OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 UF 105/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0809.15UF105.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Form des Versorgungsausgleichs sind nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98, FamRZ 2003, 29; BGH, Beschluss vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80, FamRZ 1982, 164 (richtigerweise 154)). Ob ein Anrecht intern oder extern zu teilen ist, richtet sich damit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. (Rn.9) 2. Ist ein Ehegatte nach Ende der Ehezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden, so ist der Ausgleich nicht mehr nach § 16 Abs. 2 VersAusglG, sondern durch interne Teilung des nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechts nach § 10 VersAusglG vorzunehmen. (Rn.9)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5) vom 19. Juni 2024 und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2. Juli 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 11. Juni 2024 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und dieser Absatz wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,8355 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 31. Dezember 2022, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Form des Versorgungsausgleichs sind nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98, FamRZ 2003, 29; BGH, Beschluss vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80, FamRZ 1982, 164 (richtigerweise 154)). Ob ein Anrecht intern oder extern zu teilen ist, richtet sich damit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. (Rn.9) 2. Ist ein Ehegatte nach Ende der Ehezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden, so ist der Ausgleich nicht mehr nach § 16 Abs. 2 VersAusglG, sondern durch interne Teilung des nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechts nach § 10 VersAusglG vorzunehmen. (Rn.9) I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5) vom 19. Juni 2024 und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2. Juli 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 11. Juni 2024 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und dieser Absatz wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,8355 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 31. Dezember 2022, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 Euro festgesetzt. I. Die am 3. März 2016 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 24. Januar 2023 zugestellten Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 11. Juni 2024 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Im Versorgungsausgleich ist unter anderem das während der Ehezeit vom Antragsgegner erworbene Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden. Das Dienstverhältnis des Antragsgegners als Soldat auf Zeit begann am 1. Oktober 2010 und endete zum 31. Dezember 2023. Als Ausgleichswert hat das Familiengericht dabei auf Grundlage der Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 4) vom 20. September 2023 und der weiteren Beteiligten zu 5) vom 13. März 2024 den Wert berücksichtigt, der sich (fiktiv) bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätte. Gegen den ihr am 18. Juni 2024 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Nord - die weitere Beteiligte zu 5) - mit Schreiben vom 19. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist zunächst am 19. Juni 2024 als elektronisches Dokument per De-Mail ohne Absenderbestätigung beim Amtsgericht A. eingereicht worden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts hat die Deutsche Rentenversicherung Nord ihre Beschwerde am 28. Juni 2024 noch einmal als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach übermittelt. Mit ihrer Beschwerde hat die Deutsche Rentenversicherung Nord mitgeteilt, dass für den Antragsgegner - nach dem Ende seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit - am 14. März 2024 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sei, so dass die von ihr am 13. März 2024 erteilte Auskunft auf Grundlage einer fiktiven Nachversicherung nicht mehr korrekt sei. Mit Datum vom 19. Juni 2024 hat die Deutsche Rentenversicherung Nord eine neue Auskunft erteilt, welche nunmehr auf der tatsächlich durchgeführten Nachversicherung beruht. Auf den Hinweisbeschluss des Senats hat die Deutsche Rentenversicherung Nord die von ihr erteilte neue Auskunft vom 19. Juni 2024 noch einmal überprüft und mit Schreiben vom 12. Juli 2024 eine korrigierte Auskunft erteilt. Aus dieser Auskunft ergibt sich nunmehr ein Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts in Höhe von 9,6709 Entgeltpunkten und ein vorgeschlagener Ausgleichswert in Höhe von 4,8355 Entgeltpunkten. Die mitgeteilten Werte entsprechen der ursprünglich erteilten Auskunft vom 13. März 2024 auf Grundlage der - damals noch - fiktiven Nachversicherung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 hat auch die weitere Beteiligte zu 4), die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum -, eine gleichgerichtete Beschwerde wie die Deutsche Rentenversicherung Nord gegen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 11. Juni 2024 erhoben. Auch die weitere Beteiligte zu 4) macht geltend, dass der Antragsgegner zum 31. Dezember 2023 aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden und bei der Deutschen Rentenversicherung Nord unter der Versicherungsnummer … nachversichert worden und die Bundesrepublik Deutschland daher nicht mehr Träger der Versorgungs- und Nachversicherungslast sei. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5) vom 19. Juni 2024 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere am 28. Juni 2024 form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg erhoben worden. Die weitere Beteiligte zu 5) ist auch beschwerdebefugt, da sie in der Sache geltend macht, dass das auszugleichende Anrecht des Antragsgegners aus dessen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit aufgrund der durchgeführten Nachversicherung nunmehr bei ihr bestehe und im Wege der internen Teilung auszugleichen sei. Auch die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2. Juli 2024 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Die weitere Beteiligte zu 4) macht ebenfalls geltend, dass das auszugleichende Anrecht des Antragsgegners aus dessen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit aufgrund der durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr bei ihr bestehe. In der Sache sind die Beschwerden begründet. Für die Form des Versorgungsausgleichs sind - im Gegensatz zum Wert des Ausgleichs - nicht die Umstände bei Ende der Ehezeit, sondern diejenigen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BGH FamRZ 2003, 29; FamRZ 1982, 164 (richtigerweise: 154); OLG Brandenburg Beschluss vom 22.6.2015, Az. 9 UF 11/14). Ob ein Anrecht intern oder extern zu teilen ist, richtet sich damit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG setzt voraus, dass die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis hat oder zumindest - wie hier als eine in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehende Person - eine alternative Versorgungsaussicht gegenüber ihrem Dienstherrn, zu deren Lasten eine gesetzliche Rentenanwartschaft begründet werden könnte. Ist ein Ehegatte - wie hier - nach Ende der Ehezeit aus dem Beamten- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden, so ist der Ausgleich nicht mehr nach § 16 Abs. 2 VersAusglG, sondern durch interne Teilung des nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechts nach § 10 VersAusglG vorzunehmen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich Rn. 188; zum alten Recht: BGH FamRZ 1982, 154). Dementsprechend ist das aufgrund der durchgeführten Nachversicherung nunmehr bei der weiteren Beteiligten zu 5) bestehende Anrecht des Antragsgegners aus seinem zwischenzeitlich beendeten Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit im Wege der internen Teilung durch Übertragung des Ausgleichswerts in Höhe von 4,8355 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Die Anordnung, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist, entfällt, da die maßgebliche Bezugsgröße nicht mehr ein Rentenbetrag ist, der in Entgeltpunkte umzurechnen wäre, sondern Entgeltpunkte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FamGKG (1.000,00 Euro + 3.500,00 Euro = 4.500,00 Euro, 4.500,00 Euro x 3 = 13.500,00 Euro, hiervon 10 % = 1.350,00 Euro).