Urteil
12 U 6/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:1016.12U6.24.00
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Leitsätze
1. Ist Vortrag des Klägers zum Nachweis der Aktivlegitimation erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden und ist der entsprechende Vortrag gem. § 296a ZPO zurück- und die Klage daraufhin abgewiesen worden, hindern die Verspätungsvorschriften des § 531 ZPO - hier § 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung nicht, wenn der Vortrag des Klägers nunmehr unstreitig ist.(Rn.20)
2. Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen eines Werkunternehmers liegen vor, wenn der Kunde die Mängelbeseitigungsarbeiten, wegen der ihm ein Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen worden war, vorgenommen hat.(Rn.18)
3. Der Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden und vom Kunden zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Kunde muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten. Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Werkunternehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses.(Rn.19)
4. Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, sondern ein aus Treu und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Kunde die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Werkunternehmer, ist dieser an ihn zurückzuzahlen.(Rn.19)
5. Der Auskunftsanspruch des Werkunternehmers ist nur dann durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Kunde - um eine Prüfung durch den Werkunternehmer zu ermöglichen - analog § 666 BGB die dortigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfüllt hat.(Rn.21)
6. Dazu muss der Kunde den Werkunternehmer über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte verschaffen in einer Weise, die dem Werkunternehmer die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Kunde, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte gemäß dem Auftrag, nach Weisungen oder im Interesse des Werkunternehmers verfügt hat. Ergänzt mit der Kommentierung zu § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben müssen so detailliert und verständlich dargestellt sein, dass der Werkunternehmer ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Bei Unvollständigkeit der Rechnung besteht ein Anspruch auf Ergänzung.(Rn.24)
7. Ohne Antrag auf Zurückverweisung, damit das Landgericht nach weiterem Vortrag der Beklagten die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sowie einen möglicherweise daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch prüfen kann, kann eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nach der Rechtsprechung des II. und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht erfolgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, juris Leitsatz 3 und BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, juris Leitsatz 2; entgegen BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, juris Rn. 19).(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.11.2023 ‒ Az. 9 O 291/22 ‒ aufgehoben und ‒ hinsichtlich des Antrags zu 1. ‒ wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017 Az. 9 O 234/14, an die Beklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 19.038,39 € abzurechnen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist Vortrag des Klägers zum Nachweis der Aktivlegitimation erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden und ist der entsprechende Vortrag gem. § 296a ZPO zurück- und die Klage daraufhin abgewiesen worden, hindern die Verspätungsvorschriften des § 531 ZPO - hier § 531 Abs. 2 ZPO - in der Berufungsinstanz die Berücksichtigung nicht, wenn der Vortrag des Klägers nunmehr unstreitig ist.(Rn.20) 2. Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen eines Werkunternehmers liegen vor, wenn der Kunde die Mängelbeseitigungsarbeiten, wegen der ihm ein Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen worden war, vorgenommen hat.(Rn.18) 3. Der Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden und vom Kunden zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Kunde muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten. Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Werkunternehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses.(Rn.19) 4. Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, sondern ein aus Treu und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Kunde die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Werkunternehmer, ist dieser an ihn zurückzuzahlen.(Rn.19) 5. Der Auskunftsanspruch des Werkunternehmers ist nur dann durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Kunde - um eine Prüfung durch den Werkunternehmer zu ermöglichen - analog § 666 BGB die dortigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfüllt hat.(Rn.21) 6. Dazu muss der Kunde den Werkunternehmer über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte verschaffen in einer Weise, die dem Werkunternehmer die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Kunde, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte gemäß dem Auftrag, nach Weisungen oder im Interesse des Werkunternehmers verfügt hat. Ergänzt mit der Kommentierung zu § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben müssen so detailliert und verständlich dargestellt sein, dass der Werkunternehmer ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Bei Unvollständigkeit der Rechnung besteht ein Anspruch auf Ergänzung.(Rn.24) 7. Ohne Antrag auf Zurückverweisung, damit das Landgericht nach weiterem Vortrag der Beklagten die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sowie einen möglicherweise daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch prüfen kann, kann eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO nach der Rechtsprechung des II. und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht erfolgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, juris Leitsatz 3 und BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, juris Leitsatz 2; entgegen BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, juris Rn. 19).(Rn.34) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.11.2023 ‒ Az. 9 O 291/22 ‒ aufgehoben und ‒ hinsichtlich des Antrags zu 1. ‒ wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017 Az. 9 O 234/14, an die Beklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 19.038,39 € abzurechnen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Verwendung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an Bodenverlegungsarbeiten in Höhe von 19.038,39 € in Anspruch. Des Weiteren verlangt sie Rückzahlung des sich daraus ergebenden unverbrauchten Restbetrags. Die Beklagte verband mit der A. GmbH ein Werkvertrag, der seitens der A. GmbH die Lieferung und Verlegung von Dielen in dem von der Beklagten in K. betriebenen Schuhladen zum Gegenstand hatte. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich streitig, ob die A. GmbH ihre Firmierung in „xxx“ geändert hat. Mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017 ‒ Az. 9 O 234/14 ‒ wurde die A. GmbH verurteilt, auf die Kosten zur Beseitigung von Mängeln ihrer an die Beklagte erbrachten Werkleistung einen Vorschuss in Höhe von 19.038,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 16.020,39 € seit dem 07.08.2014 und auf weitere 3.018,-- € seit dem 15.11.2014 an die Beklagte zu zahlen. Da die Klägerin keine Zahlung leistete, leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Seitdem zahlt die Klägerin über den Gerichtsvollzieher Raten auf den ausgeurteilten Betrag, wobei die Frage der vollständigen Zahlung zwischen den Parteien streitig ist. Zu den Mängelbeseitigungsarbeiten reichte die Beklagte die Rechnung vom 08.08.2016 über 10.829,-- € brutto (Anlage B2) sowie die Rechnung vom 19.09.2023 über 28.129,22 € brutto (Anlage B4) zur Akte. Umfang, Art und Weise sowie die Frage, ob diese Sanierung den Vorgaben des landgerichtlichen Urteils vom 19.07.2017 ‒ Az. 9 O 234/14 ‒ entspricht, sind streitig. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ihre Identität mit der A. GmbH nachgewiesen habe. Diesbezüglich nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Vortrag der Klägerin hat es gem. § 296a ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verlangt nach wie vor Abrechnung und Zahlung des unverbrauchten Kostenvorschusses im Rahmen einer Stufenklage. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 03.11.2023 - Az. 9 O 291/22 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. den aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 19.07.2017, Az. 9 O 234/14, an die Beklagte und Berufungsbeklagte gezahlten Kostenvorschuss in Höhe von 19.038,39 € abzurechnen, sowie 2. den sich aus der Abrechnung ergebenden unverbrauchten Kostenvorschuss an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf die von ihr erhobene Stufenklage in der ersten Stufe - betreffend den Auskunftsanspruch (Antrag zu 1.) - zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von 19.038,39 €. a) Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen der Klägerin liegen vor, da die Beklagte nach eigenem Vortrag die streitgegenständlichen Mängelbeseitigungsarbeiten am Fußboden ihres Ladengeschäfts vorgenommen hat. Der Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden und vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Auftraggeber muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten. Es entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses. Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, sondern ein aus Treu und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis. Hat der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Auftraggeber, ist dieser an den Auftragnehmer zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01. 2010 - VII ZR 108/08, juris). b) Die Klägerin ist mit der A. GmbH identisch und deshalb Gläubigerin des geltend gemachten Anspruchs. Dies ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat. Die Verspätungsvorschriften des § 531 ZPO - hier § 531 Abs. 2 ZPO - hindern die Berücksichtigung nicht, weil der Vortrag der Klägerin nunmehr unstreitig ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 531 Rn. 20 m.w.N.). c) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Beklagte zwei Rechnungen über durchgeführte Bodenbelagsarbeiten in ihrem Ladengeschäft zur Akte gereicht, die ihrer Ansicht nach eine Erfüllung darstellen. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Vielmehr hat die Beklagte ‒ um eine Prüfung durch die Klägerin zu ermöglichen ‒ analog § 666 BGB die dortigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung zu erfüllen (vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2136). Danach muss der Beauftragte den Auftraggeber über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte verschaffen in einer Weise, die dem Auftraggeber die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Beauftragte, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte gemäß dem Auftrag, nach Weisungen oder im Interesse des Auftraggebers verfügt hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84 Aufl., § 666 Rn. 4 m.w.N.). Ergänzt mit der Kommentierung zu § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben müssen so detailliert und verständlich dargestellt sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche und die gegen ihn gerichteten Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Bei Unvollständigkeit der Rechnung besteht ein Anspruch auf Ergänzung (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Überträgt man diese Grundsätze auf die hier erforderliche Auskunft über die Verwendung des Kostenvorschusses, ist die Beklagte bislang ihrer Verpflichtung zur Abrechnung nicht vollständig nachgekommen. Die zuletzt vorgelegte Rechnung Anlage B4 reicht weder allein, noch in Verbindung der Rechnung Anlage B2 aus, um der Klägerin eine Überprüfung zu ermöglichen. Zu den Positionen der Anlage B4 im Einzelnen: - Pos. 1 (Vorhandene Ladeneinrichtung teilweise demontiert, verpackt und eingelagert): Hier fehlt eine Aufschlüsselung nach Anzahl, Stunden und Stundensatz. - Pos. 2 (Massivholzboden demontiert und auf Paletten gelagert): s. Pos. 1 - Pos. 3 (145 qm Boden für Neuverlegung vorbereiten): Es ist unklar, was konkret unter der Vorbereitung des Bodens zu verstehen ist. Außerdem fehlt hinsichtlich der qm-Angabe eine Abgrenzung zu den bereits zuvor durchgeführten Teilarbeiten gem. Rechnung Anlage B2. - Pos. 4 (145 qm Boden neu liefern und verlegt): Es fehlen Angaben zu Art/Qualität des neu verlegten Bodens. - Pos. 5 (Fugen verfüllt und Übergangsschienen montiert): s. Pos. 1 - Pos. 6 (Montage von Ladeneinrichtung inkl. Anlieferung): s. Pos. 1 - Pos. 7 (92 lfm Eichenfußleisten neu geliefert und montiert): Es fehlen Angaben zu Art/Qualität der verlegten Eichenfußleisten. Da die Beklagte selbst ausführt, sie habe nicht die gleichen Dielen wie zuvor verlegt, weil dies zu teuer gewesen wäre und sie nicht erwarte, von der Klägerin zeitnah über den Vorschuss hinausgehende Mängelbeseitigungskosten erstattet zu bekommen, fehlt es für eine ordnungsgemäße Abrechnung zusätzlich an Vortrag dazu, dass die von ihr durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich insgesamt günstiger waren, als wenn sie ‒ wonach der Kostenvorschuss berechnet ist ‒ Dielen der gleichen Art wie zuvor verlegt hätte. 2. Ein Antrag auf Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, damit das Landgericht nach weiterem Vortrag der Beklagten die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sowie einen möglicherweise daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch prüfen kann, ist von keiner der Parteien gestellt worden. Ohne einen solchen Antrag kann eine Zurückverweisung nach der Rechtsprechung des II. und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, für Fälle wie den hier zu entscheidenden nicht erfolgen (BGH, Beschluss v. 22.09.2008 - II ZR 257/07, juris Leitsatz 3; BGH, Urteil v. 03.05.2006 - VIII ZR 168/05, juris Leitsatz 2). Auch wenn man dies mit dem V. Zivilsenat (BGH, Urteil v. 21.01.2011 - V ZR 243/09, juris Rn. 19) anders sehen wollte, scheidet eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorliegend jedenfalls aus Ermessensgründen aus. Für eine Entscheidung durch den Senat spricht zunächst die Prozessökonomie. Auch das zu berücksichtigende Interesse der Parteien führt nicht zu einem anderen Ergebnis, denn beide Parteien haben dadurch, dass sie trotz Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung keinen Zurückverweisungsantrag gestellt haben, ihren Willen klar dahingehend geäußert, dass sie auf eine zweite Tatsacheninstanz verzichten wollen. 3. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.