Urteil
2 U 38/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0125.2U38.22.00
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Leitsätze
1. Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem Eigentümer zur Instandhaltung, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Instandhaltungsverpflichtung (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) als Dauerschuldverhältnis unterliegt nicht der Verjährung. Der konkret entstandene Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme (Schuldverhältnis im engeren Sinne) unterliegt hingegen der Verjährung.(Rn.69)
(Rn.70)
2. Die Annahme der Unverjährbarkeit eines Anspruchs aufgrund einer „ständig neu entstehenden Dauerverpflichtung“ ist eine Ausnahme zur gesetzlichen Verjährungsregelung. Sie ist restriktiv und nur bei vergleichbaren Interessenslagen anzuwenden.(Rn.72)
(Rn.82)
3. Wird die Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in das Grundbuch eingetragen, folgt hieraus nicht die Unverjährbarkeit des konkreten Anspruchs auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme. § 902 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht, weil der einzelne Anspruch rein schuldrechtlicher Natur ist.(Rn.85)
(Rn.96)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.06.2022, Az. 13 O 49/21, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem Eigentümer zur Instandhaltung, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Instandhaltungsverpflichtung (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) als Dauerschuldverhältnis unterliegt nicht der Verjährung. Der konkret entstandene Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme (Schuldverhältnis im engeren Sinne) unterliegt hingegen der Verjährung.(Rn.69) (Rn.70) 2. Die Annahme der Unverjährbarkeit eines Anspruchs aufgrund einer „ständig neu entstehenden Dauerverpflichtung“ ist eine Ausnahme zur gesetzlichen Verjährungsregelung. Sie ist restriktiv und nur bei vergleichbaren Interessenslagen anzuwenden.(Rn.72) (Rn.82) 3. Wird die Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in das Grundbuch eingetragen, folgt hieraus nicht die Unverjährbarkeit des konkreten Anspruchs auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme. § 902 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht, weil der einzelne Anspruch rein schuldrechtlicher Natur ist.(Rn.85) (Rn.96) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.06.2022, Az. 13 O 49/21, wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben diese selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000,00 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Durchsetzbarkeit von Instandhaltungsansprüchen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Erbbaurechtsvertrag bezüglich eines aufgrund eines Erbbaurechts vormals von der Beklagten genutzten Gebäudes. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch Amtsgericht Z von X, Flur ... bestehend aus den Flurstücken …, … und …. Unstreitig wurde gestellt, dass die im Grundbuch genannte Frau G1 personenidentisch mit der Klägerin ist. Die Beklagte ist ehemalige Inhaberin eines Dauernutzungsrechts an diesem Grundstück und spätere hälftige Inhaberin eines Erbbaurechts, das ihr durch Vertrag im Jahr 1992 eingeräumt wurde. Der andere hälftige Inhaber an dem Erbbaurecht war der mittlerweile verstorbene Herr Q1. Ursprünglich war Herr Q1 alleiniger Rechtsinhaber des Erbbaurechts, das mit dem notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 22.10.1992 (ErbbauRV) sodann hälftig geteilt wurde (Anlage K 5, Bl. 43 ff. d.A.). Im Zuge der Teilung des Erbbaurechts und der hälftigen Einräumung dieses Rechts an die Beklagte wurde der zwischen den Klägern und der Beklagten bestehende Dauernutzungsvertrag aufgehoben und durch das vereinbarte Teilerbbaurecht ersetzt. Aufgrund des anfänglich eingeräumten Dauernutzungsrechts hatte die Beklagte, die im Jahr 1982 noch als Kommanditgesellschaft Sx Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und Co. firmierte, in den Jahren 1982/83 auf dem Grundstück der Kläger eine Squash- und Freizeitanlage errichtet. Das Erbbaurecht zu ½, das die Beklagte aufgrund des ErbbauRV erhielt, bezog sich deshalb inhaltlich auf den Grundstücksteil, auf dem sich die Squash- und Freizeitanlage befand. In dem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1992 vereinbarten die Parteien unter § 3 Abs. 1 dieses Vertrages bezüglich der Gefahrtragung (Lasten) und Nutzungen: Das Grundstück wurde den Erbbauberechtigten bereits übergeben, und zwar der KG Sx im Rahmen des Dauernutzungsvertrages und Herrn Q1 im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages. Dem Eigentümer stehen bezüglich der genannten Grundstücke keine Nutzungsrechte zu. Gefahr und Nutzungen des Grundstücks und der Baulichkeiten tragen die Erbbauberechtigten, und zwar jeweils im Rahmen und Umfang des ihnen zustehenden Teilerbbaurechts. Der Zustand des Grundstücks und der Baulichkeit ist den Vertragsparteien bekannt. In § 4 Abs. 1 desselben Vertrages heißt es ferner hinsichtlich der Vornahme von Reparaturen und Erneuerungen: Die Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die von ihnen jeweils errichteten Bauwerke einschließlich der Außenanlagen und der besonderen Betriebseinrichtung in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Eintragungsbewilligung am Ende der Eintragung im Teilerbbaugrundbuch vom 03.06.1993 nimmt auf den ErbbauRV Bezug. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kopie des Auszuges des Grundbuchs (Anlage 4a, Bl. 33 d.A.) verwiesen. Über die Einhaltung dieser vereinbarten Instandhaltungspflicht stritten sich die Parteien gerichtlich mehrfach. So verklagte die Grundstücks-GbR G1 und S1 - die Streithelferin zu 2) - die Beklagte insbesondere mit Klage vom 06.06.2017 – zunächst vor dem Amtsgericht Elmshorn, später verwiesen an das Landgericht Itzehoe - auf fachgerechte Beseitigung von unter anderem Dachundichtigkeiten an dem Dach des als Squash- und Freizeitanlage errichteten Gebäudes. Im Zuge dieses Verfahrens unter dem Az. 7 O 297/17 dokumentierten die Kläger den Zustand des streitgegenständlichen Gebäudedaches mit Fotodokumentation vom 15.07.2017 und hielten dabei die Mängel an der Dachfläche umfassend fotografisch fest (für Einzelheiten siehe Fotodokumentation in Anlage K12). Die Beklagte wurde verurteilt, „folgende Mängel am Gebäude (....) fachgerecht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu beseitigen: 1. Das Dach ist undicht und es kommt bei Regenfällen zu Wassereinbrüchen; (...)“. Im Wege des Verfahrens gemäß § 887 Abs. 2 ZPO erstattete der Sachverständige Y sein Gutachten (Anlage K 13). In diesem führte er aus, dass ein Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Durchfeuchtungen nur für die Leckage an der Lichtkuppel im Studio mit einer mangelnden Eindichtung auf der Dachoberseite sicher feststehe. Für die weiteren auftretenden liquiden Wasseransammlungen könne eine Kondensation als Ursache nicht ausgeschlossen werden; die Verfolgung dieser Ursache müsste zur grundsätzlichen Prüfung der verbauten Wärmedämmung führen, was letztendlich in eine Beurteilung der gesamten Dachfläche münden würde. Der Gutachtenauftrag werde so aufgefasst, dass eine Sanierung der gesamten Dachfläche nicht zur Diskussion gestellt werden solle. Mit Beschluss vom 04.02.2021 führte das Gericht aus, dass lediglich das Flachdach punktuell abzudichten und an das Oberlicht anzudichten sei. Die Vornahme weiterer Maßnahmen obliege der Beklagten aus dem Urteil nicht. Am 05.03.2018 - also noch während des laufenden Verfahrens - verkaufte die Beklagte ihr Teilerbbaurecht sodann mit notariell beurkundetem Vertrag (Anlage K 8) an die Streithelferin zu 1) weiter. Der Kläger zu 2) war als Grundstückseigentümer bei dem Vertragsschluss anwesend und handelt für sich selbst und als Vertreter für die Klägerin zu 1). In § 5 a.E. dieses Vertrages heißt es, die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass vom Verkäufer (Beklagte) keine Instandhaltungsmaßnahmen zu besorgen sind oder er deren Kosten zu tragen hat. Der Käufer (Streithelferin zu 1) übernimmt alle Lasten aus der Vergangenheit (...). Gemäß § 6 dieses Vertrages hat der Verkäufer (Beklagte) für die gewöhnliche Instandhaltung bis zum Übergabetag auf seine Kosten zu sorgen. Die Beklagte war bis zum 07.06.2018 Berechtigte am Teil-Erbbaurecht (Auszug aus dem Grundbuch, Anklage K4a, Bl. 33 d.A.). Gerichtlich wurde festgestellt, dass die Streithelferin zu 1) und die Beklagte keine Erfüllungsübernahme hinsichtlich von rückständigen Instandhaltungsverpflichtungen vereinbart hatten (Landgericht Lübeck, 8 HKO 56/19, Bl. 135 ff. d.A. und Hinweisbeschluss des OLG vom 14.06.2021, Anlage K 16, Bl. 336 d.A.). Die Kläger haben behauptet, dass das Aufbringen der Bitumenschicht eine nach § 4 Abs. 1 ErbbauRV taugliche Instandhaltungsmaßnahme darstelle. Die Tür sei bereits 2017 verrostet gewesen; dies ergebe sich aus den Lichtbildern (Anlage K 13, Fotos k-m). Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass keine Identität zwischen dem von dem Landgericht Itzehoe unter dem Az. 7 O 297/17 entschiedenen Streitgegenstand und dem mit der Klage vom 11.03.2021 vor dem Landgericht Kiel geltend gemachten Streitgegenstand bestehe. Die geltend gemachten Mängelbeseitigungsansprüche seien nicht verjährt. Dies ergebe sich aus § 902 Abs. 1 BGB. Die Unverjährbarkeit von erbbaurechtlichen Instandhaltungsansprüchen folge daraus, dass es sich bei der Instandhaltungsverpflichtung um einen dinglichen Teilinhalt des Erbbaurechts handele. Eine Verjährung scheitere auch daran, dass es sich bei erbbaurechtlichen Instandhaltungspflichten um Dauerverpflichtungen handele, die aufgrund eines zwingenden Wertungsgleichlaufs mit dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus diesem Grunde unverjährbar seien. Jedenfalls aber sei die Verjährung durch die Einleitung des Klageverfahrens zunächst vor dem Amtsgericht Elmshorn und nach der Verweisung vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 7 O 297/17) gehemmt worden. Da das streitgegenständliche Objekt im Landerichtbezirk Kiel liege, sei die örtliche Zuständigkeit gegeben. Mit Schriftsatz vom 25.06.2021, den Streithelferinnen zu 1) und zu 2) zugestellt am 01.07.2021, hat die Beklagte der nach dem Verkauf des Teilerbbaurechts an diese nunmehr Erbbauberechtigten G1S1F GmbH (Streithelferin zu 1) und der Grundstücks-GbR G1 und Dr. S1 (Streithelferin zu 2) den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) sowie die Streithelferin zu 2) sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2021 bzw. vom 05.07.2021 beigetreten. Die Kläger und die Streithelfer zu 1) und 2) haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, am Flachdach des Gebäudes … Weg … in …, aufstehend auf dem Grundstück Grundbuch Amtsgericht Z von X, Flur ..., bestehend aus den Flurstücken …, … und …, fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend folgende Mängel zu beseitigen: a) der Zustand der Dachabdeckung ist ein Flickenteppich; b) auf der gesamten Dachfläche bilden sich unter der Dachhaut Blasen; c) die Dachfläche weist kein Gefälle auf; d) der Dachrand ist nicht als hochgezogene Attika ausgebildet, sondern nur als niedriges Klemmprofil; e) die in der Dachfläche für die Dachentwässerung befindlichen Dacheinläufe sind nicht an den jeweiligen Tiefpunkt des Daches eingebaut; f) die die Dachfläche durchdringenden Bauteile sind mit Flüssigkunststoff abgedichtet, teilweise liegt das ursprünglich eingebettete Glasgewebe offen an der Oberfläche; g) die Lichtkuppeln sind mit Flüssigkunststoff abgedichtet, das Dichtungsmaterial ist versprödet und löst sich ab; h) die Tür zum Technikhaus (Raumlufttechnik), welches auf dem Dach steht, ist rostig und hinfällig. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass das von den Klägern zur Mängelbeseitigung verlangte Aufbringen einer Bitumenschicht nicht mehr als Maßnahme zur Erhaltung eines guten baulichen Zustands und auch nicht zur Herstellung eines solchen anzusehen sei. Eine solche Maßnahme stelle stattdessen vielmehr eine Kernsanierung dar. Ein darauf gerichteter Anspruch lasse sich aus der in dem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1992 vereinbarten Instandhaltungspflicht nicht entnehmen und sei deshalb auch nicht geschuldet. Sonstige Instandhaltungsmaßnahmen am Dach hinsichtlich der fotografisch dokumentierten Mängel aus Juli 2017 scheiterten aufgrund von Streitgegenstandsidentität. Ferner seien die Kläger nicht aktiv und sie - die Beklagte - nicht oder jedenfalls nicht mehr passivlegitimiert. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel gerügt. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Gesetz kenne keine nicht verjährenden Dauerverpflichtungen. Vielmehr handele es sich, bei Instandhaltungsansprüchen aus einem Erbbauvertrag um solche Ansprüche, die mit Kenntnis des Anspruchsberechtigten von einem konkreten Mangel an dem Instandhaltungsobjekt entstünden und mit Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Kenntnis vom Mangel erlangt wurde, verjährten. Die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Abrechnung und Rechnungslegung für bereits gezahlte Vorschüsse ist durch Beschluss abgetrennt und an das Landgericht Itzehoe verwiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheit des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Mängelbeseitigungsansprüche verjährt seien. Die Mängelbeseitigungsansprüche seien in dem Moment entstanden, in dem die geschuldete Pflicht zur Instandhaltung nicht eingehalten worden sei, sodass ein konkreter Anspruch auf Vornahme einer konkret geschuldeten Leistung entstanden sei und der Anspruchsinhaber davon Kenntnis erlangt habe. Der Verjährung der Instandhaltungsansprüche stehe auch weder die Wertung des Gesetzes aus § 902 Abs. 1 S. 1 BGB noch die Wertung der Unverjährbarkeit von Instandhaltungspflichten im Miet- und Wohnungseigentumsrecht entgegen. Schließlich sei die Verjährung nicht aufgrund der Klageerhebung vor dem Landgericht Itzehoe gehemmt worden. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Kläger erneut geltend, der aus § 4 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages (ErbbauRV) geltend gemachte Anspruch auf Instandhaltung sei nicht verjährt. Bei den Ansprüchen aus der Instandhaltungspflicht handele es sich sowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund eines Wertungsgleichlaufs mit dem Miet- und dem Wohnungseigentümergesetz um unverjährbare Ansprüche. So führten die Anordnungen in § 2 Nr. 1 ErbbauRG zu einer Verdinglichung bestimmter erbbauvertraglicher Regelungen, dies habe über § 902 Abs. 1 S. 1 BGB die Unverjährbarkeit dieser besonderen Ansprüche zur Folge. Dieses Ergebnis ergebe sich schon bei einer reinen Wortlautauslegung des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB. Dass die Instandhaltungsansprüche im vorliegenden Fall verdinglicht worden seien und ihnen gerade keine rein schuldrechtliche Wirkung zukommen könne, ergebe sich aus dem Umstand der Eintragung der Instandhaltungspflicht in das Grundbuch. Durch die Nichtvornahme der Instandhaltung sei das Erbbaurecht auch in seinem Kern betroffen, da die Instandhaltungspflicht wesentlicher Kerninhalt des Erbbaurechts sei. Der Umstand der Eintragung der Instandhaltungspflicht aus § 4 Abs. 1 ErbbauRV in das Grundbuch als Inhalt des Erbbaurechts iSd. § 2 Nr. 1 ErbbauRG spreche ebenso dafür. Auch gebe es kein legitimes Interesse des Erbbauberechtigten gegenüber dem Erbbaurechtsgeber, das derart schwerwiegend sei, dass entgegen der gesetzlichen Wertungen aus § 902 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 2 ErbbauRG aus diesem Grund eine Verjährbarkeit der Instandhaltungsansprüche anzunehmen sei. Bei den erbbaurechtlichen Instandhaltungsansprüchen handele es sich wie bei Miet- und Wohnungseigentümerrecht um Dauerverpflichtungen, so dass es sich hierbei aufgrund der gleichlaufenden Interessenlagen um unverjährbare Ansprüche handele. Die Kläger und die Streithelferinnen beantragen, das am 24.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az.: 13 O 49/21 aufzuheben und die Beklagte, wie von den Klägern erstinstanzlich beantragt, zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, der Anspruch auf Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten sei gerade nicht unverjährbar, sondern entfalte ausschließlich schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien, unterliege deshalb der Regelverjährung und sei infolgedessen mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. § 902 Abs. 1 S. 1 BGB schütze lediglich die dinglichen Rechtsverwirklichungsansprüche selbst, nicht aber die aus einem das dingliche Recht nur flankierenden Schuldverhältnis folgenden Ansprüche. Dass es sich bei den Mängelbeseitigungsansprüchen lediglich um schuldrechtliche Ansprüche handele, ergebe sich aus dem Normzweck des § 2 ErbbauRG. Für die Nichtanwendbarkeit des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB spreche insbesondere, dass bei einer Beeinträchtigung des Rechts auf Instandhaltung der Rechtsinhalt des Erbbaurechts als solcher nicht betroffen wäre und damit auch bei einem Vorliegen von Mängeln effektiv erhalten bliebe. Im Übrigen sei der Anspruch auf Instandhaltung nicht wirksam in das Teilerbbaugrundbuch eingetragen worden. In der Eintragungsbewilligung, auf die im Grundbuch verwiesen werde, sei auf den Abschnitt IV Ziffer 12) nur auf die Ziffer 2) -10), nicht auch auf den Abschnitt, der sich auf § 4 Abs. 1 ErbbauRV beziehe, Bezug genommen worden. Zudem sei der Inhaber von Instandhaltungsansprüchen auch bei Verjährbarkeit solcher Mängelbeseitigungsansprüche hinreichend geschützt. Die §§ 195 ff. BGB würden einen effektiven Gläubigerschutz gewährleisten. Da die Beklagte selbst ursprünglich lediglich ein Teilerbbaurecht erworben habe, sei lediglich die Eigentümergemeinschaft bestehend aus beiden jeweils hälftig berechtigten Erbbaurechtsinhabern und nicht sie - die Beklagten - passivlegitimiert. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingegangen. B. Die Berufung hat keinen Erfolg, da die Klage zwar zulässig aber unbegründet ist. 1. Die materielle Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO des Urteils des Landgerichts Itzehoe (7 O 297/17) steht der hiesigen Klage nicht entgegen. Die in dem vorgenannten Verfahren zur Entscheidung gestellten Anträge sind nicht identisch mit dem streitgegenständlichen Klagbegehren. Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft richtet sich nach dem Streitgegenstand, über den durch das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung entschieden worden ist. Der Begriff des Streitgegenstandes bestimmt sich im Rahmen der materiellen Rechtskraft nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sowie dem Antrag, über den seitens des Gerichts entschieden worden ist, sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff (BGH, Beschluss vom 3.3.2016, IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818; BeckOK ZPO/Gruber, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 322 Rn. 20). Im Rechtsstreit zum Az. 7 O 297/17 hat die dortige Klägerin - Streithelferin zu 2) - die fachgerechte Mängelbeseitigung beantragt u.a. mit der Erläuterung in Ziff. 1, „das Dach ist undicht und es kommt bei Regenfällen zu Wassereinbrüchen“. Die Beklagte ist im vorgenannten Rechtsstreit entsprechend verurteilt worden, ohne dass ihre Handlungspflichten näher konkretisiert worden sind. Gegen die dann erst im Vollstreckungsverfahren erfolgende Konkretisierung und Eingrenzung der Handlungsverpflichtungen der Beklagten bezogen auf die Instandsetzung des undichten Flachdachs hat die Klägerin sich nicht mit einem Rechtsmittel gemäß §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO zur Wehr gesetzt, sondern diese Auslegung hingenommen. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten nunmehr die Beseitigung weiterer und nunmehr konkret gerügter Mangelerscheinungen am streitgegenständlichen Flachdach und an der Tür zum Technikraum. Dieser Antrag ist nicht identisch mit dem Klagantrag im Rechtsstreit zum Az. 7 O 297/17 vor dem Landgericht Itzehoe. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages (ErbbauRV) gegen die Beklagte auf Beseitigung der geltend gemachten Mängel. Dahinstehen kann zum einem, ob nicht die Streithelferin zu 2) anstatt der Kläger nach der materiellen Rechtslage Inhaber eines möglichen Anspruchs ist. Zum anderen kann offenbleiben, ob die Beklagte und nicht die Teilungsgemeinschaft oder die Streithelferin zu 1) richtige Anspruchsgegnerin ist. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß § 214 BGB nicht zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche verpflichtet ist. Gemäß § 214 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt die Leistung zu verweigern. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Regelverjährung nach Kenntnis des Klägers von den Mängeln im Jahr 2017 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Ende des Jahres 2020 eingetreten ist und die Klage damit in verjährter Zeit erhoben wurde. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Entstanden ist der Anspruch, wenn er fällig ist; das heißt, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 4). Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass bei Nichteinhaltung der Pflicht auf Instandhaltung ein konkreter Anspruch auf Vornahme einer konkret geschuldeten Leistung entsteht und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem nach Auffassung der Kläger der insoweit zur Instandsetzung verpflichtende bauliche Zustand festgestellt wurde. Denn in diesem Zeitpunkt wäre der Anspruch fällig und durchsetzbar gewesen. Die Kläger waren insbesondere nicht gehindert, den Antrag auf Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen bereits im Rechtsstreit unter dem Az. 7 O 297/17 genauso zu stellen wie sie es in diesem Verfahren getan haben. Bereits die Klage im Verfahren 7 O 297/17 war auf dieselben – aus Sicht der Kläger – erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen gestützt, deren Vornahme sie im vorliegenden Verfahren verlangen. a) Der konkrete Anspruch auf Instandhaltung gemäß § 4 Abs. 1 ErbbauRV ist auch nicht unverjährbar, obgleich es sich bei dem Erbbaurechtsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Auch wenn der Gesetzgeber auf eine Definition des Dauerschuldverhältnisses bewusst verzichtet hat (Doralt, Langzeitverträge, 2018, 8), zeichnet sich das Dauerschuldverhältnis dadurch aus, dass sich während der Laufzeit für die Parteien fortwährend neue Leistungs- und Schutzpflichten ergeben (MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 10). Ein Dauerschuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Umfang der vertragstypischen Hauptleistung erst mit Hilfe der Zeit quantifizierbar ist (MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 10). Das typische Risiko der Parteien, die ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sind, liegt demnach in der fehlenden Überschaubarkeit des letztlich geschuldeten Leistungsumfangs sowie der Umstände der Leistungserbringung (MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 10). Demnach ist der Erbbaurechtsvertrag als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Dauerschuldverhältnisse als solche unterliegen nicht der Verjährung. Der Verjährung unterliegen aber grundsätzlich die aus ihnen erwachsenden Ansprüche (BGH, Urteil vom 26. 6. 2008, I ZR 221/05, NJW 2008, 2995; BGH, Urteil vom 22.4.2016, V ZR 189/15, NZM 2016, 640; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 194 Rn. 4, beckOK BGB/Henrich, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 194 Rn. 19). Demnach sind unverjährbare Dauerschuldverhältnisse Grundlage verjährbarer Ansprüche (Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 194 Rn. 2). Der konkret entstandene Anspruch auf Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 ErbbauRV unterliegt damit - auch wenn er aus einem unverjährbaren Dauerschuldverhältnis erwachsen ist - der Regelverjährung. Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen, nach der bei bestimmen Dauerverpflichtungen im Miet-, Wohnungseigentumsrecht und bei Gestattung einer Hinterliegerdurchfahrt, keine Verjährung der Ansprüche eintreten, sind auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Unverjährbar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ständig neu entstehende Dauerverpflichtungen wie der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters (BGH, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 104/09, NJW 2010, 1292) oder der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG (BGH, Urteil vom 27.04.2012, V ZR 177/11, ZWE 2012, 325). Bei der Instandhaltungspflicht des Erbbauberechtigten handelt es sich hingegen nicht um eine solche ständig neu entstehende - und damit unverjährbare - Dauerverpflichtung. So ist zwar nach Rechtsprechung des BGH der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 104/09, NJW 2010, 1292; AG Tiergarten, WuM 2009, 453). Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu. Der Vermieter ist jeden Tag aufs Neue verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Ebenso sind Ansprüche des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung unverjährbar (BGH, Urteil vom 27.04.2012, V ZR 177/11, ZWE 2012, 325). In der Gesamtschau ist die Unverjährbarkeit der hier geltend gemachten Ansprüche nicht anzunehmen, da nicht derselbe wirtschaftliche Interessenausgleich und keine vergleichbaren Ansprüche wie im Miet- und Wohnungseigentümerecht bestehen. Beim Miet-, Wohnungseigentums- sowie Erbbaurecht handelt es sich um jeweils eigenständige Rechtsinstitute mit charakteristischen Eigen- und Besonderheiten. Dabei ist allen drei Institutionen gemein, dass jede von ihnen eine Art Erhaltungspflicht vorsieht, aus der heraus im Ergebnis Ansprüche auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der genutzten Immobilie gewährt werden. Vergleichbar ist hierbei, dass die Erhaltungspflicht in Bezug auf die Immobilie demjenigen zugewiesen wird, der der zu erhaltenden Immobilie hinsichtlich des absoluten Rechts des Eigentums während der Zeit der rechtlichen Verbindung zwischen den Parteien am nächsten steht. Entscheidend sind hier jedoch die erheblichen Unterschiede: Beim Mietverhältnis wird dem Mieter der Gebrauch der Mietsache durch den Vermieter auf Zeit gewährt (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Währenddessen ist die Mietsache durch den Vermieter in einem geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Zudem befindet sich der Mieter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vermieter. Im Wohnungseigentumsrecht wiederum hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, der die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums umfasst (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Demgegenüber wird dem Erbbauberechtigten das vererbliche Recht gewährt, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). Eine Instandhaltungspflicht besteht hier im Ausgangspunkt nicht. Vielmehr hat der Erbbauberechtigte an der Instandhaltung zunächst ein Eigeninteresse. Die Pflicht zur Instandhaltung kann nur zusätzlich vereinbart werden, ist also nicht eine gesetzlich festgelegte Hauptpflicht. Damit berührt die Instandhaltungsverpflichtung anders als im Mietvertrag nicht den Kernbereich der wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der möglichen Unverjährbarkeit von Ansprüchen auf die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die der Vermieter auf den Mieter abgewälzt hat. Sofern der Vermieter vom Mieter im Falle der wirksamen Abwälzung die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von Instandsetzungsmaßnahmen verlangen will, so soll in dieser Konstellation der Anspruch ebenfalls unverjährbar sein, weil der Rechtscharakter einer Pflicht und damit deren Verjährbarkeit sich nicht dadurch ändern soll, dass sie auf einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Schuldner übertragen wird (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 548 Rn. 66). Damit wird die Unverjährbarkeit darauf gestützt, dass der ursprüngliche Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Instandhaltung unverjährbar war. Eine solche Konstellation ist hier gerade nicht gegeben. Die Interessenlage im Erbbaurecht ist auch nicht mit der der WEG vergleichbar. Das Landgericht weist richtigerweise darauf hin, dass das Erbbaurecht dem Erbbauberechtigen gegenüber dem Eigentümer ein eigenständiges dingliches Nutzungsrecht am Grundstück gewährt und das Erbbaurecht selbst für sich unabhängig steht. Eine gemeinschaftliche Verwaltung von Wohnungseigentum besteht zwischen den Parteien beim Erbbaurecht - im Gegensatz zur WEG - nicht. Schließlich ist auch keine Vergleichbarkeit mit der Gestattung der Hinterliegerdurchfahrt als nicht verjährende Dauerverpflichtung (BGH, Urteil vom 22.4.2016, V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210) gegeben. Die Gewährung einer Durchfahrt ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessenlage nicht mit dem Anspruch auf Instandhaltung eines Gebäudes zu vergleichen. Dort wird nur ein Dulden eingeklagt, wohingegen hier eine Leistung gefordert wird. Ferner wird auch vom BGH eine „ständig neu entstehende Dauerverpflichtung“ bei der Verpflichtung eines Grundstücksnachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB eine Störung zu beheben verneint (BGH, Urteil vom 23.2.1973 - V ZR 109/71, NJW 1973, 703). Diese Störung soll ausdrücklich nicht ständig neu entstehen, obwohl die mit der Störung verbundenen Beeinträchtigungen ebenso anhält. In der Gesamtschau ist die Annahme einer „ständig neu entstehenden Dauerverpflichtung“ als Ausnahme zu der Regelverjährung restriktiv anzuwenden und ist nicht ohne besondere Notwendigkeit auf weitere Konstellationen auszudehnen. Auf den hier vorliegenden Fall ist sie daher nicht anzuwenden. Grundsätzlich können in einem Dauerschuldverhältnis immer wieder Ansprüche aus neuen Sachverhalten entstehen, aber nicht ein Anspruch immer wieder aus dem gleichen Sachverhalt (vgl. Eichel: Verjährung in Dauerschuldverhältnissen, NJW 2015, 3265). b) Eine Unverjährbarkeit des Anspruchs ergibt sich ebenfalls nicht aus § 902 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegen Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung. Offenbleiben kann hierbei, ob der Eintragungsvermerk im Grundbuch auch die Instandhaltungspflicht des § 4 Abs. 1 ErbbauRV mit umfasst. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Instandhaltung aus § 4 Abs. 1 ErbbauRV über § 19 C. Nr. 1 Erbbaurechtsvertrag mit Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung am Ende der Eintragung im Teilerbbaugrundbuch vom 03.06.1993 gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG iVm. § 2 ErbbauRG Inhalt des Grundbuchs geworden ist, ist im streitgegenständlichen Fall keine Unverjährbarkeit anzunehmen. Allein die Eintragung in das Grundbuch ist nicht ausreichend, in dem konkreten Anspruch auf Instandhaltung ein eingetragenes Recht i.S.d. § 902 Abs. 1 BGB zu sehen. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 2 ErbbauRG entsteht zwischen den die Vereinbarung abschließenden Parteien ein Schuldverhältnis mit dem sich aus der Vereinbarung ergebenden Inhalt. Das Entstehen dieses Schuldverhältnisses ist grundsätzlich – soweit nichts anderes vereinbart – von der Eintragung des vertragsmäßigen Inhalts des Erbbaurechts im Grundbuch unabhängig. Im Weiteren sind von dem so begründeten Schuldverhältnis (i.w.S.) die einzelnen aus ihm folgenden schuldrechtlichen Ansprüche des einen Teils gegen den anderen Teil (Schuldverhältnisse i.e.S.) zu unterscheiden (BeckOGK/Toussaint, 1.9.2023, ErbbauRG § 2 Rn. 34). Aus einer nach § 2 ErbbauRG getroffenen Vereinbarung ergeben sich zunächst (Einzel-)Ansprüche auf Erfüllung, die je nach Art der übernommenen Verpflichtung gerichtet sein können, etwa auf Leistung an den anderen Teil bzw. einen Dritten oder auch darauf, dass bestimmte Handlungen vorgenommen werden. So liegt der Fall hier: die Instandhaltungspflicht aus § 4 Abs. 1 ErbbauRV begründet ein Schuldverhältnis i.w.S. zwischen den Parteien. Aus diesem folgt - bei Abweichung vom guten baulichen Zustand - ein konkreter Anspruch auf Mängelbeseitigung, welches das Schuldverhältnis i.e.S. darstellt. Solche aus einer Vereinbarung nach § 2 ErbbauRG folgende Einzelansprüche unterliegen den allgemeinen Regelungen des materiellen und des Prozessrechts für schuldrechtliche Ansprüche. Insbesondere verjähren sie auch nach allgemeinen Bestimmungen (BeckOGK/Toussaint, 1.9.2023, ErbbauRG § 2 Rn. 35). Erst mit der Eintragung der Vereinbarung nach § 2 ErbbauRG im Grundbuch wird diese zum Inhalt des Erbbaurechts und erhält dadurch (beschränkte) dingliche Wirkung. Diese besteht darin, dass das vereinbarte Schuldverhältnis mit dem Erbbaurecht verbunden wird. Die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung (als Schuldverhältnis iwS) wirken daher nicht nur für die ursprünglichen Parteien der Vereinbarung, sondern auch deren (Gesamt- wie Einzel) Rechtsnachfolger und damit zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer und dem jeweiligen Erbbauberechtigten. Einzelne Ansprüche, die aus einem solchen mit dem Erbbaurecht verbundenen Schuldverhältnis folgen, sind hingegen rein schuldrechtlicher Natur (BeckOGK/Toussaint, 1.9.2023, ErbbauRG § 2 Rn. 38). Wegen ihrer Rechtsnatur als Inhaltsregelung beschränkt sich die dingliche Wirkung von Vereinbarungen nach § 2 Nr. 1–3, 5, §§ 5 ff. ErbbauRG auf ihre Geltung zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten. Der aus den Vereinbarungen entstandene und damit losgelöste einzelne Anspruch, zB Erstattung bezahlter Lasten (Nr. 3), wirkt nur persönlich zwischen den Beteiligten zur Zeit der Entstehung des Anspruchs. Das Erbbaurecht haftet für diese losgelösten Ansprüche nicht dinglich, wie das Grundstück für eine Hypothek, und damit auch nicht der Rechtsnachfolge (MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl. 2023, ErbbauRG § 2 Rn. 7). Auch der BGH hat sich gegen eine unbeschränkte „Verdinglichung“ des eingetragenen Anspruchs gewandt (Urteil vom 24.11.1989 - V ZR 16/88). So führt der BGH dazu aus, dass der Normzweck des § 2 ErbbauVO darin bestehe, etwaige Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder des Erbbaurechtsnehmers an die vertraglichen Vereinbarungen zu binden (vgl. amtl. Begr. zu § 2 ErbbauVO, RAnz. 1919 Nr. 26, 1. Beil.). Dagegen werde eine weitergehende dingliche Wirkung dadurch nicht begründet. Für den Erwerber des Erbbaurechts werde daher keine andere als die vertraglich vereinbarte Pflicht herbeigeführt. Ihn treffe deshalb grundsätzlich keine dingliche oder persönliche Haftung für Pflichtverletzungen des früheren Erbbauberechtigten. Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese Verneinung einer „weitergehenden“ dinglichen Wirkung auch auf Vereinbarungen i.S. v. § 2 Abs. 1 ErbbauRG anzuwenden. Dass es sich bei den Erwägungen des BGH um einen zur - Hauptverbindlichkeit aus eingetragenem Recht - akzessorischen Vertragsstrafenanspruch, auf welchen der Grundstückseigentümer den Rechtsnachfolger im Erbbaurecht verklagte, handelt, macht hierbei keinen Unterschied. Denn § 4 Nr. 1 wie auch Nr. 5 ErbbauRG werden als vertragsgemäßer Inhalt des Erbbaurechts beschrieben. Unverjährbar ist derjenige Anspruch, den das eingetragene dingliche Recht jeweils zur Verwirklichung seines dinglichen Wesensgehalts gewährt, wie zB beim Eigentum der Vindikationsanspruch (§ 985), aus Miteigentum folgende Mitbesitzansprüche, die vindikationsähnlichen Ansprüche aus § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG oder die grundpfandrechtlichen Verwertungsansprüche (§§ 1147, 1192, 1199) (MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 902 Rn. 5). Die durch die Unverjährbarkeit geschaffene Verewigung von Ansprüchen aus eingetragenen Rechten hat den Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. So soll verhindert werden, dass eingetragene Rechte nur als „leere Rechtshülle“, d.h. ohne die Möglichkeit der Verwirklichung des ihnen wesenseigenen Rechtsinhalts, bestehen (MüKoBGB-Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 902 Rn. 1; BGH, Urt. v. 28 1.2011, V ZR 141/10,NJW 2011, 1068). Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass auf das Erbbaurecht an sich - und nicht auf die Instandhaltungsverpflichtung als Inhalt des Erbbaurechts gemäß § 2 ErbbauRG - abzustellen ist. Das Erbbaurecht - nämlich das Recht auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen - könnte auch ohne die Instandhaltungsverpflichtung bestehen und wird nicht erst durch diese begründet. Die Instandhaltungspflicht dient dazu Störungen in der Ausübung des Rechts zu beseitigen. Allein, dass diese Pflicht eingetragen ist, macht sie nicht zum „eingetragenem“ Recht. Auch die Kommentierung zu § 902 BGB weist in dieselbe Richtung, wenn hinsichtlich des Erbbaurechts allein auf die vindikationsähnlichen Ansprüche aus § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG - und nicht auf § 2 ErbbauRG – verwiesen wird (MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 902 Rn. 5). Demnach ist in § 2 ErbbauRG lediglich ein beschränktes dingliches Recht zu sehen, dem nicht die Vollwertigkeit zukommt, als eingetragenes Recht i.S.d. § 902 BGB gewertet zu werden. c) Schließlich steht kein entscheidendes legitimes Interesse des Anspruchsgegners der Annahme einer Verjährung entgegen. Die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB erhält den Charakter einer Überlegungsfrist; sie schützt den Gläubiger vor der Verjährung ihm unbekannter Ansprüche und den Schuldner vor Entschlusslosigkeit seines Gläubigers (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 2). Dies dient der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden (BeckOK BGB/Spindler, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 199 Rn. 19). Diesen Zielen der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens liefe hier die Annahme einer Unverjährbarkeit zuwider. Dem Erbbauberechtigen verbleibt gemäß den allgemeinen Verjährungsregelungen mit drei Jahren nach Kenntnis angemessene Zeit, um zu entscheiden, ob er seine Ansprüche geltend machen möchte. Soweit darauf abgestellt wird, dass Beweisschwierigkeiten für lang zurückliegende Sachverhalte, vor denen die Verjährung schützen will, bei der Grundbucheintragung nicht bestehen (BeckOGK/Hertel, 15.4.2021, BGB § 902 Rn. 3), meint dies nur das Schuldrecht i.w.S., also hier das eingetragene Erbbaurecht bzw. grundsätzliche Instandhaltungspflicht an sich - nicht das Schuldverhältnis i.e.S., also den konkret entstandenen Anspruch. Sofern § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn auf die grob fahrlässige Unkenntnis abstellt, vermag der Senat eine unangemessene Benachteiligung des Eigentümers nicht erkennen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, insbesondere wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, NJW-RR 2022, 740; BeckOK BGB/Spindler, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 199 Rn. 21). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die kenntnisunabhängige Regelverjährung des § 199 Abs. 4 BGB den Erbbaupachtgeber zu einer Überprüfung des Zustandes des Eigentums jedenfalls in den dort genannten Zeiträumen veranlassen könnte. Demnach verjähren Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Indes hat der Gesetzgeber eine dem § 548 Abs. 1 S. 2 BGB vergleichbare Regelung, die eine Verjährungsfrist für Ersatzansprüche erst mit Rückgabe der Sache beginnen lässt, nicht getroffenen. Der Wille des Gesetzgebers ist hier zu respektieren. d) Die Verjährung ist auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Demnach wird die Verjährung gehemmt, wenn eine Klage auf Leistung erhoben wird. Die hiesige Klage und die vor dem Landgericht Itzehoe betreffen nicht denselben Streitgegenstand, sodass eine Klageerhebung vor dem Landgericht Itzehoe zur Geltendmachung des in der damaligen Klage vorgetragenen Anspruchs nicht zur Hemmung des mit einer anderen Klage vor dem Landgericht Kiel geltend gemachten anderen Anspruchs führen kann. Trotz der inhaltlichen Nähe der vor dem Landgericht Kiel und dem Landgericht Itzehoe geltend gemachten Ansprüche zueinander, fehlt es diesbezüglich an der für eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Streitgegenstandsidentität. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. HS ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Antrag der Kläger zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Sache hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere - tatsächliche oder wirtschaftliche - Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2022, 1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21, NJW-RR 2022, 1377). Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur besteht, allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (BGH, Beschluss vom 18. 9. 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). So liegt der Fall hier. Die Frage der Unverjährbarkeit von geltend gemachten Ansprüchen aus einem Erbbaurechtsvertrag als Dauerschuldverhältnis als auch im Rahmen des § 902 Abs. 1 BGB hat grundlegende Bedeutung. Ob die Rechtsprechung zur Unverjährbarkeit von Dauerverpflichtungen auch auf die (Instandhaltungs)Ansprüche aus Erbbaurechtsverträgen Anwendung findet, ist für einen großen Teil der Erbbaurechtgeber und -nehmer von praktischer als auch wirtschaftlicher Relevanz, da üblicherweise solche Instandhaltungsvereinbarungen in die Erbbaurechtsverträge mit aufgenommen werden.