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Beschluss

15 WF 101/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0720.15WF101.25.00
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Leitsätze
1. Bei Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Gebührentatbestand; vielmehr ist auch insoweit zusätzlich erforderlich, dass durch die Vereinbarung der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 161/22, FamRZ 2023, 1576).(Rn.18) 2. Die Entstehung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 VV RVG ist auch in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB sowie in Abänderungsverfahren gem. § 1696 Abs. 2 BGB möglich.(Rn.19) (Rn.23) 3. Die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ist aufgrund der Regelung in § 164 Satz 3 FamFG in Kindschaftssachen nicht anwendbar.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 10. Juni 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 5. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Gebührentatbestand; vielmehr ist auch insoweit zusätzlich erforderlich, dass durch die Vereinbarung der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 161/22, FamRZ 2023, 1576).(Rn.18) 2. Die Entstehung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 VV RVG ist auch in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB sowie in Abänderungsverfahren gem. § 1696 Abs. 2 BGB möglich.(Rn.19) (Rn.23) 3. Die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ist aufgrund der Regelung in § 164 Satz 3 FamFG in Kindschaftssachen nicht anwendbar.(Rn.32) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 10. Juni 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 5. Juni 2025 wird zurückgewiesen. I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - S. festgesetzte, ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenvergütung die von ihm angesetzte Einigungsgebühr nicht umfasst. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In einem beim Amtsgericht - Familiengericht - S. geführten Vorverfahren (Az. …) waren der Kindesmutter mit Beschluss vom 5. April 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB für ihren Sohn J. vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des Kreises S.-Flensburg als Ergänzungspfleger übertragen worden. Zuvor war J. am 29. März 2023 vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Nach Durchführung eines Erörterungstermins und einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hatte das Amtsgericht - Familiengericht - S. mit Beschluss vom 8. Mai 2023 festgestellt, dass die vorläufige Entscheidung aufrechterhalten bleibe und die Entscheidung in 18 Monaten zu überprüfen sei. Mit Schreiben vom 26. August 2024 hat der Ergänzungspfleger dem Familiengericht dann mitgeteilt, dass J. seit dem 29. Juli 2024 wieder bei der Kindesmutter lebe. Eine Kindeswohlgefährdung, die einen weiteren Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würde, bestehe nicht mehr und die Kindesmutter sei willens und in der Lage, die elterliche Sorge für J. selbst auszuüben. Vor diesem Hintergrund hat das Jugendamt um Entlassung aus der Amtspflegschaft gebeten. Daraufhin hat das Familiengericht das vorliegende sorgerechtliche Abänderungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 23. September 2024 hat es der Kindesmutter, dem Jugendamt und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger mitgeteilt, dass sich aus der aktuellen Mitteilung der Ergänzungspflegerin die Notwendigkeit zur Abänderung der ursprünglichen Entscheidungen des Gerichts vom 5. April 2023 / 8. Mai 2023 ergeben könne. Das Jugendamt ist um einen ausführlichen Bericht zu der derzeitigen Situation und den Hintergründen der Rückführung gebeten worden. Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 11. November 2024 mitgeteilt, dass die Rückführung von J. zur Kindesmutter nach einem sorgfältigen Abwägungsprozess erfolgt sei, an dem mehrere pädagogische Fachkräfte beteiligt gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Rückführung seien erfüllt worden. Die Ergänzungspflegerin sei in alle Schritte eingebunden gewesen und habe diese unterstützt. Sie schätze die Stabilität der Kindesmutter so ein, dass diese in der Lage sei, die alleinige Verantwortung für J. zu tragen. Auch der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts teile diese Einschätzung. Daraufhin hat das Familiengericht eine Verfahrensbeiständin für das Kind bestellt und einen Anhörungstermin bestimmt. Mit der Terminsladung hat es die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es die Anregung des Ergänzungspflegers und den Bericht des Jugendamts, das Sorgerecht zurück auf die Mutter zu übertragen, zum Anlass für eine Sorgerechtsüberprüfung genommen habe und das nun vorliegende Verfahren eröffnet habe. Nachfolgend hat die Kindesmutter mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2025 ausdrücklich angeregt, ihr das Sorgerecht für J. rückzuübertragen und die Vormundschaft aufzuheben. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 ist der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - S. vom 13. Februar 2025 hat das Familiengericht die Kindesmutter, die Verfahrensbeiständin, die Vertreterin des Jugendamts und die Ergänzungspflegerin persönlich angehört und festgestellt, dass alle Beteiligten sich insoweit einig seien, dass eine Rückübertragung befürwortet werden solle. Daraufhin hat das Familiengericht im Termin den Beschluss erlassen, das der Kindesmutter in Abänderung der Beschlüsse vom 5. April 2023 und vom 8. Mai 2023 das Sorgerecht für J. zurückübertragen und die Anordnung der Ergänzungspflegschaft aufgehoben wird. Anschließend haben die Beteiligten auf (erweiterte) Rechtsmittel und (erweiterte) Anschlussrechtsmittel verzichtet. Mit Kostenerstattungsantrag vom 13. Februar 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter die Festsetzung der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe entstandenen Gebühren und Auslagen beantragt. Dabei hat er auch eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 278,00 Euro angesetzt. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat die dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung mit Beschluss vom 17. März 2025 auf 926,53 Euro festgesetzt. Die vom Verfahrensbevollmächtigten angesetzte Einigungsgebühr hat es dabei nicht berücksichtigt. Gegen den ihm am 18. März 2025 zugestellten Beschluss hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit seinem am 19. März 2025 beim Amtsgericht S. eingegangenen „Rechtsmittel“ vom selben Tage gewandt. Er ist der Auffassung, dass eine Einigungsgebühr entstanden sei. Das Familiengericht habe eine Entscheidung auf Grundlage des Einvernehmens der Beteiligten getroffen. Durch die erzielte Einigung sei eine gerichtliche Entscheidung zwar nicht entbehrlich geworden. Aufgrund des erklärten Rechtsmittelverzichts und der zuvor erfolgten Einigung der Beteiligten habe die Entscheidung jedoch keiner Begründung mehr bedurft. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat der Erinnerung mit Beschluss vom 5. Juni 2025 „nicht abgeholfen“. Anhaltspunkte für Einigungsgespräche unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, die dazu geführt hätten, dass die Beteiligten eine der Vereinbarung folgenden Entscheidung besser akzeptieren könnten und damit der Streitbeilegung und dem Rechtsfrieden dienten, seien nicht ersichtlich. Die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter sei von Beginn an von allen Beteiligten unterstützt und befürwortet worden und habe letztlich die Grundlage für den Beschluss vom 13. Februar 2025 gebildet. Aufgrund dessen lägen auch keine Anhaltspunkte für Selbstbindungen der Beteiligten vor, die eine Entscheidung überflüssig gemacht oder den Begründungsaufwand für eine Entscheidung deutlich verringert hätten. Der Umstand allein, dass alle Beteiligten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hätten, spreche ebenfalls nicht für einen Einigungscharakter. Gegen diesen, ihm am 5. Juni 2025 zugestellten, Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit seiner am 10. Juni 2025 eingegangenen Beschwerde vom selben Tage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen folgendes aus: Das Jugendamt habe in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 die Voraussetzungen für eine Rückführung aufgezeigt, also bedingt. Die Kindesmutter habe diese Voraussetzungen / Bedingungen erfüllt / angenommen. Die Verfahrensbeiständin habe der Übertragung zugestimmt unter der Prämisse, dass das Jugendamt ein Auge darauf habe, also gleichfalls bedingt. Im Rahmen von Erörterungen mit der Kindesmutter im Vorwege des Erörterungstermins habe er die Erfüllung dieser Bedingungen für die Rückführung von J. unterstrichen. Damit sei die Rückübertragung der elterlichen Sorge lediglich bedingt von Beginn an von allen Beteiligten unterstützt. In der Erfüllung dieser Bedingungen im Wissen um die Konsequenzen bei Nichterfüllung liege die Selbstbindung der Kindesmutter. Vor dem Hintergrund der letztendlich im Anhörungstermin herbeigeführten Einigkeit über die Erfüllung bzw. Annahme der Voraussetzungen sei dann die nicht weiter zu begründende Entscheidung des Gerichts zur Rückführung von J. ergangen. II. 1.) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 10. Juni 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 5. Juni 2025 ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Der Beschwerdewert beträgt 330,82 Euro und übersteigt damit gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG den Wert von 200,00 Euro. Die Beschwerde ist auch gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. 2.) In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - S. hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zu Recht zurückgewiesen, da bei der Festsetzung der diesem aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung mit Beschluss vom 17. März 2025 zutreffend keine Einigungsgebühr berücksichtigt worden ist. a) Ist - wie hier - ein (anderes als ein selbständiges Beweisverfahren) gerichtliches Verfahren über den Gegenstand anhängig, entsteht gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung an einer Vereinbarung entsprechend anzuwenden, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann (Anmerkung Abs. 5 Satz 3 zur Nr. 1000 VV RVG). b) Nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG entsteht die Gebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Bei Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG handelt es sich nicht um einen eigenständigen Gebührentatbestand; vielmehr ist auch insoweit zusätzlich erforderlich, dass durch die Vereinbarung der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (vgl. BGH FamRZ 2023, 1576 Rz. 12 und 15). aa) Die Entstehung einer Einigungsgebühr ist nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB möglich (OLG Hamm FamRZ 2024, 480; OLG Bamberg FamRZ 2024, 294; OLG Brandenburg FamRZ 2023, 1229; OLG Köln FamRZ 2022, 1301; OLG Hamburg FamRZ 2022, 47; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 45; OLG Karlsruhe FamRZ 2020, 364). Dem ist zuzustimmen. Nach der Neufassung der Regelungen durch das FGG-Reformgesetz zum 1. September 2009 (BGBl. I 2008, S. 2586) kommt es in gerichtlichen Verfahren über Kindschaftssachen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nicht mehr darauf an, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können oder nicht. Dass Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB von Amts wegen zu führen und aus diesem Grund der Disposition der Beteiligten entzogen sind, steht dem Anfall einer Einigungsgebühr vor diesem Hintergrund nicht entgegen. Auch in Kinderschutzverfahren können Vereinbarungen der Beteiligten weiteren Streit vermeiden und damit gerichtsentlastend wirken (vgl. zu der diesbezüglichen Intention des Gesetzgebers BT-Drs. 15/1971, S. 204). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die getroffene Vereinbarung Absprachen zur Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat, durch welche gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung entbehrlich werden (OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Eine Entlastung der Gerichte tritt aber auch dann ein, wenn eine der Vereinbarung inhaltlich entsprechende Entscheidung erforderlich wird, da zum einen bei einem zuvor erzielten Einvernehmen der Begründungsaufwand abnimmt und zum anderen Rechtsmittel vermieden werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). In der Rechtsprechung ist die Entstehung einer Einigungsgebühr in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB etwa in folgenden Fällen angenommen worden: Die Kindeseltern einigen sich auf den Lebensmittelpunkt des Kindes und die Installation einer Familienhilfe (OLG Hamm, a.a.O.), die Kindesmutter erklärt sich bereit, auf Verlangen des Jugendamts einen Drogentest zu machen und weiterhin mit dem Jugendamt und der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten (OLG Bamberg, a.a.O.), die Kindesmutter verpflichtet sich zu Drogenscreenings, einer Anmeldung des Kindes im Kindergarten, einer Wahrnehmung von Terminen und Therapien mit dem Kind sowie einer eigenen Therapie und erklärt sich bereit, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten (OLG Brandenburg, a.a.O.), die Kindesmutter erklärt sich bereit, zunächst probeweise in einer Mutter-Kind-Einrichtung, mit dem Ziel, auch das Kind aufzunehmen, zu wohnen, und ist mit dem vorläufigen Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge einverstanden (OLG Köln, a.a.O.), die Kindesmutter erklärt sich bereit, zur Abklärung eines etwaigen Drogenkonsums auf Aufforderung zweimal eine Blut- und Urinprobe im UKE abzugeben (OLG Hamburg, a.a.O.), die Kindesmutter erklärt sich damit einverstanden, dass das Kind weiter in der Wohngruppe verbleibt (OLG Frankfurt, a.a.O.), die Kindesmutter verpflichtet sich, sich einer psychiatrischen Diagnostik zu unterziehen und gegebenenfalls weitere Therapietermine wahrzunehmen sowie an einem Video-Interaktions-Diagnostik-Training teilzunehmen und erklärte sich bereit, konkreten Auflagen in Bezug auf die Familienhilfe und den Kindergartenbesuch zuzustimmen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). bb) Die vorstehenden Grundsätze und Erwägungen gelten entsprechend auch für Verfahren gem. § 1696 Abs. 2 BGB auf Abänderung einer Maßnahme nach § 1666 BGB. Auch in diesen Verfahren kommt demgemäß unter den genannten Voraussetzungen die Entstehung einer Einigungsgebühr in Betracht. cc) Im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt sind die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr jedoch nicht gegeben. (1) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes gem. § 156 Abs. 2 FamFG ist ersichtlich nicht geschlossen worden. Dies trägt auch der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter nicht vor. (2) Es ist auch keine Vereinbarung geschlossen worden, durch die der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist und durch die eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden ist. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, weil das Familiengericht mit dem im Erörterungstermin vom 13. Februar 2025 erlassenen Beschluss das Sorgerecht für das Kind J. auf die Kindesmutter zurückübertragen und damit eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der Sache getroffen hat. (3) Schließlich ist auch keine Vereinbarung geschlossen worden, durch die der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist und welcher die gerichtliche Entscheidung gefolgt ist. Der vorliegende Sachverhalt ist mit den Sachverhalten, welche in der oben zitierten Rechtsprechung zu der vorliegenden Problematik ergangen sind, nicht vergleichbar. Es fehlt bereits an einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung. Im Erörterungstermin vor dem Familiengericht sind die Beteiligten lediglich persönlich angehört worden. Die in den Anhörungsvermerk im Anschluss an die persönliche Anhörung der Beteiligten aufgenommene Feststellung des Familiengerichts, dass sich alle Beteiligten einig seien, dass eine Rückübertragung befürwortet werde, stellt keine Vereinbarung der Beteiligten dar. Es sind auch keinerlei Verpflichtungen oder Absichtserklärungen der Kindesmutter zu Protokoll aufgenommen worden, welche sich etwa auf die Abwehr einer Kindeswohlgefährdung bezogen hätten. Durch die vom Familiengericht nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten festgestellte Einigkeit derselben, dass eine Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter befürwortet werde, sind auch kein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt worden. Das Familiengericht hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter von Beginn an von allen Beteiligten unterstützt und befürwortet worden ist. Entgegen der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter hat das Jugendamt in seinem Schreiben vom 11. November 2024 nicht etwa die Voraussetzungen für eine - noch vorzunehmende - Rückführung aufgezeigt, welche dann nachfolgend von der Kindesmutter akzeptiert worden wären, so dass dadurch die Voraussetzungen für eine Rückführung geschaffen worden wären. Vielmehr hat das Jugendamt in dem genannten Schreiben dargelegt, was nach seinen Maßgaben die Voraussetzungen für eine Rückführung des Kindes zur Kindesmutter gewesen seien und dass diese Voraussetzungen von der Kindesmutter erfüllt worden seien, so dass die Rückführung des Kindes zur Kindesmutter erfolgt sei. Soweit für das Familiengericht vor dem Erörterungstermin eine Unsicherheit bestanden haben mag, ob die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten tatsächlich gegeben sind, ist diese Unsicherheit nicht etwa aufgrund der Einigkeit der Beteiligten oder gar einer Vereinbarung der Beteiligten beseitigt worden, sondern durch das Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten. Die Einigkeit der Beteiligten bestand wie dargelegt bereits von Anfang an. Der Umstand allein, dass das Familiengericht im Ergebnis der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten gefolgt ist und die Beteiligten auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichtet haben, führt nicht dazu, dass eine Vereinbarung in dem genannten Sinne anzunehmen wäre. Das fehlende Begründungserfordernis für den Beschluss des Familiengerichts vom 13. Februar 2025 beruht entgegen der Annahme des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter nicht auf der Einigkeit der Beteiligten. Die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ist aufgrund der Regelung in § 164 Satz 3 FamFG in Kindschaftssachen nicht anwendbar (vgl. MükoFamFG/ Schumann 4. Auflage 2025 § 164 FamFG Rn. 8 m.w.N.; zu Verfahren nach § 1666 BGB s.a. BVerfG FamRZ 2023, 781 Rn. 8). Dass der Beschluss des Familiengerichts nicht zu begründen ist, beruht vielmehr darauf, dass er in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden ist und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 38 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).