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Beschluss

5 W 37/14

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2014:1007.5W37.14.0A
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Leitsätze
1. Trotz des Umstandes, dass zwischen fristloser Kündigung des Heimvertrages und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von mehr als 3 Monate liegt, kann ein Verfügungsgrund vorliegen, wenn in der Zwischenzeit aufgrund von Verhandlungen die begründete Hoffnung besteht, dass die fristlose Kündigung tatsächlich nicht vollzogen wird.(Rn.12) 2. Ein fristloser Kündigungsgrund des Heimvertrages (= schuldhaft gröbliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WBVG) liegt nicht vor, wenn die Verantwortlichkeit des Bewohners für sein Handeln krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 28. September 2014 werden der die beantragte einstweilige Verfügung zurückweisende Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübecks vom 19. September 2014 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 29. September 2014 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragssteller einstweilen wieder in einem Haus ihrer Einrichtungsgruppe aufzunehmen. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Heimvertrages durch die Antragsgegnerin vom 12. Mai 2014 unwirksam ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz des Umstandes, dass zwischen fristloser Kündigung des Heimvertrages und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von mehr als 3 Monate liegt, kann ein Verfügungsgrund vorliegen, wenn in der Zwischenzeit aufgrund von Verhandlungen die begründete Hoffnung besteht, dass die fristlose Kündigung tatsächlich nicht vollzogen wird.(Rn.12) 2. Ein fristloser Kündigungsgrund des Heimvertrages (= schuldhaft gröbliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WBVG) liegt nicht vor, wenn die Verantwortlichkeit des Bewohners für sein Handeln krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 28. September 2014 werden der die beantragte einstweilige Verfügung zurückweisende Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübecks vom 19. September 2014 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 29. September 2014 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragssteller einstweilen wieder in einem Haus ihrer Einrichtungsgruppe aufzunehmen. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Heimvertrages durch die Antragsgegnerin vom 12. Mai 2014 unwirksam ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg mit der Folge, dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben sind. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der Rechtsmittelzug richtet sich ausschließlich nach der Form der ergangenen Entscheidung. Gegen die hier ergangene Beschluss- Zurückweisung des Landgerichts findet gem. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO ist eingehalten (Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23. September 2014; Eingang des sofortigen Beschwerde beim Landgericht Lübeck am 28. September 2014). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 940 ZPO zur Regelung eines einstweiligen Zustandes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ist dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt hier eine besondere Dringlichkeit vor. Die Parteien verbindet seit dem 20. September 2013 ein Heimvertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG vom 29. Juli 2009, BGBl. I S.2319). Der Antragsteller war in das „Haus H.“ der X. Eingliederung aufgenommen worden und lebte dort in der Wohngruppe 1, die entsprechend ihrer Konzeption für „Menschen mit besonderen Hilfebedarf, die neben ihrer geistigen Behinderung zum Teil erhebliche Verhaltensstörungen aufweisen“ eingerichtet war. Dabei handelt es sich um eine geschlossene Einrichtung. Die entsprechende Unterbringung war durch das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 06. Dezember 2013 (Aktenzeichen …) wegen der besonderen Gefahr einer Eigen- und Fremdgefährdung angeordnet worden. Im Laufe der Unterbringung wurde festgestellt, dass der Antragsteller unter „einer kombinierten Entwicklungsstörung mit aggressiver Verhaltensstörung, Auto- sowie Fremdaggression bei Regressionssyndrom“ litt (vgl. den Bescheid des Landkreises P. v. 16.1.2014 wg. Bewilligung des beantragten Mehrbedarfs). Die Symptome äußerten sich durch aggressive Verhaltensweisen, massive Verhaltensauffälligkeiten sowie immer wieder auftretende aggressive Durchbrüche. Der zuständige Kostenträger (Landkreis P. in …) bewilligte deshalb mit Bescheid vom 16. Januar 2014 einen besonderen behinderungsbedingten Mehrbedarf (befristet für ein Jahr) von täglich 101,11 Euro (entsprechend 1 VK Fachkraft). Dieser besondere behinderungsbedingte Mehrbedarf hatte folgende Ziele: - Abbau von fremd- und autoaggressiven Verhaltensweisen - Ausbau eines festen Beschäftigungsangebotes - Akzeptanz der Gruppe und weiterhin Annahme des bestehenden Umfeldes - Soziale Integration und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben - Vermeidung von Aufenthalten auf der Akutstation. Nachdem der Antragsteller bei einem Spaziergang am 07. Mai 2014 wiederholt und zum Teil massiv Betreuungspersonal und auch Mitbewohnerinnen und Mitbewohner angegriffen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2014 den Heimvertrag fristlos und rückwirkend zum 08. Mai 2014. Dagegen legten die Eltern in ihrer Eigenschaft als Betreuer der Antragstellers mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (Bl. 6 GA) Widerspruch ein. Sie hatten den Heimplatz in der Wohnstätte der Antragsgegnerin (Haus H.) erst nach langem Suchen gefunden. Bei der derzeitigen Unterbringung des Antragstellers in einem Akut-Krankenhaus fehle eine sinnvolle Betreuung und eine behindertengerechte Ernährung. In der Folgezeit bemühten sich der Heimträger (vertreten durch Frau …) sowie der Kostenträger (Landkreis P.: Frau …. und Frau …) um ein neues Betreuungsangebot im Hause der Antragsgegnerin. Der Kostenträger bat um Erstellung eines neuen, inhaltlichen Konzepts mit dem Ziel, dass der Antragsteller auf Dauer in der Einrichtung der Antragsgegnerin in H. betreut werden könnte. Solange bis eine Lösung gefunden wird, sollte der Antragsteller auf der Akutstation des Krankenhauses der Antragsgegnerin verbleiben. Dies ergibt sich aus dem Vermerk der zuständigen Sozialarbeiterin des Kostenträgers vom 16. Juli 2014. Die vorübergehende Behandlung des Antragstellers in der Akutklinik diente gleichzeitig der erneuten Umstellung bzw. Modifizierung der Medikation (vgl. das fachärztliche Attest des Chefarztes Dr. A. vom 18. Juni 2014). Die Eltern des Antragstellers durften aufgrund der unstreitigen Verhandlungen zwischen Heim- und Kostenträger darauf vertrauen, dass es - trotz der ausgesprochenen Kündigung- doch noch zu einer erneuten Aufnahme in die Einrichtung der Antragsgegnerin kommen werde. Erst am 18. August 2014 teilte der Heimträger (Frau …) dem Kostenträger (Landkreis P., Frau …) telefonisch mit, dass die Einrichtung dem Antragsteller kein neues Betreuungsangebot unterbreiten und damit auch kein neues Integrationskonzept erstellen werde. Dies ergibt sich aus der E-Mail des Kostenträgers an die Betreuer vom 28. August 2014. Noch am gleichen Tag haben die Betreuer die beantragte einstweilige Verfügung beim Amtsgericht O. eingereicht (Bl. 1 ff.). Es ist nach alledem nicht erkennbar, dass der Antragsteller - vertreten durch die Betreuer - nach der Kündigung vom 12. Mai 2014 über 3 Monate lang nur tatenlos abgewartet hat, bis er schließlich Ende August 2014 die einstweilige Verfügung eingereicht hat. Vielmehr bestand in der Zwischenzeit aufgrund der Verhandlungen die begründete Hoffnung, dass - entsprechend einem noch zu erstellenden Konzept - trotz der fristlosen Kündigung die weitere Unterbringung in einem Haus der Antragsgegnerin erfolgen könne. Der Verfügungsanspruch folgt aus dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag. Die fristlose Kündigung des Heimvertrages vom 12. Mai 2014 (rückwirkend zum 8. Mai 2014) ist unwirksam. Ein Kündigungsgrund gem. § 10 b Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 des Heimvertrages (entsprechend § 12 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 WBVG) liegt nicht vor. Das problematische Verhalten des Antragstellers war der Antragsgegnerin bereits bei Abschluss des Heimvertrages bekannt. Entsprechend dem Konzept der Antragsgegnerin für das „Haus H.“ leben in den Wohngruppen 1 und 2 Menschen mit besonderem Hilfebedarf, die neben ihrer geistigen Behinderung zum Teil erhebliche Verhaltensstörungen aufweisen. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden rund um die Uhr begleitet. Die erforderliche engmaschige Betreuung und Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung war der Antragsgegnerin seit langem bekannt. Der Kostenträger hatte sogar einen besonderen, behinderungsbedingten Mehrbedarf anerkannt und zusätzlich zu dem derzeitig gültigen Kostensatz eine VK Fachkraft (kalendertäglich 101,11 Euro) vom 23.01.2014 bis 22.01.2015 bewilligt. Ein Kündigungsgrund nach § 10 b Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrages (= schuldhaft gröbliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner) liegt nicht vor. Nach dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten des Oberarztes M. vom 28. März 2013 (Bl. 23 -29 GA) liegt bei dem Antragsteller eine desintegrative Störung des Kindesalters (ICD10: F84.3) vor. Eine Kommunikation in Wort und Schrift ist mit dem Antragsteller nicht möglich. Der Antragsteller leidet unter einer komorbiden Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die gekennzeichnet ist durch eine situationsübergreifende Störung der Aufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität. Eine Verbesserung der kommunikativen Defizite ist -so der Gutachter- nach derzeitigem Wissenstand durch eine jugendpsychiatrische Behandlung nicht zu erwarten. Verbal beschränkt sich die Kommunikation mit dem Antragsteller auf nur ca. 10 Wörter. Wegen seiner psychischen Erkrankung und der mit ihr einhergehenden seelischen Behinderung können wesentliche Bereiche des zivilen Lebens von ihm nicht selbst geregelt werden. Die Betreuung ist deshalb für alle Bereiche des zivilen Lebens (einschließlich Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge etc.) angeordnet worden. Aufgrund dieser Umstände ist die Verantwortlichkeit für sein Handeln bei dem Antragsteller gem. § 827 Abs. 1 Satz 1 BGB krankheitsbedingt ausgeschlossen. Eine schuldhafte Vertragsverletzung in Form der tätlichen Übergriffe vom 07. Mai 2014 liegt deshalb nicht vor. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin - entgegen ihrer Ankündigung gegenüber dem Kostenträger aus Juli 2014 - kein neues inhaltliches Konzept entwickelt hat, um dem Antragsteller auf Dauer die Betreuung in einer ihrer Einrichtungen in H. zu ermöglichen. Die Notwendigkeit einer intensiven Betreuung des Antragstellers war ihr bereits vor Abschluss des Heimvertrages bekannt. Die einseitige, fristlose Lösung der Antragsgegnerin aus dem bestehenden Heimvertrag war nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO. Der Wert des Eilverfahrens ist mit dem Wert von etwa 1/3 des anzunehmenden Wertes der Hauptsache zu bemessen.