OffeneUrteileSuche
Urteil

17 U 2/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1122.17U2.24.00
3mal zitiert
19Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.(Rn.81) 2. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.(Rn.102) 3. Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.(Rn.108) 4. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.(Rn.109)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Januar 2024 - 17 O 130/23 - dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des dort unter Ziffer 2 zuerkannten Schmerzensgeldes nebst hierauf entfallender Zinsen abgewiesen wird. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.(Rn.81) 2. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.(Rn.102) 3. Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.(Rn.108) 4. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.(Rn.109) Auf die Berufung der Beklagten - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Januar 2024 - 17 O 130/23 - dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des dort unter Ziffer 2 zuerkannten Schmerzensgeldes nebst hierauf entfallender Zinsen abgewiesen wird. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger begehrte mit der am 17. Juli 2023 zugestellten Klage erstinstanzlich die Veranlassung der Löschung eines Eintrages bei der Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa), die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veranlassung des Eintrages, die Verurteilung, dass im Wege einer Mitteilung gegenüber der Schufa eine Berichtigung des dortigen Scorewertes zu erfolgen habe sowie die zukünftige Unterlassung der Mitteilung von Forderungen zu einer bestimmten Forderungskontonummer und immateriellen Schadensersatz. In der Berufungsinstanz stehen – nachdem die erstinstanzliche Klageabweisung im Übrigen rechtskräftig geworden ist – noch der Löschungsantrag sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten im Streit. Der Kläger bezog in der Zeit vom 1. April bis zum 18. September 2014 Strom von der A.-Energie GmbH (im Folgenden: A. GmbH). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2014 (Anlage B1) stellte die A. GmbH dem Kläger im Rahmen einer Schlussrechnung einen Betrag in Höhe von 529,16 € in Rechnung. Dieser Betrag umfasst ausweislich der Rechnung „anteiligen Paketverbrauch“, Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen „Saldo Vertragskonto“. Abschlagszahlungen des Klägers in Höhe von 79,00 € am 4. Juni 2014 und von 50,00 € am 6. August 2014 wurden berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Der Zugang der Rechnung beim Kläger ist streitig. Das am 1. April 2014 begonnene Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der A. GmbH war zuvor zum 18. September 2014 wegen Zahlungsverzuges des Klägers durch die A. GmbH fristlos gekündigt worden. Der Kläger befand sich mit Abschlägen in Verzug. In den AGB der A. GmbH findet sich folgende Regelung: „Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Energieversorger Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Energieliefervertragsverhältnis betreffende Daten des Kunden unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG weitergeben.“ In Ziffer 4 Abs. 2 der AGB heißt es weiter: „Die Parteien sind darüber hinaus auch zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 314 BGB berechtigt“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB Bezug genommen, die vollständig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Akte gereicht worden sind (Bl. 116 ff. d. EA. 2. Instanz). Mit Schreiben vom 27. November 2014 (Anlage B6) forderte die B. Inkasso GmbH den Kläger im Namen der A. GmbH zur Zahlung einer offenen Forderung in Höhe von 658,57 EUR auf. Mit Schreiben vom 29. November 2014 (Anlage B7) wies der Kläger die A. GmbH darauf hin, dass er weder Rechnung noch Mahnungen erhalten habe. Unabhängig davon weise er die Forderung in Höhe von 529,16 Euro als „überhöht und überzogen“ zurück. Der Kläger erbat die Übersendung einer korrigierten Rechnung. Ausweislich der Schreiben vom 15. Dezember 2014, vom 31. Mai 2017 und vom 12. Dezember 2017 forderte die B. Inkasso GmbH den Kläger zur Zahlung der offenen Forderung auf. Die Versendung dieser Mahnungen sowie der Zugang beim Kläger sind streitig. Der Kläger hatte ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen. Die Wohlverhaltensphase des Klägers endete mit der Erteilung der Restschuldbefreiung am 26. September 2018. Die streitgegenständliche Forderung war, da sie erst 2014 entstanden war, die Wohlverhaltensphase aber bereits 2012 begonnen hatte, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, ist nach erfolgter Abtretung seit dem 25. November 2019 Inhaberin der Forderung. Im Jahre 2019 kam der Kläger seiner Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft in anderer Sache nicht nach. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (Anlage B2), vom 10. April 2020 (Anlage K2) und vom 15. Februar 2021 (Anlage B2) forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung auf und wies jeweils mit einer beiliegenden Informationsübersicht auf eine mögliche Übermittlung der Forderungen an die Schufa hin (sog. Einmeldeunterrichtung). Der Zugang dieser Schreiben bei dem Kläger ist streitig. Im Juni 2020 gab der Kläger in anderer Sache eine Vermögensauskunft ab. Die Beklagte veranlasste am 12. März 2021 die Aufnahme der streitgegenständlichen Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der Schufa. Durch die Negativmeldung wurde der von der Schufa ermittelte Scorewert beeinträchtigt; ausweislich einer Auskunft der Schufa vom 18. Oktober 2023 (K14) lag der Scorewert bei 20,22. Am 18. März 2022 erfolgte eine routinemäßige Jahresmeldung in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 (Anlage K13) lehnte der C.-Versicherungen VVaG den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung unter Hinweis auf die Bonität des Klägers ab. Am 23. September 2022 (Anlage K7) forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der offenen Forderung in Höhe von 828,61 € auf und wies in einer beiliegenden Informationsübersicht auf eine mögliche Meldung an die Schufa hin. Daraufhin erhob der Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (Anlage K10) die Einrede der Verjährung. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 (Anlage K8) eine Forderungsaufstellung erbeten, die ihm unter dem 6. Oktober 2022 (Anlage K9) übersandt worden war. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (Anlage K3) teilte die Beklagte mit, aufgrund der eingetretenen Verjährung von einer zukünftigen Geltendmachung der Forderung absehen zu wollen. An diesem Tag wurde die Verjährungseinrede bei der Schufa registriert. Ausweislich einer E-Mail vom 17. März 2023 (Anlage K11) lehnte die D. GmbH eine Kreditanfrage des Klägers ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2023 (Anlage K4) auf, die Entfernung des Negativmerkmals bei der Schufa zu veranlassen. Unter dem 21. April 2023 (Anlage K1) lehnte die Beklagte dies ab. Mit E-Mail vom 19. Mai 2023 verweigerte die E. GmbH den vom Kläger beantragten Abschluss eines Internetvertrages mit folgender Begründung: „Es gab wohl einen Faktor, der einen Vertragsschluss nicht zulässt.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K12 verwiesen. Aus der E-Mail einer Versicherung vom 26. Oktober 2023 (Anlage K15) ergibt sich gegenüber dem Kläger die Ablehnung einer Kfz-Vollkasko-Versicherung aufgrund zweier „harter“ Bonitätstreffer. Der Kläger hat behauptet, dass ihm aufgrund des durch die Beklagte veranlassten Negativeintrages ein Darlehen nicht gewährt worden sei; ein Telefonvertrag mit der Telekom Deutschland GmbH habe nicht abgeschlossen werden können, und auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bei den Gesellschaften F. und G.sei aufgrund des Negativeintrages nicht möglich gewesen. Zudem sei seine allgemeine Bonität durch den Negativeintrag negativ beeinflusst worden. In Bezug auf den bestrittenen Zugang der Mahnungen der Beklagten hat der Kläger vorgetragen, dass er seinerzeit ein Postfach in Gettorf betrieben habe. In diesem Zeitraum habe es weitere Schriftstücke gegeben, die er nicht erhalten habe. Der Kläger hat gemeint, die Wiederholungsgefahr der Meldung eines Negativeintrages ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Veranlassung der Löschung verweigere. Zudem sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen. Der Kläger hat beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit dem folgenden Wortlaut: „H. Inkasso GmbH & Co. KG hat unter der Nummer 6815500 darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Es wurde über einen zum 12.03.2021 noch offenen Forderungsbetrag von 795 Euro unter der Nummer 6815500 informiert. Es wurde über einen zum 18.03.2022 noch offenen Forderungsbetrag von 817 Euro unter der Nummer 6815500 informiert.“ zu widerrufen, 2.) festzustellen, dass die Ersteinmeldung des Eintrages bei der Schufa Holding AG vom 12.3.2021 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist, 3.) die Beklagte zu verurteilen, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den unter Ziffer 1 bezeichneten Negativeintrag der Beklagten bei der Schufa Holding AG vom 12.3.2021 nicht gegeben, 4.) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen den Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Forderungskontonummer der Beklagten 6815500 als ein sogenanntes Negativmerkmal offene Forderungen mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind, 5.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 6.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Schreiben vom 11. Oktober 2014, 27. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Mai 2017, 12. Dezember 2017, 27. Januar 2020, 10. April 2020 und vom 15. Februar 2021 seien dem Kläger zugegangen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Einmeldung rechtmäßig erfolgt sei. Das Vertragsverhältnis habe gekündigt werden können, da der Kläger seiner Pflicht zur Zahlung der Abschläge nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Verjährung habe der Einmeldung nicht entgegengestanden. Das schlichte Bestreiten des Zugangs von Schreiben sei unglaubwürdig. Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört (Bl. 65 f. d. EA. 1. Instanz) und auf dieser Grundlage mit seinem Urteil – auf welches hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird – der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage sei überwiegend zulässig, lediglich der Feststellungsantrag sei unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht vorliege. Im Übrigen sei die Klage teilweise begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Widerruf der von der Beklagten veranlassten Datenübermittlung an die Schufa gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Duldungsplicht ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Die im Rahmen dieser Vorschrift vorzunehmende Interessenabwägung habe eine Konkretisierung durch § 31 Abs. 2 BDSG erfahren. Eine hierdurch bewirkte Indizwirkung liege aber nicht vor, da weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG noch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG erfüllt seien. Sowohl der Erlaubnistatbestand der Nr. 4 als auch der Erlaubnistatbestand der Nr. 5 setzten nämlich voraus, dass der Schuldner über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sei. Es fehle jedoch an der Unterrichtung, da ein Zugang der Mahnungen, die eine Einmeldeunterrichtung beinhaltet hätten, nicht bewiesen sei. Das Schreiben vom 23. September 2022 sei zwar zugegangen, aber erst nach der Negativmeldung an die Schufa. Besondere Umstände, die geeignet wären, eine Datenübermittlung jenseits der Vorschriften des BDSG zu rechtfertigen, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil spreche der Umstand, dass die Weiterleitung der Daten an die Schufa zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Verjährungseinrede zwar noch nicht erhoben, aber offensichtlich erwartbar gewesen sei, gegen ein berechtigtes Interesse der Beklagten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog darauf, der Schufa mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden solle, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Eine Grundlage für eine derartige Anweisung der Beklagten gegenüber der Schufa sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch, es zu unterlassen, der Schufa offene Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag zu melden, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen seien, scheitere mangels Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 €, ohne dass die Beklagte sich im Sinne des § 82 Abs. 3 DSGVO habe entlasten können. Der immaterielle Schaden des Klägers liege hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Schon der Abschluss von Geschäften und Verträgen mit wirtschaftlich geringem Wert werde durch ein schlechtes Rating bei der Schufa erschwert. Allerdings seien die vom Kläger behaupteten erheblichen negativen Auswirkungen auf sein Bonitäts-Scoring nicht näher dargelegt worden. Der Basisscore von 20,22 könne keineswegs ausschließlich mit der von der Beklagten veranlassten Eintragung erklärt werden. Die entsprechenden Mitteilungen mit dem Verweis auf zwei „harte Bonitätstreffer“ ließen darauf schließen, dass die schlechte Bonität maßgeblich mit anderen Informationen der Schufa (etwa der Nichtabgabe der Vermögensauskunft) zusammenhingen. Die rechtswidrige Übermittlung der Daten sei gleichwohl mit einem Bonitätsmakel behaftet und begründe einen entsprechenden immateriellen Schaden. Der finanzielle Ansehensverlust sei jedoch als weitaus geringer anzusehen als bei einem Schuldner, dessen Bonität im Übrigen makellos sei. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die der Kläger aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO beanspruchen könne, richteten sich nach einem Streitwert von 2.000 €, da das Schmerzensgeld vorgerichtlich nicht geltend gemacht worden sei. Der Kläger hat zunächst Berufung gegen das Urteil eingelegt und das erstinstanzliche Urteil angegriffen, soweit die Anträge auf einen höheren Schadensersatz und auf weitergehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden sind. Er hat seine Berufung aber mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 zurückgenommen. Die Beklagte hat ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Verpflichtung zum Widerruf angenommen. Dieser Anspruch habe nicht auf §§ 1004, 823 BGB gestützt werden können, da die DSGVO ein abschließendes Regelwerk bilde. Eine Öffnungsklausel, die einen Rückgriff auf das nationale Recht eröffnete, fehle und ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO. Die Einmeldung sei im Übrigen zulässig gewesen. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung, dass dem Kläger keines der drei mit einem Hinweis auf eine Einmeldung versehenen Schreiben zugegangen sei, aber einen verkürzten Blick angestellt. Dafür, dass der Kläger über einen Zeitraum von rund sechseinhalb Jahren kein einziges der zahlreichen Mahnschreiben erhalten haben wolle, habe der Kläger keinerlei plausible Erklärung vorgetragen. Unglaubwürdig sei auch, dass dem Kläger alle Schreiben der Beklagten, die nach der Einmeldung übersandt worden seien, offenbar problemlos zugegangen seien. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dränge sich geradezu auf. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei der Frage des Zugangs von Schreiben seien vom Landgericht verkannt worden. Auf die Verjährung der Forderung komme es nicht an. Das landgerichtliche Urteil lasse auch eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG und den AGB der A. GmbH vermissen. Der Hinweis in den AGB habe genügt, um das Unterrichtungserfordernis von § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG zu erfüllen. Die Forderung der A. GmbH sei bereits erstinstanzlich durch die detaillierte Schlussrechnung vom 11. Januar 2014 nachgewiesen worden. Es hätten die auf der Seite 2 der Rechnung aufgeführten Zahlungsrückstände bestanden, die zur Kündigung des Stromlieferungsvertrages geführt hätten. Auch habe der Kläger die Forderungen nicht hinreichend bestritten. Die notwendige bloße Möglichkeit der Kündigung habe vorgelegen. Abmahnungen bzw. Fristsetzungen seien gem. §§ 314 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Auch sei die Zulässigkeit der Einmeldung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG nicht auf diejenigen Zahlungsrückstände beschränkt, deretwegen fristlos gekündigt werden könne. Der Wortlaut der Vorschrift stelle ausschließlich auf die Fälligkeit der Forderungen ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich dies, weil in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliege. Mit der Kündigung würden die endgültig noch offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis fest- und fälliggestellt. Die Kommentierung bei Kamp (Wolff/Brink, Beck´scher Online-Kommentar, zu § 28a BDSG a.F). stehe dem nicht entgegen, sondern verdeutliche nur, dass anderes vertragswidriges oder vertrauensstörendes Verhalten des Betroffenen, das zur Kündigung berechtige, keine Einmeldung noch offener Forderungen rechtfertige. Wenn die Kündigung aber aufgrund von Zahlungsrückständen erfolge, folge daraus auch eine indizielle Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen. In diesen Fällen trete nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10529, S. 14) das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung hinter das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Übermittlung zurück. Eine Differenzierung zwischen den zur Kündigung führenden Raten und den bei der Einmeldung insgesamt resultierenden Außenständen lasse sich hiermit und dem Grundsatz der Datenrichtigkeit nicht vereinbaren; anderenfalls müssten im Sinne eines „abgestuften Verfahrens“ die später hinzutretenden weiteren Forderungen nachgemeldet werden. Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft dahinstehen lassen, ob die Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig gewesen sei. Die Mitteilung von Kreditwürdigkeiten bilde das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, was die Erforderlichkeit impliziere. Dieses Interesse werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Forderung verjährt sein könne. Denn die Forderung sei faktisch offen und der negative Eintrag zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs weiterhin gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen des Klägers seien demgegenüber nicht ersichtlich. Die Annahme eines immateriellen Schadens sei nicht gerechtfertigt. Das vom Landgericht in Bezug genommene Urteil des EuGH trage diese Annahme gerade nicht. Ein „Kontrollverlust“ wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall könne gerade nicht angenommen werden. Der Weg der Daten könne exakt nachvollzogen werden. Auch hätten nur Vertragspartner der Schufa Zugriff und auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses. Offenzulegen sei zudem, wem die Schufa ggf. welche Auskünfte erteilt habe. Missbrauch sei daher ausgeschlossen. Zudem könne ein Kontrollverlust für sich genommen nicht bereits Grundlage eines immateriellen Schadens sein. Vielmehr müssten darüber hinausgehende Auswirkungen auf die Person oder die Lebensumstände vorliegen. Solche seien nicht ersichtlich. Nachteile im Wirtschaftsverkehr habe das Landgericht zu Recht als widerlegt angesehen, weil es an einer Kausalität zwischen der Meldung und dem angeblichen Schaden fehle. Die Bonität des Klägers sei bereits aufgrund anderweitiger Schulden derart schlecht gewesen, dass der streitgegenständlichen Meldung keine eigenständige Bedeutung zukomme. Letztlich habe das Landgericht rechtsirrig eine Haftungsfreistellung der Beklagten nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO verneint. Die Beklagte treffe kein Verschulden. Sie habe sich auf die Zusendungen verlassen dürfen. Die von Art. 82 DSGVO verlangte verkehrsübliche Sorgfalt sei mit der dokumentierten Versendung von Mahnschreiben und der doppelten Erfassung von Rückläufern bzw. nicht zustellbarer Sendungen erfüllt. Von Zustellungsproblemen der Gläubigerin habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Januar 2024, 17 O 130/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hinsichtlich des ausgeurteilten Widerrufs wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen: Ihm obliege keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der nicht erhaltenen Postsendungen. Im Übrigen sei er einer solchen ohnehin nachgekommen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, warum er die Verjährungseinrede nicht schon auf die Schriftsätze vom 21. Januar, 10. April oder 15. Februar hätte erheben sollen. Hätte er diese erhalten, wäre dies in jedem Fall geschehen. Es komme nach wie vor zu Zustellungsschwierigkeiten. Ohnehin werde das Bestehen der Forderung weiterhin bestritten, weshalb auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG nicht dargelegt seien. Eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f, Abs. 4 DSGVO falle zugunsten des Klägers aus, weil die Forderung bereits seit Ablauf des Jahres 2017 verjährt und das Negativmerkmal in Kenntnis der eingetretenen Verjährung erst am 12. März 2021 veranlasst worden sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe jedenfalls in Höhe von 500,00 €. Er, der Kläger, werde nach wie vor massiv durch den negativen Eintrag beeinträchtigt. Die schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtfertigten einen immateriellen Schadensersatz mindestens in der ausgeurteilten Höhe. Eine Kausalität zwischen der Einmeldung und den massiven Beeinträchtigungen sei zweifelsohne gegeben. Ausweislich der unter dem 18. Oktober 2023 eingeholten Auskunft ergebe sich, dass bis auf den Eintrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt keine Negativeinträge vorhanden gewesen seien. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die jeweils beigefügten Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 31. Mai 2024, in deren Rahmen der Kläger persönlich angehört worden ist, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine vom 13. September 2024 und vom 18. Oktober 2024 sowie den am 28. Juni 2024 verkündeten Hinweisbeschluss des Senats. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat aber nur hinsichtlich des vom Landgericht dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zum Widerruf des von ihr veranlassten Negativeintrags bei der Schufa und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. Hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes in Höhe von 500 € war das Urteil hingegen abzuändern, da dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht. 1. Der Kläger kann von der Beklagten den Widerruf des Negativeintrages bei der Schufa in entsprechender Anwendung von §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen. Denn der durch die Beklagte veranlasste Schufa-Eintrag ist - entgegen den zwischenzeitlichen Annahmen der Parteien - nach den Erkenntnissen des Senats weiterhin vorhanden. a) Der Senat lässt offen, ob die DSGVO selbst einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bzw. Störungsbeseitigung enthält (dazu nachfolgend aa)), denn die DSGVO hindert jedenfalls nicht die Anwendung des nationalen Rechts (dazu nachfolgend bb)). aa) Ob die DSGVO einen eigenen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch enthält, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Teils wird ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO abgeleitet (vgl. etwa LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. Juni 2019 - 2-03 O 315/17, juris, Rn. 43 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22 -, juris, Rn. 52), teils auch aus Art. 17 DSGVO i.V.m. Art. 79 DSGVO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, juris, Rn. 10 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 14. April 2022 - 3 U 21/20 -, juris, Rn. 28 ff.). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22 – (juris) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem Betroffenen gegen den Verantwortlichen, der Daten unrechtmäßig weitergeleitet hat, ein Anspruch auf Unterlassung erneuter unrechtmäßiger Weiterleitung der Daten zusteht. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit sich ein solcher Anspruch aus der DSGVO ergibt bzw. ob auf nationales Recht zurückgegriffen werden kann. Das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof zum Aktenzeichen C-655/23 ist bislang nicht entschieden. Die wohl weit überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nimmt im Ergebnis entsprechende Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche an. Lediglich der dogmatische Ansatz ist unterschiedlich (vgl. zum Meinungsstand Leibold/Laoutoumai, Unterlassungsanspruch unter der DSGVO?, ZD-Aktuell 2021, 05583). bb) Die Anwendung von §§ 1004, 823 BGB wird durch die DSGVO nicht ausgeschlossen. Zwar ist in der Rechtsprechung vereinzelt die Anwendbarkeit des § 1004 BGB mit der Argumentation verneint worden, die DSGVO habe abschließende Wirkung. Das VG Regensburg (Bescheid vom 6. August 2020, - RN 9 K 19.1061 -, juris, Rn. 19 f.) und das LG Wiesbaden (Urteil vom 20. Januar 2022 - 10 O 14/21 -, CR 2022, 591-593, 592) vertreten die Auffassung, Art. 79 Abs. 1 DSGVO schließe weitere gerichtliche Rechtsbehelfe aus; die DSGVO sei im Zweifel restriktiv auszulegen. Es handele sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem abschließenden Sanktionssystem; nationale Unterlassungsansprüche würden daher gegen Unionsrecht verstoßen (LG Wiesbaden a.a.O.). Das überzeugt aus Sicht des Senats nicht. Denn die DSGVO bezweckt grundsätzlich einen umfassenden Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen. Eine Sperrwirkung würde diesem Ziel entgegenstehen (OLG Dresden, Urteil v. 14. Dezember 2021 - 4 U 1278/21 -, juris, Rn. 46) und den Schutz des Persönlichkeitsrechts nur außerhalb der DSGVO gewährleisten. Zudem sind auch außerhalb des Kapitels III der DSGVO subjektive Rechte für Betroffene vorgesehen, wie etwa in Art. 82 DSGVO (so auch Quaas in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 47. Ed., Art. 82 DSGVO Rn. 9 f.; vgl. auch zum Meinungsstand Halder/Walker in ZD 2020, 605). Nur durch die ergänzende Anwendung des nationalen Rechts kann der lückenlose Rechtsschutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden. Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seiner „Schufa“-Entscheidung vom 2. Juli 2021 (- 17 U 15/21 -, juris, Rn. 70) angenommen, dass § 1004 BGB (analog) neben dem Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO anwendbar ist. Auch das LG Lüneburg (Urteil vom 14. Juli 2020 - 9 O 145/19 -, juris, Rn. 29) sowie das OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 10. März 2021 - 5 U 182/20 -, juris, Rn. 28) stützen den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der teilweise für hinreichend erachtete Weg über die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde – Art. 77 DSGVO – (vgl. VG Regensburg a.a.O.) stellt keinen hinreichenden Rechtsschutz sicher. b) Die Einmeldung der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten bei der Schufa war rechtswidrig und begründet einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dergestalt, dass die rechtswidrige Übermittlung der Daten an die Schufa zu widerrufen ist. Denn die Einmeldung der streitgegenständlichen Forderung bei der Schufa erweist sich als nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, welche als sekundäres Gemeinschaftsrecht unmittelbar gilt (vgl. auch § 1 Abs. 5 BDSG). Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die Schufa kommt mangels einer entsprechenden Einwilligung des Klägers lediglich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten - und um solche handelt es sich hier - rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der DSGVO. Auf der einen Seite sind die im Hintergrund der beabsichtigten Verarbeitung stehenden und mit Rücksicht auf die Konstellation zu konkretisierenden berechtigten Interessen und auf der anderen Seite die ebenfalls konstellationsspezifisch zu konkretisierenden Datenschutzinteressen Betroffener in den Blick zu nehmen (Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht a.a.O., Art. 6 Rn. 63). Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (Erwägungsgrund 47 DSGVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (Senat, Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 -, juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, Beschluss v. 19. Januar 2021, - 11 LA 16/20 -, juris, Rn. 15 und 16 m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. März 2021 - 5 U 182/20 -, juris, Rn. 34). Die Beweislast für den Nachweis, dass die Verarbeitung von Daten rechtmäßig erfolgt ist, trägt die Beklagte. aa) Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ergibt sich nicht schon unter Heranziehung der Wertungen des BDSG. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen werden nach herrschender Auffassung – insoweit auch zwischen den Parteien nicht im Streit – durch § 31 Abs. 2 BDSG, welcher § 28a Abs. 1 BDSG a.F. praktisch wortgleich übernommen hat, konkretisiert bzw. diese Vorschriften können als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Art. 6 DSGVO heran gezogen werden (Albers/Veit a.a.O. Rn. 67, m.w.N.; LG Lüneburg a.a.O., Rn. 31; OLG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rn. 36; a.A. Buchner in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, § 31 BDSG Rn. 4). Zwar bezieht sich § 31 Abs. 2 BDSG nach seinem Wortlaut auf die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person. Die Information über eine nicht vertragsgemäß abgewickelte fällige Forderung ist aber in ähnlicher Weise schutzrelevant wie die Ermittlung eines Scorewertes. Bei Scorewerten handelt es sich ebenfalls um sensible Informationen über eine Person, die Auskunft über ihre Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit geben (LG Lüneburg a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Zudem ergibt sich bereits aus dem Zweck des § 31 BDSG, der den Wirtschaftsverkehr bei Scoring und Bonitätsauskünften schützen soll, und aus dem Fehlen einer gesonderten Regelung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten, dass der Gesetzgeber stillschweigend voraussetzt, dass nur Forderungen, die den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BDSG entsprechen, berechtigt übermittelt und für die Ermittlung von Scorewerten verwendet werden (OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Im Rahmen von § 31 BDSG kommen als rechtfertigende Tatbestände § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG in Betracht. Beide Tatbestände setzen die Fälligkeit der einzumeldenden Forderung voraus und stellen weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung auf. Ebenfalls vorauszusetzen ist selbstverständlich die plausible Darlegung der einzumeldenden Forderung, denn deren Behauptung allein rechtfertigt eine Einmeldung noch nicht (so zu Recht Kamp in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 14. Ed. zu § 28a BDSG a.F., Rn. 111 unter Bezugnahme auf AG Ahlen, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 30 C 219/13 -, ZD 2014, 202 f.) (1) Bereits Bestand und Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung sind zweifelhaft. Bei der eingemeldeten Forderung handelt es sich um eine Forderung aus einer „Schlussrechnung“ im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Soweit darin ein Zahlungsanspruch auf Vergütung von Versorgungsleistungen geltend gemacht wird, beruht dieser auf § 433 Abs. 2 BGB. Ein entsprechendes Vertrags- und Versorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und der A. GmbH bestand unstreitig. Auch hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, nach § 4 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. GmbH sei der Kläger zur Zahlung monatlicher Abschläge in Höhe von 79 € verpflichtet gewesen, habe aber einen solchen Abschlag lediglich einmal im Juni 2014 gezahlt und nur noch am 6. August 2014 eine weitere Zahlung in Höhe von 50 € geleistet. Zumindest diese Rückstände waren damit plausibel und nicht nur einfach behauptet. Hingegen werden in der Schlussrechnung an Stromentgelten nicht nur verbrauchte 1.306,8 kWh abgerechnet, sondern 1.543,86 kWh - möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien haben hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Insbesondere aber enthält die Schlussrechnung neben reinen Stromentgelten auch weitere Forderungen, die aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich und auch durch die Beklagte im Prozess nicht näher erläutert worden sind. So werden in der Rechnung ein sog. „Nichterfüllungsschaden“ sowie eine Mahn- und eine Überweisungsgebühr aufgeführt. Zudem werden zwar die beiden von dem Kläger gezahlten „Abschläge“ i.H.v. 79 € und 50 € aufgeführt, dann allerdings sog. „Verzugskosten“ i.H.v. 163,47 € und 54,37 € dagegen gerechnet, so dass sich im Ergebnis ein Negativsaldo von -88,84 € errechnet. Jedenfalls hinsichtlich dieser Rechnungspositionen bestehen deshalb auch Zweifel des Senats schon an der hinreichenden Darlegung der eingemeldeten Forderung. Was die Fälligkeit anbelangt, fehlt es trotz entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung ebenfalls an entsprechendem Vorbringen der Beklagten. Ob und ggf. welche Regelungen in dem Versorgungsvertrag zur Fälligkeit der Entgeltforderungen getroffen wurden, ist unklar geblieben. Insbesondere im Rahmen von Versorgungsverträgen kann Fälligkeitsvoraussetzung der Erhalt der Rechnung sein. Im Rahmen der Grundversorgung würde sich die Fälligkeit nach § 17 StromGVV richten (früher § 27 Abs. 1 AVBEltV); § 40c EnWG, der die gleichlautende Regelung des § 17 StromGVV übernommen hat, war seinerzeit noch nicht in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Auch wenn nach dem durch die Rechnung vermittelten Eindruck hier wohl weniger eine Lieferung im Rahmen der Grundversorgung erfolgte als vielmehr aufgrund eines spezifischen Tarifs, könnte gleichwohl - wie in zahlreichen anderen Sonderkundenverträgen von Energieversorgern - die entsprechende Anwendbarkeit der StromGVV vereinbart worden sein. Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Rechnung sei dem Kläger vor der Einmeldung zugegangen, nicht unter Beweis gestellt, sondern nur die Plausibilität des Bestreitens durch den Kläger in Zweifel gezogen. Das Schreiben des Klägers vom 29. November 2014, mit dem dieser offenbar auf die erste Mahnung direkt reagierte und mitteilte, dass er weder Rechnung noch Mahnung erhalten habe (Anlage B7), ist jedenfalls mit dem Bestreiten des Zugangs der Rechnung plausibel in Einklang zu bringen. (2) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG sind nicht vollständig erfüllt, so dass sich hieraus kein Indiz für die Rechtsmäßigkeit der Einmeldung ergibt. Nach dieser Vorschrift dürfen trotz Fälligkeit nicht erbrachte Forderungen berücksichtigt werden, bei denen zusätzlich der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat. Zumindest an letzterem Merkmal - dem fehlenden Bestreiten der Forderung - scheitert die Indizwirkung für die Rechtmäßigkeit der Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG. Denn der Kläger hatte die Forderung bestritten. Zum Bestreiten in diesem Sinne genügt jede Art von Einwendungen gegen die Forderung, zum Beispiel die Einrede der Verjährung oder andere Einwendungen (vgl. Lapp in Gola/Heckmann Datenschutzgrundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 31 BDSG Rn. 47). Da die Norm lediglich auf das Bestreiten als solches abstellt (im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG fehlt hier der Zusatz „ausdrücklich“), ist keine Begründung erforderlich. Allerdings muss das Bestreiten der Forderung substantiiert erfolgen. Inhaltsleeres bloßes Bestreiten ist rechtsmissbräuchlich und gegenüber dem Vertragspartner treuwidrig. Gemessen daran ist das Bestreiten des Klägers beachtlich im Sinne der Vorschrift. Denn er hatte bereits mit seinem Schreiben vom 29. November 2014 (B 7) mitgeteilt, dass er keine Rechnung erhalten habe und die Forderung zurückweise. Diese sei „überhöht und überzogen“ - mithin in der Höhe nicht nachvollziehbar; er bitte um eine korrigierte Rechnung. Die Rechnung ist daraufhin vor der Einmeldung nicht erneut übersandt worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, „bei genauer Betrachtung“ habe der Kläger die Schlussrechnung, aus der sich die über die ursprünglichen Zahlungsrückstände hinausgehenden Forderungen ergäben, nicht bestritten, sondern Forderungen der A. GmbH in Höhe von 529,16 € „unabhängig“ von der Schlussrechnung, lässt diese Interpretation außer Acht, dass der Kläger in dem Schreiben gerade auch die Höhe der Forderung in Frage stellt. (3) Für die Rechtmäßigkeit der Einmeldung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG sind ebenfalls nicht alle notwendigen weiteren Voraussetzungen gegeben. (a) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG ist die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswertes zulässig, wenn eine Forderung berücksichtigt wird, deren zugrundeliegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Nr. 5 erfasst damit die Fälle, in denen objektiv die Voraussetzungen vorliegen, nach denen das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis vom Vertragspartner des Betroffenen aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann. Da in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, tritt sein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung hinter das berechtigte Interesse der Auskunftei zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auskunftei den Betroffenen über eine mögliche Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann, unterrichtet hat (Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 5. EL 2024, § 31 BDSG 2018, Rn. 38). (b) Allerdings kann hier dahinstehen, ob die A. GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund von Zahlungsrückständen berechtigt war und ob der Kläger über die denkbare Berücksichtigung einer möglichen Kündigung hinreichend unterrichtet worden war. Für ein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB spricht immerhin die - wie erwähnt - plausible Darlegung der nicht unerheblichen Rückstände des Klägers mit seinen Abschlagszahlungen. Gegen eine hinreichende Unterrichtung des Klägers über die mögliche Einmeldung sprechen die unpräzise Fassung des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. GmbH enthaltenen Hinweises auf den Datenaustausch mit Auskunfteien und der zumindest streitige Zugang der Unterrichtungshinweise der Beklagten mit an den Kläger gerichteten Aufforderungsschreiben vom 27. Januar 2020 (B 2), vom 10. April 2020 (K 2) und vom 15. Februar 2021 (B 2). (c) Die eingemeldeten Forderungen sind jedenfalls nicht nur solche, wegen derer das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden durfte. Die Berechtigung zur Kündigung muss nämlich mit der offenen Forderung, das heißt mit dem Zahlungsverhalten des Betroffenen im Zusammenhang stehen, da ansonsten keine indizielle Wirkung im Hinblick auf Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit gegeben ist (vgl. Kamp in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 14. Ed. zu § 28a BDSG a.F. Rn. 105). Allein diese Auslegung ist auch mit der Systematik des § 31 BDSG in Einklang zu bringen. Eine zweifache Mahnung (Nr. 4) ist im Rahmen der Nr. 5 lediglich deshalb entbehrlich, weil der Betroffene in den Fällen der Nr. 5 weniger schutzbedürftig sein soll. Liegen nämlich die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vor, besteht bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen, da eine Kündigung regelmäßig mit einem Leistungsverzug über mehrere Zahlungstermine hinweg einhergeht (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Vor diesem Hintergrund werden im Fall von Nr. 5 zusätzliche Mahnungen – wie Nr. 4 sie fordert – für entbehrlich erachtet und nur deshalb tritt das Interesse des Betroffenen hinter das Interesse der Auskunftei an der Übermittlung der Angaben über die entsprechende Forderung zurück (vgl. auch Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 6. Ergänzungslieferung 2024, § 31 BDSG 2018, Rn. 38). Diese erforderliche Übereinstimmung zwischen den die Kündigung rechtfertigenden Zahlungsrückständen und der eingemeldeten Forderung hat im Streitfall die Beklagte nicht darlegen können. Zwar wäre danach eine Einmeldung der von dem Kläger geschuldeten Abschläge in Betracht gekommen, ebenso noch - vorbehaltlich des Feststehens des abgerechneten Stromverbrauchs - die Einmeldung des nach Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der gezahlten Abschläge verbleibenden Abrechnungssaldos. Denn hierbei handelt es sich um eine lediglich zeit- und umstandsbedingte Fortentwicklung der eigentlichen Entgeltforderung, auf welche die Abschläge geleistet werden sollten. Die weiteren in der Schlussrechnung enthaltenen Positionen wie „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschaden“, „Überweisungsgebühren“ und „Verzugskosten“ können aber schon ihrer Bezeichnung nach kaum solche sein, wegen deren Nichtbegleichung das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Derartige Nebenforderungen lassen auch regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen eines Schuldners zu, weil - gerade bei streitiger Hauptforderung - ihr Bestand in erster Linie von deren Schicksal abhängig ist. Für die Rechtmäßigkeit der Einmeldung ist mithin zu differenzieren zwischen Zahlungsverpflichtungen des Betroffenen aus dem Vertragsverhältnis einerseits und Nebenforderungen andererseits, die sich jedenfalls im hier vorliegenden Fall nach den vorgelegten Unterlagen schon nicht klar voneinander trennen lassen. Daraus folgt auch nicht etwa - wie die Beklagte befürchtet - ein durch Nachmeldungen „abgestuftes Verfahren“ bis zur endgültigen Einmeldung, sondern lediglich, dass nur Forderungen solcher Art eingemeldet werden dürfen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, von sich aus den Umfang der eingemeldeten Forderungen kritisch zu überprüfen und ggf. zu reduzieren. Gegen diese Sicht spricht auch weder der Wortlaut der Vorschrift noch die bereits erwähnte Gesetzesbegründung, ergibt sich doch aus dieser lediglich, warum im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG ein „Weniger“ gegenüber Nr. 4 ausreicht, nämlich weil in diesen Fällen bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt. Soweit man schließlich auf die indizielle Wirkung im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen abstellt, kann das nicht auf „gewillkürte Beträge“ zutreffen im Sinne von nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Forderungen, also etwa angeblichen Verzugsschäden, denn bei diesen dürfte gerade ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Übermittlung kaum bestehen. bb) Aber auch abseits der Kriterien des BDSG ergibt die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Zwar ergibt sich aus dem bereits angesprochenen Verhältnis zwischen DSGVO und dem BDSG, dass die Kriterien des BDSG keinesfalls abschließend sein dürfen, sondern nur beispielhaft die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausformen können. Es ist also – insoweit mit der Auffassung der Beklagten – denkbar, dass auch in anderen als den in § 31 Abs. 2 BDSG genannten Fällen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen hinter dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen zurücktreten kann. Allerdings ist dies vorliegend nicht der Fall: Grundsätzlich besteht ein Interesse sowohl der Schufa-Vertragspartner als auch der Allgemeinheit an der Bereitstellung von Bonitätsinformationen. Allgemein hat die Schufa die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 8 UH 323/05 -, juris, Rn. 31). Das Informationssystem der Schufa dient insoweit nicht nur den Interessen der daran angeschlossenen Kreditinstitute, sondern auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers, als aufgrund der erteilten Auskünfte Kredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos abgewickelt und dem Kreditnehmer infolge des geringeren Kreditrisikos kostengünstig und häufig sogar ohne Sicherheiten gewährt werden können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77 -, juris, Rn. 17). Die Institution einer Wirtschaftsauskunftei wie der Schufa dient damit dazu, es der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (BGH, Beschluss vom 12. April 2016, - VI ZR 75/14 -, juris, Rn. 9). Diesem Interesse der Kreditwirtschaft steht dasjenige des von der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten Betroffenen gegenüber, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen über ihn durch andere verarbeitet werden. Den genannten Interessen wird grundsätzlich durch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BDSG bereits Rechnung getragen, nach der die Datenübermittlung nicht rechtmäßig war. Es gibt im vorliegenden Fall zudem keine Umstände, die entgegen dieser indiziellen Wirkung gleichwohl eine Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nahelegen würden. Vielmehr sprechen sowohl die eingetretene Verjährung als auch die fehlende Klarheit der einzelnen eingemeldeten Positionen nochmals gegen ein Interesse an der Übermittlung der Informationen. Hinsichtlich der vom Kläger auch durch Erhebung der Verjährungseinrede geltend gemachten Verjährung ergibt sich das aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO. Nach Erwägungsgrund 47 S. 3 ist im Rahmen der Interessenabwägung nach lit. f u.a. zu prüfen, „ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen überwiegen.“ Zwar war die Verjährungseinrede im Zeitpunkt der Einmeldung noch nicht erhoben worden, so dass die Forderung seinerzeit noch durchsetzbar war und infolgedessen ein Interesse der Information der Kreditwirtschaft über eine unerfüllt gebliebene Forderung noch nicht entfallen sein musste (vgl. dazu OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. November 2012 - 23 U 68/12 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2023 - 17 U 134/22 -, BeckRS 2023, 13974). Gleichwohl erscheint es unter dem Gesichtspunkt der objektiv eingetretenen Verjährung doch als zweifelhaft, ob der Kläger im Jahre 2021 noch damit rechnen musste, dass eine 2014 entstandene Forderung einer Auskunftei gemeldet würde. Ein weiterer Aspekt ergibt sich vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 71 zur DSGVO angesichts der hier unklaren Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen. In Erwägungsgrund 71 heißt es zu Beginn des zweiten Absatzes: „Um unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete mathematische oder statistische Verfahren für das Profiling verwenden, technische und organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in geeigneter Weise insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von Fehlern minimiert wird […]“ Dass in der hier vorgelegten Schlussrechnung Entgeltforderungen aus der Stromversorgung mit anderen Forderungen in einer Weise vermischt wurden, dass der Bestand der eigentlichen Entgeltforderung nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, lässt sich als Indiz dafür werten, dass die Beklagte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen traf, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Mit anderen Worten: Sofern die Beklagte durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kläger von der Beklagten allerdings nicht die Zahlung von Schmerzensgeld beanspruchen. a) Als Anspruchsgrundlage kommt Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, (...) Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eröffnet einen direkten eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch mit Verschuldensvermutung, wobei der Verantwortliche nach Abs. 3 den Entlastungsbeweis führen kann. Die Datenübermittlung an die Schufa verstieß gegen die DSGVO, denn sie war - wie bereits zum Widerrufsanspruch ausgeführt - nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Die Beklagte hat sich auch nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlastet. Sie kann nicht damit gehört werden, dass sie von den Einzelheiten der Vertragsbeziehung keine Kenntnis gehabt habe, dass der Kläger die Forderung gegenüber der A. GmbH bestritten habe. Im Rahmen des Kaufs der Forderung zur Eintreibung hätte es nämlich ihr oblegen, sich über alle wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit der Forderung zu informieren. Gerade weil die zulässige Einmeldung bei der Schufa von Fälligkeit, Bestreiten, Unterrichtung etc. abhängig ist, ist es fahrlässig, die Einmeldung vorzunehmen, ohne sich über solche relevanten Umstände Kenntnis zu verschaffen. Gleiches gilt für ihren Einwand, sie habe von dem Zugang ihrer Mahnungen mit Unterrichtung ausgehen dürfen. b) Dem Kläger ist aber aufgrund des Verstoßes kein Schaden entstanden. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO erfüllt im Fall eines immateriellen Schadens eine Ausgleichsfunktion und keine Straffunktion, da die Entschädigung es ermöglichen soll, den Verstoß gegen die Verordnung vollständig auszugleichen (EuGH, Urteil v. 11. April 2024, C-741/21, NZA 2024, 607). Eine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze muss dabei nicht überschritten werden (zuletzt EuGH, Urteil v. 11. April 2024, C-741/21, NZA 2024, 607 mit Verweis auf EuGH, Urteil v. 4. Mai 2023, C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972; EuGH, Urteil v. 14. Dezember 2023, C-456/22, GRUR 2024, 150). Nach Erwägungsgrund 146 S. 3 zur DSGVO soll der Begriff des Schadens weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht; die Betroffenen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatzanspruch erhalten (vgl. auch EuGH, Urteil v. 14. Dezember 2023, C-456/22, GRUR 2024, 150). Grundsätzlich soll schon die Befürchtung des Anspruchsberechtigten genügen, dass seine Daten aufgrund des Verstoßes in Zukunft von Dritten missbraucht werden (EuGH, Urteil v. 14. Dezember 2023, C-340/21, GRUR-RS 2023, 35786). Die betroffene Person kann durch den kurzzeitigen Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen „immateriellen Schaden“ i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erleiden, der einen Schadensersatzanspruch begründet, sofern diese Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat. Andererseits reicht der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil v. 11. April 2024, C-741/21, NZA 2024, 607; EuGH 14. Dezember 2023 – C-456/22, a.a.O.). Nach diesen Kriterien fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines immateriellen Schadens, der durch die rechtswidrige Datenübermittlung verursacht ist. Der Kläger schätzt die Auswirkungen der durch die Beklagte veranlassten Eintragung auf seine Bonität als erheblich ein: In den Augen von Gläubigern oder Vertragspartnern gelte er aufgrund dieses Eintrages als zahlungsunfähig, und es bestünden massive Beeinträchtigungen im Rahmen der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte. Er hat seine Einschätzung durch Schriftverkehr unterlegt, aus dem sich ergibt, dass verschiedentlich Vertragsanbahnungen offenbar wegen seiner Schufa-Bonitätsbewertung scheiterten. Aus den vom Kläger vorgetragenen Fällen ergibt sich indes nicht, dass gerade der durch die Beklagte veranlasste Eintrag bei der Schufa zum Scheitern der Vertragsabschlüsse führte. Mit dem Landgericht ist der Senat vielmehr der Überzeugung, dass weder der sich aus der Schufa-Auskunft vom 18. Oktober 2023 (K14 a.E.) ergebende niedrige Basisscore von 20,22 noch die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein auf der streitgegenständlichen Meldung der Beklagten beruhen können. Denn der Bonitätsscore des Klägers war auch - und sicher wesentlich - durch die weiteren Umstände beeinflusst, dass der Kläger zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben und ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen hatte, ohne dass daran die Beklagte in irgendeiner Form beteiligt war. Dafür, dass es um die Bonität des Klägers auch abseits des streitgegenständlichen Negativeintrags schlecht bestellt war, sprechen auch die zahlreichen „Konditionenanfrage(n) zu einer Kreditanfrage“, die ausweislich der Anlage K14 gestellt wurden. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass aus der Schufa-Auskunft vom 18. Oktober 2023 keine weiteren Negativeinträge hervorgehen. Berücksichtigt man allerdings, dass beispielsweise eine abgegebene Vermögensauskunft für drei Jahre bei der Schufa gespeichert wird, so dürfte die vom Kläger im Juni 2020 abgegebene Vermögensauskunft erst im Sommer 2023 gelöscht worden sein, ein Jahr vorher die 2019 verweigerte Abgabe der Vermögensauskunft. Es lagen also bis 2023 weitere Umstände vor, die die Bonitätsbewertung des Klägers erheblich belasteten. Die Auskunft gemäß Anlage K14 datiert vom 18. Oktober 2023 und gibt nur den an diesem Stichtag vorhandenen Inhalt wieder, enthält aber keine Informationen darüber, welche Einträge im Übrigen in den Jahren zuvor noch vorhanden waren und potenziellen Vertragspartnern des Klägers übermittelt worden sind. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass die rechtswidrige Datenübermittlung durch die Beklagte an die Schufa die Ursache dafür war, dass die 1&1 Telecom GmbH im Mai 2023 und eine Kfz-Versicherung am 26. Oktober 2023 dem Kläger die von ihm erstrebten Vertragsabschlüsse verweigerten. Auch die vom Kläger behaupteten weiteren gescheiterten Vertragsanbahnungen mit der I. GmbH und bei zwei Rechtsschutzversicherungen können dementsprechend nicht auf das Verhalten der Beklagten als maßgebliche Ursache zurückgeführt werden. Hier liegt vielmehr nahe, dass die Informationen zu den Vermögensauskünften des Klägers - wie in der Auskunft einer Versicherung vom 26. Oktober 2023 (K15) mit dem Hinweis auf zwei „harte“ Bonitätstreffer anklingend - den Ausschlag für die abschlägigen Entscheidungen potentieller Vertragspartner gaben (vgl. zum Begriff „harter“ Negativmerkmale OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 8 UH 323/05 -, juris, Rn. 28). Schließlich stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Gefahr des Verlusts der Kontrolle über die personenbezogenen Daten des Klägers. Anders als in den insoweit einschlägigen Fällen, in denen personenbezogene Daten an einen nicht näher identifizierbaren und kaum eingrenzbaren Kreis von Unbefugten gelangt sind und der Betroffene dadurch einen Kontrollverlust im Sinne einer Hilflosigkeit oder eines „Beobachtetwerdens“ erleidet, ist hier der Empfänger der Daten, die Schufa, bekannt. Die Voraussetzungen, unter denen von dort Auskünfte erteilt werden, sind klar geregelt, und es ist nachvollziehbar, wem gegenüber sie erteilt werden. Im Vergleich zu sonstigen personenbezogenen Daten, deren unbefugte Weitergabe als Ursache für einen materiellen oder immateriellen Schaden in Betracht kommt, etwa Gesundheitsdaten, Adressdaten, private Bilder oder E-Mails, sind die streitigen Forderungsdaten – unabhängig von den behandelten Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit – von eher mittlerer Sensibilität. Darüber hinaus steht eine Konstellation wie hier, bei der eine rechtswidrige Datenverarbeitung nicht zugleich zu einem Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens führt, nicht im Widerspruch zu dem Ziel der DSGVO, den Betroffenen einen umfassenden Rechtsschutz zu gewähren. Denn schon die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder - wie hier - die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der Schufa - kann neben der Beseitigung der Beeinträchtigung ebenfalls Genugtuungscharakter haben und für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreichen. 3. Der Kläger kann allerdings von der Beklagten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO als Schadensersatz die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 € verlangen. Der Ersatzanspruch folgt aus der rechtswidrigen Einmeldung der Forderung; erst dadurch ist die Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten erforderlich geworden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Juli 2021, 17 U 15/21, juris, Rn. 71). Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Beseitigungs- bzw. Widerrufsanspruchs, da der Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld nicht geltend gemacht hatte. Das Landgericht hat den Wert des Beseitigungsanspruchs mit 2.000 € bemessen. Hiergegen bestehen seitens des Senats - auch angesichts der Rücknahme der Berufung des Klägers - keine Bedenken. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag entspricht den auf diesen Wert entfallenden gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die - vom Senat behandelte - Frage, ob bei der indiziellen Berücksichtigung der Merkmale des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur solche Forderungen eingemeldet werden dürfen, die mit den zur Kündigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses berechtigenden Forderungen ihrer Art nach übereinstimmen, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, hat aber Bedeutung für eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen.