OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 21/18

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:1217.7U21.18.00
20Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers rechtlich schlüssig sind.(Rn.49) 2. Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B besteht ein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn „durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden“. Wenn sich die Qualität von Nassbaggerarbeiten aufgrund einer Nachtragsanordnung ändert (hier statt punktueller Eintreibungsbaggerung mit einem Stelzenbagger nunmehr Flächenbaggerung mit einem Eimerkettenbagger), handelt es sich um eine solche Nachtragsanordnung.(Rn.60) 3. Zur Abgrenzung von § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B („zusätzliche Leistung“): § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass eine neue, vom bisherigen Vertrag noch gar nicht umfasste Leistung verlangt wird. § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft hingegen den Fall, dass eine vom Vertrag vorgesehene Leistung nur anders ausgeführt werden soll.(Rn.63) 4. Die Frage, wie eine die Vergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers gem. § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Wenn die Parteien sich nicht auf die Elemente der Preisbildung geeinigt haben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Zu fragen ist, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zugrunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.(Rn.68) 5. Ob die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 8. August 2019, VII ZR 34/18, ZfBR 2019, 777, 780) zu Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (die vorkalkulatorische Preisfortschreibung soll insoweit nicht maßgeblich sein, vielmehr könne der neue Einheitspreis auch selbständig und losgelöst davon nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge bestimmt werden) auch für den Fall einer Mehrvergütung aufgrund nachträglicher Änderungsanordnungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B gilt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.(Rn.68) 6. Im Rahmen der Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kommt den vorkalkulatorischen Kostenansätzen des Auftragnehmers insoweit indizielle Bedeutung zu, als sich hieraus Anhaltspunkte für die vom Gericht vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ableiten lassen. Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen Preise vereinbart haben, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall von vornherein bedacht hätten. Maßgeblich ist dabei, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Die kalkulierten Kosten sind ein Hilfsmittel für die Ermittlung des „neuen Preises“.(Rn.71) 7. Die gemeinsame Einigung über eine neue Vergütung, also die Vereinbarung eines neuen Preises, ist gegenüber der Preiskorrektur/-anpassung für eine Neuberechnung vorrangig.(Rn.83) 8. Der Baubevollmächtigte nimmt die Rechte des Auftraggebers aus dem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmen wahr. Bei einer Außenvollmacht ist unerheblich, ob gemäß den internen Vergabebedingungen des Auftraggebers eine Volumenbegrenzung für Nachtragsaufträge vorliegt.(Rn.88) 9. Es würde die gesetzlichen Anforderungen an die Fälligkeit und Prüffähigkeit einer Schlussrechnung überspannen, wenn man zusammen mit der Rechnung zeitgleich stets auch eine entsprechende Nachtragskalkulation präsentieren müsst. Die Beifügung von Unterlagen ist außerdem regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleitung selbst übernommen bzw. einem Ingenieur übertragen hat.(Rn.113)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Berufung der Klägerin das am 12. Januar 2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667.153,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen. 2) Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 3) Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers rechtlich schlüssig sind.(Rn.49) 2. Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B besteht ein Anspruch auf Mehrvergütung, wenn „durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden“. Wenn sich die Qualität von Nassbaggerarbeiten aufgrund einer Nachtragsanordnung ändert (hier statt punktueller Eintreibungsbaggerung mit einem Stelzenbagger nunmehr Flächenbaggerung mit einem Eimerkettenbagger), handelt es sich um eine solche Nachtragsanordnung.(Rn.60) 3. Zur Abgrenzung von § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B („zusätzliche Leistung“): § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass eine neue, vom bisherigen Vertrag noch gar nicht umfasste Leistung verlangt wird. § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft hingegen den Fall, dass eine vom Vertrag vorgesehene Leistung nur anders ausgeführt werden soll.(Rn.63) 4. Die Frage, wie eine die Vergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers gem. § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Wenn die Parteien sich nicht auf die Elemente der Preisbildung geeinigt haben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Zu fragen ist, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zugrunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.(Rn.68) 5. Ob die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 8. August 2019, VII ZR 34/18, ZfBR 2019, 777, 780) zu Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (die vorkalkulatorische Preisfortschreibung soll insoweit nicht maßgeblich sein, vielmehr könne der neue Einheitspreis auch selbständig und losgelöst davon nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge bestimmt werden) auch für den Fall einer Mehrvergütung aufgrund nachträglicher Änderungsanordnungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B gilt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.(Rn.68) 6. Im Rahmen der Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kommt den vorkalkulatorischen Kostenansätzen des Auftragnehmers insoweit indizielle Bedeutung zu, als sich hieraus Anhaltspunkte für die vom Gericht vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ableiten lassen. Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen Preise vereinbart haben, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall von vornherein bedacht hätten. Maßgeblich ist dabei, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Die kalkulierten Kosten sind ein Hilfsmittel für die Ermittlung des „neuen Preises“.(Rn.71) 7. Die gemeinsame Einigung über eine neue Vergütung, also die Vereinbarung eines neuen Preises, ist gegenüber der Preiskorrektur/-anpassung für eine Neuberechnung vorrangig.(Rn.83) 8. Der Baubevollmächtigte nimmt die Rechte des Auftraggebers aus dem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmen wahr. Bei einer Außenvollmacht ist unerheblich, ob gemäß den internen Vergabebedingungen des Auftraggebers eine Volumenbegrenzung für Nachtragsaufträge vorliegt.(Rn.88) 9. Es würde die gesetzlichen Anforderungen an die Fälligkeit und Prüffähigkeit einer Schlussrechnung überspannen, wenn man zusammen mit der Rechnung zeitgleich stets auch eine entsprechende Nachtragskalkulation präsentieren müsst. Die Beifügung von Unterlagen ist außerdem regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleitung selbst übernommen bzw. einem Ingenieur übertragen hat.(Rn.113) Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Berufung der Klägerin das am 12. Januar 2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667.153,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen. 2) Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 3) Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %. 4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um restliche Werklohnforderungen bzw. Rückzahlungen aus dem Bauvorhaben „Ausbau...“ Los 1 und 2. Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Durchführung des Bauvorhabens Ausbau... Los 1 und 2 gegründet wurde. Gesellschafterinnen sind die R A/S (Kopenhagen) und die H GmbH aus Rostock. Die H GmbH hatte im Hinblick auf die hier nicht streitgegenständlichen Ausschreibungen für Los 3 und 4 und dadurch gebundene Kapazitäten nach einem Partner mit vergleichbarer Technik gesucht. Die Eimerkettenbagger „F“ und „A“ wurden seinerzeit von der R A/S betrieben, der Eimerkettenbagger „H“ sowie die beiden Stelzenbagger „HX“ und „G“ gehören zur H GmbH. Die Beklagte, damals vertreten durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt (= WSA) S (heute Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn), schrieb Ende 2004 die Baumaßnahme öffentlich aus. Gemäß Ausschreibungsunterlagen nach VOB (vgl. Anlagen K 1, K4, K5 und K6 Anlagenband) wurden Nassbaggerarbeiten zur Vertiefung und Verbreiterung des Fahrwassers der Ostansteuerung S zwischen km 0,3 bis km 28,8 mit insgesamt acht Baggerabschnitten (im folgenden BA) ausgeschrieben, die in zwei Lose unterteilt waren. Los 1 umfasste die Baggerabschnitte 1 (km 0,3 - 2,6) und 4 (Km 18,9 - 20,7) und Los 2 die Baggerabschnitte 2 (Km 9,9 - 11), 3 (Km 11 - 18,9) sowie 5 bis 8. Vor Beginn der Arbeiten wies das Fahrwasser eine Fahrrinnentiefe von durchschnittlich NN -6,90 m und eine Sohlenbreite von 70 m auf. Nach der ursprünglichen Ausschreibung sollte die Fahrrinne zwischen km 0,3 und km 18,9 auf NN -7,30 m und zwischen km 18,9 und km 28,8 auf NN -7,50 m vertieft werden. Außerdem sollte die Sohle auf 80 m bei Herstellung einer Böschungsneigung im gesamten Bereich von 1 : 3 verbreitert werden. Die Tiefentoleranz wurde auf 0,30 m und die Seitentoleranz auf 1 m für die Baggerabschnitte 2 und 3 sowie auf 3 m für die übrigen Baggerabschnitte festgelegt. Die von Los 1 umfassten BA 1 und 4 sollten ursprünglich in der Zeit vom 14.3.2005 bis 31.5.2005 und die von Los 2 umfassten BA 2,3,5-8 in dem Zeitraum 1.6.2005 bis 30.12.2005 fertiggestellt werden. Unter Ziffer 3.4 der Ausschreibungsunterlage waren die Ausbauparameter festgelegt. Danach durfte die Klägerin für die Nassbaggerarbeiten nur solche Geräte einsetzen, die den Boden ohne Zusatzwasser bei geringster, eben unvermeidbare Trübung der Wassersäule aufnehmen können. Eine sog. Überlaufbelagerung war ausgeschlossen. Am 3. Februar 2005 (vgl. Anlage K 4) nahm die Beklagte für Detailpunkte noch Änderungen ihrer Ausschreibung vor. Am 11. Februar 2005 gab die Klägerin ein Angebot für beide Lose ab (Anlage BB1). Am 11. März 2005 erhielt sie den Zuschlag für Los 1 (Anlage K 7) zum Preis von 1.720.076,08 € netto bzw. 1.995.277,81 € brutto und am 17. Mai 2005 den Zuschlag für Los 2 für 4.107.818,68 € netto bzw. 4.765.076,35 € brutto (Anlage K 9). Baubevollmächtigter auf Seiten der Beklagten war der Zeuge Dipl.-Ing. F (Anlage K 9). Im Frühjahr 2005 begann die Klägerin mit den Ausbaggerungsarbeiten. Nachdem sie im BA 3 (Km 11 - 18,9) bereits die in der Ausschreibung vorgesehene Vertiefung bis km 13,68 mit NN -7,3 durchgeführt hatte, kam es am 6. September 2005 - ohne erneute förmliche Ausschreibung - zu einer mündlichen Nachtragsanordnung durch die Beklagte. Für den gesamten BA 3 sollte nunmehr - wie bereits von vornherein für die nachfolgenden BA 4 - 8 vorgesehen - eine Vertiefung auf NN -7,5 m mit einer Tiefentoleranz von 0,50 m und einer erhöhten Seitentoleranz bis zu 3 m durchgeführt werden. Grund für die nachträgliche Anordnung war das Bedürfnis der Volkswerft S nach mehr Tiefgang für ihre Schiffsneubauten (vgl. Schreiben der Volkswerft S vom 2.8.2005 an das WSA S mit der dringenden Bitte, die gesamte Strecke vom Zielgraben bis Ausgang Landtiefe mit einer Mindesttiefe von 7,50 m herzustellen; Anlage B30, Bl. 999 f. d. A.). Seinerzeit wurden auf der Werft Containerschiffe für bis zu 6000 TEU gebaut, die auch im Außenbereich der Hafeneinfahrt mehr Tiefgang benötigten. Deshalb war eine weitere Vertiefung der Fahrrinne von 20 cm wichtig (vgl. Angaben des Niederlassungsleiters der H GmbH, Dipl.-Ing. S... im Termin vom 20.11.2018, Blatt 955 GA). Die Zeit drängte, weil der Stapellauf für ein erstes Containerschiff bereits für den 29. März 2006 vorgesehenen war. Die Anordnung erfolgte mündlich durch den Zeugen F im Rahmen der laufenden Baubesprechungen. Deshalb musste in einem Teilbereich des BA 3 (KM 11 – 13,68) erneut gebaggert werden. Im restlichen Streckenbereich BA 3 (Km 13,68 - 18,9) konnte dagegen sogleich auf NN -7,50 m mit der erhöhten Toleranz gebaggert werden. Im Rahmen einer Baubesprechung am 13. September 2015 (Protokoll Nr. 26, Anlage K 45; Teilnehmer u.a. der Zeuge F) wurden unter Ziff. 5 des Protokolls die Massen für die erforderlichen Nachbaggerungsarbeiten im BA 3 (KM 11 - 13,68) auf 61.250,572 m³ (mit Toleranz) geschätzt und festgelegt, dass die Abrechnung dieser Nachbaggerungsarbeiten „wegen geringen Bodenvorstands über die Position Eintreibung“ erfolgen sollte. Am 23. Dezember 2005 (Anlage K 10) und 11. März 2005 (Anlage K 8) erteilte die Beklagte weitere schriftliche Nachträge für Los 1 und Los 2. Die Durchführung der Arbeiten dauerte noch bis mindestens Ende August 2006. Am 30. November 2006 erfolgte die vorbehaltlose Abnahme der Arbeiten durch die Beklagte (vgl. Abnahmeniederschrift, Anlage K 12). Unter dem 30. März 2007 erstellte die Klägerin mehrere Nachtragsangebote (vgl. Anlagen K 14 und 15), die der Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2007 (Anlage K 13) übersandt wurden. Alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschließlich Meinungsverschiedenheiten über Grund und Höhe von vier Positionen, und zwar eine Position aus dem Nachtragsangebot N3 (Position N3.3.01.10) und drei Positionen aus dem Nachtragsangebot N5 (N5.2.02.10; N5. 2.02.11 und N5.3.01.11). Mit Schlussrechnung vom 5. Juli 2007 (Anlage K 16) rechnete die Klägerin ihre Leistungen für das Los 1 mit insgesamt brutto 4.573.326,97 € ab, abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen errechnete die Klägerin eine Restforderung in Höhe von 1.342.738,65 €. Mit Schlussrechnung vom 5. Juli 2007 (Anlage B 3) berechnete die Klägerin ihre Leistungen für Los 2 mit brutto insgesamt 10.782.967,24 € und abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen eine Restforderung von 1.259.832,86 €. Diese Beträge wurden mit korrigierter Schlussrechnung vom 16.07.2008 für Los 2 (Anlage K 17) nochmals auf insgesamt 10.907.581,69 € brutto bzw. eine Restforderung von 1.563.129,39 € erhöht. Mit Schreiben vom 28.08.2007 (Anlage K 18) übersandte die Beklagte ihre Schlussrechnungsprüfung, die für Los 1 einen noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von lediglich 882.778,62 € vorsah und für Los 2 eine Überzahlung von 178.691,08 €. Mithin erfolgte noch eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 704.087,54 €. Die Klägerin legte einen Vorbehalt gegen das Prüfungsergebnis ein und begründete diesen. Wegen der Zurückweisung der Vorbehaltsbegründung beantragte die Klägerin am 25. März 2008 (Anlage K 23) die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSV) Nord gemäß § 18 Nr. 2 VOB/B. Mit Schlichterspruch vom 12. November 2008 (Anlage K 25) stellte die WSV Nord (Herr K.) fest, dass die Zurückweisung der von der Klägerin begehrten Nachtragspositionen durch die Beklagte begründet sei. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 14.11.2008 zugestellt. Hiergegen legte sie fristgerecht Einspruch ein. Die Klägerin hat mit der Klage vom 17.7.2009 ursprünglich einen restlichen Werklohn in Höhe von 2.315.310,07 € brutto geltend gemacht. Nach teilweise Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 20.9.2010 hat sie einen offenen Restwerklohn in Höhe von 1.924.923,43 € brutto beansprucht, der sich wie folgt aus den streitgegenständlichen vier Positionen zusammensetzt: (1) Zulage N3 3.01.10: 455.082,42 € (Los 1, BA1, KM 0,3 -2,6: Masse 72.225,36 m³) Die Klägerin behauptet, dass der Umfang an Eintreibung in diesem Bereich erheblich größer gewesen sei, als in der Position 3.1.10 angeboten, so dass für die Erledigung der Böschungs- und Eintreibungsarbeiten mit einem anderen Gerätsatz (Eimerkette statt Stelzenbagger) habe gearbeitet werden müssen. Aufgrund des Nachtrags konnten diese Eintreibungsbelagerungen auch nicht im vereinbarten Zeitraum (14.3.2005 bis 31.5.2005) sondern erst nach Fertigstellung aller anderen vertraglichen Leistungen in der Zeit vom 30.6. - 1.7.2006 (Fördervolumen: 6.469,617 m³) und vom 18.7.- 1.8.2006 (Fördervolumen 65.755,742 m³) und nur mit einer anderen Gerätekette (Eimerkettenbagger „A“, 2 Spülschuten + Spüler ursprünglich kalkuliert war hingegen der Einsatz eines Stelzenbaggers mit einer durchschnittlichen Leistung von 75 m³/h) durchgeführt werden. Die Vorpeilungen zur Eintreibungsbaggerung (Tiefenkotenplan BK 10 + BK 11) hätten Ablagerungen auf beiden Seiten des Fahrwassers sowie auch auf kleineren Flächen im Fahrwasser ergeben. Deshalb hätten sich die Baggerarbeiten über die gesamte Fläche des BA 1 (259.500 m²) erstreckt. Die Abtragsstärke habe in diesem Bereich nur durchschnittliche Abtragshöhen von 0,28 m (vgl. Abtragsstärkenermittlung Anlage BK 12) erreicht, gegenüber einer ansonsten mittleren Abtragsstärke von 0,50 m über alle Baggerabschnitte hinweg. Deshalb sei ein Zuschlag zur Grundposition 3.01.10 (EP 6,56 €/m³ für Eintreibungen) von netto 5,49 €/m³ (EP) gerechtfertigt. (2) Zulage N5 2.02.10: 619.935,75 € (Los 1, BA 3, KM 11 - 13,68; Masse 74.274,038 m³) Die Zulage basiert auf der mündlichen Nachtragsanordnung der Beklagten vom 6. September 2005 (= nachträgliche Vertiefung der Fahrrinne auf NN -7,5 m) und die dadurch erforderliche Nachbaggerung in diesem Teilabschnitt. Die Abtragsstärke (Ausbauziel von -7,30 auf -7,50 m + Toleranz von 0,50 m) entsprach zwar der einer Eintreibungsbaggerung, die Klägerin behauptet, jedoch, dass es sich insoweit um eine reine Flächenbelagerung (ausschließlich Eimerkette) bei einer mittleren Abtragsstärke von nur 0,3 m gehandelt habe. Deshalb sei ein Zuschlag zur Grundposition 2.02.10 (EP 4,96 €/m³) von netto 9,44 €/m³ (EP) gerechtfertigt. Für etwaige Eintreibungsbaggerungen war in diesem Bereich ein EP von lediglich netto 7,53 € vereinbart. (3) Zulage N5. 2.02.11: 823.315,42 € (Los 1, BA 3, KM 13,68-18,9; Masse 305.006,853 m³) Die Zulage basiert auf der mündlichen Nachtragsanordnung der Beklagten vom 6. September 2005 (= Vertiefung der Fahrrinne auf nunmehr NN -7,5 m + Tiefentoleranz von 0,50 m + Seitentoleranz 3 m) und die dadurch erforderlichen, erhöhten Baggerleistungen. Die Beklagte begründet das Erfordernis einer Zulage zum einen mit dem Erfordernis einer Flächenbelagerung bei nur sehr geringen Abtragsstärken. Nach dem ursprünglichen Angebot (Vertiefung auf -7,3 m mit Seitentoleranz 1 m) hätten in dem oben genannten Abschnitt lediglich die Böschungsbereiche bearbeitet werden müssen. Aufgrund der Nachtragsanordnung habe es sich aber tatsächlich um die Kombination von Böschungs- und Flächenbelagerung gehandelt. Zum anderen habe sich aufgrund der Nachtragsanordnung auch der Ausführungszeitraum (gemäß ursprünglichen Bauzeitenplan 24.8. - 27.9.2005) um mehr als 10 Wochen verschoben. Aufgrund anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen stand kein Stelzenbagger mehr zur Verfügung. Nach dem 4.10.2005 mussten die Arbeiten deshalb zunächst mit dem einzig verfügbaren Eimerkettenbagger „F“ weiter durchgeführt werden. Lediglich in der Zeit vom 29.11.-14.12.2005 habe von einer Nachbarbaustelle noch ein weiterer Eimerkettenbagger („A“) abgezogen und in diesem Bauabschnitt zusätzlich eingesetzt werden können, um die Arbeiten noch vor dem jahreszeitlich bedingt aufkommenden Eisgang fertig zu stellen. Die ursprüngliche Kalkulation sah hingegen lediglich den Einsatz des Eimerkettenbaggers „H“ vor. Tatsächlich seien aber sehr viel leistungsfähigere Eimerkettenbagger mit 3 Klappschuten und dem Versorger „R“ zum Einsatz gekommen. Dadurch seien Mehrkosten entstanden. Deshalb sei ein Zuschlag zur Grundposition 2.02.11 (EP 4,96 €/m³) von netto 2,87 €/m³ (im zweiten Rechtszug werden nur noch netto 1,81 €/m³ behauptet; vgl. Mehrkostenberechnung, Anlage BK 15) gerechtfertigt. (4) Zulage aus N5. 3.01.11: 26.590,84 € (Los 2, BA 2, KM 9,9-11; Masse 2.225,548 m³) Die Klägerin behauptet, dass wegen des avisierten Stapellaufs eines Containerneubaus der Volkswerft S die Baggerarbeiten bis spätestens Ende März 2006 fertiggestellt sein mussten. Es handele sich um eine Erschwerniszulage, weil durch Eisgang und Eisschollen nicht nur die Baggerarbeiten, sondern insbesondere auch die Anlegemanöver der Schuten erschwert waren. Nach den Peilarbeiten der Beklagten (5.12.2005 - 24.2.2006) seien die entsprechenden Eintreibungsbaggerungen in der Zeit vom 24. Februar 2006 bis zum 16. März 2006 unter Eisbedingungen durchgeführt worden. In diesem Zeitraum seien auf dem … Eisdicken zwischen 11 und 50 cm zu verzeichnen gewesen (Anlage BK 8). Zu diesem Zeitpunkt (eigentliches Vertragsende ohne die Nachträge der Beklagten wäre der 31.12.2005 gewesen) habe außerdem nur noch der Eimerkettenbagger „H“ zur Verfügung gestanden, obwohl die Klägerin diese Leistung ursprünglich mit dem Stelzenbagger „HX“ (Leistung 75 m³/h = 10.500 m³/Woche) kalkuliert habe. Aufgrund des Eisgangs habe mit erhöhten Reparaturkosten und einem erhöhten Betriebsstoffverbrauch des eigentlich leistungsfähigeren Eimerkettenbaggers gerechnet werden müssen. Die Anzahl der zu entleerenden Schuten sei dadurch um mehr als das Doppelte gegenüber den Kalkulationsansätzen einer Stelzenbaggerung gestiegen. Dadurch seien Mehrkosten entstanden. Deshalb sei ein Zuschlag zur Grundposition 3.01.11 (EP 7,30 €/m³) von netto 10,30 €/m³ (EP) gerechtfertigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe hinsichtlich der vorgenannten Positionen aufgrund der nachträglichen, von der Beklagten veranlassten Leistungsänderungen ein veränderter Einheitspreis zu, den sie als Zulage geltend mache. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.924.923,43 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 496.979,90 € zuzüglich 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2010 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die begehrten Zulagen seien nicht berechtigt. Vielmehr seien die vereinbarten Einheitspreise herabzusetzen, denn die Klägerin habe aufgrund der Nachträge erhebliche Mehrmassen gebaggert. Außerdem seien die tatsächlichen Wochenleistungen durch die zum Einsatz gekommene Gerätekette höher gewesen, als die Klägerin ursprünglich kalkuliert habe. Hilfsweise hat die Beklagte ihre Widerklageforderung auf Minderkosten in Höhe von 525.831,81 € für Los 2, BA 3 gestützt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 18.12.2014, 26.11.2015, 7.11.2016 und 5.12.2017 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 2018 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 881.985,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Positionen unter anderem folgendes ausgeführt: (1) Zulage N3 3.01.10: Hier sei trotz der erheblichen Mengenmehrung weder -wie von der Beklagten beansprucht - eine Reduzierung der Ursprungskalkulation möglich noch sei die von der Klägerin geforderten Zulage gerechtfertigt. In der Leistungsbeschreibung (K5) heißt es nämlich: „Der Einheitspreis gilt unabhängig von der tatsächlich gebaggerten Menge“. Diese Formulierung sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Eine Preisanpassung nach § 2 Nr. 5 VOB/B oder § 2 Nr. 6 VOB/B scheide deshalb aus. Die individuelle Abrede gehe der Regelung in der VOB/B vor. (2) Zulage N5 2.02.10: Für diese Arbeiten stehe der Klägerin ein zusätzlicher Werklohn in Höhe von lediglich 190.188,78 € netto (= 221.425,76 € brutto) zu. Denn der Einheitspreis für die Nachbaggerung sei in der Baubesprechung vom 13. September 2005 einvernehmlich auf den Einheitspreis von netto 7,53/m³ (= Preis für Eintreibungen) festgelegt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien zum Abschluss einer solchen Vereinbarung befugt gewesen. In der Zuschlagserteilung für das Los 2 vom 17.05.2005 ist der Zeuge Dipl Ing. F als Baubevollmächtigter der Beklagten benannt. Dabei handele es sich um eine wirksame Außenvollmacht. Hierdurch sei ihm Vertretungsmacht eingeräumt worden. Deshalb sei nur ein Zuschlag von 2,57 €/m³ (7,53 € :/. Grundpreis 4,96 €) gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 11 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. (3) Zulage N5. 2.02.11: Für diese Arbeiten stehe der Klägerin lediglich eine Nettovergütung in Höhe von netto 569.447,79 € (= brutto 660.559,44 €) zu. Der vertraglich vorgesehene Einheitspreis (4,96 €/m³) sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. nur noch um eine Zulage von 1,867 €/m³ zu erhöhen. Statt der ursprünglich vorgesehenen überwiegenden Böschungsbaggerung sei aufgrund der Nachtragsanordnungen der Beklagten und durch den geänderten Ausführungszeitraum (die Arbeiten dauerten tatsächlich bis zum 31.7.2006) eine durchgehende Flächenbelagerung mit einer anderen Gerätekette erforderlich gewesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien für die Baggerarbeiten im Bereich der Böschungen gemäß Urkalkulation nur zwei Schnitte vorgesehen gewesen. Die Nachtragskalkulation der Klägerin gehe dagegen von drei Schnitten aus. Trotz der Änderung im Bereich der Böschungen sei es - so der Sachverständige - insbesondere wegen der verschobenen Toleranzen jedoch möglich gewesen, die Böschung in lediglich zwei Schnitten zu bearbeiten. Es sei nämlich möglich gewesen, den unteren Bereich der Eimerkettenleiter anzuheben, um damit die Baggertiefe der Böschungskontur anzupassen. Auch bei Herstellung des dritten Schnitts bestehe der zusätzliche Aufwand nur darin, dass für die dritte Stufe der Bagger einmal in die Ausgangsposition zurückgeholt werden müsse. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Bagger in den vorhandenen sechs Ankern, insbesondere den vier seitlichen Ankern, nur bewegt werden könne im Bereich einer Schiffslänge. Nur wenn dieser Bereich überschritten werde, sei auch eine Verlegung der seitlichen Anker erforderlich gewesen. Durch die Veränderung der seitlichen Schergeschwindigkeit des Eimerkettenbaggers habe die geringere Grabungstiefe kompensiert werden können. Beim Herstellen einer Böschung mittels Eimerkettenbagger arbeite man so, dass man verschiedene Stufen baggere. Dabei sei der Aufwand der Herstellung einer dritten Stufe gering. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass als Folge der Änderung des Abtragens im Bereich der Böschung auch eine nicht unerhebliche große Baggermenge gefördert worden sei. Diese vermehrte Baggermenge sei unstreitig auch vergütet worden. Ein Mehraufwand durch das einmalige zusätzliche Zurückholen des Baggers für den dritten Schnitt, d. h. die Herstellung der dritten Stufe, sei nur schwer zu erkennen. Im Ergebnis habe sich durch die geschilderte Art der Baggerung in drei Schritten die Grundlage der Kalkulation, d. h. die pro Zeiteinheit geleistete Menge Baggergut nicht verändert. Es sei ferner bereits in der Urkalkulation der Klägerin vorgesehen gewesen, dass im eigentlichen Bereich der Fahrrinne nur relativ geringe Mengen an Material gebaggert werden mussten. Durch die nachträglich angeordnete Vertiefung auf NN -7,50 m habe sich kein wesentlicher Unterschied ergeben, da schließlich auch weiteres Material gefördert und unstreitig vergütet worden sei. Zwar sei aus der ursprünglichen angedachten Böschungsbaggerung tatsächlich eine Flächenbaggerung geworden, allerdings sei dafür eine gesonderte Ankerverlegung nicht erforderlich gewesen. Der Bagger habe im Bereich der jeweiligen Anker bis zur Fahrbahnmitte verholt werden können, um dort die Arbeiten auszuführen. Eine Erhöhung des Einheitspreises ergebe sich aber dadurch, dass der von der Klägerin ursprünglich vorgesehene Leistungszeitraum mit dem geplanten kombinierten Einsatz von Eimerketten- und Stelzenbagger bei der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten schon abgelaufen war. Letztlich sei nur ein Eimerkettenbagger mit den zugehörigen Hilfegeräten (Gerätekette) zum Einsatz gekommen. Dadurch hatten sich - abweichend von der Urkalkulation - die Kosten der Leistungerbringung erhöht. Hauptkostenfaktor sei hierbei der erforderliche Spüler. Da der Spüler nach der ursprünglichen Kalkulation der Klägerin das Baggergut von Eimerkettenbagger und Stelzenbagger verspülen sollte, nunmehr tatsächlich aber nur noch ein Eimerkettenbagger zum Einsatz gekommen sei, habe sich die Wochenleistung für den Spüler entsprechend verringert und dementsprechend der Fixkostenpreis für den Spüler erhöht. Denn dieser Spüler sei so oder so erforderlich gewesen, nur dass eben eine geringere Leistung zu verspülen war. Dabei seien die Wochenkosten für Eimerkettenbagger, Spüler und Schuten mit 148.577,98 € pro Woche anzusetzen. Entsprechend der Urkalkulation sei eine Leistung von 22.029 m³ pro Woche anzusetzen. Daraus ergäbe sich ein Einheitspreis in Höhe von 6,745 €/m³. Zuzüglich der Peilkosten von 0,082 €/m³ und abzüglich des Einheitspreises der Grundposition in Höhe von 4,96 €/m³ errechne sich ein Zulagenpreis in Höhe von 1,867 €/m³. Die geförderte Mehrmenge rechtfertige hingegen keine Reduzierung des vereinbarten Einheitspreises, denn maßgeblich sei der von der Klägerin kalkulierte und im Bauvertrag vereinbarte Einheitspreis und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Herabsetzung des Einheitspreises nach § 2 Nr. 5 VOB/B sei nicht gerechtfertigt. (4) Zulage aus N5. 3.01.1: Diesbezüglich stehe der Klägerin keine Zulage zu. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass die abgerechneten Massen tatsächlich als Eintreibungsbaggerungen ausgeführt worden seien. Gemäß Prüfung der Schlussrechnung Anlage K 18 sei die abgerechnete Masse nicht als Eintreibungsbaggerung erfolgt. Aus dem vorgelegten Ergebnis von Vor- und Nachpeilung sei außerdem nicht zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Baggergut tatsächlich in dem behaupteten Zeitraum (24.2.2006 - 16.3.2006) als Eintreibungsbaggerung gefördert worden sei. Die Widerklage sei unbegründet. Die von der Beklagten begehrte Herabsetzung des vereinbarten Einheitspreises wegen der Position (3) nach § 5 Nr. 2 VOB/B sei unbegründet. Maßgeblich seien die kalkulierten und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass wegen des Einsatzes des leistungsfähigeren Eimerkettenbaggers „F“ in BA 3 (KM 13,68 - 18,9) in dem Zeitraum vom 30.8.- 29.9.2005 Minderkosten von 1,307 €/m³ und in dem Zeitraum vom 19.11. - 11.12.2005 von 1,781 €/m³, insgesamt mithin 496.979,90 € entstanden seien. Die Beklagte habe - so das Landgericht - bei ihren Berechnungen außerdem die vereinbarte Methode der Massenermittlung nicht eingehalten. Nach der Baubeschreibung und nach VOB/C DIN 18311 Ziff. 5.1 erfolge das Leistungsaufmaß im Abtrag durch Peilung vor und nach der Baggerung und die Ermittlung des Differenzvolumens in m³. Allen Begutachtungen und Berechnungen seien deshalb die gemessenen Tiefen zugrunde zu legen. Eine Abrechnung nach Tätigkeitsberichten oder Laderaummaß - wie von der Beklagten gefordert - könne nicht erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Ansprüche hinsichtlich der Positionen (1), (2) und (4) weiter. Lediglich hinsichtlich der Position 3 akzeptiert sie die vom Sachverständigen Dr. R. ermittelten Mehrkosten (Zuschlag 1,867 €/m³ = brutto 660.559,44 €). Bezüglich der Position (1) stehe ihr die Zulage aus § 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B zu (zunächst hatte sie diesen Anspruch mit der Berufungsbegründung noch auf § 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B gestützt). Aus dem geringen Vordersatz von nur 1.000 m³ in der Leistungsbeschreibung könne gefolgert werden, dass lediglich punktuell Eintreibungsbaggerungen vorzunehmen gewesen wären, für die der Stelzenbagger das richtig kalkulierte Gerät gewesen sei. Tatsächlich mussten nach Zuschlagserteilung deutlich größere Schichtstärken beseitigt werden, die die Zulage rechtfertigten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt als vertraglich vorgesehen stattfanden und das ursprünglich kalkulierte Gerät da nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Dies rechtfertige den in der Anlage BK2 errechneten Mehraufwand von 5,49 € / m³. Hier liege eine zusätzliche Leistung vor. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem festgeschriebenen Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung auseinandergesetzt. Bei der Position (2) gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin nur einen Nettoeinheitspreis von 7,53 €/m³ geltend mache. Dem stehe schon die Änderung der Schlusslegungsrechnung für Los 2 entgegen, es sei zudem deutlich darauf hingewiesen worden, dass die genannten Beträge Mindestbeträge seien. Mit der Anlage K 36 sei eine Gegenüberstellung der geschuldeten Leistung gemäß Ziffer 2.2.10 und der geänderten Leistung vorgenommen worden. Die Parteien hätten sich ausweislich des Protokolls über das Schlichtungsgespräch vom 11. Juni 2008 auf die Erstellung einer neuen Schlussrechnung für das Los 2 verständigt. Im Rahmen von Schlussrechnungslegung und Schlussrechnungsprüfung sei eine ursprüngliche Vereinbarung vom 14. September 2005 nicht festgehalten worden. Hinsichtlich der Position (4) habe das Landgericht den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Es sei vorgetragen worden, dass die Beklagte die Aufmaße für die Eintreibungsbaggerung durch Vor- und Zwischenpeilung im Zeitraum 5.12.2005 - 24.2.2006 ermittelt habe. Die Eintreibungsbaggerungen seien dann tatsächlich zwischen dem 24.2. und dem 16.3.2006 unter Eisbedingung ausgeführt worden. Ohne die Nachtragsanordnung der Beklagten hätte die Klägerin keine Veranlassung gehabt, nach der Peilung ab dem 24. Februar 2006 neue Eintreibungsbaggerungen durchzuführen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.926.729,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2007 zu zahlen, hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts und des Verfahrens an das Landgericht Kiel zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an sie 496.979,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2010 zu zahlen, sowie die Revision zuzulassen. Beide Parteien beantragen zudem die Zurückweisung der jeweiligen Berufung der Gegenseite. Die Beklagte begehrt weiterhin die vollständige Klagabweisung und im Wege der Widerklage von der Klägerin die Zahlung von 496.979,90 € zzgl. Zinsen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B bereits nicht schlüssig dargelegt sei. Voraussetzung sei nämlich, dass dem Unternehmer infolge der geänderten Leistung überhaupt ein tatsächlicher Mehraufwand entstanden sei. Das Landgericht gehe insoweit rechtsirrig davon aus, dass die kalkulierten Kosten pro m³ geförderte Baggergut maßgeblich seien und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten. Entsprechend dem falschen rechtlichen Ansatz habe sich der Sachverständige dann auch in keiner Weise damit befasst, welche Wochenleistung die Klägerin tatsächlich erzielt habe, sondern habe bei seiner Begutachtung allein die Angaben ihrer Nachtragskalkulation zugrunde gelegt. Insbesondere habe sich der Füllungsgrad der verwendeten Bagger wegen der geänderten Abtragsstärke erheblich erhöht, was auch vom Sachverständigen bestätigt worden sei. Gleichwohl solle nach der Auffassung des Landgerichts offenbar auch für die tatsächlich geänderte Leistung der reduzierte, rein fiktive Füllungsgrad maßgeblich sein. Dies sei weder tatsächlich noch rechtlich haltbar. Des Weiteren habe das Landgericht zur Position (2) einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von beiden Parteien ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei. Ein neuer Einheitspreis in Höhe von 7,53 € sei nicht vereinbart worden. Die Lösung des Landgerichts stehe der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime entgegen. Im Übrigen seien die Mitarbeiter der Beklagten zur Vereinbarung eines veränderten Einheitspreises nicht befugt gewesen. Auf die Beklagte als öffentlichen Auftraggeber kämen die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nur eingeschränkt zur Anwendung. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 1. November 2007 sei zudem fehlerhaft. Die Anlage K 17, mit der erstmals die Nachtragsforderungen geltend gemacht worden seien, stamme vom 16. Juli 2008 und seien der Beklagten deshalb auch erst am 28. Juli 2009 übermittelt worden. Die Schlussrechnung aus der Anlage K 16 betreffe dagegen das Los 1, für das der Klägerin nach der Lösung des Landgerichts überhaupt kein zusätzlicher Anspruch zuerkannt worden sei. Mit der Rechnung sei keine Fälligkeit der Forderung eingetreten, denn die zur Überprüfung notwendige Nachtragskalkulation sei erst im Prozess vorgelegt worden. Die Lösung des Landgerichts zur Abweisung der Widerklage sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte stütze ihre Widerklageforderung entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil durchaus auf die im Wege der Vor- und Nachpeilung ermittelte feste Masse. Lediglich zur Ermittlung des pro m³ feste Masse anzusetzenden Einheitspreises sei die tatsächlich geförderte lose Baggermasse zugrunde gelegt worden. In gleicher Weise habe dies auch die Klägerin in ihrer Angebots- und Nachtragskalkulation unter Berücksichtigung des Auflockerungsfaktors ermittelt. Gleichwohl werde der Auffassung des Landgerichts nunmehr Rechnung getragen, indem die Ermittlung der Minderkosten nunmehr auf der Grundlage einer Wochenleistung von 43.572,41 m³ vorgenommen werde. Unter Berücksichtigung der Kosten- und Leistungsansätze der Klägerin gemäß Nachtragskalkulation Anlage K 39 mit Ausnahme der Kosten für Betriebsstoffe für Spüler und Schuten werde die nunmehr vorgelegte Nachtragskalkulation korrigiert. Hieraus ergäben sich Minderkosten in Höhe von 1,711 €/m³, mithin Minderkosten in Höhe von 521.820,54 €. Soweit die Klägerin mit Berufung auch Zahlungsansprüche geltend mache, derentwegen sie in erster Instanz die Klage bereits zurückgenommen habe, sei der Anspruch verjährt. Die Beklagte beruft sich insoweit auch im zweiten Rechtszug auf die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Parteien im Termin am 20. November 2018 gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 30. August 2019, 28. Februar 2020 und 22. Juni 2020 sowie die mündlichen Erläuterungen in den Verhandlungsterminen am 17. Dezember 2019 und 17. Dezember 2020 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 18.12.2019 (Bl. 1172 GA) hat der Senat die Parteien auf folgendes hingewiesen: Die Frage, wie die Vergütungsanpassung bei nachträglichen Anordnungen des Auftraggebers gem. § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung „ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist“. Wenn die Parteien sich - wie hier im Rahmen der mündlichen Nachtragsanordnung der Beklagten im September 2005 - nicht auf die Elemente der Preisbildung geeinigt haben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Zu fragen ist, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zugrunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Es kann offenbleiben, ob dieser für § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B in der Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18, ZfBR 2019, 777 - 781) niedergelegte Grundsatz auch auf den hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B übertragen werden kann (bejahend KG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 21 U 160/18, ZfBR 2019, 788,791). Jedenfalls ergibt die ergänzende Vertragsauslegung in diesem Fall, dass hinsichtlich der Positionen 1 und 3 aufgrund der vom Sachverständigen errechneten „mittleren Abtragsstärke von 0,60 m“ für die Durchführung der Nachtragsarbeiten von den vereinbaren Kosten einer normalen Vertiefungsbaggerung auszugehen ist (wie sie sich z. B. aus der Position 2.01.10 mit 4,96 €/m³ netto ergeben), zuzüglich etwaiger Zuschläge für die geänderte Gerätekette und den geänderten Zeitraum. Für die Position 4 dürften die Parteien, wenn sie von vornherein die Änderung der zeitlichen Ausführung bedacht hätten, eine Zulage für „Eiserschwernisse“ vorgesehen haben. II. Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind zulässig. Dies gilt auch für Berufung der Klägerin, soweit sie mit ihrem Antrag bezüglich der Position (3) ihr erstinstanzliches Klagbegehren weiter verfolgt (Zahlung von brutto 823.315,42 €), obwohl sie mit der Berufungsbegründung ausdrücklich die insoweit vom Landgericht vorgenommene Anspruchskürzung (auf brutto 660.559,44 €) akzeptiert hat. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers rechtlich schlüssig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2015 – VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458). Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis lediglich hinsichtlich Position (4) teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Teilerfolg hinsichtlich Position (4) wird durch eine weitere Reduzierung der Forderungen aus Position (3) kompensiert. Die Berufung der Beklagten hat hingegen zum Teil hinsichtlich der Positionen (1) und (3) überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten - auch hinsichtlich der Widerklage - unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (Fassung 2002) in Höhe von brutto 667.153,71 € zu. Dieser Betrag errechnet sich aus folgenden Positionen: (1) Zulage N3 3.01.10: netto 0 (Forderung: br. 455.082,42 €) (2) Zulage N5 2.02.10: netto 190.188,78 € (Forderung: br. 619.935,75 €) (3) Zulage N5. 2.02.11: netto 369.670,25 € (Forderung: br. 823.315,42 €) (4) Zulage N5. 3.01.11: netto 15.273,48 € (Forderung: br. 26.590,84 €) Gesamt: 575.132,51 € + 16 %: 92.021,20 € Gesamt brutto: 667.153,71 €. Die Gesamtforderung ist schlüssig dargelegt. Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, die Klägerin müsse einen Schlussrechnungssaldo einklagen und nicht nur unselbständige Teilforderungen, nicht gehört werden. Streitgegenstand im ersten und zweiten Rechtszug waren ausschließlich vier Nachtragspositionen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Ansprüche der Klägerin, mit Ausnahme dieser vier streitigen Positionen, aus den beiden Schlussrechnungen vom 5.7.2007 (für Los 1; Anlage K 16) und vom 16.7.2007 (für Los 2; Anlage B 2) nicht mehr zur Zahlung offenstehen. Der noch offene Saldo besteht gerade aus der Summe der berechtigten Forderungen der Klägerin, die aus den vier streitgegenständlichen Nachträgen gerechtfertigt sind. Im Einzelnen: (1) Zulage N3 3.01.10 (Los 1, BA 1, KM 0,3 -2,6: Masse 72.225,36 m³) Der Klägerin steht für diesen Bauabschnitt im Ergebnis keine Mehrvergütung zu. Sie verlangt insoweit eine Zulage zur Position 3.1.10 von netto 5,40 €/m³ (= brutto insgesamt 455.082,42 Euro). Die Grundposition 3.01.10 hatte die Klägerin ursprünglich zu einem Einheitspreis von 6,56 €/m³ angeboten. Allerdings lag dieser Grundposition in der Leistungsbeschreibung nur eine Menge von 1000 m³ zugrunde. Tatsächlich wurde mehr als das 72-fache der kalkulierten Menge an Baggergut gefördert und verspült (72.225,36 m³). Die Klägerin begründet die Nachforderung zum einen mit dem unwirtschaftlichen Einsatz eines Eimerkettenbaggers (der kalkulierte Stelzenbagger stand im Ausführungszeitraum nicht zur Verfügung) sowie dem damit verbundene Vorhalt einer entsprechenden Gerätekette und zum anderen mit dem geänderten Ausführungszeitraum (im Juli 2006). Das Landgericht hat im Hinblick auf die eindeutige Leistungsbeschreibung zur Grundposition 3.1.10 „Der Einheitspreis gilt unabhängig von der tatsächlich gebaggerten Menge“ die von der Klägerin geforderte Preisanpassung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B abgelehnt (vgl. Seite 8 und 9 des angefochtenen Urteils). Der Preis aus der Grundposition ist unstreitig vergütet worden. Die Klägerin hat hier keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung. Insoweit bleibt ihre Berufung im Ergebnis ohne Erfolg, wenngleich mit einer gegenüber dem angefochtenen Urteil veränderten Begründung. Dem Grunde nach steht der Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn „durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden“. Nach dieser Vorschrift ist dann ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten vor der Ausführung zu vereinbaren. Wenn eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert wird, hat nach § 2 Abs. 6 VOB/B der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung, die sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung bestimmt. Es kann dahinstehen, ob eine rein zeitliche Veränderung der Bauausführung bereits zu einer Änderung des Bauentwurfs führt (vgl. dazu Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, § 2 Rn. 17). Hier war ursprünglich eine Ausführung dieses Baggerabschnitts im März und April 2005 vorgesehen. Tatsächlich erfolgte die Ausführung aber über ein Jahr später, nämlich von Juni bis August 2006. Jedenfalls ist aufgrund der Menge an Eintreibungen und durch die nachträglich angeordnete Vertiefung (von 7,30 auf 7,50 m) im BA 1 (= Hafeneinfahrt) auch der Charakter der erforderlichen Baggerarbeiten geändert worden. Unter Eintreibungen versteht man üblicherweise Erdablagerungen (Mudde), die entweder durch die natürliche Strömung oder aber durch die Schifffahrt ausgelöst werden und die sich üblicherweise an den Böschungsrändern bzw. -füßen absetzen. In der Regel handelt es sich um kleinere Mengen, die dann punktuell mit einem Stelzenbagger nachgearbeitet werden müssen (sog. Eintreibungsbaggerung). Nunmehr war eine Flächenbaggerung erforderlich, die üblicherweise - so auch hier - mit einem Eimerkettenbagger durchgeführt wird. Damit handelte es sich um eine Nachtragsanordnung des Auftragnehmers im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B. Es ist unstreitig, dass die nachträgliche Vertiefung der Fahrrinne im BA 1 und BA 3 (von 7,30 auf 7,50 m) durch den Baubevollmächtigten der Beklagten, den Zeugen F, Anfang September 2005 mündlich angeordnet worden ist (Blatt 992 GA). Die Anordnung nach § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B bedarf nach allgemeiner Auffassung auch keiner Form, sodass sie wirksam auch mündlich erteilt werden durfte (Ingenstau-Korbion, 20. Aufl., § 1 Abs. 2 VOB/B, Rn 20). Im Übrigen ist die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 2 Abs. 5 VOB/B hier auch im Schiedsspruch vom 12. November 2008 dem Grunde nach anerkannt worden. (vgl. dort S. 2). Soweit die Klägerin ihren Anspruch entgegen den anfänglichen Ausführungen noch in der Berufungsbegründung nicht mehr auf §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B sondern auf §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B stützt, kann sie damit nicht durchdringen. Denn es handelt sich nicht um eine „zusätzliche Leistung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B. § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass eine neue, vom bisherigen Vertrag noch gar nicht umfasste Leistung verlangt wird, § 2 Abs. 5 VOB/B dagegen den Fall, dass eine vom Vertrag vorgesehene Leistung anders ausgeführt werden soll (Ingenstau/Korbion - Keldungs, VOB/B, 20. Aufl., § 2 Abs. 5, Rn. 9 und 10). Hiernach liegt hier ein Fall des § 2 Abs. 5 VOB/B vor, denn die Klägerin war schließlich beauftragt, im hier liegenden Abschnitt Baggerarbeiten durchzuführen, nur eben anders als zunächst vorgesehen. § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B setzt weiter voraus, dass durch die nachträgliche Anordnung einer Leistungsänderung sich die Grundlagen des Preises geändert haben und der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die geänderte Vergütung beträgt derjenige, der die Änderung für sich beansprucht (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Teil, Rn. 129). Der Anspruchsteller hat mithin nicht nur die nachträgliche Anordnung einer Leistungsänderung zu beweisen, sondern muss auch die Änderung der Preisgrundlage sowie die Mehr- und Minderkosten auf Grundlage des Vertragspreises darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Dies ist der Klägerin hinsichtlich dieser Position nicht gelungen. Der Umfang der Leistung wird in § 2 Abs. 1 VOB/B näher bestimmt. Danach werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ZTV, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Auf dieser Grundlage hat der Auftragnehmer – hier die Klägerin – die Angebotspreise kalkuliert. Die „Grundlagen des Preises“ sind danach alle für die Berechnung des Vertragspreises wesentlichen Umstände. Der Begriff ist weit aufzufassen und umfasst sämtliche Kosten, die Bestandteil der Preisermittlung sind und diese beeinflussen (vgl. Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, VOB/B § 2 Rn. 31). Hier hat das Landgericht eine Preisanpassung bereits dem Grunde nach deshalb versagt, weil nach der Leistungsbeschreibung „der Einheitspreis unabhängig von der tatsächlich gebaggerten Menge gelten sollte“. Diesem rechtlichen Ansatz folgt der Senat nicht. Denn der ursprüngliche vertragliche Preis bezog sich auf Eintreibungsbaggerarbeiten. Durch die Änderungsanordnung der Beklagten wurde aber auch der Charakter der Leistung von einer Eintreibungsbaggerung zu einer Flächenbaggerung geändert. Damit handelte es sich nicht mehr um eine bloße Mengenmehrung. Die ursprünglich kalkulierte Grundposition 3.01.10 (EP 6,56 €/m³ für Eintreibungen) kann deshalb keine Fortgeltung beanspruchen. Maßgeblich für die Ermittlung des durch die Änderungsanordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B gerechtfertigten Preises sind vielmehr folgende Erwägungen: Eine Vereinbarung der Parteien über den neuen Preis für die nachträglich geänderte Leistung liegt hier unstreitig nicht vor. Wenn eine Einigung nicht erzielt oder im Wege der Klage hergestellt wurde, entscheidet das im Streitfall angerufene Gericht, wobei auch eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. 12. 2008 - VII ZR 201/06, NJW 2009, 835, 839; Urteil vom 14.4.2005 - VII ZR 14/04, NJW-RR 2005, 1041, 1042). Der BGH hat im Urteil vom 8. August 2019 (Az.: VII ZR 34/18, ZfBR 2019, 777, 780; es ging um die Entsorgung von Bauschutt; die Klägerin hatte lediglich 1 Tonne zum EP von 462 €/t netto angeboten, tatsächlich waren aber 83,92 t zu entsorgen) hinsichtlich der Frage der Anpassung des Einheitspreises bei Mengenmehrungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B entschieden, dass das „wie“ der Vergütungsanpassung im Gesetz nicht geregelt sei. Haben sich die Parteien über die Preisbildung nicht geeinigt, enthalte der Vertrag deshalb eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § § 133,157 BGB zu schließen sei. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben ergäbe, dass - wenn nichts anderes vereinbart sei - für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen „die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich seien“ (BGH, a.a.O., Rn. 29). Die vorkalkulatorische Preisfortschreibung sei insoweit nicht maßgeblich, denn § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sehe nach dem Wortlaut gerade nicht vor, dass der für die ursprünglich erwartete Ausführungsmenge vereinbarte Preis, wenn auch in angepasster Form, für die diesen Rahmen überschreitende Ausführungsmenge fortgelten soll. Vielmehr könne der neue Einheitspreis auch selbständig und losgelöst davon bestimmt werden (vgl. BGH, a.a.O., ZfBR 2019, 777, 780). Ob diese Rechtsprechung auch für den hier maßgeblichen Fall einer Mehrvergütung aufgrund nachträglicher Änderungsanordnungen des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 VOB/B gilt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Kritik kommt aus der Literatur (z.B. Diehr, Zahlungsansprüche des Auftragnehmers bei Bauablaufstörungen – Nichts Neues?, ZfBR 2019, 738, 739) mit dem Argument, dass - abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B - in § 2 Abs. 5 VOB/B ausdrücklich von einer Änderung der „Grundlagen des Preises“ die Rede ist. Andererseits hat sich zum Beispiel das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 27.8.2019 - Az. 21 U 160/18, ZfBR 2019, 788, 791) auch für den Fall nachträglicher Leistungsänderungen (hier war bei einer Eisenbahnüberführung nachträglich hinter den dem westlichen bzw. dem östlichen Widerlager eine Auffüllung aus Magerbeton angeordnet worden) der Auffassung des BGH (Urteil vom 8.8.2019, a.a.O., ZfBR 2019, 777, 780) angeschlossen und ausgeführt, dass es bei umstrittener Preisermittlung nicht auf die vorkalkulatorischen Kosten sondern auf die tatsächlichen Kosten ankomme, die dem Unternehmer bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages entstanden wären bzw. aufgrund der Leistungsänderung tatsächlich entstehen. Nur wenn die Kostenansätze des Unternehmers zur Ermittlung der tatsächlichen Mehrkosten unstreitig seien, könnten sie zur Ermittlung einer Mehrvergütung herangezogen werden. Die Preiskalkulation des Unternehmers sei insoweit nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung der Kostendifferenz. Der Senat hat die Parteien bereits ausdrücklich mit Verfügung vom 18.12.2019 (Bl. 1172 GA) darauf hingewiesen, dass hier offenbleiben kann, ob der für § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B in der Entscheidung des BGH vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18, ZfBR 2019, 777 - 781) niedergelegte Grundsatz auch auf den hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B anzuwenden ist. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es primär auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen von dieser erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) ist deshalb zu fragen ist, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zugrunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Parteien haben hier die Durchführung verschiedener Baggerarbeiten in unterschiedlichen Abschnitten der gesamten Ostansteuerung S mit teilweise voneinander abweichenden tatsächlichen und technischen Anforderungen vereinbart. Das Vertragswerk für beide Lose trägt diesen Differenzierungen Rechnung. Der Senat ist überzeugt, dass wenn die Parteien von vornherein den vertraglich nicht geregelten Fall bedacht hätten, sie sich für die Preisgestaltung an den vertraglich geregelten Arbeiten orientiert hätten, die eine Ähnlichkeit mit den Arbeiten aufweisen, die aufgrund der Änderungsanordnung durchzuführenden waren. Hier ergibt die ergänzende Vertragsauslegung, dass hinsichtlich der Positionen (1) und (3) aufgrund der vom Sachverständigen unter Berücksichtigung einer teilweisen Böschungsbaggerung errechneten „mittleren Abtragsstärke von 0,30 m“ für die Durchführung der Nachtragsarbeiten von den vereinbarten Kosten einer normalen Vertiefungs(flächen)baggerung auszugehen ist (wie sie sich z. B. aus der Position 2.01.10 im Los 2, BA 3 mit 4,96 €/m³ netto ergeben), zuzüglich etwaiger Zuschläge für die geänderte Gerätekette und den geänderten Zeitraum. Nach Auffassung des Senats kommt den vorkalkulatorischen Kostenansätzen des Auftragnehmers bei der Festsetzung des neuen Preises insoweit indizielle Bedeutung zu, als sich hieraus Anhaltspunkte für die vom Senat vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ableiten lassen. Denn wenn – wie hier – die Parteien in ihrem Vertragswerk für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen Preise vereinbart haben, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall von vornherein bedacht hätten. Hiernach steht der Klägerin für die Position (1) kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage zu. Tatsächlich sind die streitgegenständlichen Vertiefungs- und Eintreibungsbaggerungen mit dem Eimerkettenbagger „A“ zu einem späteren Zeitpunkt (Juni/Juli 2006) durchgeführt worden. Da in der Urkalkulation der Position 3.01.10 der Eimerkettenbagger nicht enthalten war, werden - gemäß ergänzender Vertragsauslegung - die insoweit vergleichbaren Kostenansätze aus der Urkalkulation zur Position 2.01.10 sowohl für den Eimerkettenbagger (mit einer kalkulatorischen Leistung von 22.008 m³/Woche) als auch für den Spüler „H“ sowie bezüglich der Schuten übernommen (vgl. Ergänzungsgutachten Dr. R. vom 28.2.2020, Seite 3). Denn die Arbeiten in diesem Bauabschnitt sind vergleichbar mit einer Flächenbaggerung, wie sie in der Position 2.01.10 im Los 2, BA 3 zu einem Preis von 4,96 €/ m³ netto vereinbart wurde. Wenn die Parteien schon bei Abschluss des Vertrags gewusst hätten, dass in diesem Abschnitt statt einer Eintreibungsbaggerung eine Flächenbaggerung erfolgten musste, dann hätten sie auch für diesen Abschnitt den dort geltend gemachten Preis vereinbart. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat in Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Begutachtung des Sachverständigen Dr. R.. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Charakter der Baggerung durch die Änderung von einer lokalen Eintreibung hin zu einer flächigen Baggerung verändert habe (vgl. auch die Ausführungen im Termin vom 17.12.2019, Seite 5 des Protokolls). Der Senat ist überzeugt, dass die Parteien wenn sie von vornherein um die Veränderung des Auftrags gewusst hätten, sogleich den dort genannten Preis vereinbart hätten. Der Sachverständige hat auch überzeugend ausgeführt, dass durch den zeitlichen Effekt (= Verzögerung der geplanten Durchführung von Frühjahr 2005 bis Sommer 2006) kein anderer Einheitspreis zu kalkulieren gewesen wäre (vgl. S. 3 des Protokolls vom 17.12.2019), es sei denn, es wären zusätzliche Kosten z. B. für den An und Abtransport von Geräten oder durch die Vorhaltung der Baustelle entstanden. Das aber hat die Klägerin nicht dargelegt. Ohnehin ist die mittlere Abtragsstärke der Flächenbaggerung gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. R. in dem vom Nachtrag betroffenen Abschnitt sogar geringfügig höher (0,30 m) als in der Vergleichsposition 2.02.10 mit 0,28 m (vgl. Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2020, dort S. 3). Hierdurch wären etwa entstandene geringfügige Erschwernisse kompensiert. Selbst wenn der dort genannte Preis wegen Veränderung der Ausführungszeit im Wege der Schätzung noch mit einem pauschalen Aufschlag von 10 % zu versehen wäre, käme der Senat nur zu einem Preis von netto 5,46 € / m³, was immer noch unterhalb des Preises liegt, den die Klägerin mit der Grundposition 3.01.10 (6,56 €/m³) abgerechnet und vergütet erhalten hat. Zu keinem anderen Ergebnis würde der Senat gelangen, wenn er mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. die Preise aus Urkalkulation für die Position 2.02.10 für den Eimerkettenbagger, den Spüler „H“, die Schuten sowie die Betriebsstoffe fortschreibt. Der Sachverständige hat dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass der Ansatz für den Brennstoffverbrauch des Spülers „H“ in angemessener Weise zu mindern ist. Der Brennstoffverbrauch des Spülers ergibt sich nämlich im Wesentlichen aus dem Betrieb der Pumpen, die für den Entladevorgang betrieben werden. Wenn weniger entladen werden muss, mindert sich entsprechend auch der Brennstoffverbrauch. Zu Recht hat der Sachverständige in seinen Berechnungen deshalb den aus der Urkalkulation übernommenen Brennstoffverbrauch auf geschätzte 60 % gemindert (vgl. Seite 3 das Ergänzungsgutachten vom 28.2.2020). Nach den Berechnungen des Sachverständigen Dr. R. würde sich deshalb ein neuer Einheitspreis von 6,195 €/m³ ergeben. Auch dieser Wert liegt unterhalb des abgerechneten und bereits vergüteten Einheitspreises aus der Grundposition 3.01.10 (6,56 €/m³). Aus den von der Klägerin eingereichten Tiefenkotenplänen (Anlagen Bk10 + Bk11) hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.06.2020 (Seite 3) grob geschätzt, dass nur etwa 1/3 der Fahrrinne gebaggert werden musste. Diese Schätzung ist auch für den Senat nach Augenscheinseinnahme der v. g. Tiefenkotenpläne plausibel. Gemäß Tabelle 3-1 des Gutachtens vom 22.06.2020 errechnet sich mithin eine mittlere Abtragsstärke für den streitgegenständlichen Bereich von 0,3 m. Der genaue Vergleich mit der vergleichbaren Grundposition 2.02.10 ergibt gem. Tabelle 3-2 des vorgenannten Gutachtens eine mittlere Abtragsstärke von 0,28 m (vgl. S. 4 des vorgenannten Gutachtens vom 22.06.20). Es war dem Kalkulator offenbar bewusst, als er in die Leistungsermittlung für die Position 2.02.10 eine mittlere Abtragsstärke von 0,6 m einsetzte, dass es sich um eine überwiegende Böschungsbaggerung mit größeren Mächtigkeiten am Rand der Fahrrinne und nur einer teilweisen Baggerung in der Fahrrinne selbst handelte. In jedem Fall liegt der geschätzte neue Preis aufgrund der nachträglichen Änderungsanordnung unter dem bereits abgerechneten Preis aus der Grundposition 3.01.10 (6,56 €/m³). Dieser Preis ist von der Beklagten unstreitig gezahlt und damit anerkannt worden. Auf eine etwaige rechnerische Rückvergütung zugunsten der Beklagten kommt es nicht an, denn Streitgegenstand der von der Beklagten erhobenen Widerklage ist lediglich die Position (3). (2) Zulage N5 2.02.10 (Los 1, BA 3, KM 11 - 13,68; Masse 74.274,038 m³) Die Klägerin steht hier eine Zulage zur Position 2.2.10 in Höhe von 190.188,78 € netto (brutto 221.425,76 €) zu. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Streitgegenstand ist die erforderliche doppelte Baggerung in diesem Teilbereich aufgrund der Nachtragsanordnung der Beklagten vom 6.9.2005. Ursprünglich war für das Baggern und Verspülen in dem gesamten BA 3 (km 11 – 18,9) ein Einheitspreis für eine Menge von 205.000 m³ mit netto 4,96 Euro/m³ durch die Klägerin kalkuliert und angeboten worden. Tatsächlich abgerechnet wurde mit der Schlussrechnung (für die gesamte Strecke) eine Menge von 477.200,131 m³. Die Klägerin rechnet diese einmal in der Grundposition zum EP von 4,96 Euro ab und des weiteren in der Zulagenposition zum EP von 9,44 Euro (bezogen o.g. Teilmenge von 74.272,038 m³ für die Nachbaggerung). Das Landgericht hat der Klägerin für diese Position lediglich einen erhöhten EP von 7,53 Euro/ m³, mithin eine Zulage von netto 2,57 €/m³ (= 7,53 ./. Grundposition 4,96 EUR/m³) zugesprochen. Darauf haben sich nämlich die Parteien in der Baubesprechung vom 13.9.2005 (Anlage K 45) geeinigt. Diese Lösung des Landgerichts wird von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B. Durch die Anordnung der Beklagten haben sich Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert. Denn mit der nachträglichen Vertiefung ist jedenfalls ein veränderter Abtrag verbunden. Zudem folgt aus der Nachbaggerung eines bereits gebaggerten Abschnitts zwangsläufig ein erhöhter Aufwand, zumal damit auch eine Änderung der Betriebsabläufe und eine zeitliche Verschiebung verbunden war. In der Baubesprechung vom 13. September 2005 haben sich die Parteien hinsichtlich der doppelten Baggerung dahingehend geeinigt, die Mehrkosten der Nachbaggerung über die Position „Eintreibung“ (EP netto 7,53 €/m³) zu berechnen. Der Senat ist überzeugt, dass eine solche Einigung auch tatsächlich erfolgt ist. Dafür spricht bereits die Urkunde vom 13.9.2005 (Baubesprechungsprotokoll; Anlage K 45). Es ist außerdem plausibel und naheliegend, dass die Vertragsparteien für die erforderliche Nachbaggerung auch zeitnah eine gemeinsame Abrechnungslösung gesucht und gefunden haben. Schließlich hat die Beklagte selbst in ihrer Stellungnahme zur Schlussrechnung vom 28.8.2007 (Anlage K 18, Seite 3) bestätigt, dass „laut Baustellenprotokoll Nr. 26 vom 13.9.2005 der Preis von 7,53 €/m³ vereinbart wurde wegen des geringen Bodenvorstands bei der Baggerung von 7,30 m auf 7,50 m“. Die gemeinsame Einigung über eine neue Vergütung, also die Vereinbarung eines neuen Preises, ist gegenüber der Preiskorrektur für eine Neuberechnung vorrangig (vgl. BGH, a.a.O., ZfBR 2019, 777, 779; Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB/B, 20. Aufl., § 2 Abs. 5, Rn. 47 ff.). Die Einwendungen beider Berufungen gegen die vereinbarte Preisbemessung in der Baubesprechung von 13. September 2005 greifen nicht durch. Soweit die Klägerin ausführt, dass sie im weiteren Verlauf an der Preiseinigung nicht habe festhalten wollen, ist dies unerheblich. Denn ein einseitiger Wille führt nicht automatisch zur Änderung einer getroffenen Preisabrede. Eine einvernehmliche, anderweitige Einigung über den Preis haben die Parteien unstreitig nicht getroffen, wie die Beklagte im zweiten Rechtszug nochmal ausdrücklich klargestellt hat (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2018). Im Übrigen stützt die Klägerin ihre Klage auch gar nicht auf eine solche anderweitige Einigung, sondern auf die schlichte Notwendigkeit zur Preisanpassung wegen einer geänderten Leistung. Einer einvernehmlichen Änderung der Preisabrede steht ferner entgegen, dass die Klägerin den am 13.9.2005 vereinbarten Preis immer noch als Mindestposition geltend macht. Es kann dahinstehen, ob die Parteien im Anschluss an die Einigung in der Baubesprechung noch den Versuch unternommen haben, eine neue Regelung in Bezug auf den Preis zu erreichen. Denn dies ist ihnen unstreitig nicht gelungen. Die von der Beklagten gegen die vertragliche Preiseinigung vorgebrachten Erwägungen haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Berücksichtigung der Preisvereinbarung vom 13.9.2005 durch das Landgericht verstößt nicht gegen den Beibringungsgrundsatz. Der Beibringungsgrundsatz (bzw. die Verhandlungsmaxime) besagt, dass es den Parteien obliegt, die Tatsachen in den Prozess einzuführen, über die das Gericht zu befinden hat und auf die es sein Urteil stützt. Nur dasjenige, was die Parteien vortragen, kann demnach tatsächliche Grundlage des Urteils sein (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., Einleitung Rn. 37). Dieser Grundsatz ist hier jedoch nicht verletzt. Zum einen hat die Klägerin die diesbezüglichen Tatsachen (Vorlage des Protokolls mit der enthaltenen Einigung) in den Prozess eingeführt. Sie verfolgt zwar die rechtliche Einschätzung, die Regelung sei wegen sich anschließenden Erörterungen nicht mehr verbindlich. Aber diese rechtliche Einschätzung bindet den Senat nicht. Zum anderen stützt die Klägerin ihren Anspruch immer noch zumindest hilfsweise auf den dort vereinbarten Preis und leitet hieraus den geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch ab (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). Der weitere Einwand der Beklagten, mit der Einigung sei lediglich eine vorläufige Regelung für Abschlagszahlungen getroffen worden, überzeugt den Senat gleichfalls nicht. Zum einen enthält das Protokoll vom 13.9.2005 keinen Anhaltspunkt für eine Regelung lediglich von Abschlägen. Im Gegenteil, durch die Verwendung des Wortes „Abrechnung“ wird vielmehr indiziert, dass es um die Neuregelung des Preises gehen sollte. Der Grund dafür ist im Protokoll ebenfalls niedergelegt: Wegen des geringen Bodenvorstandes (es war lediglich eine weitere Vertiefung von 7,30 auf 7,50 m + Tiefen- und Seitentoleranz erforderlich) sollten die Baggerarbeiten über die im Vergleich zum Grundposition höhere Position „Eintreibungen“ abgerechnet werden. Der Zeuge Dipl.-Ing. F war durch die Erteilung der Bauvollmacht (vgl. Zuschlag vom 17.5.2005, Anlage K9) auch zur Abgabe der Erklärung für die Beklagte befugt. Der Baubevollmächtigte nimmt die Rechte der Verwaltung aus dem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmen wahr (vgl. auch § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift bei Durchführung baulicher Maßnahmen – VV - WSV 21 10 von 1996). Bei der Vollmacht des Zeugen F handelt es sich um eine Außenvollmacht im Sinne von §§ 164, 167, 172 BGB. Es ist deshalb unerheblich, dass gemäß den Vergabebedingungen der Beklagten Nachtragsaufträge ab einem Volumen von 125.000 Euro der Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde bedurften. Grundsätzlich trägt der Vertretene nämlich das Risiko, dass der Vertreter die Vertretungsmacht unbefugt gebraucht. Dieses Risiko kann er durch eine möglichst enge Gestaltung der Vertretungsmacht oder eine intensive Kontrolle des Vertreters zu verringern suchen (vgl. MüKoBGB/Schubert BGB, 7. Aufl., § 164 Rn. 206). Selbst wenn die Klägerin Kenntnis von dem Genehmigungserfordernis der vorgesetzten Dienstbehörde hätte, war sie nicht zur Nachforschung verpflichtet, ob der Baubevollmächtigte auch intern den „Dienstweg eingehalten“ hat. Die Klägerin durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Baubevollmächtigte der Beklagten bei einer Auftragsänderung dieser Größenordnung auch die vorgesetzte Dienststelle im Innenverhältnis beteiligt hat. Schließlich steht die Wirksamkeit der mündlichen Nachtragsanordnung der Maßnahme selbst durch den Zeugen F auch nicht im Streit. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass der Zeuge F die Anordnung der vertieften Baggerung mündlich in der Baubesprechung wirksam treffen wollte und konnte. Die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Klägerin wissen musste, dass ein Bauleiter zwar wirksam einen Bauauftrag nachträglich ändern kann (was schon aufgrund der Mehrmengen zwangsläufig mit einem um mehrere Millionen höheren Kostenaufwand verbunden war), er andererseits aber „nicht befugt“ gewesen sein soll, auch die dazugehörende Preisabsprache zu treffen. Eine Beweisaufnahme war deshalb nicht erforderlich. (3) Zulage N5. 2.02.11 (Los 1, BA 3, KM 13,68-18,9; Masse 305.006,853 m³) Die Klägerin steht hier eine Zulage in Höhe von netto 369.670,25 € zu (= 1,212 €/m³). Die Klägerin verlangt hier eine weitere Zulage für die bereits vergütete Grundposition 2.02.11 (4,96 €/m³) in Höhe von ursprünglich 2,87 €/m³. Diesen Zulagenpreis hat die Klägerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.9.2010 auf 2,327 €/m³ reduziert, weil sie bei der Berechnung des Einheitspreises Kalkulationswerte für Schuten und Schutenspüler falsch übertragen hatte. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil eine Zulage von 1,867 €/m³ zuerkannt. Nach der im Berufungsrechtszug von der Klägerin eingereichten Mehrkostenberechnung (Anlage BK 15) wird nur noch eine Zulage von netto 1,81 €/m³ behauptet. Wie in der Vorposition angemerkt war hier für das Baggern und Verspülen in dem gesamten Abschnitt (km 11 – 18,9) für das geschätzte Baggergut von 205.000 m³ ein Einheitspreis von 4,96 €/m³ durch die Klägerin angeboten. Die Durchführung war gemäß Bauzeitenplan vom 24.8. – 27.9.2005 geplant. Aufgrund der Nachtragsanordnung der Beklagten vom 6.9.2005 konnten die Arbeiten aber erst in der Zeit vom 7.9. bis zum 14.12.2005 durchgeführt werden. Mit der Schlussrechnung wurde (für die gesamte Strecke) Baggergut über 477.200,131 m³ abgerechnet. Die Klägerin rechnete diese einmal mit der Grundposition von 4,96 €/m³ ab und möchte zum anderen wegen der behaupteten Erschwernisse eine Zulage von 2,87 €/m³ haben (bezogen auf eine Teilmenge von 305.006,853 m³). Das Landgericht hat in Anknüpfung an die Berechnungen des Sachverständigen Dr.-Ing. R. eine Zulage von 1,867 € / m³ als begründet angesehen. Gegen diese Zulage erhebt die Klägerin mit ihrer Berufung keine Einwände, sondern macht sich den vom Landgericht zuerkannten Zulagenpreis zu eigen bzw. erklärt sich sogar mit einer weiteren Reduzierung der Zulage auf netto 1,81 €/m³ (BK 15) einverstanden. Diese Höhe dieser Zulage zur Position (3) war allein Gegenstand der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug. Außerdem sind die durchgeführten Baggerarbeiten zur Position (3) alleiniger Gegenstand der Widerklage. Die Beklagte ist der Ansicht, dass wegen des Einsatzes des leistungsfähigeren Eimerkettenbaggers „F“ in dem Zeitraum vom 30.8. - 29.9.2005 für die Klägerin Minderkosten von 1,307 €/m³ (gesamt 229.493,21 €) und in dem Zeitraum vom 19.11. - 11.12.2005 von 1,781 €/m³ (gesamt 267.486,69 €), insgesamt mithin 496.979,90 € entstanden seien. Insoweit beruft sie sich auf ihre eigenen Berechnungen für den Bagger „F“ gemäß Schriftsätzen vom 30. August 2010 (Bl. 346 f. GA) und 30. Juni 2010 (Seite 20). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug hat die Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B einen Anspruch auf eine Mehrvergütung in Höhe von 1,212 €/m³ (= netto 369.670,25 €). Die Begründetheit einer solchen Zulage bedeutet zugleich im Umkehrschluss, dass die Beklagte mit ihrer Widerklage und dem Begehren entsprechender Minderkosten gegenüber dem vereinbarten Grundpreis nicht durchdringen kann. Eine nachträgliche Anordnung des Auftraggebers, durch die die Grundlagen des Preises für eine vertraglich vorgesehene Leistung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B geändert wird, liegt vor. Denn durch die nachträglich angeordnete Vertiefung auf -7,50 m (statt ausgeschriebener -7,30 m) sowie der Erweiterung der Toleranzen hat sich das Leistungsbild verändert. Nach dem ursprünglichen Angebot hätte es gereicht, hauptsächlich in den Randbereichen der Fahrrinne mit einem Stelzenbagger zu baggern. Durch die Nachtragsanordnung war nunmehr auch die gesamte Fläche der Fahrrinne als kombinierte Flächen- und Böschungsbaggerung zu bearbeiten. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. R. (vgl. Gutachten vom 30. August 2019, Seite 5). Außerdem verschob sich der Ausführungszeitpunkt um mehr als zehn Wochen bis Mitte Dezember 2005. Hierdurch haben sich die Grundlagen des Preises geändert. Denn der Stelzenbagger, der in der Urkalkulation für die Arbeiten neben dem Eimerkettenbagger eingeplant war, stand jedenfalls ab dem 17. September 2005 nicht mehr zur Verfügung, weil er wegen anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen gebraucht wurde und für die nunmehr auch in der Fläche durchzuführenden Vertiefungsarbeiten unwirtschaftlich war. Eine Einigung über den Preis liegt für diese Position nicht vor. Somit besteht auch hier eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB s. o. Ausführungen zur Position 1) zu schließen ist. Es ist deshalb zu fragen, welchen Maßstab die Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zugrunde gelegt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall (u. a. Flächenbelagerung, andere Bauzeit, Verwendung nur eines Eimerkettenbaggers) bedacht hätten. Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass hier – genauso wie bei Position (1) - aufgrund der vom Sachverständigen errechneten „mittleren Abtragsstärke von 0,60 m“ für die Durchführung der Nachtragsarbeiten von den vereinbarten Kosten einer normalen Vertiefungs(flächen)baggerung auszugehen ist (wie sie sich z. B. aus der Grundposition 2.01.10 mit 4,96 €/m³ netto ergeben), zuzüglich etwaiger Zuschläge für die geänderte Gerätekette und den geänderten Zeitraum. Nach Auffassung des Senats kommt den vorkalkulatorischen Kostenansätzen des Auftragnehmers bei der Festsetzung des neuen Preises insoweit indizielle Bedeutung zu, als sich hieraus Anhaltspunkte für die vom Senat vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ableiten lassen. Denn wenn – wie hier – die Parteien in ihrem Vertragswerk für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen Preise vereinbart haben, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich an diesen Preisabreden orientiert hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall von vornherein bedacht hätten. Maßgeblich ist dabei, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Wenn die Parteien von vornherein gewusst hätten, dass eine Baggerung nur unter Einsatz eines Eimerkettenbaggers unter Verzicht auf den Einsatz des Stelzenbaggers vorzunehmen gewesen wäre, dann hätten sie den Preis zu Grunde gelegt, der aus dem Einsatz nur eines Eimerkettenbaggers mit der entsprechenden Gerätekette folgt. Sie hätten – insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. – dem Umstand keine besondere Bedeutung zugemessen, dass statt des Eimerkettenbaggers „H“ nunmehr der Eimerkettenbagger „F“ zum Einsatz kommen sollte. Denn der Kalkulator hätte die Leistungsfähigkeit der Bagger als gleich eingeschätzt (vgl. Gutachten Dr. R. vom 30. August 2019, Seite 5). Der Umstand, dass der eingesetzte Bagger im Anschluss tatsächlich eine deutlich höhere Leistung erzielte, als ursprünglich angenommen, hätte sich nicht auf die Kalkulation und damit die Preisvereinbarung ausgewirkt. Schließlich war die erhöhte tatsächliche Leistung bei Abschluss des Vertrags noch nicht absehbar. Der Sachverständige Dr. R. hat darauf hingewiesen, dass in der Nassbaggerei die Leistungen oft aufgrund von Erfahrungen eingeschätzt werden und zu den tatsächlichen Leistungen eine deutliche Abweichung (im Sinne doppelter oder halber Leistung) vorhanden sein könne. Hierbei handele es sich um das zentrale unternehmerische Risiko in der Nassbaggerei (vgl. Gutachten Dr. R. vom 30. August 2019, Seite 5). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er die Urkalkulation der Klägerin hinsichtlich des Eimerkettenbaggers „H“ (mit einer Leistung von ca. 22.000 m³/Woche) für plausibel und vertretbar halte. Für die tatsächlich höhere Baggerleistung des Eimerkettenbaggers „F“ sind theoretisch und praktisch mehrere Ursachen denkbar, wie z.B. die optimale Einstellung der Leiterlänge oder auch die Leistungsfähigkeit der Besatzung. Schließlich kann es auch so gewesen sein, dass der Auftragnehmer bei seiner Ursprungskalkulation einfach nur vorsichtig gerechnet habe. Diese Umstände müssen bei der Bemessung des „neuen Preises“ nach § 2 Abs. 5 VOB/B unberücksichtigt bleiben. Auf die von der Beklagten thematisierte Frage, ob neben dem Eimerkettenbagger „F“ tatsächlich für einen Teil der Leistungszeit noch ein Tiefenlöffelbagger zur Verfügung gestanden habe, kommt es für die ergänzende Vertragsauslegung nicht entscheidend an. Denn die Beklagte führt selbst aus, dass der Eimerkettenbagger aufgrund der Veränderung der Aushubtiefe das wesentlich wirtschaftlichere Gerät gewesen sei (vgl. Bl. 1212 d. A.). Wenn die Parteien den nicht geregelten Fall von vornherein bedacht hätten, hätten sie für die Arbeiten nicht den Einsatz eines unwirtschaftlichen Geräts vorgesehen. Der Senat sieht hier im Wege der Schätzung eine Zulage von 1,212 € / m³ als angemessen an. Zu diesen Mehrkosten gelangt der Senat aufgrund der sich aus der Baggerung in dem geänderten Ausführungszeitraum und mit dem veränderten Gerätesatz verbundenen Kostensteigerungen nach den Berechnungen des Sachverständigen Dr. R. (vgl. die Mehrkostenberechnung Anlage 2, Gutachten vom 28. Februar 2020). Der Sachverständige hat nachvollziehbar zunächst die unstreitig von der Klägerin kalkulierte Leistung des Eimerkettenbaggers „H“ zugrunde gelegt (Leistung 22.008 m³/Woche) hat. Durch den erzwungenen (ab dem 17.9.2005 geltenden) Verzicht auf weiteres Baggergerät (hier des Stelzenbaggers) ergibt sich in der Kalkulation eine Verteuerung des nicht voll ausgelasteten Spülers, da sich dessen Wochenleistung verringert und dementsprechend der Preis erhöht. Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass sich dadurch die notwendigen Betriebsstoffe des Spülers auch verringern und diese Kosten deshalb nur mit 60 % angesetzt. Außerdem hat der Sachverständige berücksichtigt, dass wegen der verringerten Masse auch nur rechnerisch 2,25 Spülschuten benötigt würden. Insoweit wird auf die zutreffende Argumentation in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Abweichungen gegenüber dem landgerichtlichen Ansatz folgen aus einer Korrektur der Brennstoffverbräuche der eingesetzten Schuten und Spüler, die durch die geringere Auslastung eingespart wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung, der sich der Senat anschließt, wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 28. Februar 2020 (Mehrkostenberechnung Anlage 2) Bezug genommen. Ob die Ansprüche der Klägerin teilweise verjährt sind, soweit die Klage wegen eines Teils der Zulage erstinstanzlich bereits zurückgenommen wurde und mit der Berufung erneut beansprucht werden, wie die Beklagte meint, kann dahinstehen. Denn die Berechtigung der Zulage ist geringer, als von der Klägerin – auch unter Berücksichtigung ihrer Klagrücknahme – am Schluss der ersten Instanz gerichtlich geltend gemacht wurde. (4) Zulage N5. 3.01.11 (Los 2, BA 2, KM 9,9-11; Masse 2.225,548 m³) Die Klägerin behauptet insoweit eine Erschwerniszulage, weil infolge des Nachtrags die Ausführung nur mit einem geänderten Gerätesatz (Eimerkettenbagger) in einer geänderten Ausführungszeit (Winter) erfolgen konnte. Durch Eisgang und Eisschollen seien nicht nur die Baggerarbeiten, sondern insbesondere auch die Anlegemanöver der Schuten erschwert worden. Die Klägerin steht hier gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B eine Mehrvergütung von 6,863 €/m³ zu (= netto 15.273,48 €). Ursprünglich war für das Baggern und Verspülen in diesem Abschnitt ein Einheitspreis für eine Menge von 1.000 m³ von 7,30 €/m³ vereinbart. Tatsächlich abgerechnet wurde mit der Schlussrechnung eine Menge von 42.838,706 m³ zu dem vorgesehenen Einheitspreis. Lediglich für die Teilmenge von 2.225,548 m³ beansprucht die Klägerin eine Zulage von 10,30 €/m³. Soweit das Landgericht die Position nicht anerkannt hat, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Arbeiten tatsächlich im Februar/ März 2006 bei Eisgang durchgeführt worden seien, hat die Berufung der Klägerin dem Grunde nach Erfolg. Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass die Baggerarbeiten tatsächlich nach den vorangegangenen Peilungen (in der Zeit vom 5.12.2005 - 24.2.2006) zwischen dem 24. Februar und dem 16. März 2006 unter Eisbedingungen stattgefunden haben. Es ist auch unstreitig, dass aufgrund der Forderung der Volkswerft S und der nachträglichen Anordnung der Beklagten die Arbeiten bis spätestens 29. März 2006 auszuführen waren. Deshalb mussten die Baggerarbeiten teilweise auch unter Eisbedingungen durchgeführt werden, um eine fristgerechte Fertigstellung zu erreichen. Es war bereits im ersten Rechtszug unstreitig, dass die streitgegenständlichen Arbeiten unter Eisbedingungen ausgeführt wurden. Es kann dahinstehen, ob das erstmalige Bestreiten der Beklagten in der Berufungsinstanz präkludiert ist. Denn jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Arbeiten tatsächlich unter Eisbedingungen ausgeführt wurden. Der Sachverständige Dr.-Ing. R. hat unter Bezugnahme auf eingereichten Berichte des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (Anlage BK 8) bestätigt, dass die Eisdecke zur Zeit der Durchführung der Arbeiten bis zu 15 cm dick war und eine Bedeckung von etwa 7/10 der Fläche aufwies. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass normalerweise Witterungserschwernisse in den Preis im Wege einer Zusatzposition für „Eiserschwernisse“ einkalkuliert werden (vgl. S. 4 des Protokolls von 17.12.2019). Er hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass der Eimerkettenbagger unter Eisbedingungen seine volle Leistungsfähigkeit nicht entwickeln konnte. Deshalb sei der kalkulatorische Ansatz einer reduzierten Leistung von 10.500 m³/Woche hier angemessen (Gutachten vom 28.2.2020, Seite 5). Unter Eisbedingungen sei jedenfalls auch mit höheren Reparatur- und Brennstoffkosten zu kalkulieren (vgl. Gutachten Dr. R. vom 30. August 2019, Seite 11 und vom 28.2.2020, Seite 5). Da unter Eisgang auch mit mehr Schäden bzw. höheren Verschleiß an den Geräten zu rechnen sei, müsse auch der Ansatz für Reparaturen um 50 % bei allen eingesetzten Geräten erhöht werden (vgl. Gutachten Dr. R. vom 28.2.2020, Seite 5). Eine Einigung über den Preis liegt für diese Position nicht vor. Somit besteht erneut eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist. Wenn die Parteien von vornherein gewusst hätten, dass eine Baggerung nur mit einem Eimerkettenbagger unter Eisbedingungen erfolgen kann, dann hätten sie diesen Faktor durch eine Erschwerniszulage berücksichtigt. Der Senat sieht hier im Wege der Schätzung eine Zulage von 6,863 €/m³ als angemessen an. Zu diesem Wert gelangt der Senat aufgrund der sachverständigen Ausführungen und Berechnungen in dem Gutachten vom 28.2.2020 (Anlage 3). Der Sachverständige Dr. R. hat diesen Wert unter Anknüpfung an andere kalkulatorische Preisvereinbarungen der Parteien nachvollziehbar ermittelt. Die kalkulierten Kosten sind ein Hilfsmittel für die Ermittlung des „neuen Preises“ (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27. 8. 2019, a.a.O., ZfBR 2019, 788, 791). Bei der Preisermittlung hat der Sachverständige auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich der Brennstoffverbrauch der Spüler reduziert, wenn weniger Schuten (nur 2 anstatt von 4 Schuten) entladen werden und daher nur 60 % der Kosten angesetzt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen gem. Anlage 3 des Gutachtens vom 28.2.2020 mit den Erläuterungen im Termin am 17.12.2020). Zu Recht hat das Landgericht Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem 1.11.2007 zuerkannt. Hinsichtlich der Fälligkeit kommt es auf den erstmaligen Eingang der beiden Schlussrechnungen bei der Beklagten an, der unstreitig bereits am 6.7.2007 (vgl. Anlage K18, bestätigt und unterschrieben von dem Zeugen F) erfolgt ist. Insoweit ist § 16 Abs. 3 VOB/B maßgeblich. Der Einwand der Beklagten, dass der Zugang der Schlussrechnung hingegen erst mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erfolgt sei, überzeugt nicht. Denn die Beklagte hat die streitigen Positionen bereits im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung im Juli /August 2007 gesehen und geprüft sowie das Ergebnis der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2007 (K18) mitgeteilt. Die den Verzug begründende Fälligkeit scheitert auch nicht an der erst späteren Vorlage der Nachtragskalkulation. Die Klägerin hat ihre Zulagenforderung bereits in den jeweiligen Schlussrechnungen für Los 1 und Los 2 kurz begründet und sie damit der Form nach auch zutreffend geltend gemacht. Es würde die gesetzlichen Anforderungen an die Fälligkeit einer Forderung überspannen, wenn man zusammen mit der Schlussrechnung zeitgleich stets auch eine entsprechende Nachtragskalkulation präsentieren müsste. Im Übrigen ist die Beifügung von Unterlagen regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber – wie hier – die Bauleitung selbst übernommen bzw. einem Ingenieur übertragen hat (vgl. Ingenstau/Korbion (a.a.O.), § 14 Abs. 1, Rn. 13). Zudem ist die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung bereits dann gegeben, wenn der Architekt des Auftraggebers – wie hier – die Schlussrechnung tatsächlich geprüft hat (vgl. OLG Bremen Urt. v. 9.7.2003 – 1 U 72/02, BeckRS 2003, 17781). Ein Anlass, die Sache auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, besteht nicht. Vielmehr hatte der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung hat ihren Schwerpunkt in der tatrichterlichen Würdigung.