Beschluss
15 UF 63/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0613.15UF63.25.00
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Leitsätze
1. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung führt.(Rn.22)
2. Bei der Ermittlung der Wertänderung ist nicht von dem in der Ausgangsentscheidung im Wege des sog. Splittings übertragenen Wert auszugehen, sondern von der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Hälfte des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts.(Rn.23)
3. Ein Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und keinerlei Einfluss auf die Ausgleichsbilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hat, ist nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 27. März 2025 in den Ziffern 1. und 2. abgeändert und werden diese Ziffern wie folgt neu gefasst:
1. Der Antrag des Antragstellers vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung führt.(Rn.22) 2. Bei der Ermittlung der Wertänderung ist nicht von dem in der Ausgangsentscheidung im Wege des sog. Splittings übertragenen Wert auszugehen, sondern von der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Hälfte des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts.(Rn.23) 3. Ein Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und keinerlei Einfluss auf die Ausgleichsbilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hat, ist nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).(Rn.27) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 27. März 2025 in den Ziffern 1. und 2. abgeändert und werden diese Ziffern wie folgt neu gefasst: 1. Der Antrag des Antragstellers vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. 1.) In dem zwischen den Ehegatten vor dem Amtsgericht E. zum Az. 8 F 437/02 geführten Scheidungsverbundverfahren ist die am 16. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 1. November 2002 zugestellten Antrag mit Urteil vom 28. Mai 2003 geschieden worden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Entscheidung zum Versorgungsausgleich lag Folgendes zugrunde: Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. April 2003 hat der Antragsteller in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 637,12 Euro erworben. Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 67,57 Euro erworben. Nach der Auskunft der Pensionskasse … VVaG vom 6. Februar 2003 war das vom Antragsteller in der Ehezeit erworbene betriebliche Anrecht noch nicht unverfallbar. Nach der Auskunft der P. Lebensversicherung AG vom 27. Januar 2003 hat der Antragsteller dort eine private Kapitallebensversicherung erworben. Dementsprechend hat das Amtsgericht E. die Hälfte der Differenz zwischen den von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten im Wege des sog. Splittings ausgeglichen. Von einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragstellers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Amtsgericht abgesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass das Anrecht noch nicht unverfallbar sei und daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werde. 2.) Mit Schreiben vom 25. September 2024, das am 7. Oktober 2024 beim Amtsgericht E. eingegangen ist, hat der Antragsteller mit Blick auf die (geänderten) Zurechnungszeiten für die Kindererziehung eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2024 einer Überprüfung und Abänderung grundsätzlich zugestimmt, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass sich nach überschlägiger Abschätzung eine so geringfügige Abweichung ergeben würde, dass eine Änderung des bisherigen Ergebnisses des Versorgungsausgleichs für dieses Anrecht unterbleiben könne und solle. Zugleich hat die Antragsgegnerin darum gebeten, die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers bei der Pensionskasse … jetzt für die Ehezeit aufzuteilen, und zwar möglichst per interner Aufteilung mit Schaffung einer eigenen Rentenanwartschaft für sie beim Träger der Betriebsrente. Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. Dezember 2024 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 3.) Das Amtsgericht - Familiengericht - E. hat von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung aktuelle Auskünfte eingeholt. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. November 2024 hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 112,99 Euro mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 56,50 Euro erworben. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. März 2025 hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 636,49 Euro mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 318,25 Euro erworben. 4.) Mit Beschluss vom 27. März 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - E. die Entscheidung vom 28. Mai 2003 über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. November 2024 abgeändert und jeweils eine interne Teilung der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten vorgenommen. 5.) Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. April 2025, eingegangen beim Amtsgericht E. am 8. April 2025, Beschwerde erhoben. Sie macht zum einen geltend, dass sie die Aufteilung der Kindererziehungszeit als ungerecht empfinde. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass ihr Antrag betreffend die Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse … nicht bearbeitet worden sei. Sie gehe davon aus, dass dieses Anrecht in die Ausgangsentscheidung vom 28. Mai 2003 zumindest formal einbezogen worden sei, indem es dort aufgeführt und abgehandelt worden sei. Eine Aufteilung des Anrechts sei damals lediglich deshalb unterblieben, weil es noch nicht unverfallbar gewesen sei. Dieser damalige Hinderungsgrund dürfte inzwischen jedoch entfallen sein. Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 22. Mai 2025 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25. Mai 2025 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. II. 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 27. März 2025 ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats erhoben. 2.) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird. Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die - wie hier - nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht gem. § 51 Abs. 1 VersAuslgG bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Die Wertänderung ist gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. a) Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt ist und dass wegen des Renteneintritts der Antragsgegnerin zum 1. Dezember 2024 die gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG erforderliche Rentennähe gegeben ist. b) Es liegt jedoch keine wesentliche Wertänderung eines Anrechts vor. Gem. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist die Abänderung nur dann eröffnet, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung führt. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). aa) Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich - entgegen der Annahme des Familiengerichts - lediglich um 0,31 Euro verändert. Im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung vom 28. Mai 2003 betrug der Ehezeitanteil des Anrechts 637,12 Euro, so dass der Ausgleichswert 318,56 Euro (1/2 von 637,12 Euro) betrug. Nunmehr beträgt der Ehezeitanteil 636,49 Euro, so dass der Ausgleichswert 318,25 Euro (1/2 von 636,49 Euro) beträgt. Der Ausgleichswert ist somit 0,31 Euro geringer als im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung. Diese Wertänderung erreicht bereits die relative Wesentlichkeitsgrenze nicht. 5 % des bisherigen Ausgleichswerts sind 15,93 Euro (5 % von 318,56 Euro); die Wertänderung von 0,31 Euro liegt deutlich darunter. bb) Auch eine wesentliche Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Mit der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (sog. Mütterrente I) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (sog. Mütterrente II) ist zwar eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin eingetreten. Allerdings hat diese Veränderung nicht zu einer wesentlichen Wertänderung geführt. Im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung betrug der Ehezeitanteil 67,57 Euro, so dass der Ausgleichswert 33,79 Euro (1/2 von 67,57 Euro) betrug. Nunmehr beträgt der Ehezeitanteil 112,99 Euro, so dass der Ausgleichswert 56,50 Euro (1/2 von 112,99 Euro) beträgt. Der Ausgleichswert ist damit um 22,71 Euro höher als im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung. Diese Wertänderung erreicht zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze. 5 % des bisherigen Ausgleichswerts sind 1,69 Euro (5 % von 33,79 Euro). Allerdings ist die absolute Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten. Der Grenzwert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belief sich im Zeitpunkt des gesetzlichen Ehezeitendes (Zustellung des Scheidungsantrags) im Jahre 2002 auf 23,45 Euro. Die Wertänderung von 22,71 Euro liegt unterhalb dieses Grenzwerts. cc) Auf die Frage, ob ggf. eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse … VVaG eingetreten ist, kommt es nicht an, da das Anrecht aufgrund seiner damaligen noch nicht eingetretenen Unverfallbarkeit nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden ist und damit auch nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist. Der bloße Umstand, dass das Anrecht in den Gründen der Ausgangsentscheidung genannt und ausgeführt worden ist, dass es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung handele, welches noch nicht unverfallbar sei und daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sei, führt nicht dazu, dass es in die Entscheidung einbezogen worden wäre. Ein Anrecht, das - wie hier - in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und keinerlei Einfluss auf die Ausgleichsbilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hat, ist nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1688, Rz. 26, zitiert nach juris). dd) Das weitere ehezeitliche Anrecht des Antragstellers auf eine private Lebensversicherung bei der P. Lebensversicherung AG war von vornherein nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs, da es auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. 3.) Da der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern ist, dass der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern. Aufgrund des Unterliegens des Antragstellers entspricht es gem. § 81 FamFG der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen. III. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, dass ihr Antrag betreffend die Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse … nicht bearbeitet worden sei, ist dieses Anrecht wie dargelegt von vorneherein nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens, da es aufgrund seiner fehlenden Unverfallbarkeit nicht in die Ausgangsentscheidung vom 28. Mai 2003 einbezogen worden war. Das Abänderungsverfahren betrifft gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG nur die in der Ausgangsentscheidung in den Ausgleich einbezogenen Anrechte. Soweit das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2024 als gesonderter Antrag in Bezug auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG auszulegen sein könnte, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Mai 2025 klargestellt, dass ihre Bitte vom 27. Oktober 2024 nicht als eigenständiger Antrag auf Durchführung eines separaten Verfahrens gemeint gewesen sei. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 FamFG, 20 Satz 1 FamGKG. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da bei richtiger Behandlung der Sache der Antrag des Antragstellers bereits im ersten Rechtszug zurückgewiesen worden wäre. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit anzuordnen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000,00 Euro festzusetzen.