Beschluss
2 SsOWi 126/17 (118/17), 2 Ss OWi 126/17 (118/17)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2017:1109.2SSOWI126.17.118.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat auf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Bürgermeisters der Stadt X. vom 10. Mai 2016 gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO), d.h. wegen des fahrlässigen Errichtens einer baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung, eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- € festgesetzt. 2 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene seit dem Jahr 2013 Eigentümer des über 100 Jahre alten Bahnhofsgebäudes in X. Im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes befinden sich eine Wartehalle für Bahnreisende, ein DB Reisecenter, ein Restaurant und ein Kiosk mit Taxizentrale. 3 Das Gebäude ist zum Teil unterkellert. Der Keller gliedert sich in drei nicht verbundene Abschnitte. Der Betroffene erwog eine wirtschaftliche Nutzung des Kellers als Weinlokal oder als Erweiterung des bereits vorhandenen Restaurants. Eine derartige Nutzung hätte allerdings eine Verbindung der drei getrennten Kellerabschnitte vorausgesetzt, auch um hinreichende Rettungswege vorzuhalten. 4 Ab Oktober 2015 ließ der Betroffene zu diesem Zweck Testgrabungen im Keller des Gebäudes durchführen. Der Betroffene hatte weder die Stadt X. noch das Eisenbahnbundesamt über die Grabungen und sein Vorhaben informiert. 5 Nachdem die Stadt X. von den Arbeiten Kenntnis erlangt hatte, führte sie am Mittwoch, 28. Oktober 2015 eine Baukontrolle im Keller des Bahnhofsgebäudes durch. Dabei stellten die Mitarbeiter einen unterhalb des Erdgeschosses hergestellten Verbindungstunnel zwischen den beiden unterkellerten Gebäudeteilen fest. Zudem waren Fundamente der tragenden Außenwände sowie die oberhalb liegende Erdgeschossbodendecke zum Teil freigelegt. Die Stadt X. als Untere Bauaufsichtsbehörde ordnete daraufhin noch am selben Tag die Baueinstellung an. Nach weiterer Prüfung der Situation durch einen hinzugezogenen Prüfingenieur bestanden ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des betroffenen Gebäudeteiles. Das Bahnhofsmanagement Schleswig-Holstein ließ daraufhin den Bahnsteig und den Eingangsbereich des Kiosks weiträumig absperren. Der Bahnsteig 1 und das Gleis 1 wurden bis zum Abend gesperrt. 6 In Absprache mit der Stadt X. ließ der Betroffene die entstandenen Hohlräume in den folgenden Wochen mit Beton verfüllen. 7 Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 verhängte der Bürgermeister der Stadt X. gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 LBO ein Bußgeld von 10.000,- €. 8 Der Einspruch des Betroffenen führte zur Ermäßigung der Geldbuße durch das Amtsgericht auf 5.000,-€. Das Vorhaben sei genehmigungspflichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO, weil eine bahnfremde Nutzung angestrebt werde. Die Höhe des Bußgeldes berücksichtige, dass dem Betroffenen nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. 9 Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, namentlich die vom Amtsgericht angenommene Genehmigungspflichtigkeit nach § 62 Abs. 1 LBO und damit die angenommene Anordnungskompetenz der Unteren Bauaufsichtsbehörde. 10 Die Staatsanwaltschaft beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 11 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und zulässig angebrachte Rechtsbeschwerde ist zur Entscheidung auf den Senat übertragen worden, weil es angesichts der wenig geklärten Fragen der Abgrenzung der Zuständigkeit von Fachplanungsbehörden und Unterer Bauaufsichtsbehörde bei Bauvorhaben im Bereich von Bahnanlagen angezeigt ist, das Urteil des Amtsgerichts zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG). 12 In der Sache lässt die allein ausgeführte Sachrüge jedoch keine durchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils erkennen. 13 Soweit der Betroffene rügt, die Stadt X. sei für den Erlass des angegriffenen Bußgeldbescheides nicht zuständig, überzeugt dies nicht. Gemäß §§ 82 Abs. 2 LBO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG war die Stadt X. als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für den Erlass des Bußgeldbescheides nach § 82 Abs. 1 LBO. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen zudem den Schuldspruch wegen Bauens ohne die erforderliche Genehmigung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3, 1. Var. LBO. 14 1. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung (§ 62 Abs. 1 LBO) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 63 Abs. 3 Satz 3 bis 6 LBO beseitigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. 15 Das Bauvorhaben des Betroffenen war baugenehmigungspflichtig im Sinne von § 62 Abs. 1 LBO. Gemäß § 1 LBO findet die LBO im vorliegenden Fall Anwendung. Soweit die Landesbauordnung keine Anwendung findet auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Nebenanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO), ändert dies schon deshalb nichts, weil die Vorschrift eine Rückausnahme für Gebäude vorsieht. 16 a) Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass die vom Betroffenen veranlassten Grabungen im Keller des Bahnhofsgebäudes wohl auch einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bedurft hätten, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem beabsichtigten Restaurant bzw. Weinlokal im Keller des Gebäudes um eine Betriebsanlage der Eisenbahn gehandelt hätte. Jedenfalls bei dem Bahnhofsgebäude handelt es sich nämlich um eine Betriebsanlage der Eisenbahn. Durch die Grabungen im Keller war die Standsicherheit des gesamten Gebäudes betroffen. Werden aber durch eine bahnfremde Nutzung bahnbetriebsbezogene Gebäudeteile oder die Standsicherheit des Gesamtgebäudes betroffen, ist ein Verfahren nach § 18 AEG erforderlich (Pietrzyk, UPR 2015, 470-475, m.w.N.). 17 Durch das Erfordernis einer Planfeststellung nach § 18 AEG ist aber die Notwendigkeit einer Baugenehmigung nach § 62 LBO für das beabsichtigte Bauvorhaben nicht entfallen. Nur Betriebsanlagen sind nach dem Eisenbahn-Fachplanungsrecht zu behandeln, Nichtbahnanlagen unterliegen als bahnfremde Vorhaben den allgemeinen materiellen und formellen Vorschriften des Baurechts. Bei Mischnutzungen sind Anlagengenehmigungen ggf. nebeneinander erforderlich (Pietrzyk, UPR 2015, 470-475, m.w.N.; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 36. Update 9/17, Art. 55 Grundsatz, Rn. 40, 40b, juris). Die Planfeststellung nach § 18 AEG reicht nämlich im Falle der Mischnutzung nicht aus, um das Vorhaben zu legalisieren. Denn die eisenbahnrechtliche Regelungskompetenz ist begrenzt auf die Eisenbahnbetriebsanlagen und deren Verkehrsfunktion für die Eisenbahn (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris, Rn. 155). Zu den Vorgaben für ein Vorhaben gehören die jeweiligen planungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Regelungen der sachlichen Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen. Dazu zählt etwa bezogen auf bahnfremde Nutzungen eines auch zu Bahnzwecken in Anspruch genommenen Geländes das Bauplanungsrecht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris, Rn. 163), für Gebäude zudem das Bauordnungsrecht. Die Einhaltung der Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts können aber nur von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde hinreichend kontrolliert werden. Für eine Alleinzuständigkeit des Eisenbahnbundesamts besteht demgegenüber keine Notwendigkeit und auch keine gesetzliche Grundlage (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, juris, Rn. 165ff). 18 b) Im Übrigen war eine Genehmigung des Vorhabens nach § 62 LBO, trotz der möglicherweise parallel notwendigen Plangenehmigung nach § 18 AEG, auch nicht nach § 77 Abs. 1 LBO entbehrlich. 19 Nach § 77 Abs. 1 LBO bedürfen nicht verfahrensfreie Bauvorhaben keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienstelle des Bundes oder eines Landes übertragen sind und die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. § 77 LBO betrifft in erster Linie Bauvorhaben des Bundes und der Länder (vgl. Arndt/Jensen/Thomsen/Witt, Handkommentar zur LBO Schleswig-Holstein, 2001, § 83, Rn. 4). Um eine Baudienststelle im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich etwa bei der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (vgl. § 1 Abs. 4 GMSHG). Ob auch das Eisenbahnbundesamt eine Baudienststelle im Sinne dieser Vorschrift sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Als weitere Voraussetzung des § 77 Abs. 1 LBO müssen nämlich die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung vom Bauherrn der Baudienststelle übertragen worden sein (vgl. Molodovsky/Famers/Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, 36. Update 9/17, Art. 73 Bauaufsichtliche Zustimmung, Rn. 29, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Weder die Leitung der Entwurfsarbeiten noch die Bauüberwachung waren vom Betroffenen dem Eisenbahnbundesamt übertragen worden. 20 2. Damit war eine Baugenehmigung auf der Grundlage der Landesbauordnung insoweit notwendig, wie mit dem Bauvorhaben bahnfremde Nutzungen ermöglicht werden sollten. So lag es aber vorliegend bei der beabsichtigten Nutzung der Kellerräume als Restaurant. 21 Nach § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBO) sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehres auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2/96 -, juris). 22 Danach handelt es sich bei dem beabsichtigten Restaurant nicht um eine Eisenbahnbetriebsanlage. Der Senat verkennt nicht, dass Geschäfte zu Deckung des Reisebedarfs als Betriebsanlagen angesehen werden (Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, D. Schranken der Bauleitplanung, Rn. 114, juris). Um ein derartiges Geschäft hätte es sich bei dem Restaurant allerdings nicht gehandelt. In größeren Bahnhöfen mögen auch Restaurants zu den Eisenbahnbetriebsanlagen zählen, wenn dort Reisende während eines Aufenthaltes speisen. Zu berücksichtigten ist aber, dass es sich vorliegend um einen kleinen Bahnhof handelt, der auch kein Umsteigebahnhof ist. Es halten sich nicht regelmäßig Reisende dort auf, die auf einen Anschlusszug warten und die Wartezeit in einem Restaurant verbringen. Ein Restaurant in einem kleinen Bahnhof wird demgegenüber weniger von Reisenden genutzt, als vielmehr von der gesamten örtlichen Bevölkerung. 23 3. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Nr. 3 LBO liegen auch im Übrigen vor. Die Ordnungswidrigkeit war bereits vollendet, auch wenn der Betroffene mit den von ihm veranlassten Baumaßnahmen erst die Möglichkeit des weiteren Umbaus hin zu einem Restaurant ermitteln wollte. 24 Der Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 3 LBO ist vollendet, wenn mit den Bauarbeiten vor Wirksamwerden der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung begonnen wurde (Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 35. Update 7/17, Art. 79 Ordnungswidrigkeiten, Rn. 35, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 45. Update 6/17, § 84 Bußgeldvorschriften, Rn. 27, juris). Auf den Umfang der Bauarbeiten kommt es für die Erfüllung des Tatbestands nicht an (Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O.). Mit dem Wort „Errichten“ ist nämlich nicht nur gemeint, dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks fertiggestellt sein müsste, sondern ebenso bereits eine Teilausführung und deren Beginn. Dies ergibt sich aus dem präventiven Schutzcharakter der Landesbauordnung (OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 1980 - 6 SsOWi 104/80, juris zur BauO NW) und wird auch aus § 73 Abs. 6 LBO deutlich, nach dem mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist. Der Schutzzweck der Norm reicht dabei so weit, dass auch Vorbereitungshandlungen, wie etwa der Aushub der Baugrube von dem Verbot erfasst werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dies gilt auch für die vom Betroffenen durchgeführten Grabungen. Soweit der Betroffene meint, es habe sich nur um Testgrabungen gehandelt, ändert dies im Ergebnis nichts. Es gibt keine Regelung in der Landesbauordnung, nach der Testgrabungen keiner Genehmigungspflicht unterliegen würden. 25 4. Die Rechtsbeschwerde hat auch hinsichtlich der Höhe des - gegenüber dem Bußgeldbescheid - schon ermäßigten Bußgeldes keinen Erfolg. Die Bemessung des Bußgeldes liegt stets im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter bei der Festsetzung der Geldbuße von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11 -, Rn. 67, juris). Dies ist hier der Fall. Insbesondere hat das Amtsgericht den Umfang der verursachten Gefahrensituation und die fahrlässige Begehungsform hinreichend bedacht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.