung nebst Feststellung ist zu Recht ergangen. In der Tat stehen der Klägerin die geltend gemachten, jeweils auf übergegangenes Recht (§ 116 SGB X) des Zeugen K1 gestützten Ansprüche zu, die ihr das Landgericht zugesprochen hat. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3 ergibt sich aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB und diejenige der Beklagten zu 1 aus §§ 836 Abs. 1 S. 1, 838 BGB. Nach diesen Vorschriften sind der Grundstücksbesitzer sowie derjenige, der für ihn die Gebäudeunterhaltung übernimmt, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich durch mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes ein Gebäudeteil ablöst und hierdurch jemand verletzt wird. 1. Die Styroporplatte ist als Gebäudeteil in diesem Sinne zu bewerten, denn sie war zur Herstellung des Gebäudes eingefügt und stand außerdem mit diesem in einem so festen baulichen Zusammenhang, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt. Die Verbindung mit dem Gebäude war auch nicht nur rein mechanisch, sondern diente einem baulichen Zweck, nämlich der Abtrennung und Dämmung des Dachgeschosses zu dem darüber liegenden, unbeheizten Spitzboden. Um Teil des Gebäudes i.S.d. § 836 Abs. 1 S. 1 BGB gewesen zu sein, muss die Styroporplatte nicht auch nach §§ 93 ff BGB dessen wesentlicher Bestandteil gewesen sein (zum Begriff des Gebäudeteils vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81.Aufl., § 836 Rn.5). Anders als die Spanplatte im Fall der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.09.2019 (I-24 U 245/18) war die Styroporplatte ausweislich der Fotos (Anlage K 1) nicht lose aufgelegt, sondern von unten an den Dachbalken befestigt. Dass sie, wie der Unfall zeigt, nicht tragfähig war, steht ihrer Bewertung als Gebäudeteil nicht entgegen. 2. Der Unfall beruhte auch auf einer Ablösung dieses Gebäudeteils. Es ist anerkannt, dass dies den Fall nicht nur solcher Verletzungen erfasst, die unmittelbar durch das abgelöste Gebäudeteil hervorgerufen werden, sondern auch solcher Verletzungen, die jemand, der durch ein Gebäudeteil bricht, erst beim anschließenden Aufprall auf dem darunter liegenden Boden erleidet (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 836 Rn.11; BGH, Urteile vom 17.11.1984, VI ZR 218/83, Rn.10, und vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, Rn.12). 3. Die Ablösung des Gebäudeteils beruhte ihrerseits auf mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes. a) Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung gehört die regelmäßige Überprüfung des baulichen und technischen Gebäudezustands auf Gefahren, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 836 Rn.14). Hiernach war eine regelmäßige Prüfung der Grundfläche des Spitzbodens auf seine Tragfähigkeit geboten, denn der Spitzboden war zum Betreten von Personen bestimmt und geeignet. Er war über eine Leiter und eine aufschiebbare Luke vom darunter liegenden Dachgeschoss aus zugänglich und musste auch tatsächlich betreten werden, mindestens zwecks Wartungs- oder Erneuerungsarbeiten an dem dort montierten Verteiler für die Kabelanschlüsse. Dass die demnach gebotene Prüfung auch tatsächlich durchgeführt worden sei, behaupten die Beklagten zu 1 und 3 selbst nicht. b) Bei einer solchen Prüfung wäre die Gefahr erkannt und anschließend beseitigt worden, und zwar durch Montage eines hinreichend stabilen Bodenbelags oder durch eine Maßnahme, die ein versehentliches Betreten der Styroporplatte sicher verhindert hätte. Kaum vorstellbar erscheint, dass es zur Bauzeit Anfang der 1980er-Jahre dem Stand der Technik entsprochen haben und üblich gewesen sein sollte, in zugängliche Zwischendecken gefährliche Fallen in Form nicht-durchtrittsicherer Styroporplatten einzubauen. Überdies sah die Baubeschreibung nach Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde (Anlage K 13) für den gesamten Spitzboden eine hölzerne, 2 cm dicke Sparschalung vor. Vor allem aber kann auch eine übliche und dem Stand der Technik entsprechende Bauausführung im Einzelfall fehlerhaft sein, wenn die Verkehrssicherungspflicht wie hier wegen einer erkennbaren Gefahr eine andere Bauausführung gebietet. Wegen des auf dem zugänglichen Spitzboden montierten Verteilers bestand die konkrete Gefahr, dass ein Hausbewohner oder ein Techniker den Spitzboden ohne Gefahrbewusstsein betrat. 4. Dass die Beklagten die zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben und der Anspruch deshalb nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, steht nicht fest. Die Erwartung, dass niemand den Dachboden betreten werde, war erkennbar unbegründet und entlastet die Beklagten deshalb nicht. Solange ein Raum in einem Mehrfamilienhaus nicht abgeschlossen ist, ist stets damit zu rechnen, dass neugierige Personen, spielende Kinder, Handwerker oder Feuerwehrleute den Raum betreten. Die Beklagte zu 3 betont selbst, dass der Spitzboden, damit er z.B. im Notfall von Feuerwehrleuten betreten werden konnte, gar nicht abgeschlossen werden durfte. 5. Die Voraussetzungen, von denen ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Zeugen K1 nach § 254 BGB abhängt, stehen nicht fest. a) Das Betreten des Spitzbodens geschah nicht unbefugt. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Mieter S1 die Firma V1 und diese wiederum die Firma T1 mit ihrem Mitarbeiter K1 beauftragt hatte, den Verteiler für die Kabelanschlüsse durch einen internetfähigen Verteiler zu ersetzen. Diese Feststellung, die das Landgericht plausibel auf die Beweisaufnahme gestützt hat, hat der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Dass die Klägerin keinen schriftlichen Auftrag der Firma V1 an die Firma T1 vorgelegt hat, begründet keinen solchen Anhaltspunkt. Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass das Landgericht einerseits seine Feststellungen außer auf die Zeugenvernehmung und ein V1-Bestätigungsschreiben ergänzend auch auf die Ermittlungsakte (dort Bl.95) gestützt, andererseits aber die Feststellungen aus dieser Akte zur Frage nach der Sichtbarkeit der Styroporplatten teilweise für unbeachtlich gehalten hat. Eine gesonderte Genehmigung brauchte der Zeuge K1 nicht, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma V1 (damals: D1) zu deren Kabelanschlussvertrag mit der Beklagten zu 3 vom 22.01.2008 enthielten in den Nummern 2.1 und 9 eine generelle Zutrittsregelung. b) Auch sonst ist dem Zeugen K1 kein Mitverschulden vorzuwerfen. Das Landgericht hat festgestellt, dass weder die Stahltür noch die aufschiebbare Luke zum Spitzboden verschlossen war und dass die Beklagten auch nicht bewiesen haben, dass der Zeuge K1 ohne weiteres rechtzeitig erkennen konnte, dass die Decke nicht durchtrittsicher war. Auch hier fehlen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die gegenteilige Feststellung aus dem Polizeibericht vom 02.06.2017 hat das Landgericht plausibel deshalb als wenig beweiskräftig gewertet, weil der Polizeibeamte, über dessen Beobachtung dort berichtet wurde, ausweislich seiner eigenen Zeugenaussage gar nicht auf dem Spitzboden war und deshalb die Erkennbarkeit der Gefahr auch nicht beurteilen konnte. Außerdem war die Styroporplatte nach Darstellung der Zeugen N1 und S1 verschmutzt und nach Darstellung des Zeugen S1 deshalb nicht als solche erkennbar. Dies ist ohne weiteres plausibel, denn auf der Grundlage der eigenen Darstellung der Beklagten war der Spitzboden etwa 35 Jahre lang nicht betreten worden. Deshalb steht auch nicht fest, dass der Zeuge K1 die Durchtrittsgefahr erkannt hätte, wenn er eine Taschenlampe benutzt hätte. Die Gefahr, dass man direkt neben dem Aufstieg durch den Boden brechen könnte, war auch nicht deshalb erkennbar, weil der Spitzboden an dieser Stelle keine Stehhöhe aufwies. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.