OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 33/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0126.7U33.20.00
7mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Überprüfung der Haftungsquote gem. § 17 StVG ist das Berufungsgericht nicht auf Ermessensfehler beschränkt. Die Quotenbildung bei Verkehrsunfällen ist wie beim Schmerzensgeld nicht auf Ermessensfehler beschränkt (Anschluss BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05).(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Januar 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.316,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu ⅔ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ⅓. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Überprüfung der Haftungsquote gem. § 17 StVG ist das Berufungsgericht nicht auf Ermessensfehler beschränkt. Die Quotenbildung bei Verkehrsunfällen ist wie beim Schmerzensgeld nicht auf Ermessensfehler beschränkt (Anschluss BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05).(Rn.24) Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Januar 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.316,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu ⅔ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ⅓. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher am 16. November 2015 in X stattfand. Die Zeugin Y befuhr mit dem Polizeieinsatzfahrzeug des Klägers (amtliches Kennzeichen SH …) die R. Allee stadteinwärts. Im Kreuzungsbereich R. Allee/W...straße zeigte die für ihre Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage auf der R. Allee „rot“. Der Beklagte zu 1) näherte sich dem Kreuzungsbereich von der W...straße (aus Sicht der Zeugin Y von rechts), um nach links in die R. Allee einzubiegen. Die W...straße führt auf einer Brücke über die R. Allee. Zu beiden Seiten der Brücke befinden sich Rampen, über die der Fahrzeugverkehr von der W...straße hinab zur Kreuzung bzw. von der Kreuzung hinauf zur W...straße geführt wird. Die Rampen sind jeweils zweispurig. Auf den zur Kreuzung abwärts führenden Rampen ist durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen (Abbiegepfeile) vorgegeben, dass Verkehrsteilnehmer jeweils auf der rechten Fahrspur nach rechts und auf der linken Fahrspur nach links in die R. Allee einbiegen dürfen. Der Beklagte zu 1) befuhr zunächst die linke Fahrspur der abwärts führenden Rampe in Richtung R. Allee. Die für seine Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage zeigte „grün“. Auf der linken Fahrspur der Rampe waren mehrere Fahrzeuge zum Halten gekommen. Der Beklagte zu 1) überholte diese auf der rechten Fahrspur und wollte sodann von dieser Fahrspur in die R. Allee nach links einbiegen. Im Kreuzungsbereich unmittelbar vor der Einmündung der vom Beklagten zu 1) befahrenen Rampe in die Kreuzung kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers. Aufgrund des Unfalls ist dem Kläger ein Sachschaden in Höhe von 16.584,48 € entstanden. Für die Einzelheiten seiner Zusammensetzung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) zahlte auf den Schaden vorgerichtlich unter Zugrundlegung einer Haftungsübernahme von 40 % den Betrag von 6.633,80 €. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug habe sich auf einer Einsatzfahrt befunden. Die Zeugin Y habe sich mit dem Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung hineingetastet. Die Zeugin habe sich vergewissert, dass die auf dem von der W...straße die Rampe herunterführenden Linksabbiegerstreifen befindlichen Fahrzeuge angehalten hätten. Erst dann habe sie beschleunigend die Fahrt fortgesetzt. Der Beklagte zu 1) sei mit mindestens 50 km/h in die Kreuzung eingefahren Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilen, an ihn 9.950,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2016 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, das Fahrzeug des Unfallgegners sei mit mindestens 60 km/h in die Kreuzung eingefahren. Das Landgericht hat für den Unfall nach Anhörung des Beklagten zu 1) und Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, unfallanalytisches Sachverständigengutachten) die Klage abgewiesen, da der Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) keine Mithaftung von mehr als 40 % rechtfertige. Zwar habe er gegen die Pflichten aus § 38 StVO (Schaffung freier Bahn bei blauem Blinklicht) und § 41 Abs. 1 StVO (Linksabbiegen von der Rechtsabbiegerspur) verstoßen, allerdings habe er sich auf die für ihn „grün“ anzeigende Lichtzeichenanlage verlassen dürfen. Es überwiege der dem Kläger zurechenbare Sorgfaltsverstoß der Zeugin Y. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich die Zeugin auf einer Einsatzfahrt befunden habe und zum Unfallzeitpunkt Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet gewesen seien. Allerdings müsse der Fahrer des Einsatzfahrzeugs seine Geschwindigkeit anpassen und sich notfalls im Schritttempo in oder über die Kreuzung tasten, wenn er sich nicht auf die Gewährung freier Fahrt verlassen könne. Diesem Maßstab habe die Zeugin Y mit einer Geschwindigkeit zwischen 45 und 51 km/h nicht genügt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren gemäß einer Quote von nunmehr noch 60 % weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der Beklagte zu 1) das Martinshorn hätte wahrnehmen können und müssen, wenn er vorschriftsmäßig die Abbiegespur nach links genutzt hätte. Zudem handele es sich beim Linksabbiegen infolge des Ausscherens aus der Fahrzeugschlange auf der Linksabbiegerspur um ein riskantes Fahrmanöver, das eine andere Haftungsverteilung rechtfertige. Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verweisen u. a. darauf, dass das Landgericht die Haftungsquote durch richterliche Ermessensentscheidung festgesetzt habe, was vom Berufungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Zudem diene die Fahrbahnmarkierung auf der vom Beklagten zu 1) genutzten Rampe nicht dem Schutz des von links einfahrenden Querverkehrs. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 3.316,89 € zuzüglich Zinsen aus § 823 BGB, §§ 7, 17, 18, 115 VVG. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge ist von einer Haftungsquote von 60 zu 40 % zu Lasten der Beklagten auszugehen. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231). Der Senat folgt bezüglich der Feststellungen der Verkehrsverstöße den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die von den Parteien mit dem Vorbringen im Berufungsrechtszug auch nicht grundlegend in Frage gestellt werden und letztlich dafür ausschlaggebend waren, dass im zweiten Rechtszug beide Parteien nunmehr eine eigene Haftungsübernahme von jedenfalls 40 % nicht (mehr) in Frage stellen. Allerdings stuft der Senat bei der Haftungsabwägung im Gegensatz zum Landgericht den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) als schwerwiegender ein. Denn der Versuch des linksabbiegenden Beklagten zu 1), angesichts des auf der Linksabbiegespur sich stauenden Verkehrs auf die Rechtsabbiegespur auszuweichen, um gleichwohl am Vorhaben des Linksabbiegens festzuhalten, stellt sich als grober Verkehrsverstoß dar. Die auf der Straße befindlichen Abbiegepfeile gebieten (vgl. Anlage 2 zu § 41 StVO), dass ihnen auf der Kreuzung zu folgen ist. Dies hat der Beklagte zu 2) aber nicht getan. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen der Anhörung angegeben, sich noch gefragt zu haben, warum es zum Rückstau auf der Linksabbiegerspur gekommen sei. Dieser Ungewissheit hat er dann aber seine Fahrweise nicht durch gesteigerte Vorsicht angepasst, sondern ist rechts an der Verkehrsstauung vorbeigefahren. Der Möglichkeit, dass die Verkehrsstauung auch berechtigte Ursachen haben kann, sich zum Beispiel wie im vorliegenden Fall aus der Notwendigkeit ergibt, trotz Grünlichts für Einsatzfahrzeuge „freie Bahn“ zu schaffen, hat der Beklagte zu 1) nicht ins Kalkül gezogen. Dies ist ein riskantes Fahrmanöver und damit ein grober Verkehrsverstoß, der die überwiegende Haftung rechtfertigt. Der Senat folgt hierbei der Erwägung der Beklagten nicht, dass die Einhaltung der durch die Abbiegespuren vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht dem Schutze des querenden Verkehrs dient. Zwar mag die Sicherung des Verkehrsflusses den vorrangigen Regelungszweck der Einrichtung der Abbiegespuren darstellen. Darin erschöpft sich ihr Schutzzweck allerdings nicht. Denn ihnen kommt auch der Zweck zu, gerade bei hier vorliegenden unübersichtlichen Kreuzungsverhältnissen, den Straßenverkehr im Kreuzungsbereich insgesamt zu ordnen. Wenn sich zwischen Pfeilmarkierungen - wie hier - Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen befinden, dann wird hierdurch ein Fahrtrichtungsgebot vorgeschrieben (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 161/13, NZV 2014, 208, 209). Auf die Einhaltung dieses Gebots kann sich auch der kreuzende Verkehr verlassen. Der Senat ist auch nicht daran gehindert, die Quotenbildung auf der Grundlage der vom Landgericht beanstandungsfrei festgestellten Verkehrsverstöße ohne erneute Beweisaufnahme neu vorzunehmen. Es handelt sich insoweit nicht um einen Vorgang der Tatsachenermittlung, sondern der rechtlichen Würdigung. Eine Beschränkung des Berufungsgerichts, die angefochtene Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, besteht nicht. Diese Rechtsauffassung wurde zwar im Anschluss an das Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 vertreten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.05. 2003 - 9 U 13/03, NZV 2003, 584). Sie ist indes seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2006 (vgl. Az. VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589) überholt. In dem Urteil hat der Bundesgerichtshof der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts auf Ermessensfehler infolge der ZPO-Reform für das Schmerzensgeld eine Absage erteilt. Diese Rechtsprechung ist auf die Quotenbildung bei Verkehrsunfällen zu übertragen (so ausdrücklich LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.05.2011 - 8 S 667/11, NZV 2011, 346). Die eigene Ermessensentscheidung bei der Quotenbildung entspricht auch - ohne dass dies noch näher begründet werden würde - der Vorgehensweise anderer Berufungsgerichte (vgl. in jüngerer Zeit etwa OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 – 14 U 37/20, BeckRS 2020, 20167; OLG Jena, Urteil vom 28.10.2016 – 7 U 152/16, NJW-RR 2017, 605, 607). Dem schließt sich der Senat an. Das Berufungsgericht ist - auch ohne erneute Zeugenvernehmung - nicht gehindert, den festgestellten Sachverhalt anders rechtlich zu bewerten (vgl. KG, Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05, NZV 2006, 309, 310). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.