Beschluss
15 UF 37/10
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2019:0108.15UF37.10.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz sind auch geringfügige Anrechte als Rechnungsposten zu berücksichtigen, wenn diese nicht selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960).(Rn.17)
2. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz sind die als Rechnungsposten einzustellenden Anrechte mit dem (korrespondierenden) Kapitalwert des Ausgleichswerts zu berücksichtigen, der sich ohne den Abzug von Teilungskosten ergibt.(Rn.23)
Tenor
I. Auf die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragstellerin vom 22. Februar 2010 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2009 in Ziffer II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am … 2014 verstorbenen H. I. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. …) ein Anrecht in Höhe von 3,9092 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto Nr. … übertragen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.919,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz sind auch geringfügige Anrechte als Rechnungsposten zu berücksichtigen, wenn diese nicht selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15, FamRZ 2017, 960).(Rn.17) 2. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz sind die als Rechnungsposten einzustellenden Anrechte mit dem (korrespondierenden) Kapitalwert des Ausgleichswerts zu berücksichtigen, der sich ohne den Abzug von Teilungskosten ergibt.(Rn.23) I. Auf die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragstellerin vom 22. Februar 2010 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2009 in Ziffer II. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am … 2014 verstorbenen H. I. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. …) ein Anrecht in Höhe von 3,9092 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto Nr. … übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.919,56 Euro festgesetzt. I. 1.) In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Antragstellerin die Abänderung des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 30. Dezember 2009 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wobei der Ehemann zwischenzeitlich verstorben und von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt worden ist. Mit dem am 30. Dezember 2009 verkündeten Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemannes geschieden und in Ziffer II. der Entscheidung den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 Euro vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf dasjenige der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und angeordnet, dass der zu übertragende Monatsbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin vom 22. Februar 2010 hat der Senat im Schluss-Urteil vom 29. November 2010 die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt. Im Mai 2012 hat der Senat das Verfahren über die Folgesache Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Am … 2014 verstarb der Ehemann. Er wurde von seiner zweiten Ehefrau, der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt. Mit Beschluss vom 21. April 2015 hat der Senat die inzwischen als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde hat der Senat ausgeführt, dass die nach § 31 VersAusglG zu Gunsten der Antragstellerin anzuordnende Übertragung von 3,5004 Entgeltpunkten zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geringer wäre als die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften, welche zum Ende der Ehezeit 3,5683 Entgeltpunkten entspricht. Dabei hat der Senat im Rahmen der nach § 31 VersAusglG vorzunehmenden Saldierung der beiderseitigen Anrechte auf Grundlage ihrer korrespondierenden Kapitalwerte die Anrechte der Antragstellerin und des Ehemannes bei der ... Lebensversicherung AG sowie das Anrecht des Ehemannes bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt gelassen. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 22. März 2017 den Beschluss des Senates vom 21. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Zur Begründung hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden, keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür sprechen, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden, noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart. 2.) Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1989 bis zum 30. November 2004 haben die Antragstellerin und der Ehemann folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin hat ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. November 2012 bei dieser ein Anrecht in Höhe von 9,7090 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert hat die Deutsche Rentenversicherung Bund 4,8545 Entgeltpunkte vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert zum Ende der Ehezeit in Höhe von 27.857,35 Euro entspricht. Auf Nachfrage des Senats hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 12. September 2018 klargestellt, dass diese Auskunft (weiterhin) maßgeblich ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ausweislich der Auskunft der ... Lebensversicherung AG von April 2005 bei dieser ein Anrecht in Form einer privaten Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 Euro erworben. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 hat die ... Lebensversicherung AG auf entsprechende Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sich an der von ihr erteilten Auskunft nichts geändert habe. Der Ehemann hat ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Dezember 2017 bei dieser ein Anrecht in Höhe von 16,7436 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert hat die Deutsche Rentenversicherung Bund 8,3718 Entgeltpunkte vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert zum Ende der Ehezeit in Höhe von 48.041,24 Euro entspricht. Aus der Versicherung des Ehemannes ist eine Witwenrente zugunsten der nunmehrigen Antragsgegnerin bewilligt worden. Des Weiteren hat der Ehemann ausweislich der Auskunft der ... Lebensversicherung AG vom 8. Februar 2005 bei dieser ein Anrecht in Form einer privaten Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 Euro erworben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 hat die ... Lebensversicherung AG mitgeteilt, dass diese Auskunft nicht mehr gelte, da aufgrund des Versterbens des Ehemannes die Todesfallleistung an die nunmehrige Antragsgegnerin als Begünstigte ausgezahlt worden sei. Darüber hinaus hat der Ehemann ausweislich der Auskunft der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) vom 24. Oktober 2018 bei dieser ein Anrecht in Höhe von 12,71 Versorgungspunkten erworben. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die Kosten der internen Teilung in Höhe von insgesamt 250,00 Euro (Wert für beide Ehegatten) hat die VBL einen Ausgleichswert in Höhe von 6,74 Versorgungspunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert zum Ende der Ehezeit von 2.140,53 Euro entspricht. II. Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Berufung ist gem. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG seit dem 1. September 2009 als Beschwerde zu behandeln, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist und daher auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich gem. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Stirbt ein Ehegatte - wie hier der Ehemann - nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. Der überlebende Ehegatte darf allerdings nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Mit dieser Regelung soll ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Daher ist eine Gesamtbilanz aller von den Ehegatten auszugleichenden Anrechte zu erstellen. Haben die vom überlebenden Ehegatten erworbenen Anrechte im Verhältnis zu den vom verstorbenen Ehegatten erworbenen Anrechten den niedrigeren Gesamtausgleichswert, so ist der Ausgleich in Höhe des sich aus der Gesamtbilanz ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich - ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte - auch im Falle eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG. Nach der Entscheidung des XII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2017 sind auch geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtbilanz einzustellen. Damit ergibt sich auf Grundlage der Ausgleichswerte als Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte folgende Gesamtbilanz hinsichtlich aller auszugleichenden Anrechte: Antragstellerin: Deutsche Rentenversicherung Bund 27.857,35 Euro ... Lebensversicherung AG 1.097,42 Euro Gesamt 28.954,77 Euro Ehemann: Deutsche Rentenversicherung Bund 48.041,24 Euro ... Lebensversicherung AG 1.080,86 Euro VBL 2.265,53 Euro Gesamt 51.387,63 Euro Die Auskunft der VBL vom 24. Oktober 2018 zu dem vom Ehemann bei ihr erworbenen Anrecht ist verwertbar. Insbesondere ist die Berechnung nach Angaben der VBL unter Verwendung von geschlechtsneutralen Barwertfaktoren erstellt worden. Darüber hinaus berücksichtigt die Auskunft die zwischenzeitlich in Kraft getretene 23. Satzung der VBL, mit welcher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte umgesetzt worden ist. Zur Ermittlung des in die Gesamtbilanz einzustellenden korrespondierenden Kapitalwertes des Ausgleichswertes waren allerdings dem von der VBL mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwert von 2.140,53 Euro die von der VBL in Abzug gebrachten hälftigen Kosten für die interne Teilung in Höhe von 125,00 Euro wieder hinzuzurechnen. Da der korrespondierende Kapitalwert vorliegend lediglich als Rechnungsposten in die Gesamtbilanz einfließt und keine Teilung des Anrechts erfolgt, fallen Kosten für die interne Teilung nicht an. In die Gesamtbilanz einzustellen ist auch das Anrecht des Ehemannes bei der ... Lebensversicherung AG. Der Umstand, dass nach dem Tod des Ehemannes die Todesfallleistung an die Antragsgegnerin ausgezahlt worden ist und das Anrecht daher nicht mehr besteht, ist vorliegend unerheblich. Zwar können Anrechte, die nicht mehr bestehen, nicht ausgeglichen werden (“Was weg ist, ist weg“), allerdings wird das Anrecht vorliegend lediglich als Rechnungsposten in die Gesamtbilanz eingestellt und nicht selber zum Ausgleich herangezogen. Ohne den Tod des Ehemannes wäre das Anrecht mit dem oben genannten Ausgleichswert in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Die Antragstellerin hat danach in der Ehezeit Anrechte mit einem insgesamt niedrigeren Ausgleichswert als der Ehemann erworben, so dass der Ausgleich zugunsten der Antragstellerin in Höhe der Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte durchzuführen ist. Der auszugleichende Saldo beträgt 51.387,63 Euro ./. 28.954,77 Euro = 22.432,86 Euro. Das entspricht bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit 3,9092 Entgeltpunkten. Dieser Wert übersteigt den mit der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeglichenen Wert. Erstinstanzlich war eine Übertragung in Höhe von monatlich 93,24 Euro erfolgt. Dividiert durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 30. November 2004 in Höhe von 26,13 Euro ergibt sich ein erstinstanzlich ausgeglichener Wert von 3,5683 Entgeltpunkten. III. Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Ausgehend von einem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 7.839,12 Euro und fünf Anrechten ergeben sich 5 x 10 % x 7.839,12 Euro = 3.919,56 Euro.