Beschluss
15 WF 135/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2020:0902.15WF135.20.00
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Leitsätze
1. Bei dem Gestaltungsantrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und dem Zahlungsantrag auf Zugewinnausgleich handelt es sich um zwei verschiedene Gegenstände, so dass die Verfahrenswerte gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind.(Rn.13)
2. Schließen die Ehegatten in einem Unterhaltsverfahren einen Vergleich, in dem sie sich auch über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs einigen, ergibt sich der Vergleichsmehrwert aus der Summe der Werte der beiden güterrechtlichen Gegenstände.(Rn.13)
3. Der Wert des Begehrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG in der Regel auf 1/4 der erwarteten Forderung wegen vorzeitigen Zugewinnausgleichs festzusetzen.(Rn.8)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Eckernförde vom 18. Mai 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Eckernförde vom 6. Mai 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 5.140,00 festgesetzt wird und der Wert des Vergleichs diesen Wert um 25.000,00 Euro übersteigt.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Gestaltungsantrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und dem Zahlungsantrag auf Zugewinnausgleich handelt es sich um zwei verschiedene Gegenstände, so dass die Verfahrenswerte gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind.(Rn.13) 2. Schließen die Ehegatten in einem Unterhaltsverfahren einen Vergleich, in dem sie sich auch über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs einigen, ergibt sich der Vergleichsmehrwert aus der Summe der Werte der beiden güterrechtlichen Gegenstände.(Rn.13) 3. Der Wert des Begehrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG in der Regel auf 1/4 der erwarteten Forderung wegen vorzeitigen Zugewinnausgleichs festzusetzen.(Rn.8) I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Eckernförde vom 18. Mai 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Eckernförde vom 6. Mai 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 5.140,00 festgesetzt wird und der Wert des Vergleichs diesen Wert um 25.000,00 Euro übersteigt. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 3. Juni 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Eckernförde vom 18. Mai 2020 ist gem. § 59 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners durch die angefochtene Entscheidung beschwert, da er die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts erstrebt als mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzt. Der Beschwerdewert übersteigt auch 200 Euro gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Bei einem Verfahrenswert von 5.140,00 Euro und einem Vergleichsmehrwert von 5.000,00 Euro entsprechend dem angefochtenen Beschluss entstehen eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 354,00 Euro und eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 454,50 Euro, insgesamt somit 808,50 Euro (maximal 1,5 Gebühren aus dem Gesamtwert = 906,00 Euro). Wird der Vergleichsmehrwert hingegen entsprechend dem Beschwerdebegehren des Verfahrensbevollmächtigten auf jedenfalls 20.000,00 Euro festsetzt, entstehen eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 354,00 Euro und eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1.113,00 Euro, insgesamt somit 1.467,00 Euro, maximal jedoch 1,5 Gebühren aus dem Gesamtwert = 1.294,50 Euro. Die Differenz zu den Rechtsanwaltsgebühren nach dem angefochtenen Beschluss beträgt mithin 486,00 Euro. Die Beschwerde ist schließlich auch fristgerecht gem. § 59 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG erhoben worden. II. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Vergleichsmehrwert ist nicht auf 5.000,00 Euro, sondern auf insgesamt 25.000,00 Euro festzusetzen. 1.) Mit dem am 6. Mai 2020 vor dem Amtsgericht - Familiengericht – Eckernförde geschlossenen Vergleich haben sich die Beteiligten neben den anhängigen Unterhaltsansprüchen auch über nicht anhängige Ansprüche zum Güterrecht verständigt. Zum einen haben sie in Ziffer 1.) des Vergleichs vereinbart, ab sofort im Güterstand der Gütertrennung zu leben. Zum anderen haben sie in Ziffer 2.) des Vergleichs vereinbart, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin als Vermögensausgleich einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro zahlt und die Beteiligten im Übrigen auf etwa darüber hinausgehende Ausgleichsansprüche verzichten und den Verzicht des anderen wechselseitig annehmen. Damit liegt hinsichtlich der nicht anhängigen Güterrechtssache zum einen eine Einigung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vor und zum anderen eine Einigung über die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs. 2.) Der Vergleichsmehrwert für die Einigung der Beteiligten über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist vorliegend mit 5.000,00 Euro (1/4 von 20.000,00 Euro) zu bewerten. Der Wert des Begehrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG in der Regel auf 1/4 der erwarteten Forderung wegen vorzeitigen Zugewinnausgleichs festzusetzen (vgl. BGH, NJW 1973, 369; OLG Karlsruhe, AGS 2015, 34). Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, der nicht feststeht und auch nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das Interesse der Antragstellerin an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Bei einer vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft tritt nach § 1388 BGB Gütertrennung ein und der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann gegen den anderen Ehegatten eine Forderung auf Zugewinnausgleich geltend machen. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nicht nur Vorteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten hat. Denn er nimmt danach am künftigen Zugewinn, den der andere Ehegatte erzielt, nicht mehr teil. Auch verliert er die erbrechtliche Bevorzugung, die ihm § 1371 BGB gewährt. Ebenso hat ein Erfolg des Antrages für den Antragsgegner nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile (vgl. BGH, a.a.O., OLG Karlsruhe, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Verfahrenswert für das Begehren auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft in der Regel auf ein Viertel festzusetzen. Wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. März 2020 ergibt, belief sich der von der Antragstellerin erwartete Zugewinnausgleichsanspruch auf 20.000,00 Euro. 1/4 hiervon sind 5.000,00 Euro. 3.) Der Vergleichsmehrwert für die Einigung der Beteiligten über die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist mit 20.000,00 Euro zu bewerten. Wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. März 2020 ergibt, beanspruchte die Antragstellerin die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs in Höhe von 20.000,00 Euro. Das Interesse der Antragstellerin ist insoweit mit 20.000,00 Euro zu bewerten. Im Vergleich haben sich die Beteiligten auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.000,00 Euro geeinigt und im Übrigen auf etwa darüber hinausgehende Ausgleichsansprüche verzichtet und den Verzicht des anderen wechselseitig angenommen. 4.) Wenngleich der Gestaltungsantrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der Zahlungsantrag auf Zugewinnausgleich seit der Güterrechtsreform 2009 (Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009, BGBl. I, S. 1696) gem. § 1385 BGB auch innerhalb eines Verfahrens geltend gemacht werden können, handelt es sich dennoch um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände, so dass die Werte für das Gestaltungsbegehren und das Zahlungsbegehren gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind (vgl. Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 1385 BGB, Stand: 15.10.2019, Rn. 33; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1385 BGB, Rn. 48; Groß/Eder, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 5. Auflage, 2018, § 8, Rn. 69). Dies gilt gleichermaßen, wenn - wie hier - in einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich sowohl eine Einigung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgt als auch eine Einigung über die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs. III. Gem. § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.