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Beschluss

6 UKl 3/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:1110.6UKL3.25.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Verfügungsbeklagten vom 29.09.2025 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 12.08.2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Verfügungsbeklagten vom 29.09.2025 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 12.08.2025 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung ist statthaft und fristgerecht erhoben, jedoch bereits als unzulässig zurückzuweisen, da die Verfügungsbeklagte keine Beschwer durch die Festsetzung des Streitwertes von mehr als 200 € dargelegt hat. Es mag sein, dass sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hat. Es wurde jedoch nicht dargelegt, dass das zu zahlende Honorar den von der Verfügungsklägerin zu erstattenden Betrag für die klägerischen Rechtsanwaltskosten zum festgesetzten Streitwert um eine Summe von mehr als 200 € übersteigt. In entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist jedoch die Gegenvorstellung nur zulässig, wenn die Beschwer einen Betrag von 200 € übersteigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.07.2025 – 7 U 9344/21, BeckRS 2025, 17057). Die Gegenvorstellung hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg, da die Streitwertfestsetzung auf 25.000 € durch den Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens aus der Gegenvorstellung zutreffend erfolgt ist. Die Verfügungsbeklagte meint, es sei der für Verfahren nach dem UKlaG nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG höchstens zulässige Streitwert von 250.000 € festzusetzen, da die Angelegenheit eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Branche habe und gewichtige Interessen der Allgemeinheit berührt seien. Hierbei verkennt sie, dass es bei der Streitwertfestsetzung im Bereich einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes grundsätzlich zunächst nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten oder der gesamten Branche ankommt, sondern das subjektive Interesse des Angreifers, hier der Verfügungsklägerin, und das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der verbraucherschutzwidrigen Praktik maßgebend ist (vgl. BGH Beschl. v. 29.7.2015 – IV ZR 45/15, BeckRS 2015, 14782; BeckOK KostR/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2025, GKG § 48 Rn. 21, 28). Dass dieses Interesse einen Betrag von 25.000 € übersteigen könnte, ist weder ersichtlich noch von der Verfügungsbeklagten substantiiert vorgetragen worden. Die Verfügungsklägerin hat in der Antragsschrift ihr Interesse mit 25.000 € bewertet. Der Senat hält diesen Wert auch vor dem Hintergrund der konkret beanstandeten Datenverarbeitungstätigkeit und ihrer möglichen Auswirkungen auf die von der Datenverarbeitung unter Umständen betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher für angemessen. Zwar können die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verbots einer verbraucherschutzwidrigen Praxis auf betroffene Unternehmen im Einzelfall durchaus Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2013 – XI ZR 405/12). Dies vor allem dann, wenn die Auswirkungen im Sinne von Einnahmeverlusten erhebliche Beträge ausmachen (vgl. BGH a.a.O.). Solche erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Verfügungsbeklagte oder andere Plattformbetreiber werden hier zwar von der Verfügungsbeklagten angedeutet, jedoch nicht konkret dargelegt. Es ist zudem schon nicht erkennbar oder substantiiert vorgetragen worden, dass andere Plattformbetreiber bei der Entwicklung und Pflege ihrer KI-Modelle anders als die Verfügungsbeklagte nicht in der Lage wären, den Schutz personenbezogener Daten der Betroffenen DSGVO-konform zu gewährleisten. Zudem ist zu bedenken, dass es letztendlich nur um ein Verbot der Datennutzung ohne Zustimmung der Betroffenen geht. Es wäre der Verfügungsbeklagten unbenommen, nur solche Inhalte für KI-Training zu nutzen, in deren Nutzung die Betroffenen eingewilligt haben. Den Schutz personenbezogener Daten muss die Verfügungsbeklagte im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO und im Hinblick auf personenbezogene Daten von Betroffenen, die keine Vertragspartner der Verfügungsbeklagten sind, ohnehin aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung effektiv gewährleisten. Auch in Bezug auf die Interessen der Verbraucher kann der Senat unter Berücksichtung der Besonderheiten bei Unterlassungsklagen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung der Obergerichte zu Streitwerten bei Datenschutzverletzungen nach der DSGVO nicht erkennen, dass ein erheblich höherer Wert festzusetzen wäre. So sind bei Datenschutzverletzungen von Social-Media-Plattformen regelmäßig Streitwerte für Unterlassungsanträge von Nutzern in Höhe von unter 1.000 € festgesetzt worden (vgl. OLG Hamm, CR 2023, 655 - Data Scraping von Facebook-Seiten; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. April 2025 – 5 U 59/23 –, juris). Der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Verbrauchern wird daher eher in dem Bereich anzusiedeln sein. Diese Werte sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der zurückhaltenden Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden, keineswegs über die Anzahl etwaig betroffener Verbraucher zu addieren, da die Verbände die Prozesse nicht in Prozessstandschaft führen. Schließlich war bei der Wertfestsetzung auf 25.000 € durch den Senat zu berücksichtigen, dass eine zurückhaltende Bewertungspraxis sicherstellen muss, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. nur BGH, NJW 2013, 875 Rn. 20 mwN; BeckOK KostR/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2025, GKG § 48 Rn. 28, beck-online). Folgte man der Auffassung der Verfügungsbeklagten wären die Streitwerte bei Rechtsfragen, von denen mehrere Hunderttausende oder Millionen von Verbrauchern betroffen sein können, stets auf den Höchstwert von 250.000 € festzusetzen, was nicht dem Ziel einer Begrenzung der Streitwerte gerecht würde. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, der vorliegende Fall wäre ein Musterbeispiel für eine Wertfestsetzung auf 250.000 € kann der Senat dem nicht folgen. Schließlich geht es für die Betroffenen nicht um eine unmittelbare und erhebliche finanzielle Beeinträchtigung, wie dies bei unwirksamen oder benachteiligenden AGB-Klauseln, z.B. in Verbraucherdarlehensverträgen, der Fall sein kann. Vielmehr geht es bei Unterlassungsbegehren um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. In der Gesamtschau der angegriffenen verbraucherschutzwidrigen Praktiken und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, hält der Senat daher unter Berücksichtigung der Ausführungen der Gegenvorstellung einen Streitwert in Höhe von 25.000 € für sachgerecht. Das Verfahren über die Entscheidung der Gegenvorstellung ist entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG gerichtskostenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.