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Beschluss

15 UF 190/19

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:0617.15UF190.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist unerheblich, ob im Rahmen der gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision auch die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG Anwendung findet und im Ergebnis keine Anrechte zu Gunsten des überlebenden insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragen werden. 2. Ob die Regelung des § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt und welche Folgen dies für die durchzuführende Totalrevision hat, ist erst im Anschluss an die Zulässigkeit im Rahmen der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung gem. §§ 9 bis 19 VersAusglG zu prüfen. 3. Im Rahmen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist es unschädlich, wenn der Antragsteller bislang über kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sondern durch die Erfüllung der Wartezeit erstmals ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 29. Oktober 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 13. September 2006 (Az. 48 F 131/06) wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Ziffer II. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet mit Wirkung ab dem 1. August 2018 nicht statt. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenentscheidung gilt für beide Rechtszüge. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist unerheblich, ob im Rahmen der gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision auch die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG Anwendung findet und im Ergebnis keine Anrechte zu Gunsten des überlebenden insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragen werden. 2. Ob die Regelung des § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt und welche Folgen dies für die durchzuführende Totalrevision hat, ist erst im Anschluss an die Zulässigkeit im Rahmen der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung gem. §§ 9 bis 19 VersAusglG zu prüfen. 3. Im Rahmen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist es unschädlich, wenn der Antragsteller bislang über kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sondern durch die Erfüllung der Wartezeit erstmals ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 29. Oktober 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 13. September 2006 (Az. 48 F 131/06) wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Ziffer II. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet mit Wirkung ab dem 1. August 2018 nicht statt. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenentscheidung gilt für beide Rechtszüge. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Verfahren hat die Abänderung eines vor dem 1. September 2009 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand. Das Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg hat mit Urteil vom 13. September 2006 die am 11. April 1968 geschlossene Ehe des am 18. März 1943 geborenen Antragstellers mit der am 6. September 1942 geborenen Frau Ingrid L1 (im Folgenden: geschiedene Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht zulasten der für den Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (jetzt: Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart) bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.710,42 €, bezogen auf den 30. April 2006, begründet und angeordnet, dass die zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hatte in ihrer damaligen Auskunft vom 4. August 2006 mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 3.512,40 € erworben habe. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der geschiedenen Ehefrau betrug nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. Juli 2006 monatlich 91,56 €. Die Differenz dieser in der Ehezeit erworbenen Anrechte hat das Familiengericht hälftig im Wege des sogenannten Quasi-Splittings geteilt (3.512,40 ./. 91,56 = 3.420,84 : 2 = 1.710,42). Am 4. Oktober 2017 ist die geschiedene Ehefrau des Antragstellers verstorben und von dem Sohn Dirk L1 beerbt worden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018, beim Amtsgericht Pinneberg per Telefax am selben Tag eingegangen, die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich ehezeitbezogene wesentliche Wertänderungen ergeben hätten, auf seiner Seite durch die zwischenzeitliche Absenkung des Ruhegehaltssatzes sowie in Bezug auf die Anrechte seiner verstorbenen früheren Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Änderungen bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten (Einführung der sog. Mütterrente). Das Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg hat für beide früheren Eheleute neue Auskünfte eingeholt. Nach der Auskunft der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart vom 13. August 2018 ergibt sich ein Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers in Höhe von 3.538,44 € und ein Ausgleichswert in Höhe von 1.769,22 € monatlich nach einem zu berücksichtigenden Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Januar 2019 ergibt sich ein Ehezeitanteil des Anrechts der geschiedenen Ehefrau von 4,5034 Entgeltpunkten (im weiteren EP) und ein Ausgleichswert von 2,2517 EP, was einer Monatsrente von 58,84 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.866,84 Euro entspricht. Der Antragsteller hat bislang kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 29. Oktober 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg den Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 13. September 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg ausgeführt, dass bereits die absolute Änderung der Ausgleichswerte der beiden in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte nicht die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG erreiche. § 225 Abs. 4 FamFG sei nicht einschlägig. Weil der überlebende Ehegatte durch den Tod des anderen Ehegatten gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht bessergestellt werden solle, sei es ausgeschlossen, dass er einerseits seine Anwartschaften nicht abzugeben habe und andererseits noch Rentenanwartschaften erhalte. Zwar sei nach § 225 Abs. 4 FamFG eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt werde. Allerdings ziele die Zulässigkeitsvoraussetzung auf das Ergebnis. Nach der Abänderung müsse durch die Abänderung eine Wartezeit tatsächlich und nicht nur fiktiv erfüllt werden. Vorliegend werde die Wartezeit gerade nicht erfüllt, da eine Übertragung von Rentenanwartschaften auf das Konto des Antragstellers ausgeschlossen sei. Gegen diesen ihm am 30. Oktober 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. November 2019 erhobene Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Ansicht, dass vorliegend nach dem Versterben der geschiedenen Ehefrau die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 13. September 2006 gem. § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG zulässig sei, da durch die Abänderung eine für die Versorgung des Antragstellers maßgebende Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werde. Auf die Argumentation des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg, wonach der Zulässigkeit entgegenstehe, dass wegen der Regelung des § 31 Abs. 2 VersAusglG eine Übertragung von Anrechten zugunsten des Antragstellers ausgeschlossen sei und daher eine für ihn maßgebende Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur fiktiv und nicht tatsächlich erfüllt werde, geht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht ein. II. Die nach den §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses eingereichte Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen der vorliegend zulässigen Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG führt die Totalrevision aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens der ausgleichsberechtigten Ehefrau dazu, dass gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auszusprechen ist, dass mit Wirkung ab dem 1. August 2018 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. 1.) Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist gem. §§ 51, 52 VersAusglG, 225 Abs. 2 bis 5, 226 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. a) Der Antragsteller ist als Ehegatte antragsberechtigt, §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG und bezieht auch bereits eine laufende Versorgung, §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG. b) Antragsgegnerin kann allerdings nicht die frühere Ehefrau des Antragstellers sein, da diese verstorben ist. Stirbt - wie hier - ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist daher der Erbe der verstorbenen Ehefrau (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2019, 29; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 672; MükoFamFG/ Stein, 3. Auflage, 2018, § 219 FamFG, Rn. 27; BeckOGK/ Maurer, Stand: 1. November 2019, § 31 VersAusglG, Rn. 140). c) Die Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs setzt des weiteren voraus, dass entweder nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, Abs. 3 FamFG eine wesentliche Wertänderung eines Ausgleichswerts eingetreten ist oder nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG durch die Abänderung eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird. aa) Eine wesentliche Wertänderung eines Ausgleichswerts ist vorliegend nicht eingetreten. Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn der Ausgleichswert eines Anrechts im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung um mindestens 5 % von dem Ausgleichswert abweicht, der in der abzuändernden Entscheidung für dieses Anrecht zugrunde gelegt worden ist (relative Wesentlichkeitsgrenze, § 225 Abs. 3, 1. Halbsatz FamFG) und die Veränderung des Ausgleichswerts außerdem eine absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Diese absolute Wesentlichkeitsgrenze beträgt bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 225 Abs. 3, 2. Halbsatz, 1. Alt. FamFG) und in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 225 Abs. 3, 2. Halbsatz, 2. Alt. FamFG). (1) Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der Generalzolldirektion hat sich von 1.756,20 Euro (1/2 von 3.512,40 Euro) verändert zu nunmehr 1.769,22 Euro. Die Veränderung beträgt damit 13,02 Euro. Somit erreicht die Veränderung bereits nicht die relative Wertgrenze von vorliegend 87,81 Euro (5 % von 1.756,20 Euro). (2) Der Ausgleichswert des Anrechts der verstorbenen geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich von 45,78 Euro (1/2 von 91,56 Euro) verändert zu nunmehr 58,84 Euro. Die Veränderung beträgt damit 13,06 Euro. Somit erreicht die Veränderung die relative Wertgrenze von vorliegend 2,29 Euro (5 % von 45,78 Euro). Allerdings ist die absolute Wertgrenze vorliegend nicht überschritten. Maßgebliche Bezugsgröße des Anrechts der verstorbenen geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, da die abzuändernde Ausgangsentscheidung nach dem bis zum 30. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, ein Rentenbetrag (BGH, FamRZ 2018, 176). 1 % der bei Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 2.450,00 Euro sind 24,50 Euro. Die Veränderung in Höhe von 13,06 Euro überschreitet diese Grenze nicht. Selbst unter Berücksichtigung der Regelungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Mütterrente II), nach denen Frauen für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder zusätzlich einen halben Entgeltpunkt zu den nach der bisherigen rentenrechtlichen Regelung (sog. Mütterrente I) erhalten, was in der vorliegenden Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Januar 2019 offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist, wird die absolute Wertgrenze nicht überschritten. Der Ausgleichswert der verstorbenen Ehefrau erhöht sich dann um einen halben Entgeltpunkt auf insgesamt 65,37 € (4,5034 EP + 0,5000 EP = 5,0034 EP : 2 = 2,5017 EP x aktueller Rentenwert zum Ehezeitende in Höhe von 26,13 €). Davon ausgehend errechnet sich eine Wertänderung von 19,59 € (65,37 € ./. 45,78 €), so dass auch weiterhin die absolute Wertgrenze von 24,50 € nicht überschritten wird. bb) Die Zulässigkeit der Abänderung ergibt sich vorliegend jedoch - wie der Antragsteller zutreffend geltend macht - gem. § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG daraus, dass durch die Abänderung eine für die Versorgung des insoweit ausgleichsberechtigten Antragstellers maßgebende Wartezeit erfüllt wird. (1) Während der Ausgleichswert nach der Ausgangsentscheidung 1,7520 EP entsprach (Ausgleichswert 45,78 Euro : aktueller Rentenwert bei Ehezeitende 26,13 Euro), ergibt sich auf Grundlage der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Januar 2019 ein Ausgleichswert von 2,2517 EP. Berücksichtigt man zusätzlich die Regelungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe oben), ergibt sich nunmehr ein Ausgleichswert von 2,2517 EP + 0,2500 EP = 2,5017 EP. Die Umrechnung von Entgeltpunkten in Wartezeitmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VI geregelt. Ist danach ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Auf Grundlage der Ausgangsentscheidung errechnen sich mithin lediglich 56 Wartezeitmonate (1,7520 EP : 0,0313, aufgerundet auf volle Monate), während sich nunmehr 72 Wartezeitmonate (2,2517 EP : 0,0313, aufgerundet auf volle Monate) bzw. 80 Wartezeitmonate (2,5017 EP : 0,0313, aufgerundet auf volle Monate) ergeben. Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente gem. §§ 35, 235 SGB VI beträgt gem. § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre, also 60 Monate. Damit hätte der Antragsteller auf Grundlage der Ausgangsentscheidung die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erreicht, während er diese aufgrund der eingetretenen Wertänderung nunmehr erreicht. (2) Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist unerheblich, ob im Rahmen der gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision auch die Regelung des § 31 VersAusglG Anwendung findet und im Ergebnis keine Anrechte zu Gunsten des überlebenden insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragen werden. Vielmehr ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bereits dann zulässig, wenn dadurch rechnerisch eine für die Versorgung der insoweit ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird. Ob die Regelung des § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt und welche Folgen dies für die durchzuführende Totalrevision hat, ist erst im Anschluss an die Zulässigkeit im Rahmen der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung gem. §§ 9 bis 19 VersAusglG zu prüfen. Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kann damit auch dann gem. § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG zulässig sein, wenn die Erfüllung der Wartezeit aufgrund der Regelung des § 31 VersAusglG nicht zu einem Rentenanspruch in Bezug auf das betreffende Anrecht führt, weil das betreffende Anrecht nicht ausgeglichen wird. Der Senat verkennt nicht, dass es dem Antragsteller vorliegend tatsächlich nicht darum geht, mit der Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals einen Anspruch auf eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Vielmehr dient die Regelung des § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG dem Antragsteller hier lediglich als „Einstieg“, um über die Regelung des § 31 VersAusglG im Ergebnis zu erreichen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, so dass sein eigenes bestehendes Anrecht bei der Generalzolldirektion nicht länger gekürzt wird. Dies ändert allerdings nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 225 Abs. 4 FamFG Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens lediglich eine durch die Abänderung erfüllte Wartezeit ist, nicht hingegen auch ein durch die Abänderung entstehender Rentenanspruch. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 225 Abs. 4 FamFG ergibt sich nicht, dass es Ziel des Abänderungsantrages sein muss, die durch die zusätzlichen Wartezeitmonate erworbene Rente auch tatsächlich zu beziehen. Bei § 225 Abs. 4 FamFG handelt es sich zudem nach der Gesetzessystematik und der amtlichen Überschrift um eine Norm, welche lediglich die formalen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Abänderung regelt. Wie - im Falle der Zulässigkeit der Abänderung - im Anschluss daran die Totalrevision konkret durchzuführen ist, das heißt wie der Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt, ist an dieser Stelle noch nicht zu prüfen. Auch der Sinn und Zweck der Norm des § 225 Abs. 4 FamFG stehen dem nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung die Möglichkeit der Abänderung unabhängig von der Wesentlichkeitsgrenze sichern, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit führt (BT-Drs. 16/10144, Seite 97 f.). Ist die Wertänderung des Anrechts zwar nicht wesentlich, wird jedoch bei Berücksichtigung des geänderten Wertes des Anrechts eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt, so besteht wegen der bedeutsamen Auswirkungen der Abänderung auf die Versorgung des Ehegatten ebenfalls ein Bedürfnis für eine Abänderungsmöglichkeit (MükoFamFG/ Stein, 3. Auflage, 2018, § 225 FamFG, Rn. 1). Eine bedeutsame Auswirkung ergibt sich vorliegend zwar nicht durch die Erfüllung der Wartezeit, allerdings stellt auch die Anwendung des § 31 VersAusglG im Rahmen der Totalrevision eine bedeutsame Auswirkung dar. Schließlich kann es rechtlich auch keinen Unterschied machen, ob ein Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der andere Ehegatte noch lebt und dieser erst während des Abänderungsverfahrens verstirbt, so dass ab diesem Augenblick die Regelung des § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt, oder ob der Antrag auf Abänderung zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der andere Ehegatte bereits verstorben ist, so dass die Regelung des § 31 VersAusglG von vorneherein zur Anwendung kommt. (3) Unschädlich ist auch, dass der Antragsteller durch die Abänderung infolge der Totalrevision erstmals ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Es ist nicht gerechtfertigt, diejenigen Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bisherigen Recht im Wege des Quasi-Splittings zugunsten des anderen Ehegatten erfolgt ist, während nach dem neuen Recht erstmals eine interne Teilung des Anrechts des anderen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG auszunehmen. d) Die Abänderung wirkt sich auch gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten eines Ehegatten, nämlich zugunsten des Antragstellers aus. Die Bestimmung des § 225 Abs. 5 FamFG soll diejenigen Fälle von der Abänderung ausschließen, die sich lediglich zugunsten eines Versorgungsträgers auswirken (MükoFamFG/ Stein, 3. Auflage, 2018, § 225 FamFG, Rn. 32). Die Abänderung muss also zu einer Begünstigung eines Ehegatten führen. Eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren bleibt auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG vorliegen, außer Betracht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020, Az. XII ZB 147/18, zitiert nach juris). 2.) Die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgt gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege der Totalrevision, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Ergänzend zu den Regelungen der §§ 9 bis 19 VersAusglG wird durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Diese Bestimmungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2018, 1496; FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2013, 1287), welcher der Senat folgt, im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte - wie hier - ein zulässiges Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG an, führt die Anwendung des § 31 VersAusglG daher im Ergebnis dazu, dass im Abänderungsverfahren ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn die Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung zur Folge hat, dass der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Eine Teilung des Anrechts des verstorbenen Ehegatten findet aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nicht statt, da der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig ist. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt dazu, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Die mit § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG verbundene Besserstellung des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe (BGH, FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2018, 1496). 3.) Die Abänderung wirkt gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Maßgeblich ist insoweit die Einreichung des Antrags beim Amtsgericht - Familiengericht - Pinneberg am 24. Juli 2018, so dass das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 13. September 2006 mit Wirkung ab dem 1. August 2018 abzuändern ist. III. Von der Durchführung eines Erörterungstermins wird abgesehen. Nach den §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Aus der Fassung der Regelung als Soll-Vorschrift folgt, dass ein Erörterungstermin zwar grundsätzlich stattzufinden hat, jedoch im Einzelfall davon abgesehen werden kann, wenn das Gericht ein schriftliches Verfahren für ausreichend erachtet. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligten hatten nach Erlass des Hinweisbeschlusses vom 26. Mai 2020 rechtliches Gehör, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und es ist nicht zu erwarten, dass durch einen Erörterungstermin wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 FamGKG. Die Festsetzung orientiert sich an der Festsetzung des Verfahrenswertes im Ausgangsverfahren (1.020 €). V. Zur Fortbildung des Rechts wird gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es für die Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG erforderlich ist, dass es im Rahmen der Abänderung auch tatsächlich zu einer Übertragung oder Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des insoweit ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund der erfüllten Wartezeit kommt, oder ob die Anwendung des § 31 VersAusglG im Rahmen der Durchführung der Totalrevision mit der Folge, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, der Zulässigkeit der Abänderung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG entgegensteht.