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Beschluss

10 UF 137/12

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2012:1022.10UF137.12.0A
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Leitsätze
Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet wird und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll, verstoßen weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (gegen OLG Schleswig, 4. Familiensenat, 18. November 2011, 13 UF 72/11,  FamRZ 2012, S. 1144).(Rn.42) (Rn.47)
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1) auferlegt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet wird und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll, verstoßen weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (gegen OLG Schleswig, 4. Familiensenat, 18. November 2011, 13 UF 72/11, FamRZ 2012, S. 1144).(Rn.42) (Rn.47) 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1) auferlegt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. I. Die beteiligten Ehegatten haben am 16. November 1976 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem 1. Oktober 2008 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2010 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.627,04 € monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 813,52 €, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 190.478,37 €. Der Antragsgegner hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 2.172,85 € monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1.086,43 €, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 254.376,41 €. Zusätzlich hat der Antragsgegner noch ein Anrecht bei der A. L. Lebensversicherung a.G. erlangt. Am 28. Juni 2011 haben die beteiligten Ehegatten vor dem Notar T. (UR-Nr. ) eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich (Bl. 13 - 16 d. A.) geschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Sie vereinbaren daher folgende Modifizierung des Versorgungsausgleichs: Wir vereinbaren gem. § 6 VersAusglG, dass der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte aus der Beamtenversorgung i. H. v. 271,30 € mtl., entsprechen 9,9743 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu Lasten des Erschienenen zu 2. durchgeführt wird. Im Übrigen soll der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Darüber hinaus erklären wir wechselseitig den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an. Der Notar hat uns über die Bedeutung und die Folgen des teilweisen Ausschlusses belehrt, insbesondere darüber, dass infolge dieser Vereinbarung der vom Gesetz für den Fall der Scheidung vorgesehene Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nur teilweise stattfindet. Wir schließen eine Abänderung dieser Vereinbarung, insbesondere nach § 227 FamFG aus.“ Die notarielle Urkunde vom 28. Juni 2011 ist dann durch die notarielle Urkunde des Notars T. vom 15. März 2012 (UR - Nr. ) aufgehoben und modifiziert worden (Bl. 20 - 28 d. A.). Die beteiligten Ehegatten haben dabei folgendes vereinbart: „1. Der Erschienene zu 2. verzichtet auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. der Anwartschaft der Erschienenen zu 1. aus der beamtenrechtlichen Versorgung bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein i. H. V. mtl. 813,52 € bzw. die sich entsprechend ergebenden Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erschienene zu 1. nimmt diese Verzichtserklärung an. 2. Im Gegenzug verzichtet die Erschienene zu 1. auf den Ausgleich der Anwartschaft des Erschienenen zu 2. aus der beamtenrechtlichen Versorgung bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein i. H. v. mtl. 813,52 € bzw. den entsprechenden Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Verzicht nimmt der Erschienene zu 2. an. 3. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Erschienen zu 2. bzgl. der Anwartschaft in der Beamtenversorgung nur in einem Umfang i. H. v. 272,91 € zu Gunsten der Erschienenen zu 1. durchgeführt wird.“ Durch Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 3. Mai 2012 hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 31. Juli 2012 rechtskräftig. Der Versorgungsausgleich wurde vom Familiengericht wie folgt geregelt: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Land Schleswig-Holstein, Finanzverwaltungsamt, (Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 272,91 Euro monatlich auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Land Schleswig-Holstein, Finanzverwaltungsamt, nicht statt. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A. L. Lebensversicherung a. G. (Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.918,44 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Schleswig-Holstein, Finanzverwaltungsamt, (Vers. Nr. ) findet nicht statt. Gegen die aufgrund der notariellen Vereinbarung der beteiligten Ehegatten vom 15. März 2012 getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht hat die weitere Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Familiengerichts nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stünde. Insbesondere hätten die beteiligten Ehegatten jedenfalls im Ergebnis eine Saldierung der öffentlich rechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehegatten vorgenommen. Dies sei im Rahmen des VersAusglG nicht möglich. Die nach § 8 VersAusglG erforderliche Zustimmung des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein sei nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden. Der hier von den beteiligten Ehegatten vorgenommene teilweise Ausschluss eines einzelnen Anrechts greife in die Rechtssphäre des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein als Träger der Versorgungslast ein. Insbesondere sei es nicht zulässig, auf diesem Wege ähnliche Wirkungen wie im Bundesversorgungsteilungsgesetz herbei zu führen. Zwar sei ein vollständiger oder teilweiser Verzicht unter Umständen möglich, maßgebend sei allerdings das wirtschaftliche Ergebnis. Im Übrigen verstoße die Vereinbarung der beteiligten Ehegatten auch gegen § 3 Abs. 2 S. 1 SHBeamtVG in der ab 1. März 2012 gültigen Fassung. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen. Die von den beteiligten Ehegatten vorgenommene Modifizierung des Versorgungsausgleichs widerspreche daneben dem Grundgedanken des VersAusglG, dass die jeweiligen Anrechte hälftig zu teilen sind. Ein Verzicht auf einzelne Anrechte nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG sei nicht möglich. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass es einer Zustimmung nach § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht bedarf. Die Vereinbarung der beteiligten Ehegatten bewege sich im Rahmen der zulässigen Dispositionsfreiheit. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Versorgungsausgleichsauskünfte Bezug genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Finanzverwaltungsamtes des Landes Schleswig-Holstein hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der notariellen Vereinbarung der beteiligten Ehegatten vom 15. März 2012 geregelt. Entgegen der Auffassung des Finanzverwaltungsamtes Schleswig - Holstein ist die von den beteiligten Ehegatten getroffene Vereinbarung zur Modifizierung des Versorgungsausgleichs weder unwirksam, noch ist sie von der Zustimmung des Finanzverwaltungsamtes abhängig. 1. Die Beschwerde des Finanzverwaltungsamtes ist zulässig. Das Finanzverwaltungsamt des Landes Schleswig-Holstein ist insbesondere beschwerdebefugt, da eine Verletzung der Rechte des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein als Träger der Versorgungslast jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, § 59 Abs. 1 FamFG. Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerdebefugnis des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein als Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung bereits deshalb gegeben ist, weil ein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs besteht (vgl. BGH, FamRZ 2012, S. 851; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2011, Rn. 1216). Hierbei kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht darauf an, ob die vom Finanzverwaltungsamt behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Für die Zulässigkeit ist entscheidend, ob sie möglich erscheint (vgl. Borth a. a. O. Rn. 1215). Nach Auffassung des Senats ist dies aufgrund der umstrittenen und bisher höchstrichterlich nicht geklärten Auslegung des § 8 Abs. 2 VersAusglG der Fall. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Vereinbarung ist wirksam und bedarf keiner Zustimmung des Finanzverwaltungsamtes des Landes Schleswig-Holstein. Gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG können Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Hierbei können sie insbesondere den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG. Wenn und soweit keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht an die Vereinbarung der Ehegatten gebunden, § 6 Abs. 2 VersAusglG. Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 7 VersAusglG liegen vor. Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung mit dem Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Diese notarielle Form ist durch die notarielle Urkunde des Notars T. vom 15. März 2012 gewahrt. Diese Vereinbarung ist auch vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen worden. 3. Die Vereinbarung der Ehegatten verstößt weder gegen § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG noch gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG. Soweit das Finanzverwaltungsamt der Auffassung ist, dass der § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG keinen Ausschluss einzelner Anrechte zulasse, findet diese Rechtsauffassung im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien keine Grundlage. Insbesondere heißt es dazu in den Gesetzesmaterialien: „… Mit diesen Regelbeispielen wird zugleich deutlich, dass die bisherige Rechtsprechung zur Nichtigkeit von anrechtsbezogenen Teilausschlüssen des Versorgungsausgleichs wegen der künftigen anrechtsbezogenen Teilung hinfällig ist. … Nummer 2 bestimmt, dass die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen können. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn beide Ehegatten nach dem gewählten Ehemodell keinen sozialen Bedarf für einen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anrechte sehen. Die Eheleute können auch vereinbaren, auf den Ausgleich der ergänzenden Altersvorsorge zu verzichten, also auf den Ausgleich von Betriebsrenten und von Anrechten aus der privaten Vorsorge. In diesem Fall führt das Gericht den Wertausgleich bei der Scheidung nur für Anrechte der Regelsicherungssysteme durch.“ (BT-Drucksache, 16/10.144 S. 51). Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnis und die Regelungsmöglichkeiten der Ehegatten im Vergleich zu § 1587 o BGB a. F. erweitern wollte. In den Gesetzesmaterialien ist die Möglichkeit des Ausschlusses einzelner Anrechte ausdrücklich angesprochen. Aufgrund der fehlenden Gesamtsaldierung im Rahmen des VersAusglG ist auch für eine Regelung dahingehend, dass einzelne Anrechte nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, kein rechtfertigender Grund ersichtlich (vgl. MüKo/Eichenhofer, BGB, 5. Auflage 2010, § 6 VersAusglG, Rn. 6; Rehbein in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Onlinekommentar Sozialrecht, § 6 VersAusglG, Rn. 8; wohl a.A. Eichenhofer, NJW 2012, S. 2078ff). 4. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG liegt nicht vor. Danach können durch die Vereinbarung der Ehegatten Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Der § 8 Abs. 2 VersAusglG bestimmt lediglich, dass die Ehegatten ohne Zustimmung der Versorgungsträger nicht durch Vereinbarung Versorgungsanrechte unmittelbar übertragen oder begründet dürfen. Eine Grenze für die Disposition der beteiligten Ehegatten über Anrechte in dem öffentlich rechtlichen Sicherungssystem ergibt sich aus den §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I, § 3 Beamtenversorgungsgesetz. Danach kann nur das Gericht selbst die Teilung derartiger Anrechte vornehmen. Darüber hinaus kann hinsichtlich dieser Anrechte auch keine höhere Ausgleichsquote als die gesetzlich vorgesehene Quote von 50 % vereinbart werden (J. Norpoth in Erman BGB, Kommentar 13. Auflage 2011, § 8 VersAusglG, Rn. 21; OLG Celle, Beschluss v. 10.08.2012, Az. 10 UF 139/12 zitiert nach juris; Borth, Anmerkung zum Beschluss des OLG Schleswig v. 18.11.2011, Az. 13 UF 72/12 in FamRZ 2012 S. 1146, Münch in FamRB 2012, 320 ff; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2012 S. 1144 ff., Eichenhofer, NJW 2012, S. 2078 ff.). Dagegen ist es grundsätzlich zulässig, das auszugleichende Anrecht aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht. Denn die Ehegatten sind bis zur Höhe des Ausgleichswertes eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbefugt (OLG Celle a. a. O.; MüKo/Eichenhofer, BGB 5. Auflage 2010, § 8 VersAusglG, Rn. 19; Bregger in jurisPK, 5. Auflage 2010 § 8 VersAusglG, Rn. 13; Ruland, Versorgungsausgleich 3. Auflage 2011, Rn. 873). Insbesondere gibt es kein Recht des beteiligten Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ruland, a.a.O.). Ebenso wenig gibt es ein Recht des Versorgungs-trägers auf hälftige Teilung der Versorgungsanrechte der beteiligten Ehegatten. 5. Soweit das Finanzverwaltungsamt rügt, dass quasi im Wege eines Umgehungsgeschäftes eine Saldierung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte herbeigeführt werde, die für die Versorgungsanrechte von Landesbeamten in Schleswig-Holstein gerade nicht vorgesehen sei, ist dies als lediglich mittelbare Folge der Dispositionsbefugnis der beteiligten Ehegatten hinzunehmen. Denn die beteiligten Ehegatten haben eben gerade keine Verrechnungsabrede getroffen, sondern eine Kombination von vollständigem und teilweisem Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte vorgenommen. Wenn man der Ansicht des Finanzverwaltungsamtes folgen würde, würde dies im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten führen und im Übrigen einen Anspruch der Versorgungsträger auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anerkennen. Ein solcher Anspruch ist dem VersAusglG fremd und mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Erweiterung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten nicht zu vereinbaren. 6. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) führt zu keiner anderen Bewertung. Danach sind die Zusicherung, Vereinbarung und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Gemäß § 3 Abs. 3 SH BeamtVG kann auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift wird durch die hier streitgegenständliche Vereinbarung der Ehegatten nicht berührt. Denn der § 3 Abs. 2 SHBeamtVG besagt lediglich, dass eine Erhöhung der nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Beamtenversorgung durch eine Vereinbarung der Ehegatten von vornherein ausscheidet. Dass eine Beamtenversorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur geringfügig gekürzt wird, berührt den Regelungsbereich insoweit nicht (Bergner, Anmerkung zum Beschluss des OLG Schleswig v. 18.10.2011, Az. 13 UF 72/11 in FamFR 2012, S. 9). Der Regelungsbereich des § 3 Abs. 3 SHBeamtVG wird nicht tangiert. Denn die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zustehende Versorgung wird im Rahmen der hier vorzunehmenden externen Teilung nicht beeinflusst. Darin, dass in Schleswig-Holstein keine dem Bundesversorgungsteilungsgesetz entsprechende Regelung getroffen worden ist, sieht der Senat keine Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichheitsgrundsatzes. Insofern wird die Rechtsauffassung des OLG Schleswig (a.a.O. Rd.Nr. 28 bei juris) geteilt. 7. Die Durchführung eines Erörterungstermins ist im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Zwar besteht gem. § 221 FamFG für das Gericht grundsätzlich die Pflicht, einen Erörterungstermin anzuberaumen. Die Vorschrift gilt für die Beschwerdeinstanz jedoch mit der Einschränkung, dass ein Erörterungstermin entbehrlich ist, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, der Sachverhalt aufgeklärt und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (Dörr, a.a.O., BGH NJW 1983, 824, 825 = FamRZ 1983, 267, 268). So liegt es hier. Zudem beruht die Entscheidung allein auf der Anwendung formellen Rechts. Eine persönliche Anhörung wird dazu keine weiteren Erkenntnisse erbringen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 3, 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. 9. Der Senat hat gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen des OLG Schleswig (FamRZ 2012, S. 1144) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen.