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Beschluss

15 UF 2/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0222.15UF2.24.00
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Leitsätze
1. Anrechte, die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen, sind gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif und unterfallen daher nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung.(Rn.10) 2. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können schon im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt - ausnahmsweise - bereits vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Einbeziehung des schuldrechtlichen Ausgleichs in den Verbund verfahrensrechtlich zulässig ist.(Rn.11) 3. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können nur dann als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag unter Beachtung der für das Scheidungsverbundverfahren geltenden Formvorschriften und unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG beim Amtsgericht angebracht worden ist.(Rn.12) 4. Die erstmalige Stellung eines Antrags auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Beschwerderechtszug ist grundsätzlich nicht zulässig, da das Beschwerdegericht in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf, über den die erste Instanz bereits befunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117).(Rn.13)
Tenor
I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 28. November 2023 zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anrechte, die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen, sind gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif und unterfallen daher nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung.(Rn.10) 2. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können schon im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt - ausnahmsweise - bereits vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Einbeziehung des schuldrechtlichen Ausgleichs in den Verbund verfahrensrechtlich zulässig ist.(Rn.11) 3. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können nur dann als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag unter Beachtung der für das Scheidungsverbundverfahren geltenden Formvorschriften und unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG beim Amtsgericht angebracht worden ist.(Rn.12) 4. Die erstmalige Stellung eines Antrags auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Beschwerderechtszug ist grundsätzlich nicht zulässig, da das Beschwerdegericht in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf, über den die erste Instanz bereits befunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117).(Rn.13) I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 28. November 2023 zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen. I. Die am 11. März 1977 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 31. März 2020 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 28. November 2023 geschieden worden. Zugleich ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Versorgungsausgleich sind unter anderem die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ausgeglichen worden. Dabei ist der Ausgleich auf Grundlage der Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Dezember 2020 (Anrecht der Antragsgegnerin) und vom 3. März 2021 (Anrecht des Antragstellers) erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Auskünfte Bezug genommen. Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin im Fragebogen zum Versorgungsausgleich jeweils angegeben haben, auch Anrechte im Ausland erworben zu haben, finden diese im angefochtenen Beschluss keine Erwähnung. Gegen den ihr am 29. November 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin zunächst ohne anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 8. Dezember 2023, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - A am 11. Dezember 2023, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - A am selben Tage, hat die Antragsgegnerin sodann vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten nochmals Beschwerde eingelegt und klargestellt, dass ihre Beschwerde auf die Regelung des Versorgungsausgleichs beschränkt sei. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller weitere Anwartschaften aus seiner Zeit in Norwegen im dortigen System für abhängig Beschäftigte bzw. im System der Einwohnerversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 erworben habe. Obwohl in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. März 2021 darauf hingewiesen worden sei, dass der norwegische Versicherungsträger über die Deutsche Rentenversicherung Bund über die Höhe der in Norwegen erworbenen Anwartschaften auf Aufforderung Auskunft erteile, habe das Familiengericht eine solche Auskunft nicht eingeholt, sodass ein Ausgleich dieser in der Höhe unbekannten Anwartschaften unterblieben sei. Sie selber beziehe nunmehr mit Erreichen der Regelaltersrente ebenfalls Rente aus in Norwegen erlangten Anwartschaften, deren Ausgleich unterblieben sei. Aus einer von ihr beigefügten Mitteilung ergibt sich, dass sich die von ihr seit dem 1. August 2023 bezogene monatliche norwegische Rente auf 1.906 norwegische Kronen vor Steuern belaufe. II. 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A vom 28. November 2023 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Während das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2023 entgegen § 114 Abs. 1 FamFG noch ohne anwaltliche Vertretung und damit formunwirksam erfolgt ist, ist die Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2023 - innerhalb der Beschwerdefrist - formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingereicht worden. 2.) In der Sache hat die Beschwerde nach vorläufiger Würdigung des Senats keinen Erfolg. a) Aus den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund zu den vom Antragsteller und der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten ergibt sich, dass diese unter Anwendung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfolgt sind, weil neben den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, bzw. Island, Norwegen oder Liechtenstein zurückgelegt worden sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller und der Antragsgegnerin in Norwegen zurückgelegten Versicherungszeiten bei den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund zu den inländischen Anrechten des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden sind. b) Soweit die vom Antragsteller und der Antragsgegnerin in Norwegen bei der norwegischen Pensionskasse NAV Pensjon Utland erworbenen Anrechte mit dem angefochtenen Beschluss nicht ausgeglichen worden sind, gilt folgendes: Anrechte, die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen, sind gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif und unterfallen daher nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung. Der Ausgleich dieser Anrechte ist vielmehr Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. §§ 20 bis 26 VersAusglG vorbehalten. Nicht erforderlich ist es, den Vorbehalt von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung in die Beschlussformel beim Wertausgleich bei der Scheidung aufzunehmen. Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte vielmehr lediglich gem. § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung. Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung entscheidet das Gericht gem. § 223 FamFG nur auf Antrag. Zwar ist es grundsätzlich möglich, Ausgleichsansprüche nach der Scheidung schon im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend zu machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt - ausnahmsweise - bereits vorliegen (vgl. BGH FamRZ 2023, 117 zum Anspruch auf Abfindung einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Einbeziehung des schuldrechtlichen Ausgleichs in den Verbund verfahrensrechtlich zulässig ist. § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass Versorgungsausgleichssachen, in denen eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, grundsätzlich nur dann als Folgesachen im Scheidungsverbund zu behandeln sind, wenn diese spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Eine Ausnahme besteht gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG nur für den Wertausgleich bei der Scheidung und für den Ausgleich einer privaten Invaliditätsversorgung, über die auch ohne Antrag zu entscheiden ist. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können demgegenüber nur dann als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag unter Beachtung der für das Scheidungsverbundverfahren geltenden Formvorschriften und unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG beim Amtsgericht angebracht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da weder die Antragsgegnerin noch der Antragsteller im ersten Rechtszug fristgerecht einen Antrag auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gestellt haben. Die erstmalige Stellung eines Antrags auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Beschwerderechtszug ist grundsätzlich nicht zulässig, da das Beschwerdegericht in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf, über den die erste Instanz bereits befunden hat (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit teilweise vertreten wird, dass die erstmalige Stellung eines Antrags auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Beschwerderechtszug aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dann zuzulassen sei, wenn mit der Beschwerde die zum Wertausgleich bei der Scheidung getroffene Entscheidung angefochten werde und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eingetreten seien (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 713), kann dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist, da diese Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung bereits seit dem 1. August 2023, also seit dem Beginn des Rentenbezuges auch der Antragsgegnerin vorliegen. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2023 ergibt sich, dass der Antragsteller bereits seit dem Frühjahr 2023 eine Rente aus der norwegischen Rentenversicherung bezieht. 3.) Die Antragsgegnerin kann den ihr gegen den Antragsteller dem Grunde nach zustehenden Anspruch auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung daher nicht im vorliegenden Verfahren geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, diesen Anspruch außergerichtlich oder in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen. Dabei wird im Falle einer entsprechenden Geltendmachung durch den Antragsteller zu berücksichtigen sein, dass umgekehrt auch dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gegen die Antragsgegnerin zusteht.