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Beschluss

5 U 92/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0822.5U92.24.00
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Leitsätze
Fügt der Erklärende dem Geständnis einer Tatsache (§ 288 ZPO) eine unrichtige Rechtsausführung hinzu, bleibt die Wirkung des Geständnisses gemäß § 289 Abs. 2 ZPO regelmäßig unberührt.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 3.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fügt der Erklärende dem Geständnis einer Tatsache (§ 288 ZPO) eine unrichtige Rechtsausführung hinzu, bleibt die Wirkung des Geständnisses gemäß § 289 Abs. 2 ZPO regelmäßig unberührt.(Rn.29) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 3.500,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem Scraping-Vorfall auf der Plattform der Beklagten, der im April 2021 bekannt wurde. Bei diesem Vorfall wurden Telefonnummer, Name, Geschlecht, Ort und Beziehungsstatus der Klägerin (im Folgenden: klägerische Partei) erlangt und - so ihr Vortrag - in einem "Hacker-Forum" veröffentlicht, wobei es unstreitig ist, dass die Telefonnummer nicht im eigentlichen Sinne "gescrapt", sondern von den Scrapern als randomisierte Nummernfolge in das sogenannte Contact Import Tool (CIT) eingepflegt und dann bei Auffinden des Profils der klägerischen Partei ihrem Namen und den sonstigen dort vorhandenen Daten nur zugeordnet wurde. Das Landgericht hat zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls keine Feststellungen getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der klägerischen Partei. Sie beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 1.000 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a. eine Verarbeitung personenbezogene Daten des Klägers, namentlich Telefonnummer, Facebook-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus, über die Eingabe der Telefonnummer des Klägers in das Kontakt-Import-Tool und die darüber hergestellt Verknüpfung der eigegebenen Telefonnummer mit weiteren öffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils des Klägers zu ermöglichen, ohne dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-ImportTools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten hat; b. die Telefonnummer der Klagepartei auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Information darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger-App, hier ebenfalls die Berechtigung verweigert wird. 4. Antrag zu 4. wird für erledigt erklärt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EURO gegenüber der BRR Automotive Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der Senat hat insoweit mit einstimmigem Beschluss vom 28. Juli 2025 Folgendes ausgeführt: "Die zulässige Berufung der klägerischen Partei hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus der DSGVO gegen die Beklagte nicht zu. 1. Der klägerischen Partei steht der mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO nicht zu, weil nach dem in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht feststeht, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit ist nicht der Zeitpunkt der Registrierung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk der Beklagten maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls. Dass sich dieser zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem die DSGVO gilt, steht nicht fest. Die DSGVO ist nach ihrem Art. 99 Abs. 2 zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann sich der Scraping-Vorfall ereignet hat. Tatsächlich war in 1. Instanz aufgrund eines Geständnisses (§ 288 ZPO) der klägerischen Partei unstreitig, dass die streitgegenständlichen Daten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 gescrapt worden sind. Das hat die klägerische Partei mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024 (Seite 5 - Blatt 379 eA) so vorgetragen: "Der streitgegenständliche Datenabgriff bzw. der sog. "Scraping-Vorfall" bei der Beklagten erfolgte spätestens Januar 2018 bis September 2019". Damit hat sie den korrespondierenden Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung (Seite 5 Rn. 11 - Blatt 141 eA), "im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019, d.h. in dem Zeitraum, in dem das Datenscraping im Rahmen des Scraping-Sachverhalts stattgefunden hat", zugestanden (§ 288 ZPO). Wenn die klägerische Partei nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, die Daten seien erst im Jahr 2019 gescrapt worden (Berufungsbegründung Seite 8 - eA 18, Seite 10 - eA 21 und Schriftsatz vom 24. Juli 2025 Seite 3 - eA 198), führt das nicht weiter, weil sie zu den Voraussetzungen des § 290 ZPO nichts darlegt. Überdies hat die Beklagte in der Berufungserwiderung (Blatt 13 Rn. 23 - eA 41) an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festgehalten: "So fand der Scraping Sachverhalt nach Kenntnis der Beklagten im – auch vorliegend relevanten – Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 ... statt". Auch zu den Voraussetzungen des § 531 ZPO schweigt die klägerische Partei sich aus. Damit steht nicht fest, dass die Daten zu einem Zeitpunkt gescrapt worden sind, zu dem die DSGVO galt. Diese ist erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Die klägerische Partei kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht aus der DSGVO herleiten. 2. Der klägerischen Partei stehen auch die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Der Anspruch ergibt sich zwar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag und nicht aus der DSGVO. Des Weiteren ist die Beklagte auch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltenden Vorschriften zur Datenminimierung der DSGVO einzuhalten. Auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch setzt aber voraus, dass (weitere) Beeinträchtigungen zu besorgen sind (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daran fehlt es vorliegend. Nach dem Vorstehenden steht nicht fest, dass die DSGVO galt, als die Daten gescrapt wurden, dass die Beklagte also gegen Vorgaben der DSGVO verstoßen hat. Überdies hat sie Dateneingabe und Datenschutz gänzlich neu gestaltet. Die ergänzende Stellungnahme der klägerischen Partei vom 18. August 2025 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie weist zwar im Ausgangspunkt mit Recht darauf hin, dass die von dem Senat herangezogene Passage (Blatt 379 eA LG) vollständig wie folgt lautet: "Zur Klarstellung: Der streitgegenständliche Datenabgriff bzw. der sog. "Scraping-Vorfall" bei der Beklagten erfolgte spätestens Januar 2018 bis September 2019 (Entscheidung der Irischen Datenschutzbehörde (DPC) vom 28.11.2022). Er erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, in dem die DSGVO bereits in Kraft getreten war." Das ändert aber nichts daran, dass sie zugestanden hat (§ 288 ZPO), dass der Scraping Vorfall zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen Januar 2018 und September 2019 stattgefunden hat. Gemäß § 289 Abs. 2 ZPO bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles, inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen ist. Fügt der Erklärende dem Zugeständnis der Tatsachen eine unrichtige Rechtsausführung hinzu, bleibt die Wirkung des Geständnisses unberührt (RG JW 1897, 461; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juni 1997 - 13 U 78/96, juris Rn. 17; Thole in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2018, § 289 ZPO Rn. 5; Bacher in: BeckOK ZPO, 57. Edition, Stand: 01.07.2025, § 289 Rn. 8), da diese nicht geeignet ist, der einräumenden Erklärung den Charakter des Geständnisses zu nehmen (RG JW 1897, 461). So liegt es hier. Die klägerische Partei hat in der vorgenannten Passage im Tatsächlichen zugestanden, dass die Daten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen Januar 2018 und September 2019 gescrapt worden sind. Dass sie das mit der unrichtigen Rechtsauffassung verbunden hat, die DSGVO sei in dem gesamten vorgenannten Zeitraum anwendbar gewesen, berührt die Wirksamkeit nicht. Auf die von der klägerischen Partei bemühten Darlegungsfragen kommt es wegen des Geständnisses nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.