Beschluss
15 WF 52/18
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2020:0327.15WF52.18.00
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Leitsätze
1. Detektivkosten sind dem Grunde nach gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn ein vernünftiger Beteiligter berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und verfahrensbezogen waren, dass die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und dass die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Dabei stellt die Beeinflussung des Verfahrensausgangs ein Indiz für die Notwendigkeit dar, ist jedoch keine Voraussetzung für diese. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde und dass die Ermittlungen im Verfahren auch verwertet werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387).(Rn.27)
2. Der Höhe nach sind Detektivkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sich die Ermittlungen auf das unbedingt notwendige Maß beziehen. Vor diesem Hintergrund ist zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Höhe von Detektivkosten regelmäßig die Vorlage eines Berichts über die einzelnen Ermittlungshandlungen und die Vorlage einer danach aufgegliederten Kostenberechnung erforderlich.(Rn.50)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Februar 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 14. Februar 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragstellerin an den Antragsgegner gem. § 106 ZPO nach dem vollstreckbaren Vergleich des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. November 2016 zu erstattenden Kosten werden auf
11.797,26 Euro
(in Worten: elftausendsiebenhundertsiebenundneunzig 26/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 20. Januar 2017 festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.685,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Detektivkosten sind dem Grunde nach gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn ein vernünftiger Beteiligter berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und verfahrensbezogen waren, dass die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und dass die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten. Dabei stellt die Beeinflussung des Verfahrensausgangs ein Indiz für die Notwendigkeit dar, ist jedoch keine Voraussetzung für diese. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde und dass die Ermittlungen im Verfahren auch verwertet werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387).(Rn.27) 2. Der Höhe nach sind Detektivkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sich die Ermittlungen auf das unbedingt notwendige Maß beziehen. Vor diesem Hintergrund ist zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Höhe von Detektivkosten regelmäßig die Vorlage eines Berichts über die einzelnen Ermittlungshandlungen und die Vorlage einer danach aufgegliederten Kostenberechnung erforderlich.(Rn.50) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Februar 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 14. Februar 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Antragstellerin an den Antragsgegner gem. § 106 ZPO nach dem vollstreckbaren Vergleich des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. November 2016 zu erstattenden Kosten werden auf 11.797,26 Euro (in Worten: elftausendsiebenhundertsiebenundneunzig 26/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 20. Januar 2017 festgesetzt. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.685,00 Euro festgesetzt. I. In dem vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten von … bis … in einer nichtehelichen Beziehung zusammen. Aus der Beziehung gingen … Kinder hervor…. Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner … einen Betreuungsunterhaltsvertrag. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 1. Januar 2009 bis zur Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Wegen der weiteren Regelungen, auch zur Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin wird auf den Betreuungsunterhaltsvertrag … (Anlage Ast 1) Bezug genommen. Eine Abänderung der Unterhaltsleistungen zu Lasten der Antragstellerin gem. § 323 ZPO wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin war vertraglich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Antragstellerin eine neue Ehe oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB eingeht. Nach der Trennung der Antragstellerin und des Antragsgegners nahm die Antragstellerin den Antragsgegner in dem vorliegenden, im Juni 2015 eingeleiteten Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich ab April 2015 und in Höhe von 2.500,00 Euro monatlich ab Oktober 2015 in Anspruch. Der Antragsgegner machte im Verfahren unter anderem geltend, dass die Antragstellerin seit Mai 2011 ein Verhältnis mit dem befreundeten … Herrn A. habe und der Unterhaltsanspruch daher verwirkt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek vom 15. Oktober 2015 erklärte die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und Herrn A. nicht um eine Liebesbeziehung handele. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.478,20 Euro ab April 2015 und in Höhe von 2.500 Euro ab Oktober 2015 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. In den Gründen führte das Familiengericht aus, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn A. im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB nicht vorliege. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin mit Herrn A. ein Verhältnis habe und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führe; entscheidend sei dabei das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Denn eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne in der Regel erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden, wenn sich nicht durch sonstige Umstände, etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes oder einen gemeinsamen Hauskauf eine Verfestigung der neuen Beziehung schon zu einem früheren Zeitpunkt manifestiere. Gründe, (vorliegend) eine Verfestigung bereits nach einem Jahr anzunehmen, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 den Antrag der Antragstellerin abzuweisen. Er hielt daran fest, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn A. eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht und trug hierzu unter Beweisantritt ergänzend vor. Mit Beschluss vom 20. April 2016 wies der für das Beschwerdeverfahren zuständige 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Voraussetzungen des Eingreifens eines Verwirkungstatbestands gemäß § 1579 Nr. 2 BGB seien nicht hinreichend dargetan und die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB dürfte aufgrund der abschließenden Regelung in dem Betreuungsunterhaltsvertrag von vorneherein nicht in Betracht kommen. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und angekündigt, dass der Senat nach Ablauf der Frist beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde zu entscheiden. Hierzu nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 und vom 28. Juni 2016 Stellung. Er wies darauf hin, dass die Antragstellerin wahrheitswidrig vortrage. Es bestehe durchaus eine Liebesbeziehung, die 2012 begonnen habe und nach wie vor anhalte. Unter Beweisantritt trug er hierzu umfangreich ergänzend vor und übersandte mehrere Fotografien, welche die Antragstellerin und Herrn A. zeigen. Der Antragsgegner teilte hierzu mit, dass er ein Detektivbüro eingeschaltet habe, dessen Mitarbeiter von ihm im einzelnen vorgetragene Beobachtungen und die Fotos gemacht hätten. Zum Beweis bot er unter anderem das Zeugnis des Herrn A. sowie im Einzelnen namentlich bezeichneter Mitarbeiter der Detektei an. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor dem Hintergrund der zusätzlichen Erkenntnisse nicht gegeben seien. Die Antragstellerin bestritt die Behauptungen des Antragsgegners. Sie habe weder während des gemeinsamen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner ein Verhältnis mit Herrn A. unterhalten noch führe sie seit der Trennung der Beteiligten eine verfestigte Lebensgemeinschaft bzw. Unterhaltsgemeinschaft mit diesem. Sie und Herr A. würden in der Öffentlichkeit keineswegs als Paar auftreten. Umstände, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen würden, seien nicht feststellbar. Wegen der weiteren gewechselten Schriftsätze zwischen den Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Daraufhin bestimmte der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 25. Juli 2016 Termin zur mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung gab die Antragstellerin auf Nachfrage des Vorsitzenden an, dass sie seit … einen sexuellen Kontakt zu Herrn A. unterhalte. Nach ausgiebiger Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin einen Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 Euro bis einschließlich Dezember 2022 zu zahlen. Für die Zeit ab Januar 2023 verzichtete die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf weitere Unterhaltsleistungen. Der Antragsgegner nahm den Verzicht an. Zu den Kosten wurde vereinbart, dass von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und den Kosten dieses Vergleichs die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zahlen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin mit Kostenausgleichungsantrag vom 9. Dezember 2016 beantragt, Rechtsanwaltskosten für die erste Instanz in Höhe von 2.814,35 Euro und Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz in Höhe von 4.600,30 Euro gem. § 106 ZPO auszugleichen. Der Antragsgegner hat mit Kostenausgleichungsantrag vom 18. Januar 2017 beantragt, Rechtsanwaltskosten für die erste Instanz in Höhe von 2.814,35 Euro und Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz in Höhe von 4.796,41 Euro sowie Kosten der Detektei in Höhe von 41.055,00 Euro gem. § 106 ZPO auszugleichen. Der Antragsgegner hat hierzu zwei Rechnungen der Detektei vom 6. Juni 2016 über 30.345,00 Euro und vom 9. November 2016 über 10.710,00 Euro vorgelegt. Auf Bl. 260 und Bl. 261 d.A. wird Bezug genommen. Ergänzend hat der Antragsgegner ein Schreiben der Detektei vom 28. Februar 2017 sowie Kostenaufstellung vom 6. Juni 2016 vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 270 / 271 d.A. und Bl. 306 d.A. Bezug genommen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. September 2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek über die Ausgleichung der Kosten der ersten Instanz entschieden. Betreffend die Kosten der zweiten Instanz sind mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 14. Februar 2018 die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 12.216,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2017 festgesetzt worden. Aus den Gründen ergibt sich, dass das Familiengericht die vom Antragsgegner geltend gemachten Detektivkosten dabei in voller Höhe berücksichtigt hat. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 16. Februar 2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 27. Februar 2018 sofortige Beschwerde erhoben, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am selben Tage. Auf die Auflage des Senats hat der Antragsgegner die Auftrags- und Honorarvereinbarung zwischen ihm und der Detektei vom 30./31. Mai 2016 (Bl. 375 bis 377 d.A.), die Arbeitsanweisung (Bl. 378 d.A.), den Ermittlungsbericht vom 2. Juni 2016 (Bl. 379 bis 380 d.A.) und den Beobachtungsbericht vom 4. November 2016 (Bl. 381 bis 385 d.A.) vorgelegt. Die Antragstellerin macht mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, dass die Beauftragung des Detektivbüros durch den Antragsgegner in keiner Weise den Verfahrensausgang beeinflusst habe. Die behaupteten Recherchen und Ermittlungen des Detektivbüros hätten keine Erkenntnisse gebracht, die geeignet gewesen seien, eine verfestigte Lebensgemeinschaft bejahen zu können. Auch nachdem der Antragsgegner Detektive beauftragt hatte, habe sich die Auffassung des 2. Familiensenats nicht geändert. Zudem sei es nicht darauf angekommen, ob die Antragstellerin eine Liebesbeziehung oder außereheliches Verhältnis unterhalte. Die Einschaltung des Detektivbüros sei für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich gewesen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Detektivkosten in den vorgelegten Rechnungen vom 6. Juni 2016 und 9. November 2016 pauschal mit einem Gesamtbetrag von 41.055,00 Euro abgerechnet worden, ohne dass sich aus den Rechnungen der Leistungsumfang, die Notwendigkeit und die Höhe der Aufwendungen ergebe. Ein Pauschalhonorar halte sich auch nicht in vernünftigen Grenzen, da lediglich Ermittlungen in dem Zeitraum 3. Juni bis 5. Juni 2016 und am 4. November 2016 genannt würden. Es erschließe sich nicht, warum fünf Detektive einzusetzen gewesen seien. Insbesondere stünden die durchgeführten Ermittlungen in keinerlei Verhältnis dazu, dass fünf Detektive bis zu 17 Stunden am Tag beschäftigt worden seien. Die vom Antragsgegner eingereichte Kostenaufstellung betreffe nur die Kostenrechnung für den Zeitraum 3. bis 5. Juni 2016 und lasse ebenfalls nicht die Plausibilität der geltend gemachten Kosten erkennen. Der Antragsgegner habe ferner nicht dargelegt und nachgewiesen, dass Ermittlungen in dem behaupteten Umfang stattgefunden haben und erforderlich waren. Schließlich gehe sie davon aus, dass sich das Detektivbüro unzulässiger Ermittlungsmethoden bedient hat, die nicht verwertet werden durften. Die Antragstellerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und über die Kostenausgleichung neu zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verweist darauf, dass ihn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. April 2016 darauf hingewiesen habe, dass die von ihm eingelegte Beschwerde keinen Erfolg biete. Erst nachdem er die Recherchen und Ergebnisse des Detektivbüros präsentiert habe, habe das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Ohne die Beauftragung des Detektivbüros durch den Antragsgegner hätte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Frage, ob der Verwirkungstatbestand gemäß § 1579 Nr. 2 BGB greift, überhaupt nicht geprüft, sondern die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Im Verhältnis zu der Summe, die er nach der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter an Betreuungsunterhalt zu zahlen gehabt hätte, sei mit dem Vergleichsabschluss eine Reduzierung um 150.000,00 Euro eingetreten. In Relation zu der gesamten Summe von 337.500,00 Euro, die zu Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung offen gewesen sei, sei die Höhe der Detektivkosten angemessen. II. 1.) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Februar 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 14. Februar 2018 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 200 Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO) und die sofortige Beschwerde ist fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 16. Februar 2018 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde ist am 27. Februar 2018 - und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist am 2. März 2018 - beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen. 2.) In der Sache ist die sofortige Beschwerde nur zu einem geringen Teil begründet und der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin wendet sich – bis auf einen Betrag von 1.259,02 Euro – ohne Erfolg dagegen, dass in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch Detektivkosten des Antragsgegners in Höhe von 41.055,00 Euro berücksichtigt worden sind. Kosten sind gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. a) Nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind Detektivkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn ein vernünftiger Beteiligter berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und verfahrensbezogen waren, dass die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und dass die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und / oder billiger erfolgen konnten. Dabei stellt die Beeinflussung des Verfahrensausgangs ein Indiz für die Notwendigkeit dar, ist jedoch keine Voraussetzung für diese. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde und dass die Ermittlungen im Verfahren auch verwertet werden durften (vgl. BGH FamRZ 2013, 1387 m.w.N.). aa) Vorliegend bestanden für einen vernünftigen Beteiligten an Stelle des Antragsgegners berechtigte Gründe dafür, eine Detektei zu beauftragen. Der Antragsgegner war mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 zu einer Unterhaltszahlung an die Antragstellerin in erheblicher Höhe verpflichtet worden, und zwar für den Zeitraum April 2015 bis September 2015 in Höhe von monatlich 1.478,20 Euro und ab Oktober 2015 in Höhe von monatlich 2.500,00 Euro. Die Unterhaltsverpflichtung sollte nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner erst mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes der Lebenspartner enden…. Eine Abänderung der Unterhaltsleistungen zu Lasten der Antragstellerin war nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ausgeschlossen, es sei denn, dass die Antragstellerin eine neue Ehe oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB eingeht. Das Bestehen einer solchen verfestigten Lebensgemeinschaft konnte der Antragsgegner erstinstanzlich jedoch nicht nachweisen. Im Gegenteil erklärte die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek vom 15. Oktober 2015, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und Herrn A. bereits nicht um eine Liebesbeziehung handele. Im Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht trug der Antragsgegner unter Beweisantritt ergänzend vor. Gleichwohl wies der zuständige Beschwerdesenat darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die Voraussetzungen des Eingreifens eines Verwirkungstatbestands gemäß § 1579 Nr. 2 BGB nicht hinreichend dargetan seien. Der Antragsgegner ging allerdings davon aus, dass die Antragstellerin wahrheitswidrig vorträgt und tatsächlich seit 2012 eine Liebesbeziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn A. besteht, die nach wie vor anhält und dass inzwischen eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht. Insoweit befand sich der Antragsgegner jedoch, insbesondere angesichts des nachhaltigen Bestreitens der Antragstellerin, dass zwischen ihr und Herrn A. überhaupt eine Liebesbeziehung und nicht bloß eine Freundschaft besteht, in Beweisnot. Aufgrund des Hinweisbeschlusses des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts musste der Antragsgegner konkret und unmittelbar befürchten, dass seine Beschwerde zurückgewiesen wird und die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung damit rechtskräftig wird. In dieser Situation bestanden für einen vernünftigen Beteiligten an Stelle des Antragsgegners berechtigte Gründe dafür, eine Detektei zu beauftragen, um das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn A. oder zumindest entsprechende Indiztatsachen hierfür nachzuweisen. Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Kriterien sind objektive, nach außen zu Tage tretende Umstände, wie ein über einen längeren Zeitraum geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung. Maßgebend ist, ob der Bedürftige eine so verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, dass er sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat und zu erkennen gibt, dass er sie nicht mehr benötigt (Siebert in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, 2019, Rn. 1269). So besteht eine Unterhaltsgemeinschaft, wenn der Bedürftige dauerhaft in fester sozialer Verbindung mit einem neuen Partner zusammenlebt, sie gemeinsam wirtschaften und der haushaltsführende Ehegatte wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (BGH, FamRZ 1995, 540; FamRZ 1989, 487; FamRZ 1987, 1011). Mangels Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des neuen Partners des Bedürftigen kann sich der Unterhaltspflichtige regelmäßig nur auf Indizien stützen, die für eine wirtschaftliche Verflechtung sprechen. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Maßgebend ist das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit (BGH, FamRZ 2011, 1498; BGH, FamRZ 2004, 614; BGH, FamRZ 2002, 810; BGH, FamRZ 2002, 23). Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners spielt hierbei – im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft – für das Vorliegen des Tatbestandes keine Rolle. Da im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit abzustellen ist, verlangt die eheähnliche Gemeinschaft als Indiz eine längere Dauer des Zusammenlebens. Nach welchem Zeitablauf und unter welchen Umständen sie angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen (Siebert in: Wendl/ Dose, a.a.O., Rn. 1273). Als Mindestdauer werden von der Rechtsprechung zwar regelmäßig zwei bis drei Jahre angesetzt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 614; BGH, FamRZ 2002, 810). Ausnahmsweise kann allerdings auch eine geringere Dauer ausreichend sein, etwa wenn sich der Berechtigte und der neue Lebensgefährte - wie vorliegend - bereits längere Zeit vor der Trennung der Ehe kannten (OLG Oldenburg, NJW 2012, 2450), wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und sich auf Facebook als Paar darstellen (KG, FamRZ 2017, 202) oder wenn sich aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung ergibt, dass diese durch das Auftreten als Paar eine Eheähnlichkeit entwickelt hat (OLG Oldenburg, NJW 2017, 963). Dabei setzt eine feste soziale Verbindung nicht zwingend einen gemeinsamen Haushalt voraus. Im Einzelfall kann auch bei einer andersartig gestalteten dauerhaften Verbindung je nach Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden, etwa bei einer Wochenendbeziehung (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1991, 1314) oder wenn der neue Partner noch seine eigene Wohnung behält (vgl. BGH FamRZ 1997, 671). Für das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit kommt es auf die Erkennbarkeit einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf Grund nach außen dringender Gegebenheiten an. Die Würdigung, ob nach den getroffenen Feststellungen von einem eheähnlichen Zusammenleben auszugehen ist, obliegt dabei allein dem Tatrichter. Danach war entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Ansicht die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn A. nicht bereits deshalb von vorneherein ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin und der Antragsgegner erst im November 2014 getrennt hatten und seitdem noch nicht drei Jahre vergangen waren. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht bei Nachweis entsprechender Tatsachen und einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch bereits nach einem kürzeren Zeitraum zu der Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelangen können. Im Zuge einer Observation der Antragstellerin und des Herrn A. durch eine Detektei konnten sich insoweit vielfältige Tatsachen im oben genannten Sinne ergeben, die entweder für sich genommen bereits ausreichen, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen oder aber wie dargestellt zumindest ausreichende gerichtlich verwertbare Indiztatsachen, welche das Beschwerdegericht zu einer Vernehmung der vom Antragsgegner benannten Zeugen veranlassen, welche dann ihrerseits in ihrer Gesamtschau die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft hätten begründen können. bb) Die Detektivkosten halten sich gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und der Bedeutung des Verfahrensgegenstands in vernünftigen Grenzen. Die Detektivkosten sind mit 41.055,00 Euro zwar relativ hoch. Allerdings ergibt sich aus dem Betreuungsunterhaltsvertrag und der Höhe des vereinbarten Betreuungsunterhalts von 2.500 Euro bzw. 2.000,00 Euro monatlich, dass die Beteiligten in relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben. … Auch angesichts der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes halten sich die Detektivkosten in vernünftigen Grenzen. Nach dem vom Antragsgegner angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reinbek vom 26. November 2015 war der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum April 2015 bis September 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.478,20 Euro und ab Oktober 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Die titulierte Unterhaltsverpflichtung war im erstinstanzlichen Beschluss zeitlich nicht begrenzt worden, sollte nach dem Betreuungsunterhaltsvertrag aber nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes der Lebenspartner gelten. … Mithin war nach dem erstinstanzlichen Beschluss vom Antragsgegner insgesamt ein Unterhalt in Höhe von über 330.000 Euro zu zahlen. Ziel des Antragsgegners war es, das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn A. nachzuweisen und damit den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin entfallen zu lassen. Angesichts dessen erscheinen Detektivkosten in Höhe von 41.055,00 Euro nicht unverhältnismäßig hoch. cc) Die Detektivkosten waren verfahrensbezogen. Der Antragsgegner hat den Auftrag an die Detektei erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens am 30./31. Mai 2016 erteilt und zwar auf den Hinweis des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. April 2016, dass die Voraussetzungen des Eingreifens eines Verwirkungstatbestands gemäß § 1579 Nr. 2 BGB nicht hinreichend dargetan seien und die Beschwerde des Antragsgegners nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der an die Detektei erteilte Arbeitsauftrag („Nachweis des partnerschaftlich festen Verhältnisses“) entspricht damit inhaltlich genau dem, was der Antragsgegner nach Auffassung des 2. Familiensenats nicht hinreichend vorgetragen hatte. dd) Die vom Antragsgegner erstrebte Feststellung eines partnerschaftlich festen Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und Herrn A. durch die Detektei war notwendig. Insbesondere konnten die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und / oder billiger erfolgen. Maßgeblich ist insoweit allein, ob der Antragsgegner die Einschaltung einer Detektei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten hängt nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erwiesen hat, sondern wird dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerecht waren (OLG Koblenz, FamRZ 2007, 747). Es reicht aus, dass aus dem Blickwinkel eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Beteiligten die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich war (vgl. BGH, NJW 2006, 2415 zu den Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner befand sich, wie bereits unter aa) ausführlich dargestellt, hinsichtlich des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn A. in Beweisnot und musste aufgrund des Hinweisbeschlusses des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts konkret und unmittelbar befürchten, dass seine Beschwerde zurückgewiesen wird. In dieser Situation war es aus ex ante Sicht für den Antragsteller notwendig, auf anderem Wege, nämlich durch die Einschaltung eines Detektivbüros, den Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn A. zu erbringen oder aber hierdurch zumindest an entsprechende gerichtlich verwertbare Indiztatsachen zu gelangen, um seine verfahrensrechtliche Position entscheidend zu verbessern und den Beschwerdesenat jedenfalls zur Vernehmung der von ihm benannten Zeugen zu veranlassen. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der Verfahrensabläufe davon auszugehen ist, dass die vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführten Ermittlungen der Detektei den Verfahrensausgang im Ergebnis maßgeblich beeinflusst haben. Die Beeinflussung des Verfahrensausgangs ist zwar keine Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, stellt jedoch ein Indiz für die Notwendigkeit der erstrebten Feststellungen dar (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1387; KG, FamRZ 2009, 1699; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1698). Der Antragsgegner konnte zwar mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Detektei allein das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn A. nicht nachweisen. In diesem Falle hätte der Antragstellerin nämlich bereits seit diesem Zeitpunkt kein Unterhaltsanspruch zugestanden und der Antrag der Antragstellerin hätte insoweit abgewiesen werden müssen, was vorliegend gerade nicht geschehen ist. Die vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführten Ermittlungen der Detektei haben das Verfahren allerdings insoweit beeinflusst, als diese zur Überzeugung des Senats im Ergebnis mit dazu beigetragen haben, dass die Beschwerde des Antragsgegners nicht zurückgewiesen worden ist, wie ursprünglich vom 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beabsichtigt, sondern sich die Antragstellerin und der Antragsgegner in einem Vergleich darauf geeinigt haben, dass der Unterhalt lediglich bis Dezember 2022 geschuldet ist - und nicht bis Juli 2026. Vorliegend hatte die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek noch erklärt, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und Herrn A. nicht um eine Liebesbeziehung handele. Auch im Beschwerdeverfahren hatte sie den Vortrag des Antragsgegners, dass zwischen ihr und Herrn A. eine Liebesbeziehung bestehe, die 2012 begonnen habe und nach wie vor anhalte, zunächst bestritten und vorgetragen, dass sie und Herr A. in der Öffentlichkeit keineswegs als Paar auftreten würden. Umstände, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechen würden, seien nicht feststellbar. Auf dieser Grundlage hatte der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den Hinweis erteilt, dass die Beschwerde des Antragsgegners keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Erst nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 die Beobachtungen des Detektivbüros vorgetragen und mehrere von der Detektei gefertigte Lichtbilder vorgelegt hatte und sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme hierzu im wesentlichen darauf zurückgezogen hatte, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn A. dennoch nicht bestehe, sowie nach weiterem Vortrag des Antragsgegners unter Zeugenbeweisantritt hat der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die durch die Ermittlungen des Detektivbüros vom Antragsgegner vorgetragenen Indiztatsachen zusammen mit dem weiteren Vortrag des Antragsgegners unter Beweisantritt zu einer Änderung der zuvor mitgeteilten vorläufigen Würdigung des 2. Familiensenats geführt haben und nunmehr jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten wurde. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin dann auf den Vorhalt des Vorsitzenden eingeräumt, dass sie einen sexuellen Kontakt zu Herrn A. unterhalte. … Ergebnis der mündlichen Verhandlung war der bereits dargestellte Abschluss eines Vergleichs zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner dahin, dass der Unterhalt nur bis Dezember 2022 geschuldet ist. ee) Der Auftrag an die Detektei wurde zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt. Der Antragsgegner hatte den im Verfahren mehrmals geäußerten Verdacht, dass die Antragstellerin eine Liebesbeziehung im Sinne einer verfestigten Partnerschaft mit Herrn A. führt. Dementsprechend lautete der Arbeitsauftrag an die Detektei: „Nachweis des partnerschaftlichen festen Verhältnisses zwischen der Expartnerin des Auftraggebers und A.“. ff) Die Ermittlungen durften im Verfahren auch verwertet werden. Insbesondere bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zur Observation etwa ein GPS-Gerät verwendet wurde, wie dies in einem vom BGH entschiedenen Sachverhalt der Fall war (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1387). Vielmehr spricht insbesondere der Beobachtungsbericht vom … dafür, dass derartige Hilfsmittel gerade nicht eingesetzt worden sind. ... Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein GPS-Gerät verwendet worden ist, sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. b) Der Höhe nach sind Detektivkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sich die Ermittlungen auf das unbedingt notwendige Maß beziehen (OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2002, 131; OLG Schleswig, JurBüro 1992, 471). Vor diesem Hintergrund ist zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Höhe von Detektivkosten regelmäßig die Vorlage eines Berichts über die einzelnen Ermittlungshandlungen und die Vorlage einer danach aufgegliederten Kostenberechnung erforderlich (OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2002, 131; OLG Schleswig, JurBüro 1992, 471). Selbst Detektivkosten von über 60.000,00 Euro können erstattungsfähig sein (OLG Schleswig, FamRZ 2006, 352). Auf entsprechende Auflagen des Senats hat der Antragsgegner die Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 30./31. Mai 2016 nebst Arbeitsanweisung (Anlage BG 1 zum Schriftsatz vom 24. April 2018), den Ermittlungsbericht vom 2. Juni 2016 (Anlage BG 2 zum Schriftsatz vom 24. April 2018), den Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 2. bis zum 5. Juni 2016 (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 7. Mai 2019), den Beobachtungsbericht für den 4. November 2016 (Anlage BG 2 zum Schriftsatz vom 24. April 2018), die Kostenaufstellung zu der Rechnung vom 6. Juni 2016 (Anlage zum Schriftsatz vom 4. Dezember 2017), die Kostenaufstellung zu der Rechnung vom 9. November 2016 (Anlage zum Schriftsatz vom 16. Mai 2019) sowie ein Schreiben der Detektei vom 28. Februar 2017 (Anlage zum Schriftsatz vom 3. März 2017) vorgelegt. aa) Aus der Auftrags- und Honorarvereinbarung vom 30./31. Mai 2016 ergibt sich, dass für die Beobachtungen bzw. Ermittlungen gleichzeitig fünf Sachbearbeiter eingesetzt werden sollten und dass je eingesetztem Detektiv-Sachbearbeiter ein Grund-Honorar in Höhe von 400,00 Euro sowie ein Stunden-Honorar in Höhe von 98,00 Euro zuzüglich Auslagen und gesetzliche Mehrwertsteuer vereinbart war. Zum Stunden-Honorar war in Ziffer 4.) des Weiteren vereinbart, dass von 18.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr für jeden eingesetzten Detektiv-Sachbearbeiter ein Nachtzuschlag von 50 % in Rechnung gestellt wird und dass an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ebenfalls für jeden eingesetzten Sachbearbeiter ganztägig ein Zuschlag von 50 % erhoben wird. Für die Pkw-Nutzung war in Ziffer 1.) ein Kilometergeld von 1,20 Euro je km vereinbart. Nach der Arbeitsanweisung sollten Beobachtungen ab Freitag, den 3. Juni 2016 ab früh morgens ab dem Wohnort der Antragstellerin erfolgen, wenn diese die Kinder in die Schule fahre. Ziel der Beobachtungen sollte der Nachweis des partnerschaftlich festen Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und Herrn A. sein. bb) Der unter dem 6. Juni 2016 von der Detektei in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 30.345,00 Euro setzt sich ausweislich der Kostenaufstellung wie folgt zusammen: Pauschal-Honorar für 5 Sachbearbeiter (5 x 400,00 Euro) 2.000,00 Euro Ermittlungen am 2. Juni 2016 pauschal 1.058,00 Euro Tätigkeiten am 2. Juni 2016 (20.00 Uhr bis 21.42 Uhr: 2 Std. x 2 Sachbearbeiter à 98,00 Euro) 392,00 Euro Beobachtungen am 3. Juni 2016 (6.00 Uhr bis 23.50 Uhr: 18 Std. x 5 Sachbearbeiter à 98,00 Euro) 8.820,00 Euro Beobachtungen am 4. Juni 2016 (6.00 Uhr bis 23.00 Uhr: 17 Std. x 5 Sachbearbeiter à 98,00 Euro) 8.330,00 Euro Beobachtungen am 5. Juni 2016 (6.00 Uhr bis 15.40 Uhr: 10 Std. x 5 Sachbearbeiter à 98,00 Euro) 4.900,00 Euro Gesamt 25.500,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer 4.845,00 Euro Rechnungsbetrag 30.345,00 Euro (1) Die Anzahl der eingesetzten Sachbearbeiter und die Höhe des Grundhonorars entsprechen der vertraglichen Vereinbarung. Das in Rechnung gestellte Stundenhonorar liegt, soweit Tätigkeiten nach 18.00 Uhr und – vom 4. bis 5. Juni 2016 – am Wochenende erfolgt sind, sogar unter der vertraglichen Vereinbarung. Die für die einzelnen Tage aufgeführten Uhrzeiten der Tätigkeiten und Beobachtungen sowie die Anzahl der eingesetzten Sachbearbeiter sind stimmig mit den vorgelegten Tätigkeits- und Beobachtungsberichten für den Zeitraum vom 2. bis zum 5. Juni 2016. Soweit für die Beobachtungen am 3. Juni 2016 in der Kostenaufstellung „12 Std.“ genannt sind, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, da der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 23.50 Uhr nicht 12 Stunden umfasst, sondern 18 Stunden, was auch der genannten Summe von 90 Stunden bei 5 Sachbearbeitern entspricht. Auslagen für die Pkw-Nutzung sind trotz tatsächlich erfolgter Pkw-Nutzung nicht in Rechnung gestellt worden. (2) Soweit darüber hinaus Ermittlungen am 2. Juni 2016 mit pauschal 1.058,00 Euro in Rechnung gestellt worden sind, ist dies hingegen ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Ein zusätzliches Pauschalhonorar für Ermittlungen sieht die Auftrags- und Honorarvereinbarung nicht vor. Hinzu kommt, dass ausweislich des vorgelegten Ermittlungsberichts am 2. Juni 2016 offenbar lediglich die Anschrift von A. ermittelt worden ist sowie dessen Geburtsdatum, was kaum ein Pauschalhonorar in Höhe von 1.058,00 Euro rechtfertigen würde. In Höhe eines Betrages von 1.058,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer = 1.259,02 Euro handelt es sich demgemäß nicht um notwendige Kosten, so dass diese in Abzug zu bringen sind. (3) Die Beobachtungen haben gemäß der Arbeitsanweisung am Freitag, den 3. Juni 2016 früh morgens um 6.00 Uhr am Wohnort der Antragstellerin begonnen und endeten – mit jeweils nächtlicher Unterbrechung am Sonntag, den 5. Juni 2016 nachmittags um 15.40 Uhr. Nicht zu beanstanden ist, dass sich zuvor am Donnerstagabend, den 2. Juni 2016, zwei Sachbearbeiter über einen Zeitraum von zwei Stunden inkl. An- und Abfahrt ausweislich des Tätigkeitsberichts mit den Gegebenheiten und der Lage vor Ort sowie mit allen An- und Abfahrtswegen vertraut gemacht haben. Dies erscheint vielmehr eine notwendige Voraussetzung für die ab dem kommenden Tag frühmorgens geplanten Beobachtungen. Der Verlauf der Beobachtungen vom 3. bis 5. Juni 2016 ist in den Beobachtungsberichten detailliert wiedergegeben. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Beobachtungstätigkeiten nicht notwendig waren, bestehen nicht. Vielmehr wurden die Beobachtungen am Freitag- und Samstagabend jeweils gegen 22.30 Uhr / 23.00 Uhr abgebrochen, als nicht mehr zu erwarten war, dass die Antragstellerin und Herr A. sich noch einmal aus dem Haus begeben würden. Der Beginn der Beobachtungen auch am Samstag und Sonntag jeweils um 6.00 Uhr erscheint ebenfalls notwendig, um sicherzustellen, dass sich die Antragstellerin und Herr A. noch im Haus befanden und bei Verlassen des Hauses weiter beobachtet werden konnten. (4) Auch die Anzahl der eingesetzten Sachbearbeiter erscheint nicht unverhältnismäßig. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Auftrag mit einer Observation von zwei Personen gegebenenfalls auch gleichzeitige Beobachtungen an verschiedenen Orten erforderte, dass an einem Observationsort für die Beobachtungen mehrere Sachbearbeiter mit jeweils unterschiedlichen Beobachtungspositionen erforderlich waren und dass zum Teil ein Sachbearbeiter fahrbereit im Auto verbleiben musste, während ein anderer Sachbearbeiter einen Kontrollgang zu Fuß absolviert hat. Schließlich erfolgten die Beobachtungen weitgehend mit dem Pkw, so dass jeweils ein Sachbearbeiter das Fahrzeug führen musste und ein anderer Sachbearbeiter die Fotos erstellen konnte. In dem Schreiben der Detektei vom 28. Februar 2017 sind die vollständigen Namen der Sachbearbeiter genannt, welche die originale schriftliche Berichterstattung mit ihrer Unterschrift auf Richtigkeit unterzeichnet haben. cc) Der unter dem 9. November 2016 von der Detektei in Rechnung gestellte Betrag von 10.710,00 Euro setzt sich ausweislich der Kostenübersicht wie folgt zusammen: Beobachtungen am 4. November 2016 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr: 1 Std. x 5 Sachbearbeiter à 147,00 Euro) 735,00 Euro (6.00 Uhr bis 18.00 Uhr: 12 Std. x 5 Sachbearbeiter à 98,00 Euro) 5.880,00 Euro (18.00 Uhr bis 21.00 Uhr: 3 Std. x 5 Sachbearbeiter à 147,00 Euro) 2.205,00 Euro 150 km mit Fahrzeug à 1,20 Euro 180,00 Euro Gesamt 9.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer 1.710,00 Euro Rechnungsbetrag 10.710,00 Euro (1) Die Anzahl der eingesetzten Sachbearbeiter, die Höhe des Grundhonorars und die Höhe des Stundenhonorars entsprechen der vertraglichen Vereinbarung. Im Unterschied zu der vorhergehenden Rechnung vom 6. Juni 2016 ist gemäß der vertraglichen Vereinbarung auf die Tätigkeiten vor 6.00 Uhr und nach 18.00 Uhr ein Aufschlag von 50 % vorgenommen worden. Die genannten Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Beobachtungen sind stimmig mit dem vorgelegten Beobachtungsbericht vom 4. November 2016. Die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten für die Pkw-Nutzung entspricht mit 1,20 Euro pro km der vertraglichen Vereinbarung. Eine Strecke von lediglich 150 km erscheint angesichts der Fahrtstrecke von H. mit zwei Fahrzeugen nach A., von A. nach W. und von W. mit einem Fahrzeug nach H. und mit dem anderen Fahrzeug zurück nach A. sowie abschließend zurück nach H. noch weit unter den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu liegen. (2) Die Beobachtungen begannen morgens um 5.00 Uhr und endeten – nach einer Aufteilung der Sachbearbeiter auf zwei Observationsgruppen – abends um 21.00 Uhr. Der Verlauf der Beobachtungen am 4. November 2016 ist in dem Beobachtungsbericht vom 4. November 2016 beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Beobachtungstätigkeiten an diesem Tag nicht notwendig waren, bestehen nicht. Insbesondere bestand keine Veranlassung, die Beobachtungen vollständig abzubrechen, nachdem die Beobachtung morgens unterbrochen worden war, als der Eindruck bestand, dass die Antragstellerin prüft, ob ihr jemand folgt. (3) Auch die Anzahl der eingesetzten Sachbearbeiter erscheint nicht unverhältnismäßig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter bb) (4) Bezug genommen. dd) Mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2017 hat die Detektei bestätigt, dass der Antragsgegner die Kostenrechnung über 10.710,00 Euro für den Beobachtungszeitraum 4. November 2016 und die Kostenrechnung über 30.345,00 Euro für den Beobachtungszeitraum 3. Juni bis 5. Juni 2016 an die Detektei ausgeglichen hat. c) In die Kostenausgleichung sind danach folgende Kosten einzubeziehen: Antragstellerin: 4.600,30 Euro Antragsgegner: 44.592,39 Euro Außergerichtliche Kosten insgesamt 49.192,69 Euro Von den Gesamtkosten trägt die Antragstellerin 1 /3 16.397,56 Euro bezüglich eigene Kosten ./. 4.600,30 Euro der Gegenseite zu erstatten 11.797,26 Euro Von den Gesamtkosten trägt der Antragsgegner 2/3 32.795,13 Euro abzüglich eigene Kosten ./. 44.592,39 Euro der Gegenseite zu erstatten 0,00 Euro Die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten belaufen sich demgemäß auf 11.797,26 Euro. Insoweit ist der angefochtene Beschluss zu ändern. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Das Obsiegen der Antragstellerin ist im Verhältnis zu dem Wert des Beschwerdeverfahrens derart gering, dass es nach billigem Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung außer Betracht bleibt. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus dem Betrag, den die Antragstellerin nach dem angefochtenen Beschluss an den Antragsgegner zu erstatten hat (12.216,94 Euro) zuzüglich des Betrages, den der Antragsgegner der Antragstellerin zu erstatten hätte, wenn man die Detektivkosten in Höhe von 41.055,00 Euro außer Betracht lassen würde (1.468,06 Euro), wie es die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erstrebt hat.