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Beschluss

12 W 9/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:1109.12W9.23.00
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Leitsätze
1. Grundstücke, die nicht nach § 90 Abs. 2 Nr 8 SGB XII geschützt sind (da nicht selbst bewohnt), sind grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzen, zB die vermietete Eigentumswohnung (vgl. Zöller/Schultzky, 34. Auf., § 115 ZPO Rdnr. 93 m.w.N.).(Rn.5) 2. Im Einzelfall kann es für den PKH-Antragsteller aber unzumutbar sein, ein ihm gehörendes Haus zu verwerten, wenn er die aus der Vermietung des Hauses - hier als Café und Wohnung - resultierenden Mieterlöse angesichts seiner dargelegten finanziellen Verhältnisse zur Befriedigung seines Lebensunterhalts benötigt und eine eventuelle Beleihung des Grundstücks daran scheitert, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage wäre, für die fälligen Kreditraten aufzukommen.(Rn.5) 3. Wenn der PKH-Antragsteller sich aber selbst entschließt, das Haus mit notarieller Teilungserklärung aufzuteilen - hier in Wohnung und Café - und er anschließend den Wohnungsteil unentgeltlich an Dritte gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts überträgt, ist er bei einer solchen freiwilligen Aufgabe der ihm aus Billigkeitsgründen belassenen Vermögensposition grundsätzlich verpflichtet, eine Übertragung so zu gestalten, dass dann ganz oder teilweise auch die Prozesskosten abgedeckt werden.(Rn.7) 4. Vermögen, das nicht mehr vorhanden ist, weil es bereits für andere Zwecke verwertet wurde (wie hier im Rahmen der Schenkung), kann einem noch vorhandenen Vermögen gleichgestellt werden, wenn der Antragsteller bei der Verwendung bereits wusste oder wissen konnte, dass er Verfahrenskosten würde bestreiten müssen, und kein billigenswerter Grund für die Vermögensverwendung vorliegt (vgl. Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, § 115 ZPO m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05, zit. nach juris Rn. 7 mit Beispielen zur Zurechnung). Das ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Motivation des PKH-Antragstellers für sein Handeln zu prüfen.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.06.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 16.05.2023, soweit die PKH-Gesuche des Beklagten vom 08.11.2022 und 27.01.2023 abgelehnt worden sind, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.06.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 16.05.2023, soweit die PKH-Gesuche des Beklagten vom 08.11.2022 und 27.01.2023 abgelehnt worden sind, wird zurückgewiesen. I. Der Beklagte hat mit Überlassungsvertrag vom 08.03.2023 das hälftige Miteigentum an dem Hausgrundstück … in X. an den Zeugen A. und dessen Ehefrau übertragen. Die Überlassung ist „unentgeltlich schenkweise“ erfolgt. Der Wert des Vertragsbesitzes ist mit 50.000,-- € angegeben worden. Das Landgericht hat in seiner Nichtabhilfenentscheidung vom 26.07.2023 entschieden, dass der Beklagte mit der Wohnung einen bedeutsamen Vermögenswert veräußert habe. Nachdem er die Aufteilung des Hausgrundstücks in Wohnungseigentum herbeigeführt habe, wäre es ihm auch möglich gewesen, das dem Zeugen A. und dessen Ehefrau überlassene Wohnungseigentum am Markt gegen Entgelt zu verkaufen. Da der Beklagte während des anhängigen Prozesses das Wohnungseigentum verschenkt habe, verdiene er keine Prozesskostenhilfe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde vom 14.06.2023. II. Die Beschwerde des Beklagten im Hinblick auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach schenkweiser Überlassung einer von ihm nicht selbst bewohnten Wohnung an Dritte ist unbegründet. Der Senat folgt insoweit vollumfänglich dem Landgericht in der Begründung und im Ergebnis. 1. Grundstücke, die nicht nach § 90 Abs. 2 Nr 8 SGB XII geschützt sind (da nicht selbst bewohnt), sind grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzen, zB die vermietete Eigentumswohnung (vgl. Zöller/Schultzky, 34. Auf., § 115 ZPO Rdnr. 93 m.w.N.). Dies war - worauf auch das Landgericht zur Rechtfertigung seiner früheren PKH-Entscheidungen zugunsten des Beklagten abgestellt hat - vorliegend aus Gründen der Unzumutbarkeit zunächst anders zu sehen, weil der Beklagte die aus der einheitlichen Vermietung des ganzen Hauses als Café und Wohnung resultierenden Mieterlöse angesichts seiner dargelegten finanziellen Verhältnisse zur Befriedigung seines Lebensunterhalts benötigte, so dass ihm die Veräußerung des gesamten Objekts nicht zugemutet werden konnte. Eine eventuelle Beleihung wäre schon daran gescheitert, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage gewesen wäre, für die fälligen Kreditraten aufzukommen. 2. Nachdem der Beklagte sich aber selbst entschlossen hat, das Haus mit notarieller Erklärung vom 17.10.2022 - Urkundenverzeichnis Nr. … X. - in Wohnungs- und Teileigentum, sprich in Wohnung und Café aufzuteilen, und er anschließend mit notariellem Vertrag vom 08.03.2023 - Urkundenverzeichnis Nr. … X. - den Wohnungsteil unentgeltlich an die Eheleute A. übertragen hat, stellt sich die Rechtslage anders dar. a) Zwar weist der Beklagte darauf hin, dass sich im Ergebnis an seiner finanziellen Situation nichts geändert habe, weil er sich im Rahmen des Schenkungsvertrags ein lebenslanges Nießbrauchsrecht habe einräumen lassen, so dass er vor wie nach der Übertragung die Mieten aus der Immobilie beanspruchen konnte und kann. Das ist aus Sicht des Beklagten zwar richtig, nicht aber aus Sicht der Staatskasse. Vielmehr war der Beklagte bei freiwilliger Aufgabe der ihm aus Billigkeitsgründen belassenen Vermögensposition - hier durch Schenkung an einen Dritten - grundsätzlich verpflichtet, eine Übertragung so zu gestalten, dass dann ganz oder teilweise auch die Prozesskosten abgedeckt werden würden. b) Nach der Rechtsprechung kann Vermögen, das nicht mehr vorhanden ist, weil es bereits für andere Zwecke verwertet wurde (wie hier im Rahmen der Schenkung), einem noch vorhandenen Vermögen gleichgestellt werden, wenn der Antragsteller bei der Verwendung bereits wusste oder wissen konnte, dass er Verfahrenskosten würde bestreiten müssen, und kein billigenswerter Grund für die Vermögensverwendung vorlag (vgl. Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, § 115 ZPO m.w.N.; BGH, Beschluss v. 21.09.2006 - IX ZB 305/05, zit. nach juris Rn. 7 mit Beispielen zur Zurechnung). Der Senat hat dem Beklagten daher Gelegenheit gegeben, zu seiner Motivation für die Schenkung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 hat der Beklagte dazu weiter vorgetragen. Im Ergebnis vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Auf den Wunsch des Beklagten, dass die Wohnung nach seinem Tod an die Zeugin A. gehen sollte und er dies bereits zu Lebzeiten durch ein Vermächtnis in seinem handschriftlichen Testament vom 29.11.2021 bzw. durch die jetzt erfolgte vorzeitige Übertragung sicherstellen wollte, kann es für die Frage der Prozesskostenhilfe nicht ankommen. Wer Staatsgelder - hier in Form von Prozesskostenhilfe - beanspruchen möchte, hat, wie bereits oben dargestellt, grundsätzlich sein Vermögen mit Ausnahme eines Schonvermögens, von dem hier nicht die Rede ist, einzusetzen. Hiervon ausgehend kann allein der Wunsch eines Prozesskostenhilfe Begehrenden, einem Dritten nach dem eigenen Tod etwas zukommen zu lassen, nicht von der Verpflichtung zum Vermögenseinsatz befreien. Ein entgeltpflichtiger Verkauf scheidet auch nicht etwa deswegen aus, weil dem Beklagten im Rahmen der Schenkung ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung eingeräumt wurde, aufgrund dessen er die bereits zuvor innegehabte Vermieterstellung weiter behalten kann. Der Nießbrauch stellt zwar eine gewisse Gegenleistung für die Übertragung der Wohnung dar; es ist aber ein Vorteil, auf den der Beklagte zugunsten eines Verkaufs durchaus hätte verzichten können. Denn die aus der Wohnung erzielte Miete beträgt lediglich 200,-- € monatlich, während für das Café eine Miete von 1.800,-- € monatlich zu zahlen war. Bei dieser Sachlage war dem Beklagten zuzumuten, im Rahmen eines Verkaufs auf die Miete für die Wohnung zu verzichten (da er die Miete für das Café ja nach wie vor beanspruchen konnte) und damit auch auf das Nießbrauchsrecht, so dass dieses einen freien Verkauf nicht gehindert hätte. Ebenso wenig hindert der Wunsch des Beklagten, bei einem eventuellen Verkauf der Wohnung die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 577 BGB durch den jetzigen Mieter von Café und Wohnung - den Klägern dieses Rechtsstreits - zu vermeiden, etwas an der fehlenden Unzumutbarkeit eines Verkaufs. Der Senat verkennt dabei nicht, dass zwischen den Parteien ausweislich der Akte ein tiefer Streit besteht und der Beklagte aus diesem Grund nach einem Weg suchte, eine Übertragung der Wohnung an die Kläger aufgrund des bestehenden Vorkaufsrechts zu vermeiden. Allein dieser Streit bzw. der daraus resultierende Wunsch des Beklagten rechtfertigt es aber nicht, dem Beklagten für die weitergehenden Widerklagansprüche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte in dem ihm verbliebenen Teil des Hauses nicht etwa selbst wohnt, sondern es handelt sich hierbei um den Gewerbeteil, in dem ein Café betrieben wird. Dass die vom Beklagten gewählte Schenkungs-/Nießbrauchskonstruktion eine gesetzlich zulässige Gestaltung darstellt, ist dabei ohne Bedeutung. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei einem freien Verkauf der Wohnung tatsächlich die von den Klägern genannten 170.000,-- € erzielen würde; auch der Wert von 50.000,-- €, mit dem der Übertragungsvertrag gebührenrechtlich bemessen wurde, stellt einen beachtlichen Wert dar, dessen Erzielung die Prozesskosten im Falle eines ganzen oder teilweisen Verlusts des Verfahrens zumindest zu einem erheblichen Teil abdecken würde. 3. Da es jedenfalls spätestens seit der Teilungserklärung vom 17.10.2022, der nach seinem Vortrag die Entscheidung des Beklagten vorangegangen ist, den Wohnungsteil seiner Immobilie schon zu Lebzeiten an das Ehepaar A. zu übertragen, an den erforderlichen (schwachen) finanziellen Verhältnissen des Beklagten iSv § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt, ist vom Senat über die hinreichenden Erfolgsaussichten der Widerklage, soweit sie aufgrund der PKH-Gesuche des Beklagten vom 08.11.2022 und 27.01.2023 zu beurteilen war, nicht mehr zu entscheiden. III. Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.