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Beschluss

15 UF 158/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2019:1211.15UF158.19.00
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Leitsätze
1. Ein Ergänzungspfleger kann durch eine familiengerichtliche Entscheidung nur insoweit in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wie die Entscheidung einen Teilbereich des ihm übertragenen Sorgerechts betrifft.(Rn.5) 2. Das Umgangsbestimmungsrecht ist nicht Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern ein vom Aufenthaltsbestimmungsrecht verschiedener Bestandteil der Personensorge (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15, FamRZ 2016, 1752).(Rn.5) 3. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts als Behörde in seiner Funktion als Allgemeiner Sozialer Dienst nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ist von der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts in seiner Funktion als Ergänzungspfleger abzugrenzen.(Rn.6)
Tenor
I. Die Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 1. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 19. September 2019 wird als unzulässig verworfen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ergänzungspfleger. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ergänzungspfleger kann durch eine familiengerichtliche Entscheidung nur insoweit in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wie die Entscheidung einen Teilbereich des ihm übertragenen Sorgerechts betrifft.(Rn.5) 2. Das Umgangsbestimmungsrecht ist nicht Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern ein vom Aufenthaltsbestimmungsrecht verschiedener Bestandteil der Personensorge (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15, FamRZ 2016, 1752).(Rn.5) 3. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts als Behörde in seiner Funktion als Allgemeiner Sozialer Dienst nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ist von der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts in seiner Funktion als Ergänzungspfleger abzugrenzen.(Rn.6) I. Die Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 1. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 19. September 2019 wird als unzulässig verworfen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ergänzungspfleger. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist die Mutter der am … geborenen A.. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 25. Februar 2015 ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt des Kreises X. als Ergänzungspfleger übertragen worden. Seitdem lebt A. in einer Pflegefamilie. In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung des Umgangs zwischen ihr und A.. Mit Beschluss vom 19. September 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht – Bad Segeberg der Antragstellerin ein Umgangsrecht mit A. für jeweils zwei Stunden in einem vierwöchigen Turnus in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Jugendamts X. oder einer von diesem beauftragten Person eingeräumt und die genaue Ausgestaltung und die jeweiligen konkreten Termine der Bestimmung des Jugendamtes vorbehalten. Gegen den ihm am 25. September 2019 zugestellten Beschluss hat der Ergänzungspfleger mit Schreiben vom 1. Oktober 2019, eingegangen beim Amtsgericht Bad Segeberg am selben Tage, Beschwerde erhoben. Der Umgang solle lediglich in einem sechs- bzw. achtwöchigen Turnus stattfinden. Ein vierwöchiger Turnus sei für A. nicht förderlich, sondern eher schädigend. II. Die Beschwerde des Ergänzungspflegers ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da der Ergänzungspfleger vorliegend nicht beschwerdeberechtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann der Ergänzungspfleger durch eine familiengerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Entscheidung einen Teilbereich des Sorgerechts betrifft, der dem Ergänzungspfleger übertragen worden ist. Vorliegend ist dem Ergänzungspfleger mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 25. Februar 2015 allerdings lediglich der Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen worden, während die angefochtene Entscheidung das Umgangsrecht betrifft. Das Umgangsbestimmungsrecht ist auch nicht Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern ein vom Aufenthaltsbestimmungsrecht verschiedener Bestandteil der Personensorge (BGH, FamRZ 2016, 1752), so dass das Umgangsbestimmungsrecht vorliegend weiterhin der Kindesmutter zusteht. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus den §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Diese Vorschriften regeln die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts als Behörde in seiner Funktion als Allgemeiner Sozialer Dienst nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Davon abzugrenzen ist das Jugendamt in seiner Funktion als Ergänzungspfleger (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage, 2018, § 162 FamFG, Rn. 19; allgemein zur Abgrenzung in anderem Kontext vgl. BGH, FamRZ 2017, 50). Da das Jugendamt die Beschwerde vorliegend in seiner Funktion als Ergänzungspfleger eingelegt hat, sind die §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht einschlägig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, da die Länder gem. § 2 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.