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Beschluss

16 U 88/12

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2012:0911.16U88.12.0A
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Leitsätze
Die Vereinbarung monatlicher Prämienzahlung mit Ratenzahlungszuschlag ist nicht als Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs anzusehen.(Rn.1)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert, ein mündliche Verhandlung nicht geboten und deshalb beabsichtigt ist, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung monatlicher Prämienzahlung mit Ratenzahlungszuschlag ist nicht als Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs anzusehen.(Rn.1) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert, ein mündliche Verhandlung nicht geboten und deshalb beabsichtigt ist, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Parteien haben entsprechend § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung für die Heilberufe (Anlage B 4) vereinbart, dass der vorschüssig zu zahlende Jahresbetrag in monatlichen Raten gezahlt wird und hierfür Ratenzuschläge erhoben werden. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts und der einheitlichen Rechtsprechung aller bisher mit dieser Frage befassten Oberlandesgerichte ist auch der Senat der Auffassung, dass die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag nicht als Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB alter Fassung (jetzt § 506 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften ist nach einhelliger Auffassung das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen. Die Beurteilung, ob ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes vorliegt, hängt dabei nicht vom Verständnis des Verbrauchers, sondern von den objektiven Gegebenheiten und damit entscheidend davon ab, ob dem - zur Leistung verpflichteten - Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte. Von einem solchen, den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub kann dann nicht gesprochen werden, wenn die vertragliche Regelung einer Zahlung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspricht oder davon nicht zu Gunsten des Zahlungsverpflichteten abweicht. Denn in einem solchen Fall bringt die vertragliche Regelung dem Verbraucher keine wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrages fällt daher ein Vertrag, bei dem die Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liegt als der, zu dem sie - wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden - auch auf Grund des dispositiven Gesetzesrechts zu erbringen wäre (BGH, Urteil vom 16. November 1995, I ZR 177/93, Rn. 21, 22; OLG Hamm, Versicherungsrecht 2012, 215, Rn. 14). Für die Beurteilung, ob in Wahrheit ein Kreditvertrag vorliegt, ist nicht entscheidend, ob die Parteien sich an die bei Ratenkreditverträgen üblichen Formulierungen anlehnen (Ratenzahlung, Barzahlung, Teilzahlung). Ferner genügt auch eine bloße Fälligkeitsvereinbarung für die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nicht (OLG Hamm a. a. O. mit weiteren Nachweisen, Rn. 15, 16 nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Parteien hier durch die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise der Versicherungsprämien keine zu Gunsten des Klägers als Versicherungsnehmer vom dispositivem Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen. Sie haben vielmehr von vornherein monatliche Prämien vereinbart, ohne jedoch von dispositivem Recht abzuweichen. Denn eine gesetzliche Bestimmung, wonach Versicherungsprämien jährlich im Voraus fällig wären, besteht nicht, wie das Oberlandesgericht Hamm (a. a. O., Rn. 17 nach juris) im Einzelnen anhand der gesetzlichen Vorschriften herausgearbeitet hat. Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a. F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zu Gunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege (vgl. Kessal-Wulf in Staudinger, 2004, § 499 Rn. 9; Schürenbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 499 Rn. 10), weist das Oberlandesgericht Hamm (a. a. O., Rn. 18 nach juris) zu Recht und mit zutreffender Begründung darauf hin, dass § 9 VVG a. F. bzw. § 12 VVG zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage treffen, denn die „Versicherungsperiode“ ist lediglich der Zeitabschnitt, nach dem bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur Bemessungsgrundlage der Prämien und nach einhelliger Ansicht von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden. D. h. auch wenn die Parteien eine unterjährige, wie hier monatliche, Zahlungsweise vereinbart haben, beträgt die Versicherungsperiode doch grundsätzlich ein Jahr. Die Prämienfälligkeit wiederum kann in den Grenzen von § 307 BGB völlig frei vereinbart werden. Dass Versicherungsverträge mit unterjähriger Prämienfälligkeit nicht vom Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs erfasst werden und daher auch keine Teilzahlungsgeschäfte darstellen, entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (BT-Drs. 11/5462, S. 17; zitiert nach OLG Hamm a. a. O. Rn. 25 ff.). Die vom Senat vertretene Auffassung teilen - soweit ersichtlich - alle veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte (vgl. nur OLG Hamm a. a. O., Rn. 17 nach juris mit weiteren Nachweisen; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012, 8 U 191/11, Rn. 51 ff. nach juris). Als einzige veröffentlichte Gerichtsentscheidung - soweit ersichtlich - hat das Landgericht Bamberg im Urteil vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04) die gegenteilige Ansicht vertreten. Dass diese Entscheidung des Landgerichts Bamberg nach Abänderung durch das OLG Bamberg (Versicherungsrecht 2007, 529) letztlich vom BGH durch Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2009 (I ZR 22/07) bestätigt wurde, lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, dass der Bundesgerichtshof etwa die Auffassung des Landgerichts Bamberg teilen könnte. Nach Anerkenntnis des Revisionsantrags durch die dortige Versicherung - aus welchen Gründen auch immer - war gemäß § 307 ZPO die dortige Beklagte zwingend ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, ohne dass eine sachliche Rechtsprüfung stattgefunden hat oder auch nur stattfinden durfte. Das Landgericht Bamberg hat im Übrigen im Hinweisbeschluss vom 20. April 2011 (2 S 8/11, Anlage B 7) zu erkennen gegeben, dass es an seiner Auffassung nicht mehr festzuhalten gedenke. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, wenn die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.