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Beschluss

2x W 74/25, 2 Wx 74/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:1128.2X.W74.25.00
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Leitsätze
1. Bei Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG fungiert das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“, welche die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnimmt und verwahrt. Dabei unterliegt die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste in erster Linie der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden. 2. Dem Registergericht steht grundsätzlich lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu; nur in Ausnahmefällen, wenn die Unrichtigkeit für das Registergericht (ohne weitere Ermittlungen) offensichtlich ist (Evidenzfälle), darf das Registergericht die Aufnahme einer formell ordnungsgemäß eingereichten Liste ablehnen. Die Funktion der Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger gemäß § 16 GmbHG gebietet die zügige Aufnahme einer veränderten Gesellschafterliste in den Registerordner, weil die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zwar nicht die materielle Rechtsstellung des Gesellschafters berührt, jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Voraussetzung für die Legitimation als solcher gegenüber der Gesellschaft ist. 3. Die Beschränkung der inhaltlichen Prüfungskompetenz des Registergerichts auf Ausnahmefälle gilt nicht nur bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, sondern im Grundsatz auch bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG. Bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG ist es jedoch denkbar, die inhaltliche Prüfungskompetenz auf Fälle nahezu sicherer Kenntnis von der Unrichtigkeit auszuweiten, soweit diese (nahezu sichere) Kenntnis ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 05.11.2025 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 22.10.2025 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über die Aufnahme der Gesellschafterliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG fungiert das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“, welche die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnimmt und verwahrt. Dabei unterliegt die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste in erster Linie der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden. 2. Dem Registergericht steht grundsätzlich lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu; nur in Ausnahmefällen, wenn die Unrichtigkeit für das Registergericht (ohne weitere Ermittlungen) offensichtlich ist (Evidenzfälle), darf das Registergericht die Aufnahme einer formell ordnungsgemäß eingereichten Liste ablehnen. Die Funktion der Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger gemäß § 16 GmbHG gebietet die zügige Aufnahme einer veränderten Gesellschafterliste in den Registerordner, weil die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zwar nicht die materielle Rechtsstellung des Gesellschafters berührt, jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Voraussetzung für die Legitimation als solcher gegenüber der Gesellschaft ist. 3. Die Beschränkung der inhaltlichen Prüfungskompetenz des Registergerichts auf Ausnahmefälle gilt nicht nur bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, sondern im Grundsatz auch bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG. Bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG ist es jedoch denkbar, die inhaltliche Prüfungskompetenz auf Fälle nahezu sicherer Kenntnis von der Unrichtigkeit auszuweiten, soweit diese (nahezu sichere) Kenntnis ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist. Auf die Beschwerde vom 05.11.2025 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 22.10.2025 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über die Aufnahme der Gesellschafterliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 hat der Notar die von dem Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste beim Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg eingereicht. Das Registergericht hat daraufhin den Notar am 23.09.2025 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 20.02.2025 – 22 W 4/25 – aufgefordert, nachzuweisen, dass die Gesellschafterin, deren Anteile eingezogen wurden, zu der Gesellschafterversammlung eingeladen wurde. Am 07.10.2025 hat der Notar Schreiben an die Gesellschafterin mit dem Betreff „Gesellschafterversammlung“ in Ablichtung eingereicht. Auf der Ablichtung ist jedoch nicht der vollständige Inhalt der Schreiben, sondern lediglich der Beginn der Schreiben und – darüber kopiert – der Briefumschlag zu erkennen, wobei der erste als Einschreiben gekennzeichnete Umschlag einen Retourenvermerk und der zweite als Einschreiben gekennzeichnete Umschlag den Vermerk enthält, dass Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf das Registergericht zur Einsendung der vollständig lesbaren Einladungen aufforderte, hat das Amtsgericht mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 22.10.2025 zur Einreichung der vollständig lesbaren Einladungsschreiben aufgefordert. Zur Begründung hat sich das Registergericht auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.02.2025 – 22 W 4/25 – berufen. Hiergegen wendet sich die betroffene Gesellschaft mit der Beschwerde. Dem Registergericht stehe nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit ein inhaltliches Prüfungsrecht im Hinblick auf eingereichte Gesellschafterlisten zu (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24). Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts sei nicht einschlägig, weil in dieser Entscheidung über eine Eintragung im Handelsregister entschieden worden sei. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BGH betreffe eine Einreichung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, hier sei eine Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG erfolgt. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Registergericht war nicht befugt, der Beschwerdeführerin mit der angegriffenen Zwischenverfügung aufzugeben, die Schreiben vom 18.08.2025 und vom 02.09.2025 einzureichen, bevor es die Gesellschafterliste vom 18.09.2025 aufnimmt. Vorliegend ist die Gesellschafterliste nicht aus den vom Registergericht aufgeworfenen Gründen offensichtlich unrichtig. Anders als in der vom Registergericht zitierten Entscheidung des Kammergerichtes, die eine Eintragung einer Geschäftsführerbestellung zum Gegenstand hatte, geht es vorliegend nicht um eine Eintragung im Register, sondern lediglich um die Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG. Insoweit fungiert das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als „Verwahrstelle“, welche die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnimmt (vgl. Seibt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 40 Rn. 107). Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste vom Grundsatz her lediglich entgegen und verwahrt diese (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 35); die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste unterliegt in erster Linie der haftungsbewehrten (!) Verantwortung des Einreichenden (Seibt, ZIP 2025, 2222, 2223). In Literatur und Rechtsprechung besteht dabei mit Blick auf § 40 Abs. 1, 2 GmbHG weitgehend Einigkeit, dass dem Registergericht bei Einreichung der Gesellschafterliste ein formelles Prüfungsrecht zusteht, das Gericht jedoch im Grundsatz keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Liste vornehmen kann. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Unrichtigkeit für das Registergericht (ohne weitere Ermittlungen) offensichtlich ist (Evidenzfälle), wird dem Registergericht zugebilligt, dass es die Aufnahme einer formell ordnungsgemäß eingereichten Liste ablehnt (vgl. Seibt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 40 Rn. 107 ff.; BeckOK GmbHG/Heilmeier, § 40 Rn. 180 ff.; MüKo GmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 369 ff, 380 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 33: bei gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG eingereichter Liste: Beschränkung des Prüfungsrechts auf offensichtliche inhaltliche Mängel der Gesellschafterliste, von denen es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis hat). Wegen der besonderen Funktion der Gesellschafterliste ist die Schnelligkeit der Aufnahme der Liste in das Handelsregister von besonderer Bedeutung (vgl. MüKo, GmbHG aaO., Rn. 380: „(Nicht selten unberechtigte) Beanstandungen dürfen keinesfalls zu Verzögerungen der Aufnahme in das Handelsregister führen“). Die Funktion der Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger gemäß § 16 GmbHG gebietet die zügige Aufnahme einer veränderten Gesellschafterliste in den Registerordner, weil die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zwar nicht die materielle Rechtsstellung des Gesellschafters berührt, jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Voraussetzung für die Legitimation als solcher gegenüber der Gesellschaft ist (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 34). Eine solche offensichtliche – ohne weitere Ermittlungen erkennbare – Unrichtigkeit liegt hier gerade nicht vor. Vielmehr will das Registergericht durch die Einreichung der begehrten Unterlagen die inhaltliche Richtigkeit erst überprüfen. Schon aus diesem Umstand folgt, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit allenfalls möglich, keinesfalls jedoch offensichtlich (bereits jetzt) feststellbar ist. Soweit das Registergericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.11.2025 ergänzend darauf abstellt, dass vorliegend – anders als in dem der zitierten BGH-Entscheidung vom 18.03.2025 (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253) zugrundeliegenden Sachverhalt – keine Liste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG eingereicht wurde, bei der der Notar die Richtigkeit bescheinigt, trifft dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zu. In rechtlicher Hinsicht wird in der Literatur mit Blick auf die Prüfungskompetenz des Registergerichts jedoch nicht wesentlich zwischen der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG und der Einreichung nach § 40 Abs. 2 GmbHG unterschieden. Auch der BGH stellt in der zitierten Entscheidung weitgehend allgemein auf die Funktion der Gesellschafterliste (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 34), das registerrechtliche Verfahren (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 35) und die sich nach § 16 GmbHG ergebenden Wirkungen der eingereichten Gesellschafterliste ab (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 36). Diese Erwägungen treffen sämtlich auch auf die Einreichung nach § 40 Abs. 1 GmbHG zu. Vor diesem Hintergrund mag bei Einreichung durch den Gesellschafter – gegebenenfalls wie hier über den Notar – gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG ein leicht erweiterter inhaltlicher Prüfungsumfang in Betracht kommen (vgl. etwa Seibt, ZIP 2025, 2222, 2223). Während in den Fällen des § 40 Abs. 2 GmbHG eine ohne weitere Ermittlungen feststellbare, sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste erforderlich ist, die in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht keinem Zweifel unterliegen darf (BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 11/24 –, BGHZ 243, 237-253, Rn. 37; für den BGH war bereits eine nicht zweifelsfrei geklärte Rechtsfrage, die sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten ließ, ausreichend, die Ablehnung der Aufnahme der Gesellschafterliste als fehlerhaft einzuordnen; BGH, aaO, Rn. 38), ist es denkbar, dies für die Einreichung nach § 40 Abs. 1 GmbHG auf Fälle nahezu sicherer Kenntnis von der Unrichtigkeit auszuweiten. In jedem Fall aber muss diese (nahezu sichere) Kenntnis ohne weitere Ermittlungen feststellbar sein. Ansonsten würde durch weitere Ermittlungen des Registergerichts das bestehende Eilbedürfnis bei der Aufnahme der Gesellschafterliste unterlaufen. Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob die inhaltliche Prüfungskompetenz des Registergerichts in den Fällen des § 40 Abs. 1 GmbHG über diejenige in den Fällen des § 40 Abs. 2 GmbHG auf Fälle nahezu sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit auszuweiten ist. Hier liegt allenfalls möglicherweise eine Unrichtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste vor, sie erscheint aus Sicht des Senates nicht einmal überwiegend wahrscheinlich. Jedenfalls ist im zu entscheidenden Fall auch keine nahezu sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste ersichtlich. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 61 GNotKG.