Beschluss
5 U 22/13
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2013:1127.5U22.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin vom 14. November 2013 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 GKG zulässig. 2 Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht haben sowohl das Landgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2012 als auch der Senat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes auf 32.000,00 € festgesetzt. Mit der Stufenklage berühmt sich die Klägerin eines Anspruches auf Auskehrung von Übererlösen in Höhe von ca. 32.000,00 €, die die Beklagte aus der Verwertung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 (Grundbuch von….) im Wege der Zwangsversteigerung kassiert haben soll. 3 Bei einer Stufenklage ist gemäß § 44 GKG für die Wertberechnung der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Das ist hier der noch nicht abschließend bezifferte Zahlungsantrag in der zweiten Stufe, für den die Klägerin selbst eine entsprechende Größenordnung vorgegeben hat. Abzustellen ist dabei immer auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz, dies gilt auch, wenn der Leistungsanspruch später nicht weiter verfolgt wird und die Stufenklage damit „stecken geblieben“ ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Stufenklage“). Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die volle Abweisung ihrer Stufenklage durch das Landgericht. Damit ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die gesamte Stufenklage und nicht etwa - wie Klägerin meint - nur die Auskunftsstufe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1992, NJW-RR 1992, 1021; KG MDR 2008, 45 - 46). Der Streitwert wird nicht geringer, wenn bereits mit der Entscheidung zur Auskunftsstufe automatisch auch die weitergehende Klage abgewiesen wird (OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2009, 6 W 28/09, OLGR Celle 2009, 487 - 488). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.