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Beschluss

2 Ws 145/22 Vollz

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0223.2WS145.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der Gefangene hat auch nach Erstellung des Vollzugsplanes ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer rechtswidrigen Verzögerung bei der Vollzugsplanerstellung.(Rn.7) 2. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist eines der zentralen Elemente eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Strafvollzugs.(Rn.9) Gerade bei kürzeren Freiheitsstrafen kommt einer zeitnahen Aufstellung eine besondere Bedeutung zu.(Rn.13) 3. Eine Überschreitung der aus § 9 Abs. 2 LStVollzG SH für den Regelfall angenommenen Erstellungsfrist von acht Wochen erfordert nachvollziehbare und gewichtige Gründe, die auch die Dauer der Strafvollstreckung in Rechnung stellen. Eine Erstellung des Vollzugsplanes erst 17 Wochen nach Haftantritt bei Begründung mit der „Komplexität des Falles und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer besonders gründlichen Prüfung“ ist bei Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 416 Tagen eindeutig zu spät.(Rn.11)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die verspätete Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 19. Mai 2022 rechtswidrig war. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu ersetzen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gefangene hat auch nach Erstellung des Vollzugsplanes ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer rechtswidrigen Verzögerung bei der Vollzugsplanerstellung.(Rn.7) 2. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist eines der zentralen Elemente eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Strafvollzugs.(Rn.9) Gerade bei kürzeren Freiheitsstrafen kommt einer zeitnahen Aufstellung eine besondere Bedeutung zu.(Rn.13) 3. Eine Überschreitung der aus § 9 Abs. 2 LStVollzG SH für den Regelfall angenommenen Erstellungsfrist von acht Wochen erfordert nachvollziehbare und gewichtige Gründe, die auch die Dauer der Strafvollstreckung in Rechnung stellen. Eine Erstellung des Vollzugsplanes erst 17 Wochen nach Haftantritt bei Begründung mit der „Komplexität des Falles und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer besonders gründlichen Prüfung“ ist bei Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 416 Tagen eindeutig zu spät.(Rn.11) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die verspätete Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 19. Mai 2022 rechtswidrig war. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu ersetzen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Strafgefangener und verbüßt seit dem 17. Januar 2022 eine Restfreiheitsstrafe von 416 Tagen. Der Strafantritt erfolgte in der Justizvollzugsanstalt Neumünster, seit dem 25. Januar 2022 befindet sich der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt Kiel. Das Strafende ist für den 8. März 2023 vorgemerkt. Nachdem zunächst trotz entsprechender Aufforderungen durch den Antragsteller kein ihn betreffender Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt worden war, hatte er am 4. Mai 2022 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welchen er unter dem 8. Juni 2022 - nach Erstellung des Vollzugsplanes am 19. Mai 2022 - als Antrag auf Feststellung, dass die unterlassene Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes rechtswidrig gewesen ist, umgestellt hat. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. 1.) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach §§ 124 LStVollzG SH, 116 Abs. 1 StVollzG und erfüllt auch im Übrigen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 124 LStVollzG SH, 118 StVollzG, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Darüber hinaus erfüllt die Rechtsbeschwerde auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 124 LStVollzG SH, 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung des Beschlusses der Kammer ist unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts geboten. Die Entscheidung gibt über ihren Einzelfall hinaus Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen. Die in Rede stehende Rechtsfrage - Bedeutung der Fristen zur Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplanes nach § 9 Abs. 2 LStVollzG SH sowie deren Überschreitung - erschöpft sich gerade nicht in der Überprüfung des Einzelfalles des Antragstellers, sondern ist wegen der Bedeutung von Vollzugs- und Eingliederungsplänen für den Strafvollzug im Allgemeinen darüber hinaus von erheblicher praktischer Relevanz. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat drängt sich daher auf (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts: BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 116 Rn. 4). 2.) Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Feststellung, dass die verspätete Aufstellung des Vollzugsplanes rechtswidrig gewesen ist, erweist sich entgegen der Ansicht der Kammer als zulässig und begründet. Der Antragsteller kann sich zunächst darauf berufen, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung - nach Erstellung des Vollzugsplanes am 19. Mai 2022 - zu haben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne der §§ 124 LStVollzG SH, 115 Abs. 3 StVollzG wird angenommen bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die nicht von vornherein aussichtslos sind (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 115 Rn. 16). Bei - wie vorliegend - fortdauernder Strafverbüßung besteht mit Blick auf die weitere Fortschreibungen des Vollzugsplanes und auf zu treffende Lockerungsentscheidungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form fortbestehender Beeinträchtigungen des Antragstellers (so OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2017 − 1 Vollz (Ws 437/17)). Auch liegt aus denselben Gründen grundsätzlich die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 3 Ws 3/04; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 Ws (Vollz) 30/11) nahe. Der Vollzugsplan ist zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges, dient der Konkretisierung des Vollzugsziels mit Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für die Gefangenen und die Vollzugsbediensteten (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92). Der Resozialisierungsanspruch eines Gefangenen ist über Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt. Das mit dem Resozialisierungsanspruch korrespondierende Resozialisierungsgebot hat in § 2 LStVollzG SH eine einfachgesetzliche Ausgestaltung gefunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2017 − 1 Vollz (Ws 437/17) zu § 1 StVollzG NRW). Ob mit dem OLG Hamm (a.a.O.) in Fällen unterbliebener oder verspäteter Vollzugsplanaufstellung im Sinne einer „Beweislastumkehr“ regelmäßig zu vermuten ist, dass hieraus mangels Umsetzung geeigneter Behandlungsangebote auch fortwirkende Nachteile für den Gefangenen erwachsenen sind, kann der Senat offen lassen, denn jedenfalls trägt der Antragsteller nachvollziehbar vor, dass die verspätete Erstellung des Vollzugsplans die Gewährung von Lockerungen verzögert hat. Dabei ist es unerheblich, dass er nicht konkret vorgetragen hat, „zu welchem Zweck er derart dringend Vollzugslockerungen unverzüglich hätte haben müssen“ (Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt Kiel vom 23. Juni 2022, Bl. 24 f. d.A.), denn jene dienen dem in § 2 LStVollzG SH festgeschriebenen Vollzugsziel, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Sie dienen nicht weniger als seinem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch. Dass - wie vorgetragen - Erkenntnisse statt aus den nach § 9 Abs. 2 LStVollzG SH regelmäßig vorgesehenen acht Wochen nunmehr aus vier Monaten im Rahmen der Vollzugsplanerstellung hätten Berücksichtigung finden können, kann die fortwirkende Grundrechtsbeeinträchtigung nicht beseitigen. Der Gefangene hat ein Interesse an einer möglichst frühzeitigen Erstellung eines Vollzugsplanes; dies gilt umso mehr, wenn es sich um relativ kurze zu vollstreckende Freiheitsstrafen handelt, denn hier fällt eine Verzögerung im Verhältnis zur Gesamtvollstreckungsdauer stärker ins Gewicht. Dass bei einem längeren Zuwarten Erkenntnisse über einen längeren Zeitraum gewonnen werden, liegt in der Natur der Sache, entspricht aber nicht dem Resozialisierungsgedanken des Vollzugs. 3.) Die verspätete Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans hat den Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt und war daher rechtswidrig. Gemäß § 9 Abs. 2 LStVollzG SH wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Bei einem Haftantritt am 17. Januar 2022 hätte der Vollzugsplan nach der gesetzlichen Regelfrist bis zum 14. März 2022 vorliegen sollen. Tatsächlich lag er am 19. Mai 2022, also über 17 Wochen nach Haftantritt und erst nach mehr als der doppelten Zeit, vor. Diese Fristüberschreitung ist jedenfalls dann, wenn von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners nicht vorgetragen wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb es dazu kam, und unter Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe mit dem Resozialisierungsanspruch des Gefangenen nicht zu vereinbaren. Zwar ist eine Fristüberschreitung bereits nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 LStVollzG SH (“regelmäßig“) möglich. Auch haben die einzelnen Bundesländer in ihren jeweiligen Strafvollzugsgesetzen durchaus unterschiedliche Fristenregelungen getroffen, was nicht nur für einen gewissen gesetzgeberischen Spielraum, sondern auch für die Zubilligung eines solchen in der praktischen Umsetzung durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt streitet. Soweit die einzelnen (Landes-)justizvollzugsgesetze überhaupt Fristen zur Erstellung eines Vollzugsplans vorsehen, variieren diese zwischen sechs Wochen (§ 9 Abs. 2 StVollzG Bln, § 8 Abs. 1HmbStVollzG) und drei Monaten (§ 8 Abs. 1 BremStVollzG). Die gemäß § 9 Abs. 2 LStVollzG SH formulierte Regelfrist von acht Wochen entspricht den zeitlichen Vorgaben der § 14 Abs. 2 LJVollzG (Rh-Pfalz), § 8 Abs. 3 SächsStVollzG und § 8 Abs. 2 StVollzG M-V. Allerdings muss die Justizvollzugsanstalt bei der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes dessen überragendes und verfassungsrechtlich über Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gesichertes Ziel - Resozialisierung des Gefangenen - (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05) im Blick behalten. Der Vollzugsplan konkretisiert das Vollzugsziel (§ 2 LStVollzG SH) im Hinblick auf den konkreten Gefangenen, dient daher gleichermaßen ihm und den Vollzugsbediensteten zur Orientierung für den weiteren Vollzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. August 2010 - 2 BvR 729/08). Das Resozialisierungsprinzip verlangt bereits zu Beginn des Vollzugs ein Zusammenwirken aller Beteiligten und die Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen aufeinander (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92; siehe auch: BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz StVollzG § 7 Rn. 1). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die geeignet wären, die Überschreitung der Regelfrist zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes zu erklären oder zu rechtfertigen. Zwar mag der Umstand, dass der Antragsteller seine Haft am 17. Januar 2022 in der Justizvollzugsanstalt Neumünster angetreten hat und erst am 25. Januar 2022 in die Justizvollzugsanstalt Kiel überführt worden ist, zu einer gewissen nachvollziehbaren Verzögerung geführt haben; diese erschöpft sich jedoch in wenigen Tagen. Soweit darauf hingewiesen wird, dass „aufgrund der Komplexität des Falles und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer besonders gründlichen Prüfung“ Verzögerungen eingetreten seien, ist dem Senat nicht ersichtlich, worin die Komplexität im Falle des Antragstellers konkret gelegen haben sollte. Der Hinweis des Rechtsbeschwerdegegners darauf, dass gemäß § 7 LStVollzG SH ein Diagnoseverfahren durchzuführen und eine umfassende Voraktenauswertung sowie eine ausführliche psychologische Behandlungsuntersuchung vorzunehmen waren, lässt zwar den Zeitaufwand für die Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplanes im Allgemeinen nachvollziehen, kann aber keine Begründung dafür ersetzen, warum im konkreten Fall - darüber hinaus - eine besondere Komplexität vorlag. Dass keine Erkenntnisse der Ausländerbehörde vorlagen, ob aufenthaltsbeendigende Maßnahmen geplant waren, stellt hier ebenso wenig ein Argument für eine nachvollziehbare Verzögerung dar wie der Vortrag, auch ohne einen Vollzugsplan hätten intramurale Angebote wahrgenommen werden können. Vielmehr hätte für den Fall, dass die Ausländerbehörde Maßnahmen angekündigt hätte, darauf reagiert werden können. Auf die überragende Bedeutung des Vollzugs- und Eingliederungsplans für den einzelnen Gefangenen, die über die Möglichkeit der Nutzung allgemeiner intramuraler Angebote hinausgeht, wurde bereits hingewiesen. Insbesondere kommt der zeitnahen Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplanes dann eine besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - ein verhältnismäßig geringer Strafrest zur Vollstreckung ansteht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 124 LVollzG SH, 121 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO analog. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 60, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte setzt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000 € fest.