Beschluss
6 UKl 3/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0812.6UKL3.25.00
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Tenor
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Untersagung der Verarbeitung bestimmter Nutzerdaten der Plattformen Facebook und Instagram durch die Verfügungsbeklagte. Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung durch Urteil vom 12.08.2025 zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu AGB-Klauseln bemisst sich der Streitwert allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der verbraucherschutzwidrigen Praktik, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung einer vorläufigen Untersagung der Datennutzung (vgl. zu AGB-Klauseln: BGH, Beschluss vom 29.07.2015 – IV ZR 45/15, BeckRS 2015, 14782 Rn. 3, beck-online). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von verbraucherschutzwidrigen Praktiken geschützt werden (vgl. BGH, a.a.O.). Hierfür spricht auch die Deckelung des Streitwertes auf 250.000 € nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG. Auf Grundlage dieser Erwägungen ist der Streitwert mit 25.000 € - wie von der Verfügungsklägerin vorgeschlagen - für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichend bemessen. Der Vorschlag der Verfügungsklägerin zeigt, dass der Streitwert in dieser Höhe nicht dahingehend übersetzt ist, dass die Kostenrisiken sie von der Geltendmachung der Ansprüche abgehalten hätte. Die Tatsache, dass es im Grunde genommen nur um eine bestimmte Datennutzung durch die Verfügungsbeklagte geht, nämlich die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Nutzerdaten für KI-Trainingszwecke, rechtfertigt zur Überzeugung des Senats nicht die Festsetzung eines Streitwertes von lediglich 2.500 € in Anlehnung an die o.g. Rechtsprechung des BGH. Schließlich hat der behauptete Datenschutzverstoß eine erhebliche Tragweite für betroffene Verbraucher, deren Daten im Falle einer rechtswidrigen Verwendung ggf. dauerhaft in einem KI-Modell enthalten sein könnten. Dies rechtfertigt es zur Überzeugung des Senats, den Wert auf 25.000 €, also den zehnfachen Wert im Verhältnis zu einem AGB-Klauselverstoß, festzusetzen. Für einen darüber hinausgehenden Wert sind konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar, da zwar signifikante Datenschutzverstöße in Bezug auf Verbraucher denkbar, bisher jedoch nicht konkret nachgewiesen worden sind. Zwar ist grundsätzlich bei herausragender wirtschaftlicher Bedeutung für eine gesamte Branche oder die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen, einer solchen Bedeutung ausnahmsweise durch einen höheren Streitwert Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 06.02.2024 – IV ZR 436/22, BeckRS 2024, 4250 Rn. 7, beck-online). Dies mag dann der Fall sein, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 22.02.2023 – IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.). Hier sind aber Verstöße in begrenztem Umfang und nur begrenzt auf bestimmte Konstellationen und mit begrenzter wirtschaftlicher Reichweite denkbar, in etwa in Bezug auf die personenbezogenen Daten von Kindern und Dritten oder die Daten bestimmter Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Es geht also nicht um alle Verbraucher, die die Plattformen Facebook und Instagram nutzen, sondern nur um einen Teilausschnitt der Nutzer und eine nicht näher bestimmbare Anzahl ggf. betroffener Dritter. In Anbetracht dieser begrenzten Tragweite ist für den Senat die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 25.000 € angemessen und ausreichend.