Urteil
12 U 35/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0226.12U35.24.00
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Leitsätze
Wenn in einem Pachtvertrag über Windkraftanlagen mit einer Laufzeit von 25 Jahren, in dem sich die Vergütung für den Verpächter an dem Ertrag der von dem Pächter auf dem Grundstück zu errichtenden Windkraftanlagen bemisst, vereinbart ist, dass die Vergütung entfällt, wenn die technische Lebensdauer der Windkraftanlagen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erreicht ist und die Anlagen entfernt wurden, endet die Verpflichtung des Pächters zur Zahlung der Vergütung nicht damit, dass er die „alten“ Windkraftanlagen wegen mangelnder Rentabilität abreißen und neue bauen lässt. Vielmehr setzt sich die ursprüngliche Vergütung an den neuen Anlagen fort.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Lübeck vom 17.05.2024, Az. 17 O 100/22, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 600,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn in einem Pachtvertrag über Windkraftanlagen mit einer Laufzeit von 25 Jahren, in dem sich die Vergütung für den Verpächter an dem Ertrag der von dem Pächter auf dem Grundstück zu errichtenden Windkraftanlagen bemisst, vereinbart ist, dass die Vergütung entfällt, wenn die technische Lebensdauer der Windkraftanlagen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erreicht ist und die Anlagen entfernt wurden, endet die Verpflichtung des Pächters zur Zahlung der Vergütung nicht damit, dass er die „alten“ Windkraftanlagen wegen mangelnder Rentabilität abreißen und neue bauen lässt. Vielmehr setzt sich die ursprüngliche Vergütung an den neuen Anlagen fort.(Rn.30) Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Lübeck vom 17.05.2024, Az. 17 O 100/22, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 600,-- € festgesetzt. I. (gem. § 313a ZPO ohne Tatbestand) II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern eine Zusatzvergütung für das mit Windkraftanlagen bebaute Grundstück … zu zahlen, endet zwar nicht damit, dass der Beklagte die „alten“ Windkraftanlagen abreißen lässt und den „alten“ Pachtvertrag für das ihm von den Klägern verkaufte Grundstück beendet. Vielmehr hat er auch von der Einspeisevergütung, die er aufgrund eines neu abgeschlossenen Pachtvertrags für neu auf dem Grundstück gebaute Windkraftanlagen erhält, gem. § 15 des Kaufvertrags einen Anteil an die Kläger zu zahlen. Dieser berechnet sich allerdings - anders als das Landgericht meint - nicht nach der Hälfte der mit den neuen Windkraftanlagen erzielten Einspeisevergütung, sondern gemäß § 15 des Kaufvertrags in Verbindung mit dem ursprünglichen Pachtvertrag W. nach der dort vereinbarten Mindestpacht für zwei Anlagen von 2 x 15.000,-- DM, von der die Kläger weiterhin die Hälfte verlangen können. Für diese Berechnung ist eine Auskunft über die von den neuen Windkraftanlagen erzielte Einspeisevergütung und den sonstigen Inhalt des neuen Pachtvertrags nicht erforderlich, so dass der Auskunftsanspruch, über den der Senat hier allein zu entscheiden hat, ausscheidet. 1. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass dem Grunde nach die Kläger weiterhin eine Zusatzvergütung aus § 15 des notariellen Kaufvertrags vom 26.07.2001 (Anlage K1, Anlagenband) in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 des Pachtvertrags W. (Anlage K2, Anlagenband) verlangen können. a) Die Vergütungsregelung des § 15 des Kaufvertrags lautet wie folgt: „§ 15 Windkraftanlagen ... Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Pacht für die beiden auf dem verkauften Flurstück ... geplanten Windkraftanlagen - aber nur die Pacht aus § 3 Ziff. 1 des Pachtvertrags -, wie im anliegenden Plan dargestellt, für die Laufzeit des Vertrags einschließlich 2 x 5 Jahren Option den Vertragsparteien hälftig zufließen sollen, danach soll die Pacht dem Käufer zufließen. Der Pachtvertrag liegt dem Käufer vor; der Käufer übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem anliegenden Pachtvertrag. Beide Vertragsparteien setzen sich dafür ein, daß die Windkraftanlagen entstehen; sollten diese erst nach Ablauf von fünf Jahren vom heutigen Tage an errichtet werden, entfällt eine Beteiligung des Verkäufers an der Pacht.“ § 3 des Pachtvertrags W. (Anlage K2) lautet: „§ 3 Nutzungsentschädigung 1. Der Pächter zahlt ab Baubeginn für die ihm in diesem Vertrag eingeräumten Rechte eine jährliche Nutzungsentschädigung pro Windkraftanlage von: 4 % der Stromeinspeisevergütung, mindestens aber 15.000,- DM pro Jahr und einer Anlagengröße von 1500 kW. Das bedeutet, die Mindestpacht liegt bei 10.000,- DM pro installiertem Megawatt. Zusätzlich werden für erforderliche Ausgleichsflächen und Wege 500,- DM/ha und Jahr vergütet. 2. Die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind unter Berücksichtigung einer 1500 kW WKA in der Kalkulation erfolgt. Sollten größere oder kleinere WKA auf den Pachtflächen erstellt werden, müssen die fixen Geldbeträge angepaßt werden. 3. ...“ b) Der Kaufvertrag der Parteien sieht - auch in Verbindung mit dem nach § 15 des Kaufvertrags maßgeblichen Pachtvertrag W. - keine ausdrückliche Regelung für die vorliegende Situation vor, so dass sich ein fortgesetzter Anspruch der Kläger auf die Zusatzvergütung nach Wegfall des (zweiten) Pachtvertrags D. (Anlage K3, Anlagenband) nur aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben kann. aa) Zutreffend ist das Landgericht nach den vom Bundesgerichtshof grundlegend definierten Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v. 04.03.2004 – III ZR 96/03; BGH, Urteil v. 25.06.1980 – VIII ZR 260/79) vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Kaufvertrag ausgegangen. (1) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Teilurteil v. 10.05.2019 - LwZR 4/18, juris Rn. 14 m.w.N.). (2) Der Senat folgt dem Landgericht zunächst darin, dass vor diesem Hintergrund die Regelung in § 15 des Kaufvertrags zur Zusatzvergütung lückenhaft war. Einen vorzeitigen Abriss der „alten“ Windkraftanlagen wegen fehlender Rentabilität und eine daraus resultierende Beendigung des Pachtvertrags D. und damit auch der Zusatzvergütung ohne Kompensation sieht der Kaufvertrag, der in Verbindung mit dem damals in Bezug genommenen Pachtvertrag W. zu sehen ist, nicht vor. Die Regelungen des später abgeschlossenen Pachtvertrags D. kommen als vertragliche Basis nicht zum Tragen, weil die Kläger daran nicht beteiligt waren und insbesondere keiner Abänderung des Kaufvertrags zugestimmt haben. Damit bleibt für die Auslegung des Kaufvertrags der ursprüngliche Pachtvertrag W. maßgeblich, was auch von den Parteien nicht angezweifelt wird. § 2 des Pachtvertrags W. sieht eine automatische Beendigung bei Abriss der auf dem Grundstück gebauten Windkraftanlagen nur für den Fall vor, dass die technische Lebensdauer der Windkraftanlage 25 Jahre nicht erreicht, die Windkraftanlage stillgelegt und das Fundament entfernt wurde. Vorliegend fehlt es schon an der Voraussetzung der abgelaufenen technischen Lebensdauer. Die technische Lebensdauer ist abzugrenzen von der wirtschaftlichen Lebensdauer. Zum Erreichen der technischen Lebensdauer der Windkraftanlagen hat der Beklagte nicht genügend vorgetragen. So hat er in seiner Klagerwiderung (lediglich) darauf abgestellt, dass sich das Betreiben der Windkraftanlagen „nicht mehr als hinreichend rentabel“ abgezeichnet habe. Deshalb seien „die veralteten und verschlissenen Anlagen außer Betrieb genommen“ worden. Auch eine Erneuerung der Anlagen sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen (Bl. 26 e-Akte LG). Dass es aus technischen Gründen erforderlich gewesen wäre, die Windkraftanlagen abzureißen, hat er nicht vorgetragen. Auch in seiner Berufungsbegründung hat er zunächst ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Parteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen hätten, dass der Pachtvertrag W. aufgehoben werde. Erst mit Schriftsatz vom 30.09.2024 hat er sich darauf berufen, dass sich der Ablauf der technischen Lebensdauer bereits aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergäbe. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr heißt es auf S. 5 des Urteils lediglich: „Ausgangspunkt für den Aufhebungsvertrag war, dass das Betreiben der Windkraftanlagen sich nicht mehr als hinreichend rentabel zeigte, die alten und verschlissenen Anlagen außer Betrieb genommen werden sollten und eine Erneuerung der Anlagen ebenfalls nicht sinnvoll war.“ Dies ist eine schlichte Wiederholung des Beklagtenvortrags aus der ersten Instanz, der gerade zeigt, dass Grund für den Abriss der „alten“ Windkraftanlagen und Aufhebung des Pachtvertrags W. die fehlende Rentabilität der Anlagen, nicht aber deren Erreichen der technischen Lebensdauer war. Der Senat wertet den Begriff der „alten und verschlissenen Anlagen“ in Verbindung mit „nicht mehr hinreichend rentabel“ sowohl beim Beklagten als auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils so, dass dieser lediglich zur Erläuterung der fehlenden Rentabilität dient, nicht aber gleichzeitig ein Erreichen (auch) der technischen Lebenserwartung bedeuten soll. Unabhängig davon scheitert das Szenario einer Beendigung der Zusatzvergütung wegen Erreichens der technischen Lebensdauer aber auch daran, dass die „alten“ Windkraftanlagen nicht stillgelegt und die Fundamente - jedenfalls endgültig - nicht entfernt worden sind. Denn auch wenn die „alten“ Windkraftwerke abgebaut wurden und die neuen - so der Vortrag des Beklagten - auf neue Fundamente gestellt wurden, genügt dies nach Ansicht des Senats nicht, um die Voraussetzungen für diesen Beendigungsgrund zu erfüllen. Denn nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung ist Voraussetzung für eine (automatische) Beendigung des Pachtvertrags und damit auch für einen Wegfall der Zusatzvergütung vor Ablauf der vereinbarten 25 bzw. 35 Jahre, dass das Grundstück nicht mehr zum Betrieb von Windkraftanlagen genutzt wird, es komplett geräumt dem Eigentümer zurückgegeben worden ist. Dieser Fall liegt hier gerade nicht vor; vielmehr hat der Beklagte als neuer Eigentümer und Verpächter mit einem neuen Pächter neue Windkraftanlagen bauen lassen. Damit entspricht das hier vorliegende Geschehen - nämlich Abriss der „alten“ Windkraftanlagen und Aufhebung des Pachtvertrags D. - nicht der ausdrücklichen vertraglichen Regelung für einen kompensationslosen Wegfall der Zusatzvergütung. (3) Die Lücke ist angesichts der obigen Darlegung zur Zielsetzung der Parteien auch planwidrig, denn die Parteien haben sich bei Kaufvertragsabschluss offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, dass die technische Entwicklung so schnell voranschreiten würde, dass das Betreiben der Windkraftanlagen in unveränderter Form über 25 bzw. 35 Jahre unrentabel sein und den Betreiber zu einem vorzeitigen Austausch zwingen könnte. Hätten sie diesen Fall bedacht, ist angesichts der Bedeutung der Zusatzvergütung als zusätzlichem Kaufpreis, der langen Laufzeit und der ausdrücklich geregelten Beendigungstatbestände für die Zusatzvergütung anzunehmen, dass die Parteien auch diesen Fall angemessen berücksichtigt hätten. cc) Zu Recht ist das Landgericht bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zusatzvergütungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht entfällt, wenn der Beklagte die „alten“ Windkraftanlagen wegen fehlender Rentabilität abreißt und den Pachtvertrag D. aufhebt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Beklagte das Grundstück anderweitig verpachtet, so dass dort neue Windkraftanlagen gebaut werden, aus deren Ertrag der Pachtzins bezahlt wird und auch die Zusatzvergütung weiter bezahlt werden kann. (1) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert nicht schon daran, dass mit § 162 BGB eine (dispositive) Gesetzesregelung vorrangig vor einer etwaigen ergänzenden Vertragsauslegung zur Lückenfüllung zur Anwendung käme. Nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt dieser Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Umgekehrt gilt der Eintritt gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Eine direkte Anwendung scheidet schon dem Wortlaut nach aus, da es bei der Frage des Abrisses der „alten“ Windkraftanlagen und Aufhebung des Pachtvertrags D. durch den Beklagten nicht - wie erforderlich - um eine auflösende oder aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags im Sinne des § 158 BGB geht. Aber auch analog kommt die Vorschrift hier nicht in Betracht, auch wenn sie - über ihren reinen Wortlaut hinaus - Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen können soll. Die von der Rechtsprechung hierzu behandelten Fallkonstellationen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 162 Rn. 1, 6 m.w.N.) betreffen allesamt Fälle, in denen durch das treuwidrige Verhalten eines Vertragspartners unmittelbar eine Rechtsfolge herbeigeführt wird - sei es, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, dass er durch Kündigung beendet wird etc. - und diese Rechtsfolge für den Benachteiligten durch ein Hinwegdenken des treuwidrigen Verhaltens kompensiert werden soll. Diese Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben. Hier besteht vielmehr mit § 15 des Kaufvertrags eine Regelung über die Zusatzvergütung, die auch durch das Verhalten des Beklagten - Abriss der „alten“ Windkraftanlagen und Aufhebung des Pachtvertrags D. - nicht automatisch wegfällt, sondern es unterliegt gerade der ergänzenden Vertragsauslegung zu klären, was in dem Fall mit der aus § 15 des Kaufvertrags resultierenden Zusatzvergütung geschehen soll. Es ist also nicht erforderlich, eine bestimmte, bereits eingetretene Rechtsfolge quasi ungeschehen zu machen, sondern es geht vorliegend darum, die Rechtsfolge überhaupt erst zu bestimmen. Aus diesem Grund kann auch der Argumentation des Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass bei einer analogen Anwendung von § 162 BGB das Fehlen einer Treuwidrigkeit seines Verhaltens dazu führe, dass bei Austausch der Windkraftanlagen der Vertrag und seine Vergütungspflicht schlicht entfielen. Tatsächlich kann nämlich über die Frage der Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ohne eine ergänzende Vertragsauslegung gar keine Entscheidung getroffen werden, denn ohne eine solche können die Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten auf den Vertrag und die daraus resultierende Zusatzvergütung nicht festgestellt werden. (2) Zu Recht hat das Landgericht als Ergebnis seiner ergänzenden Vertragsauslegung festgestellt, dass die Parteien, hätten sie den vorliegenden Fall bei Vertragsschließung bedacht, die Ertragsbeteiligung der Kläger auch über den Zeitpunkt der Pachtvertragsbeendigung D. hinaus fortgesetzt hätten. (a) Bei Schließung einer vertraglichen Lücke ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Teilurteil a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). (b) Die Parteien haben in § 15 des Kaufvertrags in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 des Pachtvertrags eine Zusatzvergütung für das Grundstück 168 aus dem laufenden Betrieb der geplanten zwei bzw. später drei Windkraftanlagen für eine Laufzeit von 25 bzw. 35 Jahren vereinbart. Die dort konkretisierte Zahlungsverpflichtung ist Teil des berechtigten und auch von dem Beklagten anerkannten Interesses der Kläger, für das hier streitgegenständliche Grundstück 168 eine Gesamtvergütung zu erhalten, die sich aus dem festen, in § 1 und § 2 des Kaufvertrags vereinbarten Kaufpreis für - u.a. - das Grundstück … als Ackerfläche und aus der in § 15 des Kaufvertrags zusätzlich vereinbarten Vergütung wegen der dort aufgrund des Pachtvertrags W. gebauten Windkraftanlagen zusammensetzt. Dabei sollte die variable Zusatzvergütung sich aus einer Beteiligung an der durch die Windkraftanlagen erzielten Stromeinspeisevergütung über den festgelegten Zeitraum von 25 bzw. 35 Jahren ergeben. Kurz gesagt haben sich die Kläger mit dieser Zusatzvergütung den bereits zuvor von ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag „bezahlen“ lassen, d.h. sie haben den Pachtzins, den sie selbst aus dem Pachtvertrag über die Jahre der Laufzeit voraussichtlich gezogen hätten, hälftig von dem Beklagten als Zusatzvergütung verlangt. Einen vorherigen Entfall dieser laufenden Zusatzvergütung wollten sie nach dem Wortlaut der Verträge - mit Ausnahme der 5jährigen Anfangsfrist für den Bau, bei deren Überschreiten die Zusatzvergütung wegfallen sollte - gem. § 15 des Kaufvertrags (nur) für den Fall akzeptieren, dass die technische Lebensdauer der „alten“ Windkraftanlagen erreicht würde und neue Windkraftanlagen nicht gebaut würden (s. oben). Diese aus dem Vertrag herauszulesende Wertung zieht der Senat als Ausgangspunkt einer Vertragsergänzung heran und sie spricht für eine ergänzende Auslegung von § 15 des Kaufvertrags im Sinne einer Fortschreibung der Zusatzvergütung. Würde man über den Wortlaut des Vertrags hinaus einen Wegfall der Zusatzvergütung auch in dem hier vorliegenden Fall der fehlenden Rentabilität, des Abrisses und Neubaus der Windkraftanlagen zulassen, ergäben sich für die Kläger Einbußen, die das Gleichgewicht zwischen Kaufpreis und Wert des Grundstücks inkl. Pachtvertrag entscheidend stören würden. Dies hätte die Kläger voraussichtlich, hätten die Parteien hierüber bei Vertragsschluss gesprochen - veranlasst, eine Weiterzahlungsmöglichkeit auch für diesen Fall zu vereinbaren. Dem hätte sich der Beklagte als redlicher Vertragspartner nicht verschließen können. Er hätte nämlich „unter dem Strich“ durch den Bau leistungsstärkerer neuer Windkraftanlagen trotz Weiterzahlung der Zusatzvergütung immer noch von dem Neuvertrag profitiert. Gegen einen Wegfall der Zusatzvergütung aus Gründen der fehlenden Rentabilität der „alten“ Windkraftanlagen spricht auch, dass die Frage der Rentabilität als zu regelnder Vertragspunkt - anders als die Frage der technischen Lebensdauer - für die Parteien nicht eindeutig fassbar gewesen wäre. Es wäre durchaus denkbar, dass für den einen Beklagten als Verpächter bzw. seinen Pächter als Erbauer der Windkraftanlagen ein bestimmter Pachtzins noch wirtschaftlich auskömmlich wäre, während ein anderer zum gleichen Zeitpunkt schon eine Neuerrichtung ins Auge fassen würde. Würde man einen Wegfall der Zusatzvergütung bei einem Abriss der „alten“ Windkraftanlagen auch aus wirtschaftlichen Gründen erwägen, wäre die Frage, wie lange die Kläger eine Zusatzvergütung aus dem Kaufvertrag erwarten könnten, völlig unkalkulierbar. Dies würde den Interessen der Kläger widersprechen und widerspräche damit einer ausgewogenen ergänzenden Vertragsauslegung. 2. Anders als das Landgericht meint, führt allerdings die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu dem Ergebnis, dass die Zusatzvergütung zukünftig - ohne Begrenzung - die Hälfte der „neuen“ Pachterträge umfasst. Vielmehr ergibt sich aus § 15 des Kaufvertrags in Verbindung mit dem Pachtvertrag W. eine Begrenzung dergestalt, dass die Kläger die Zusatzvergütung lediglich nach den Regelungen des Ursprungspachtvertrags verlangen können, ein zu erwartender darüber hinausgehender Pachtzins aus dem neuen Pachtvertrag aber dem Beklagten verbleibt. a) Der Senat folgt bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Zusatzvergütung dem Beklagten darin, dass die Vereinbarung einer Zusatzvergütung daraus resultiert, dass die Kläger im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks ... bereits einen Pachtvertrag mit einem Windkraftanlagenbetreiber geschlossen hatten, an dem die Kläger trotz Verkaufs auch weiterhin beteiligt sein wollten und sollten (s. oben). § 15 des Kaufvertrags nimmt in Übereinstimmung damit hinsichtlich der Höhe der Zusatzvergütung ausdrücklich Bezug auf den Pachtvertrag W., so dass diese Anknüpfungsbasis auch für die Höhe der nunmehr geschuldeten Pacht nach Abschluss des Neuvertrags gelten muss. Der jetzt neu abgeschlossene Pachtvertrag basiert - ebenso wie schon der Pachtvertrag D. - nicht mehr auf den ursprünglichen Vergütungsüberlegungen der Parteien und kann daher auch die weiterhin zu zahlende Zusatzvergütung nicht mehr beeinflussen. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat grundsätzlich keine Besserstellung des Berechtigten zum Inhalt, so dass eine automatische hälftige Beteiligung der Kläger auch an den neuen Erträgen ohne Begrenzung durch den ursprünglichen Pachtvertrag ausscheidet. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Parteien für den Fall des Abschlusses eines neuen Pachtvertrags und den Bau neuer Windkraftanlagen vorgesehen hätten, dass die Kläger gemäß dem neuen Pachtvertrag als Zusatzvergütung zukünftig die Hälfte der „neuen“ Vergütung verlangen dürften. Vielmehr ergibt die ergänzende Vertragsauslegung zur Höhe der geschuldeten Zusatzvergütung, dass die Kläger zwar ihren Anspruch mit dem Abriss nicht verlieren sollten, dass sie aber aus ihrem Anspruch auf den hälftigen Pachtzins auch nicht mehr verlangen können, als sie aus dem Pachtvertrag W. erlangt hätten. Dies entspricht im Ergebnis auch der Entscheidung des Landgerichts aus 2007 (LG Lübeck, Urteil v. 15.03.2007 - 12 O 221/06, Anlage K4, Anlagenband), in der es den Klägern nach vom ursprünglichen Pachtvertrag abweichendem Bau von drei kleineren Windkraftanlagen „jedenfalls in einem Pachtkorridor von 30.000 DM“ (entsprechend dem Pachtvertrag W. 2 x 15.000 DM) eine hälftige Teilhabe an den Pachterlösen zugesprochen hat. Gegen eine Heranziehung eines überschießenden Pachterlöses zugunsten der Kläger spricht auch, dass die Parteien in der Vergütungsregelung des § 15 des Kaufvertrags ausdrücklich nur § 3 Ziff. 1 des Pachtvertrags W. in Bezug genommen haben, nicht aber § 3 Ziff. 2 des Pachtvertrags. Letzterer regelt eine Neuberechnung der Mindestpacht bei größeren oder kleineren Anlagen als 1.500 kW. Die Nichtübernahme der Regelung in den Kaufvertrag über das Grundstück ... ist ein Indiz dafür, dass die Zusatzvergütung jedenfalls hinsichtlich der Mindestpacht trotz später abweichend gebauter größerer oder kleinerer Anlagen gegenüber § 3 Ziff. 1 unverändert bleiben sollte. b) Daraus folgt für die Höhe der vom Beklagten nunmehr geschuldeten Zusatzvergütung Folgendes: Ausgangspunkt der nunmehr neu zu bestimmenden Vergütung ist zum einen die Regelung des § 15 des Kaufvertrags in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 des Pachtvertrags W., zu deren Inhalt bereits oben ausgeführt wurde, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Kläger für die bisherige Laufzeit des Vertrags von Beginn an lediglich die jährliche Mindestpacht erhalten haben, da darüber hinausgehende Erlöse der Windkraftanlagen aus der Einspeisevergütung, von denen sie 4 % erhalten hätten, nie erzielt wurden. Die Kläger hatten danach - ausgehend von zwei Windkraftanlagen à 1.500 kW - einen Anspruch auf die Hälfte einer Mindestpacht von 2 x 15.000,- DM jährlich = 30.000,-- DM, d.h. auf 15.000,-- DM oder 7.669,38 € jährlich. Daran ist auch für die Zukunft festzuhalten. Ohne weiteren Einfluss ist demgegenüber die Tatsache, dass das Landgericht (a.a.O.) den Klägern 2007 - nach Errichtung von drei kleineren Windkraftanlagen statt zweier größerer - in Anlehnung an den Pachtvertrag W., aber unter Ansatz der im späteren Pachtvertrag D. als Mindestpachtzins vereinbarten 5.100,-- € jährlich je Windkraftanlage, die Hälfte dieses Betrags für jede dieser drei Windkraftanlagen zugesprochen hat, d.h. also insgesamt 3 x 2.550,-- € = 7.650,-- € jährlich, wobei diese Frage auch inhaltlich keine wesentliche Rolle spielt, da die Gesamt-Zusatzvergütungen nur unwesentlich voneinander abweichen. Entscheidend für die zukünftige Zusatzvergütung ist nach den obigen Erörterungen vielmehr allein der Pachtvertrag W., so dass die Kläger auch keinen hälftigen Anspruch auf die vom Beklagten zwischenzeitlich nach den speziellen Regelungen des Pachtvertrags D. gezahlten 8.000,-- € jährlich pro Windkraftanlage haben (s. § 3 Ziff. 1a) des Pachtvertrags D.. 3. Können nach alledem die Kläger gem. § 15 des Kaufvertrags in Verbindung mit dem Pachtvertrag W. lediglich die dort vereinbarte Mindestpacht zur Hälfte verlangen, ist der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch zu verneinen. Zur Berechnung der Zusatzvergütung auf dieser Basis benötigen sie keine weiteren Unterlagen betreffend den vom Beklagten nunmehr neu abgeschlossenen Pachtvertrag für die neuen Windkraftanlagen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Berufungsinstanz folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Streitwert der Berufung der zur Erteilung der Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach ihrem Interesse an der Nichterteilung der Auskunft (Zöller/Herget, 34. Aufl., ZPO, § 3 Rn. 16.28 mwN), das der Senat hinsichtlich der Berufung des Beklagten unter Würdigung der Gesamtumstände - einschließlich der vom Beklagten geschilderten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der verlangten Unterlagen - auf 600,-- € schätzt. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.