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Beschluss

15 UF 148/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0323.15UF148.20.00
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Leitsätze
1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1600 Abs. 3 BGB besteht, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn.34) 2. Ausnahmsweise können es jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 1600 Abs. 2 BGB gebieten, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Tatsacheninstanz, sondern auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen. (Rn.35) 3. Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17, FamRZ 2019, 124). (Rn.37) Ist der leibliche Vater aufgrund eines vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses eines anderen Mannes daran gehindert, ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft einzuleiten und leitet er daher unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein, darf ihm die Erlangung der Vaterstellung nicht versperrt werden, wenn im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu dem Kind bestand. (Rn.38)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11. September 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 10. August 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass Herr B., geb. am …, nicht der Vater des am … 2019 geborenen Kindes A. ist. Zugleich wird festgestellt, dass Herr C., geb. am …, der Vater des am … 2019 geborenen Kindes A. ist. II. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug durch das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig mit Beschluss vom 10. August 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 4.000,00 Euro festgesetzt wird. V. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1600 Abs. 3 BGB besteht, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn.34) 2. Ausnahmsweise können es jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 1600 Abs. 2 BGB gebieten, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Tatsacheninstanz, sondern auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen. (Rn.35) 3. Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17, FamRZ 2019, 124). (Rn.37) Ist der leibliche Vater aufgrund eines vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses eines anderen Mannes daran gehindert, ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft einzuleiten und leitet er daher unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein, darf ihm die Erlangung der Vaterstellung nicht versperrt werden, wenn im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu dem Kind bestand. (Rn.38) I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11. September 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 10. August 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass Herr B., geb. am …, nicht der Vater des am … 2019 geborenen Kindes A. ist. Zugleich wird festgestellt, dass Herr C., geb. am …, der Vater des am … 2019 geborenen Kindes A. ist. II. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug durch das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig mit Beschluss vom 10. August 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 4.000,00 Euro festgesetzt wird. V. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass nicht der weitere Beteiligte zu 3), sondern er selbst der Vater der am … 2019 geborenen A. ist. Vom 3. November 2018 bis zum 16. Januar 2019 führten der Antragsteller und die Kindesmutter miteinander eine kurzzeitige Beziehung. In dieser Zeit wurde die Kindesmutter schwanger, wovon der Antragsteller jedoch erst nach der Trennung erfuhr. Am 22. August 2019 erkannte der weitere Beteiligte zu 3), der neue Lebensgefährte der Kindesmutter, mit deren Zustimmung die Vaterschaft zu dem ungeborenen Kind vor dem Jugendamt des Kreises X. an (Urkundsregisternummer …) und die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung für das ungeborene Kind ab (Urkundsregisternummer …). Der erwartete Stichtag für die Geburt war der … 2019. Nachdem der Antragsteller von der Schwangerschaft der Kindesmutter erfahren hatte, forderte er die Kindesmutter mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2019 auf, den genauen Stichtag für die Geburt mitzuteilen. Darüber hinaus bat er die Kindesmutter, an der Feststellung der Vaterschaft umfassend mitzuwirken. Die Kindesmutter äußerte sich auf dieses Schreiben nicht. Am … 2019 wurde das Kind A. geboren. In diesem Zeitpunkt lebte die Kindesmutter mit dem weiteren Beteiligten zu 3) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Nachdem der Antragsteller von der Geburt erfahren hatte, bat er die Kindesmutter mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 15. Oktober 2019 um Mitteilung bis zum 25. Oktober 2019, ob sie bereit sei, an der Durchführung eines Vaterschaftstests mitzuwirken. Auf dieses Schreiben hin teilte die Kindesmutter gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch mit, dass der weitere Beteiligte zu 3) als Vater in die Geburtsurkunde von A. eingetragen worden sei. Daraufhin leitete der Antragsteller mit Antragsschrift vom 29. Oktober 2019 das vorliegende Verfahren ein und beantragte festzustellen, dass er der Vater des am … 2019 geborenen Kindes A. ist. Er versicherte an Eides statt, der Kindesmutter in der Zeit vom 14. Dezember 2018 bis zum 16. Januar 2019 beigewohnt zu haben Im Anhörungstermin vom 2. Dezember 2019 formulierte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend um, dass er beantrage festzustellen, dass nicht der weitere Beteiligte zu 3) der Vater des Kindes A. ist, sondern er, der Antragsteller. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten erklärte der Antragsteller, dass der letzte Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter vor der Trennung am 13. Januar 2019 stattgefunden habe. Die Kindesmutter erklärte dagegen, dass es zwar noch zu Intimitäten, nicht jedoch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten erließ das Amtsgericht – Familiengericht – Schleswig am 4. Dezember 2019 einen Beweisbeschluss, wonach unter Einbeziehung des Kindes, des Antragstellers, der Kindesmutter und des weiteren Beteiligten zu 3) ein Abstammungsgutachten eingeholt werden sollte. Zur Sachverständigen wurde Frau Dr. R. bestimmt. Das Abstammungsgutachten der Sachverständigen Dr. R. vom 23. Januar 2020 ergab, dass der weitere Beteiligte zu 3) eindeutig als leiblicher Vater des Kindes A. ausgeschlossen und der Antragsteller eindeutig als leiblicher Vater des Kindes A. festgestellt werden konnte. Der daraufhin vom Amtsgericht – Familiengericht – Schleswig für den 3. April 2020 bestimmte Anhörungstermin wurde aufgrund der Corona-Pandemie mit Verfügung vom 24. März 2020 aufgehoben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde neuer Anhörungstermin bestimmt auf den 19. Mai 2020. Aufgrund urlaubsbedingter Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde der Anhörungstermin verlegt auf den 7. Juli 2020. Im Zeitpunkt des Anhörungstermins am 7. Juli 2020 lebten die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) weiterhin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Während das Familiengericht im Anhörungstermin noch die Auffassung vertreten hatte, dass es für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1592 Nr. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift ankomme, wies es nach dem Anhörungstermin mit Schreiben vom 7. Juli 2020 darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Anders als im Anhörungstermin angekündigt, komme daher eine Zurückweisung des Antrags des Antragstellers als unzulässig in Betracht. Mit Beschluss vom 10. August 2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schleswig die Anträge des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unzulässig seien. Zwischen der Kindesmutter und dem weiteren Beteiligten zu 3) bestehe nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine stabile Partnerschaft, die auch das Kind einbeziehe. Dabei sei die Anerkennung der Vaterschaft bereits sechs Wochen vor der Geburt und die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung besonders bedeutsam. Gegen den ihm am 14. August 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. September 2020 Beschwerde erhoben. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er macht geltend, dass er schon vor der Geburt von A. an die Kindesmutter herangetreten sei und bereits 27 Tage nach der Geburt von A. einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft beim Familiengericht eingereicht habe. In diesem Zeitpunkt habe keine sozial-familiäre Beziehung zwischen A. und dem weiteren Beteiligten zu 3) bestanden. Dies sei auch im Zeitpunkt des ersten Anhörungstermins am 2. Dezember 2019 nicht der Fall gewesen und die Kindesmutter habe in diesem Termin wider besseres Wissen geleugnet, dass er ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe. Der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht ein halbes Jahr länger als erforderlich gebraucht habe, um eine Entscheidung zu treffen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kindesmutter und dem weiteren Beteiligten zu 3) könne zusätzlich angelastet werden, dass sie das Verfahren bewusst verzögert und in die Länge gezogen hätten. Die angefochtene Entscheidung werde dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht und er selber werde in seinem Elternrecht aus Art. 6 GG verletzt. Die notwendige Klarheit der abstammungsrechtlichen Fragen, die durch das gerichtliche Verfahren habe herbeigeführt werden sollen, werde allen Beteiligten verwehrt. Auf Grund des Verfahrensverlaufs könne für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen A. und dem weiteren Beteiligten zu 3) nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden. Überdies sei seitens der Kindesmutter und des weiteren Beteiligten zu 3) auch nicht ausreichend dargelegt worden, dass überhaupt eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) haben mit Schreiben vom 23. September 2020 zu der Beschwerde des Antragstellers Stellung genommen und erklärt, dass sie als Familie mit dem Beschluss vom 10. August 2020 zufrieden seien. Sie wollten keine weiteren Verhandlungen mehr erfahren und es solle akzeptiert werden. Der weitere Beteiligte zu 3) habe eine sozial-familiäre Verbindung mit A. A. wachse in ihrer Familie mit viel Liebe und Geborgenheit auf und werde von allen Familienmitgliedern geliebt. Es werde ungerecht in ihr Familienleben eingedrungen, was das Familienleben störe. Der Antragsteller habe auch nie mündlich bestätigt, Interesse an A. zu haben. Mit weiteren Schreiben vom 22. Februar 2021 und 10. März 2021 haben sie darauf hingewiesen, dass sie weiterhin in einer häuslichen Gemeinschaft lebten und dass ein Eheschließungstermin vereinbart worden sei. Zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3) und A. bestehe eine sozial-familiäre Beziehung und A. wachse in ihrer Familie behütet auf; dies könne keine externe Person beurteilen, die nicht mit ihnen zusammenlebe. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Januar 2021 für das Kind A. gem. §§ 174, 158 Abs. 1 FamFG Frau Rechtsanwältin P. als Verfahrensbeiständin bestellt. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbeiständin hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 Stellung genommen und der beabsichtigten Entscheidung auch und insbesondere aus der Perspektive des Kindeswohls zugestimmt. Orientiere man sich an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 (1 BvR 2814/17), müsse man von einer deutlich vom Wortlaut gelösten Auslegung des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB ausgehen. Der hier zu entscheidende Fall unterscheide sich von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall zwar insofern, als es bei Verfahrenseinleitung noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen A. und dem Antragsteller gegeben habe und wohl auch jetzt noch nicht gebe. Allerdings habe der Antragsteller bei der zeitlichen Abfolge auch gar keine Möglichkeit gehabt, eine Beziehung zum Kind aufzubauen. Die Bewertung des Senats folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung hinreichend effektiv sein müsse. Das wäre vorliegend nicht gewährleistet, wenn allein durch Zeitlauf und von dem Antragsteller nicht beeinflussbare Verfahrensdauer Umstände eintreten, die seinen Antrag im Nachhinein unzulässig werden ließen. Eine Beziehung des gerade geborenen Kindes A. habe bei Verfahrenseinleitung, also kurz nach der Geburt, ebenso wenig zu seinem rechtlichen Vater wie zu seinem leiblichen Vater bestanden. Sei die Vaterschaft zu einem Kind bereits vor seiner Geburt streitig und ermögliche die Kindesmutter nicht die Feststellung des leiblichen Vaters, bevor Anerkenntniserklärungen abgegeben würden, tangiere dieses Verhalten das Recht des Kindes auf Feststellung seines leiblichen Vaters und Etablierung der rechtlichen Vaterschaft entsprechend der biologischen Herkunft. Das Kriterium der sozial-familiären Beziehung könne in diesem sehr frühen Stadium des Heranwachsens des Kindes nicht den Ausschlag dafür geben, dem Kind den leiblichen Vater als rechtlichen Vater für den Rest seines Lebens vorzuenthalten. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung erhoben. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Infolge der rechtswirksamen Anfechtung der nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehenden Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3) durch den Antragsteller ist festzustellen, dass der weitere Beteiligte zu 3) nicht der Vater des am … 2019 geborenen Kindes A. ist. Zugleich ist gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 FamFG festzustellen, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A. ist. 1.) Der Antragsteller ist gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigt, da er an Eides Statt versichert hat, der Mutter des Kindes A. während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Als Empfängniszeit gilt nach § 1600d Abs. 3 BGB die Zeit vom 300. bis zum 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Da das Kind A. am … 2019 geboren worden ist, umfasst die gesetzliche Empfängniszeit den Zeitraum vom 6. Dezember 2018 bis zum 4. April 2019. Der Antragsteller hat unter dem 29. Oktober 2019 an Eides statt versichert, der Kindesmutter in der Zeit vom 14. Dezember 2018 bis zum 16. Januar 2019 beigewohnt zu haben. 2.) Der Antragsteller hat auch die Anfechtungsfrist von zwei Jahren gem. § 1600b BGB eingehalten. Er hat das vorliegende Verfahren bereits am 29. Oktober 2019 und damit 27 Tage nach der Geburt des Kindes eingeleitet. Selbst wenn man nicht auf den Antrag in der Antragsschrift auf Feststellung seiner Vaterschaft abstellen wollte, sondern erst auf den später umformulierten Antrag auf Feststellung, dass nicht der weitere Beteiligte zu 3) der Vater des Kindes A. ist, so ist dieser Antrag jedenfalls im Erörterungstermin vom 2. Dezember 2019 und damit zwei Monate nach der Geburt des Kindes gestellt worden. 3.) Die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt gem. § 1600 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB voraus, dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes A. ist. Aus dem Abstammungsgutachten der Sachverständigen Dr. R. vom 23. Januar 2020 ergibt sich, dass der weitere Beteiligte zu 3) eindeutig als leiblicher Vater des Kindes A. ausgeschlossen werden kann. Zugleich ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Antragsteller eindeutig als leiblicher Vater des Kindes A. festgestellt werden kann. Zweifel an der Richtigkeit des Abstammungsgutachtens sind von den Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 4.) Die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt gem. § 1600 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB des Weiteren voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. a) Der weitere Beteiligte zu 3) ist Vater des Kindes A. im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Seine Vaterschaft besteht gem. § 1592 Nr. 2 BGB, da er die Vaterschaft für das Kind A. gem. §§ 1594 ff. BGB wirksam anerkannt hat. Insbesondere war die Anerkennung gem. § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Die Kindesmutter hat der Anerkennung auch gem. § 1595 Abs. 1 BGB zugestimmt, was gem. §§ 1595 Abs. 3, 1594 Abs. 4 BGB ebenfalls schon vor der Geburt des Kindes zulässig war. Anerkennung und Zustimmung sind darüber hinaus auch gem. § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet worden. b) Zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3) und dem Kind A. bestand im hier ausnahmsweise maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung keine sozial-familiäre Beziehung. aa) Eine sozial-familiäre Beziehung nach § 1600 Abs. 2 BGB besteht, wenn der Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1600 Abs. 3 BGB. (1) Vorliegend ist davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte zu 3) jedenfalls seit der Geburt des Kindes A. mit diesem in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Aus den Jugendamtsurkunden zur Anerkennung der Vaterschaft und zur gemeinsamen Sorgeerklärung vom 22. August 2019 ergibt sich, dass die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) bereits in diesem Zeitpunkt zusammen unter der Anschrift … wohnten. Im Juni 2020 sind die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) mit dem Kind A. nach … gezogen. Damit lebt der weitere Beteiligte zu 3) seit der Geburt des Kindes A. am … 2019 durchgehend bis heute mit diesem zusammen. (2) Was als „längere Zeit“ des Zusammenlebens im Sinne des § 1600 Abs. 3 BGB zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber bewusst offen gelassen und der Auslegung durch die Praxis für den konkreten Fall überlassen (vgl. BT-Drucks 15/2253, S. 11). In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ein Zusammenleben von knapp sechs Monaten wird für nicht ausreichend gehalten (vgl. AG Holzminden, FamRZ 2011, 1077). Teilweise wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1685 Abs. 2 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 729) für das Zusammenleben bereits ein Zeitraum von einem Jahr als ausreichend angesehen (MükoBGB/ Wellenhofer, 8. Auflage, 2020, § 1600 BGB, Rn. 31; Erman/ Hammermann, BGB, 16. Auflage, 2020, § 1600 BGB, Rn. 15). Nach anderer Ansicht, die sich an der Anfechtungsfrist für die Mutter nach § 1600b BGB orientiert, ist erst ein Zeitraum von zwei Jahren des Zusammenlebens ausreichend (OLG Hamm, FamRZ 2011, 732: „jedenfalls“ nach zwei Jahren; AG Holzminden, FamRZ 2011, 1077; Staudinger/ Rauscher, BGB (2011), § 1600 BGB, Rn. 46b). In jedem Fall gilt für das Erfordernis des Zusammenlebens über eine längere Zeit keine starre Frist, sondern es ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Dabei kommt es insbesondere auf qualitative Kriterien wie das Alter des Kindes und die Intensität der Beziehung an (vgl. Reuß in: BeckOGK, Stand: 1. September 2020, § 1600 BGB, Rn. 95). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Eltern im ersten Lebensjahr eines Kindes im Wesentlichen auf dessen Grundbedürfnisse beschränkt. Im vorliegenden Fall leben der weitere Beteiligte zu 3) und das Kind A. nunmehr seit fast eineinhalb Jahren zusammen. Wenngleich A. erst knapp eineinhalb Jahre alt ist, spricht bei einer Gesamtbetrachtung vorliegend vieles dafür, im jetzigen Zeitpunkt von einer „längeren Zeit“ des Zusammenlebens auszugehen. bb) Ob im jetzigen Zeitpunkt bereits eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3) und dem Kind A. besteht, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, da maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der des Abschlusses der letzten Tatsacheninstanz ist, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich knapp vier Wochen nach der Geburt, bestand unzweifelhaft noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3) und dem Kind A., da das Entstehen einer sozial-familiären Beziehung wie dargelegt einen längeren Zeitraum als vier Wochen voraussetzt. (1) Grundsätzlich ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerfG, FamRZ 2015, 817; BGH, FamRZ 2018, 275; BGH, FamRZ 2008, 1821; BGH, FamRZ 2007, 538; OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1872; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1335; OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 1825; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1174). Wird gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein Rechtsmittel erhoben, kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (BGH, FamRZ 2018, 275; BGH, FamRZ 2018, 41; BGH, FamRZ 2007, 538). Ausnahmsweise können es jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 1600 Abs. 2 BGB gebieten, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Tatsacheninstanz, sondern auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen. Zwar ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz einer bestehenden rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 108, 82; BVerfG, FamRZ 2019, 124; BVerfG, FamRZ 2015, 817; BGH, FamRZ 2018, 41). Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 (BVerfG, FamRZ 2019, 124) allerdings hinreichend effektiv sein. Deshalb darf dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens durch den leiblichen Vater noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu dem Kind bestand und der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut hatte (BVerfG, a.a.O.). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - der leibliche Vater aufgrund eines vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses eines anderen Mannes daran gehindert ist, nach der Geburt des Kindes ein ihm sonst ohne weitere Voraussetzungen mögliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft einzuleiten, und er deshalb unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleitet, dessen besondere Anforderungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Käme es in dieser Fallgestaltung darauf an, dass die Anfechtungsberechtigung auch noch bei Abschluss des Verfahrens vorliegt, wäre der leibliche Vater lediglich aufgrund des Zeitablaufs im Ergebnis endgültig von der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung ausgeschlossen. Auch in diesem Falle wäre die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Verfahrens zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung nicht gewährleistet und der leibliche Vater einem Wettlauf um die Zeit ausgesetzt, bei dem es von Zufällen und der gerichtlichen Entscheidungsgeschwindigkeit abhinge, ob rechtzeitig festgestellt wird, dass nicht der andere Mann, sondern er der Vater des Kindes ist (vgl. zu dem vom BVerfG entschiedenen Sachverhalt: BVerfG, a.a.O.). In einer solchen Konstellation rechtfertigt eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Tatsacheninstanz den endgültigen Ausschluss des leiblichen Vaters vom Zugang zur rechtlichen Elternstellung nicht. Wird der leibliche Vater durch ein vorgeburtlich erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis aus der Elternposition herausgehalten und hat der leibliche Vater seinerseits durch die zeitnah nach der Geburt des Kindes erfolgte Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens alles in seiner Macht liegende getan, um die ihm zu diesem Zeitpunkt rechtlich offen stehende Vaterschaft für sein Kind zu erlangen, so kann es nicht hingenommen werden, dass er tatenlos zusehen muss, wie ihm im Laufe des gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens der Zugang zur Elternposition durch den reinen Zeitablauf endgültig versperrt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm dieser Zeitablauf nicht vorzuwerfen ist. Anderenfalls liefe dies auf einen Wettlauf um die rechtliche Elternposition für das Kind zwischen der Kindesmutter und dem Mann, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter vorgeburtlich anerkannt hat, auf der einen Seite und dem leiblichen Vater auf der anderen Seite hinaus. Das Interesse am Gleichlauf der rechtlichen Vaterschaft mit der sozial-familiären Beziehung ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht stark genug, um die erhebliche Härte zu rechtfertigen, die das endgültige Scheitern der rechtlichen Vaterschaft für den leiblichen Vater bedeutet. Der Zweck des § 1600 Abs. 2 BGB, davor zu schützen, dass der leibliche Vater nach Erlangung der rechtlichen Elternstellung die bestehende soziale Familie beeinträchtigen könnte, indem er seine Elternrechte geltend macht, kann die besondere Härte nicht aufwiegen, die das endgültige Scheitern der Vaterschaftsanfechtung in der vorliegenden Konstellation für den leiblichen Vater bedeuten würde (vgl. zu dem vom BVerfG entschiedenen Fall: BVerfG, a.a.O.). Diese Gewichtung der unterschiedlichen schutzwürdigen Interessen steht im Übrigen auch im Einklang mit der derzeit sich abzeichnenden Rechtsentwicklung de lege ferenda. So hat der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht in seinem Abschlussbericht vom 4. Juli 2017 folgende These Nr. 30 aufgestellt: „Innerhalb einer festen, kurzen Frist nach der Geburt soll eine Anfechtung durch den genetischen Vater ohne Rücksicht auf eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater möglich sein“ (Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/07042017_AK_Abstimmung_Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Seite 93). Hierzu hat der Arbeitskreis ausgeführt: „Erfolgt die Anfechtung durch den genetischen Vater kurz nach der Geburt, soll der Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind noch kein entscheidendes Gewicht zukommen. In diesem Fall muss sich der genetische Vater gegenüber dem rechtlichen Vater durchsetzen können, denn er bringt durch die Ausübung seines Anfechtungsrechts zum Ausdruck, dass er Verantwortung für das Kind übernehmen will. Der genetischen Vaterschaft verbunden mit dem Willen zur Elternschaft kommt insoweit größeres Gewicht zu als dem Willen des rechtlichen Vaters und der Mutter, die einer Anerkennung zugestimmt hat“ (Abschlussbericht, a.a.O., Seite 53). Hieran anknüpfend enthält der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Reform des Abstammungsrechts vom 13. März 2019 in § 1600a Abs. 2 BGB-E für die Anfechtung des mutmaßlichen leiblichen Vaters die Einschränkung, dass eine Anfechtung im ersten halben Lebensjahr des Kindes ohne Berücksichtigung einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Elternteil möglich sein soll (Diskussionsteilentwurf für ein Gesetz zur Reform des Abstammungsrechts vom 13. März 2019, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/DiskE_Reform_Abstammungsrecht.pdf;jsessionid=3969EB1195F72256FF8C7A8F755B608F.1_cid324?__blob=publicationFile&v=1, Seite 11). Zur Begründung führt der Diskussionsentwurf aus, dass sich der leibliche Vater im ersten halben Lebensjahr des Kindes mit der Anfechtung der Elternschaft des rechtlichen Elternteils durchsetzen können solle. Dem Kindeswohl entspreche es regelmäßig am ehesten, dass die Person, die mit der Anfechtung zum Ausdruck bringe, Verantwortung für das Kind übernehmen zu wollen, das sie mutmaßlich gezeugt hat, die rechtliche Elternstellung erlange. Das Kind werde nicht vaterlos bzw. verliere nicht ersatzlos seinen gegenwärtigen zweiten Elternteil, sondern gewinne stattdessen die Person als zweiten rechtlichen Elternteil, die am ehesten Gewähr dafür biete, dauerhaft die Verantwortung für das Kind tragen zu wollen (Diskussionsentwurf, a.a.O., Seite 47). (2) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller alles ihm rechtlich Mögliche getan, um unmittelbar nach der Geburt des Kindes A. die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen, und damit deutlich gemacht, dass er - in Kenntnis der durch die rechtliche Vaterstellung entstehenden Rechte und Pflichten - Verantwortung für sein leibliches Kind übernehmen will. Diese Übernahme der rechtlichen Verantwortung ergibt sich unter anderem daraus, dass der Antragsteller mit der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft dem Grunde nach gem. § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist und er dem Grunde nach gem. §§ 1601 ff. BGB dem Kind und gem. § 1615l BGB der Kindesmutter gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Eine Anerkennung der Vaterschaft hätte gem. § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Kindesmutter bedurft, welche nicht zu erreichen war. Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft war gem. § 1600d Abs. 1 BGB aufgrund des bereits vorgeburtlich erklärten Anerkenntnisses der Vaterschaft durch den weiteren Beteiligten zu 3) nicht möglich. Dem Antragsteller blieb damit rechtlich einzig und allein die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3) nach § 1600 BGB. Diese Möglichkeit hat er bereits kurz nach der Geburt von A. mit dem nur 27 Tage nach der Geburt von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren genutzt. Im Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens bestand aufgrund der kurzen Zeitspanne von nicht einmal einem Monat noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind A. und dem weiteren Beteiligten zu 3), so dass dessen Vaterschaft in diesem Zeitpunkt wirksam angefochten werden konnte. Dies galt im Übrigen auch noch im Zeitpunkt des Vorliegens des Abstammungsgutachtens und der danach gegebenen Entscheidungsreife. Der Antragsteller hat es nicht zu vertreten, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Zeitraum von einem Jahr und fast vier Monaten seit der Geburt von A. vergangen ist. Die Kindesmutter, welcher aufgrund des Geschlechtsverkehrs mit dem Antragsteller in der Empfängniszeit bewusst gewesen sein muss, dass der Antragsteller als leiblicher Vater des Kindes A. in Betracht kommt, hat hingegen zusammen mit dem weiteren Beteiligten zu 3) durch das von diesem mit ihrer Zustimmung erklärte Vaterschaftsanerkenntnis im Ergebnis versucht, den Antragsteller aus der Vaterposition herauszuhalten. Würde man in dieser Konstellation den reinen Zeitablauf als ausreichend erachten, um eine Sperrwirkung der Vaterschaftsanfechtung im Laufe des Verfahrens herbeizuführen, würde dies letztlich dazu führen, dass es dem Zufall überlassen bliebe, ob eine Anfechtung der Vaterschaft Erfolg hat oder nicht. Bei einer zügigen Verfahrensführung und zeitnahen Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung käme das Gericht damit zu einem anderen Ergebnis als bei einer langsameren Verfahrensführung mit einer deutlich späteren Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung. Vorliegend kommt hinzu, dass durch die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers eine Gefährdung des Zusammenhalts der sozialen Familie zwischen der Kindesmutter, dem weiteren Beteiligten zu 3) und dem Kind A. nicht zu befürchten steht. Der Kindesmutter und dem weiteren Beteiligten zu 3) war spätestens mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch den Antragsteller bekannt, dass dieser davon ausgeht, der leibliche Vater des Kindes A. zu sein. Gleichwohl haben die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) in der Folgezeit an ihrer Beziehung und an ihrem Zusammenleben festgehalten und beabsichtigen nun offenbar einander zu heiraten. Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig am 7. Juli 2020 hat der weitere Beteiligte zu 3) erklärt, dass er der soziale Vater des Kindes sei und dies auch so bleiben werde, unabhängig davon, was im Gutachten stehe. Auch in ihren schriftlichen Stellungnahmen auf die Beschwerdebegründung vom 23. September 2020, 22. Februar 2021 und 10. März 2021 haben die Kindesmutter und der weitere Beteiligte zu 3) noch einmal bekräftigt, dass der weitere Beteiligte zu 3) eine sozial-familiäre Verbindung mit seiner Tochter A. habe und diese in ihrer Familie mit viel Liebe und Geborgenheit aufwachse und von allen Familienmitgliedern geliebt werde. Zwar wird durch die Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers aus der Warte der Kindesmutter und des weiteren Beteiligten zu 3) in deren „heile Familie“ eingedrungen und deren Familienleben gestört. Dies ist jedoch in vielen Familien der Fall, wenn - wie heutzutage nicht selten - die rechtliche Vaterschaft und die soziale Vaterschaft voneinander abweichen und führt bei entsprechender Handhabung durch die Beteiligten nicht notwendig zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Familienlebens. Hinzu kommt, dass dem leiblichen Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, auch ohne Feststellung seiner Vaterschaft gem. § 1686a BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind und auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zustehen kann, was in tatsächlicher Hinsicht wesentlich mehr Auswirkungen auf die Familie hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG, wonach bei Erfolg eines Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft, die Beteiligten mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen tragen und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 2 FamGKG. In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt der Verfahrenswert zwar grundsätzlich 2.000,00 Euro (§ 47 Abs. 1 FamGKG). Ist der nach § 47 Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht jedoch gem. § 47 Abs. 2 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Vorliegend gebieten es die besonderen Umstände des Einzelfalls, den Verfahrenswert auf das Doppelte des gesetzlichen Regelwerts und damit auf einen Wert von 4.000,00 Euro festzusetzen. Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, dass es sich vorliegend um einen rechtlich besonders schwierig gelagerten Fall handelt, der zudem in seiner Bedeutung für die Beteiligten über das übliche Maß hinausgeht. V. Der Senat hat gem. § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa NJW-RR 2020, 1275; NJW-RR 2019, 1202; NJW 2018, 1008; NJW-RR 2010, 978; NJW 2003, 1943). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, FamRZ 2018, 1766; FamRZ 2010, 1070). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens abzustellen ist, noch nicht entschieden worden. Über die gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in einer ähnlichen Konstellation eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1872, Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig zum Az. XII ZA 22/19). Lediglich für die Fälle, in denen das Verfahren durch die Mutter und den rechtlichen Vater bewusst verzögert worden ist und durch die bewusste Ausnutzung der Verfahrensdauer eine sozial-familiäre Beziehung begründet und verfestigt werden konnte, ist obergerichtlich zum Teil die Auffassung vertreten worden, dass auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abzustellen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1174; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 1825; offen gelassen von OLG Bremen, FamRZ 2010, 1822). Auch dies ist jedoch umstritten und betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. VI. Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen. […]