Beschluss
12 U 112/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2022:0221.12U112.21.00
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Leitsätze
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter, der seinen Mandanten durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, bei Schweigen des Mandanten grundsätzlich keine Nachfrage halten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04).(Rn.20)
2. Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Prozessbevollmächtigte den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04 m.w.N.). Ein Ausnahmefall kann danach auch vorliegen, wenn
- der Prozessbevollmächtigte mit seinem Mandanten bereits grundsätzlich besprochen hat, dass Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt werden sollte,
- für seine Anfrage an die Beklagte eine Woche vor Fristablauf mit dem Ziel, eine konkrete diesbezügliche Weisung zu erhalten, nicht den direkten Weg einer Email von seinem Account oder dem Email-Account seiner Sekretärin gewählt, sondern den - verlängerten - Weg über den Email-Account einer weiteren Mitarbeiterin.(Rn.20)
3. In einem solchen Fall darf der Prozessbevollmächtigte, wenn ihm die Handakte - ohne die erst später aufgetauchte Email seines Mandanten mit der Weisung zur Berufungseinlegung - am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist vorgelegt wird, jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieser wohl keine Berufung einlegen wolle. Vielmehr obliegt es ihm, sämtliche möglichen Ursachen für das Nichtvorliegen einer Weisung, die aus seiner bzw. der Sphäre seiner Kanzlei herrühren konnten, auszuschließen. Tut er dies nicht, liegt darin ein eigenes Verschulden auf Seiten des Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.(Rn.21)
4. Daneben ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch ein Organisationsverschulden anzulasten, wenn er nicht ausreichend sicherstellt, dass ihn wichtige Emails - wie die Weisung eines Mandanten, Berufung einzulegen - auch tatsächlich zeitnah erreichen.(Rn.24)
5. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte seine Bürokräfte - organisatorisch einwandfrei - angewiesen hat, ihm am Tag eines notierten Fristablaufs die Handakte eines Mandanten vorzulegen, und es geht auch nicht darum, ob er (allgemein) eine Anweisung erteilt hat, ihm die Handakte bei eingehenden Emails unverzüglich vorzulegen. Vielmehr geht es darum, dass er letztere (allgemeine Anweisung) im Einzelnen nicht hinreichend ausgestaltet hat. Denn wenn es nach dem Vortrag der Beklagten möglich ist, dass - wie vorliegend - eine Dezernatsmitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten ihm eine Email eines Mandanten nicht mit der Handakte vorlegt, weil sie „im Posteingangskorb verblieb“, liegt nach Ansicht des Senats ein Organisationsverschulden - und nicht nur ein Verschulden einer einzelnen Mitarbeiterin - darin, dass in der Kanzlei nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt wird, dass entweder wichtige Emails gar nicht erst in den Posteingangskorb gelangen, sondern dem Prozessbevollmächtigten direkt mit der Handakte übergeben werden, oder dass der Posteingangskorb jedenfalls regelmäßig in zeitlichen Abständen, die eine eventuell erforderliche Fristwahrung noch ermöglichen, vollständig entleert, der Inhalt den entsprechenden Handakten zugeordnet und dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wird.(Rn.26)
Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist vom 07.10.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.08.2021, Aktenzeichen 2 O 183/20, wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter, der seinen Mandanten durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, bei Schweigen des Mandanten grundsätzlich keine Nachfrage halten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04).(Rn.20) 2. Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Prozessbevollmächtigte den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04 m.w.N.). Ein Ausnahmefall kann danach auch vorliegen, wenn - der Prozessbevollmächtigte mit seinem Mandanten bereits grundsätzlich besprochen hat, dass Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt werden sollte, - für seine Anfrage an die Beklagte eine Woche vor Fristablauf mit dem Ziel, eine konkrete diesbezügliche Weisung zu erhalten, nicht den direkten Weg einer Email von seinem Account oder dem Email-Account seiner Sekretärin gewählt, sondern den - verlängerten - Weg über den Email-Account einer weiteren Mitarbeiterin.(Rn.20) 3. In einem solchen Fall darf der Prozessbevollmächtigte, wenn ihm die Handakte - ohne die erst später aufgetauchte Email seines Mandanten mit der Weisung zur Berufungseinlegung - am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist vorgelegt wird, jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieser wohl keine Berufung einlegen wolle. Vielmehr obliegt es ihm, sämtliche möglichen Ursachen für das Nichtvorliegen einer Weisung, die aus seiner bzw. der Sphäre seiner Kanzlei herrühren konnten, auszuschließen. Tut er dies nicht, liegt darin ein eigenes Verschulden auf Seiten des Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.(Rn.21) 4. Daneben ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch ein Organisationsverschulden anzulasten, wenn er nicht ausreichend sicherstellt, dass ihn wichtige Emails - wie die Weisung eines Mandanten, Berufung einzulegen - auch tatsächlich zeitnah erreichen.(Rn.24) 5. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte seine Bürokräfte - organisatorisch einwandfrei - angewiesen hat, ihm am Tag eines notierten Fristablaufs die Handakte eines Mandanten vorzulegen, und es geht auch nicht darum, ob er (allgemein) eine Anweisung erteilt hat, ihm die Handakte bei eingehenden Emails unverzüglich vorzulegen. Vielmehr geht es darum, dass er letztere (allgemeine Anweisung) im Einzelnen nicht hinreichend ausgestaltet hat. Denn wenn es nach dem Vortrag der Beklagten möglich ist, dass - wie vorliegend - eine Dezernatsmitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten ihm eine Email eines Mandanten nicht mit der Handakte vorlegt, weil sie „im Posteingangskorb verblieb“, liegt nach Ansicht des Senats ein Organisationsverschulden - und nicht nur ein Verschulden einer einzelnen Mitarbeiterin - darin, dass in der Kanzlei nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt wird, dass entweder wichtige Emails gar nicht erst in den Posteingangskorb gelangen, sondern dem Prozessbevollmächtigten direkt mit der Handakte übergeben werden, oder dass der Posteingangskorb jedenfalls regelmäßig in zeitlichen Abständen, die eine eventuell erforderliche Fristwahrung noch ermöglichen, vollständig entleert, der Inhalt den entsprechenden Handakten zugeordnet und dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wird.(Rn.26) 1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist vom 07.10.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.08.2021, Aktenzeichen 2 O 183/20, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mietrückstände in Anspruch; die Beklagte bestreitet diese Rückstände und rechnet hilfsweise mit verschiedenen Gegenansprüchen auf. Mit Urteil vom 20.08.2021 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000,-- € nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.08.2021 zugestellt. Dieser hat mit einem am 07.10.2021 beim Senat eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und mit eidesstattlichen Versicherungen seiner eigenen Person und der für ihn zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin glaubhaft gemacht: Im Büro des Prozessbevollmächtigten sei nach Eingang des angefochtenen Urteils am 24.08.2021 eine Berufungseinlegungsfrist auf den 24.09.2021 und eine entsprechende einwöchige Vorfrist auf Freitag, den 17.09.2021 notiert worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe das Urteil mit Schreiben vom 27.08.2021 an die Beklagte weitergeleitet und darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufung am 24.09.2021 ablaufe. Zugleich sei um eine Bestätigung gebeten worden, dass Berufung eingelegt werden solle. Aufgrund der notierten Vorfrist sei die Akte vom Sekretariat des Unterzeichners diesem am Freitag, dem 17.09.2021 wieder vorgelegt worden. Da bis zu diesem Zeitpunkt seitens der Beklagten keine Anweisung auf Einlegung einer Berufung vorgelegen habe, habe der Unterzeichner die Beklagte mit E-Mail vom Montag, 20.09.2021 (Anlage ASt 1) an die am 24.09.2021 ablaufende Berufungseinlegungsfrist und die nach wie vor fehlende Anweisung zur Einlegung einer Berufung erinnert. Die Beklagte habe hierauf mit der in der Anlage ASt 2 beigefügten E-Mail vom 21.09.2021 die Prozessbevollmächtigten angewiesen, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel einzulegen. Die Mail sei auf der E-Mail-Adresse der Zeugin A um 10.48 Uhr eingegangen. Bei der Zeugin A. handele es sich nicht um die zuständige Sekretariatsmitarbeiterin des Unterzeichners, so dass die Zeugin A. diese Mail eine Stunde später, um 11.48 Uhr, an den Sekretariatsarbeitsplatz des Unterzeichners weitergeleitet habe. Für den Sekretariatsarbeitsplatz des Unterzeichners sei die Zeugin B. zuständig. Bei dieser handele es sich um eine zuverlässige, erprobte und gut ausgebildete Fachkraft. Hier bestehe die eindeutige Büroanweisung des Unterzeichners an die Zeugin B. im Hinblick auf die Führung des Dezernats des Unterzeichners, E-Mail-Eingänge auszudrucken und dem Unterzeichner mit der dazugehörigen Handakte vorzulegen. Diese Anweisung existiere bereits seit Jahren und werde von der Zeugin B. - wie auch den übrigen Mitarbeitern in der Kanzlei des Unterzeichners - ordnungsgemäß ausgeführt. Hier habe es in der Vergangenheit noch niemals irgend einen Fehler auf Seiten der Zeugin B. gegeben. Die Einhaltung dieser Weisung werde von dem Unterzeichner auch stichprobenartig in Form einer Durchsicht des Posteingangskorbes überprüft. Die Zeugin B. habe die eingegangene Mail der Beklagten auch ausgedruckt und in den Posteingangskorb gelegt, um sie anschließend mit der dazugehörigen Handakte, die sich zu diesem Zeitpunkt im Fach befunden habe, dem Unterzeichner vorzulegen. Aus aktuell nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Mail der Beklagten aber in dem Posteingangskorb verblieben und sei dem Unterzeichner nicht mit der Handakte vorgelegt worden. Hier könne nur gemutmaßt werden, dass aufgrund einer Vielzahl von Eingängen im Posteingangskorb in den letzten Wochen die Zuordnung dieses Eingangs zu der Handakte und die Vorlage beim Unterzeichner schlicht „untergegangen“ sei. Die Handakte sei dem Unterzeichner am Tage des Fristablaufs (Freitag, 24.09.2021) erneut mit dem Hinweis auf den Fristablauf hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist vorgelegt worden, wobei auch zu diesem Zeitpunkt die Mail der Beklagten vom 21.09.2021 noch nicht zur Handakte gelangt gewesen sei. Da der Unterzeichner demzufolge davon ausgegangen sei, dass nach wie vor keine Weisung der Beklagten zur Einlegung der Berufung vorgelegen habe, habe er die Berufungseinlegungsfrist verstreichen lassen. Erst am Dienstag, dem 05.10.2021 sei die Mail der Beklagten dem Unterzeichner vorgelegt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.10.2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Sie beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Sache beantragt sie, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20.08.2021 (2 O 183/20) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 01.02.2022 darauf hingewiesen, dass er den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet halte und daher beabsichtige, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Hierzu hat die Beklagte Stellung genommen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Schriftsatz vom 15.02.2022 Bezug genommen. II. Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch haben keinen Erfolg. 1. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt. Die einmonatige Frist zur Berufungseinlegung gem. § 517 Abs. 1 ZPO lief bis zum 24.09.2021, nachdem dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten das angefochtene Urteil am 24.08.2021 zugestellt worden war. Bei Eingang der Berufungsschrift am 07.10.2021 war diese Frist bereits abgelaufen. Eine Versäumung der Frist kann die betroffene Partei nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gem. § 233 ZPO ungeschehen machen. Diese liegen hier nicht vor. 2. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist gehindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO). Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 01.02.2022 Bezug genommen. Auf die Stellungnahme der Beklagten ist ergänzend hinzuzufügen: a) Nach Ansicht des Senats hat der Prozessbevollmächtigte allein mit seiner Nachfrage bei der Beklagten eine Woche vor Fristablauf zur Berufungseinlegung im vorliegenden Fall nicht alles getan, was er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatsführung hätte tun müssen, um zu klären, ob die Beklagte Berufung einlegen wollte oder nicht. Dabei übersieht der Senat nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage halten muss (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04). Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04 - m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall sieht der Senat hier als gegeben an. Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte zum einen - worauf der Senat auch bereits hingewiesen hat - mit der Beklagten bereits grundsätzlich besprochen, dass Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt werden sollte (s. zunächst verlorengegangene Email der Beklagten vom 21.09.2021). Zum anderen hatte er für seine Anfrage an die Beklagte eine Woche vor Fristablauf mit dem Ziel, eine konkrete diesbezügliche Weisung zu erhalten, nicht den direkten Weg einer Email von seinem Account (mit Lesebestätigung) oder dem Email-Account seiner Sekretärin (mit Lesebestätigung) gewählt, sondern den - verlängerten - Weg über den Email-Account einer weiteren Mitarbeiterin (ohne Lesebestätigung). Nach Ansicht des Senats durfte der Prozessbevollmächtigte, als ihm die Handakte - ohne die erst später aufgetauchte Email der Beklagten mit der Weisung zur Berufungseinlegung - am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist vorgelegt wurde, aus diesen Gründen jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese wohl keine Berufung einlegen wolle. Vielmehr hätte es ihm oblegen, sämtliche möglichen Ursachen für das Nichtvorliegen einer Weisung, die aus seiner bzw. der Sphäre seiner Kanzlei herrühren konnten, auszuschließen, dies unabhängig davon, dass - was die Beklagte betont - sich im vorliegenden Fall das Risiko eines Email-Verlusts auf dem Weg zur Beklagten oder auf dem Weg zurück zur Kanzlei tatsächlich nicht verwirklicht hatte. Welchen Weg der Prozessbevollmächtigte hierfür einschlug, war letztlich von ihm selbst zu entscheiden. Der Senat hat insoweit nur Möglichkeiten angedacht. Danach hätte der Versuch einer direkten Klärung über eine Rücksprache mit der Beklagten persönlich erfolgen können, eine indirekte Klärung hätte innerhalb der Kanzlei versucht werden können und schließlich hätte der Prozessbevollmächtigte auch - bei entsprechender (allgemein erteilter) Vollmacht - in Erwägung ziehen können, eine Berufung ohne konkrete Weisung einzulegen, wobei ausweislich der Email vom 21.09.2021 bereits zuvor zwischen der Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten die Einlegung der Berufung bereits besprochen worden war. Dass möglicherweise einige dieser Vorschläge nicht erfolgversprechend gewesen wären, wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vorträgt, ändert an der Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zu einer weiteren Aufklärung der Situation nichts. Dem ist der Prozessbevollmächtigte nicht nachgekommen. Anders als die Beklagte meint, die ein einmaliges Versehen der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten in den Vordergrund stellt, die die Email mit der Weisung der Beklagten zur Berufungseinlegung dem Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig vorgelegt hat, sieht der Senat vorliegend nach alledem ein eigenes Verschulden auf Seiten des Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. b) Der Senat bleibt auch bei seiner im Hinweis dargelegten Meinung, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch ein Organisationsverschulden anzulasten ist. Dies ist jedenfalls darin zu sehen, dass er - anders als die Beklagte in ihrer Stellungnahme meint - nicht ausreichend sichergestellt hat, dass ihn wichtige Emails - wie die Weisung eines Mandanten, Berufung einzulegen - auch tatsächlich zeitnah erreichen. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte seine Bürokräfte - organisatorisch einwandfrei - angewiesen hat, ihm am Tag eines notierten Fristablaufs die Handakte eines Mandanten vorzulegen, und es geht auch nicht darum, ob er (allgemein) eine Anweisung erteilt hat, ihm die Handakte bei eingehenden Emails unverzüglich vorzulegen. Vielmehr geht es darum, dass er letztere (allgemeine Anweisung) im Einzelnen nicht hinreichend ausgestaltet hat. Denn wenn es nach dem Vortrag der Beklagten möglich ist, dass - wie vorliegend - eine Dezernatsmitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten ihm eine Email eines Mandanten nicht mit der Handakte vorgelegt hat, weil sie „im Posteingangskorb verblieb“ (s. eidesstattliche Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Zeugin B. vom 07.10.2021, Anlagen ASt 3 und 4, Bl. 225f. d.A.), liegt nach Ansicht des Senats ein Organisationsverschulden - und nicht nur ein Verschulden einer einzelnen Mitarbeiterin - darin, dass in der Kanzlei nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt wird, dass entweder wichtige Emails, wie hier mit der Weisung eine Berufung einzulegen, gar nicht erst in den Posteingangskorb gelangen, sondern dem Prozessbevollmächtigten direkt mit der Handakte übergeben werden, oder dass - wenn letzterer Vorschlag des Senats, wie die Beklagte meint, nicht erfolgversprechend ist -, der Posteingangskorb jedenfalls regelmäßig in zeitlichen Abständen, die eine eventuell erforderliche Fristwahrung noch ermöglichen, vollständig entleert, der Inhalt den entsprechenden Handakten zugeordnet und dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wird. Auf die Frage, ob daneben auch ein Organisationsverschulden hinsichtlich der Löschungen im Fristenkalender vorliegt, könnte letztlich zweifelhaft sein; darauf kommt es aber auch nach alledem nicht an. 3. Die Berufung war wegen der Versäumung der Frist gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.