Urteil
7 U 34/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0907.7U34.21.00
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Leitsätze
1. Zivilgerichte sind grundsätzlich nach § 118 SGB X an einen unanfechtbaren Rentenbescheid des zuständigen Leistungsträgers gebunden. Die Frage, ob zwischen der Unfallschädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, ist jedoch von der Bindungswirkung nicht umfasst.(Rn.24)
(Rn.26)
2. Der Forderungsübergang nach §§ 116 SGB X setzt voraus, dass der Geschädigte unfallbedingt einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm deshalb seitens der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe zufließen. Die Ersatzpflicht greift erst dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden ist oder entstanden wäre.(Rn.29)
3. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Hatte er bei Eintritt des Schadens kein festes, regelmäßiges Einkommen, ist der Verdienst zu ermitteln, den er ohne den Unfall bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können. Eine völlig abstrakte Berechnung in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" ist nicht zulässig.(Rn.30)
4. Etwaig verbleibenden Risiken bei der prognostischen Schätzung des Verdienstausfallschadens, z.B. häufiger Wechsel der Arbeitsstelle oder längere Zeiten der Arbeitslosigkeit, können durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden.(Rn.32)
5. Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihm das möglich ist. Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen.(Rn.33)
6. Einem Verletzten, der wegen einer Sehbehinderung (Diplopie und einseitige Trochlearisparese) mit einem GdB 15 bis 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, ist es zuzumuten, sich um einen entsprechenden "Minijob" in Wohnortnähe zu bemühen (z.B. als Mitarbeiter im Empfang oder an einer Rezeption; in einem Callcenter oder für leichte Reinigungsarbeiten).(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zivilgerichte sind grundsätzlich nach § 118 SGB X an einen unanfechtbaren Rentenbescheid des zuständigen Leistungsträgers gebunden. Die Frage, ob zwischen der Unfallschädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, ist jedoch von der Bindungswirkung nicht umfasst.(Rn.24) (Rn.26) 2. Der Forderungsübergang nach §§ 116 SGB X setzt voraus, dass der Geschädigte unfallbedingt einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm deshalb seitens der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe zufließen. Die Ersatzpflicht greift erst dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden ist oder entstanden wäre.(Rn.29) 3. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Hatte er bei Eintritt des Schadens kein festes, regelmäßiges Einkommen, ist der Verdienst zu ermitteln, den er ohne den Unfall bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können. Eine völlig abstrakte Berechnung in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" ist nicht zulässig.(Rn.30) 4. Etwaig verbleibenden Risiken bei der prognostischen Schätzung des Verdienstausfallschadens, z.B. häufiger Wechsel der Arbeitsstelle oder längere Zeiten der Arbeitslosigkeit, können durch gewisse Abschläge berücksichtigt werden.(Rn.32) 5. Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihm das möglich ist. Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen.(Rn.33) 6. Einem Verletzten, der wegen einer Sehbehinderung (Diplopie und einseitige Trochlearisparese) mit einem GdB 15 bis 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, ist es zuzumuten, sich um einen entsprechenden "Minijob" in Wohnortnähe zu bemühen (z.B. als Mitarbeiter im Empfang oder an einer Rezeption; in einem Callcenter oder für leichte Reinigungsarbeiten).(Rn.34) (Rn.35) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin ist der gesetzliche Rentenversicherer der am ...1976 geborenen Zeugin D1. Sie nimmt den Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfalles ihrer Versicherten vom ...2009 in Regress. Bei dem Unfall, für den der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG unstreitig vollen Umfangs eintrittspflichtig ist, wurde die Versicherte der Klägerin erheblich verletzt. Sie erlitt u.a. Frakturen im Gesicht, gleichfalls am rechten Bein, zudem einen Kreuzbandriss rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 10.11.2009 (Bl. 13 - 17 d. A.) verwiesen. Nach mehreren Operationen verblieb bei der Zeugin unfallbedingt eine Doppelsichtigkeit (Diplopie), die insbesondere beim Abblick und beim Linksblick auftritt, sowie eine einseitige Trochlearisparese. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. N1, Oberärztin am UKSH, Standort Lübeck, kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Zeugin aufgrund der Diplopie eine Erwerbsminderung von 15 % - 25 % vorliegt. Wenn man ein Auge abdeckt bestehe keine Doppelsichtigkeit mehr. Wo Doppelbilder tolerabel sind, seien - so die Sachverständige - „einfache Tätigkeiten“ möglich. Vor dem Unfall war die Zeugin D1, die zwei Lehren abgebrochen hatte, im Wesentlichen als Hausfrau und Mutter tätig. Ab dem Jahr 2007 war sie darüber hinaus saisonal bei der Zeugin H1 beschäftigt; sie verdiente dort mit der Reinigung von Ferienwohnungen rund 900,00 € in der Saison (jährlich von März bis einschließlich November). Diese Tätigkeit endete zum 30.06.2009. Nach dem Unfall vom 6.11.2009 arbeitete die Zeugin von März bis Ende Juli 2013 für ihren Schwiegervater, den Zeugen H2 in S.. Sie war dort 3 Stunden wöchentlich als Haushaltshilfe tätig, zu einem Stundenlohn von 8,50 € (120,-- €/Monat). Mit Bescheid der Klägerin vom 07.08.2014 (Bl. 482 - 523 d. A.) wurde der Zeugin rückwirkend zum 01.09.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die sich der Höhe nach auf rund 800,00 € monatlich beläuft. Außergerichtlich hat der Beklagte den geltend gemachten Erwerbsschaden der Zeugin aus entgangener Haushaltsführung in Höhe von monatlich 140 € seit dem 1.9.2013 anerkannt. Insoweit steht der Regress außer Streit. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gem. § 116 SGB X seien auf sie auch die übrigen Erwerbsschadensansprüche der Zeugin übergegangen. Dazu hat sie behauptet, diese beliefen sich für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.12.2015 - abzüglich Zahlung des Beklagten auf den Haushaltsführungsschaden - auf insgesamt 5.460,-- €. Daneben hat die Klägerin einen Beitragsregress gem. § 119 SGB X (928,50 €) geltend gemacht sowie Ersatz der entsprechenden Beiträge zur Pflegeversicherung (496,70 €) der Eigenanteile zur Krankenversicherung der Rentner (1859,96 €) sowie der Trägerbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner (1663,14 €). Für den darüber hinausgehenden Zeitraum hat sie sowohl hinsichtlich des Erwerbsschadens als auch des Beitragsschadens Feststellungsanträge ausgebracht, zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.408,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte nach Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X im Rahmen der Übergangsfähigkeit weitere und zukünftige Leistung der Klägerin zu ersetzen hat, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen des Verkehrsunfalls vom ...2009 stehen und über den bereits von der Beklagten anerkannten Betrag von monatlich 140,00 € (Haushaltsführungsschaden) hinausgehen, bei dem die Versicherte der Klägerin D1, geb. am ...1976, schwer verletzt wurde. 3. festzustellen, dass der Beklagte gemäß § 119 SGB X zum Ersatz des Beitragsschadens im Rentenversicherungskonto der Versicherten D1, geb. am ...1976, aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalles vom ...2009 im Rahmen der Übergangsfähigkeit verpflichtet ist. 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.010,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere einen kongruenten Erwerbsschaden der Zeugin D1, der über den anerkannten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 140,00 € monatlich hinausgeht, bestritten. Der Beitragsregress scheitere bereits an rechtlichen Gründen. Auch das weitergehende Rechenwerk der Klägerin hat der Beklagte bestritten, insbesondere dass die Zeugin nur durch den Unfall erwerbsunfähig geworden sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das schriftlich ergänzt und mündlich erläutert worden ist) in Höhe von 7123,14 € sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags zu § 116 SGB X teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zeugin D1 unfallbedingt erwerbsunfähig geworden sei. Weiterhin stehe fest, dass sie aus den beiden von der Klägerin aufgeführten geringfügigen Beschäftigungen bei der Zeugin H1 und dem Zeugen H2 ohne den Unfall entsprechende Einkünfte erzielt hätte. Insoweit sei der Anspruch der Zeugin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens auf die Klägerin übergegangen, ebenso hinsichtlich der Trägeranteile zur Rentenversicherung. Hinsichtlich des Beitragsregresses sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da die Voraussetzungen des § 119 SGB X nicht vorlägen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Während er auf vollständige Klagabweisung anträgt, beantragt die Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D1 gemäß prozessleitender Verfügung vom 30.04.2021 (Bl. 452 d. A.) i.V.m. Beschluss vom 17.08.2021 (525 d. A.). Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2021 (Bl. 524 - 530 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler auf, die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Bindungswirkung des Rentenbescheids und unfallbedingte Kausalität des Erwerbsschadens Aufgrund des Bescheides der Klägerin vom 07.08.2014 steht die volle Erwerbsunfähigkeit der Zeugin D1 fest. Denn gemäß § 118 SGB X ist ein Gericht, das über einen nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, das und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. Durch den zweitinstanzlich zur Akte gereichten Rentenbescheid ergibt sich die vorgenannte Bindung. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 05.05.2009, VI ZR 208/08, Juris, Rn. 13) hat dies zur Folge, dass Zivilgerichte nicht anders über einen Sozialanspruch entscheiden dürfen als die dafür zuständigen Leistungsträger oder Gerichte; sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden. Allerdings erstreckt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides (wie hier) bzw. eines rechtskräftigen Urteils lediglich auf den Tenor des Leistungsbescheides oder des entsprechenden Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtlicher Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung und dem eingetretenen Schaden (BGH, a.a.O.). Die Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, ist von der Bindungswirkung des § 118 SGB X nicht umfasst (BGH, Beschluss v. 12.05.2009, VI ZR 268/08). Unstreitig hat die Zeugin zwar unfallbedingte Verletzungen am rechten Bein sowie dauerhafte Beeinträchtigungen ihres Sehvermögens (Diplopie und einseitige Trochlearisparese) erlitten. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass die Zeugen dadurch ihre Saisonarbeit bei der Zeugin H1 tatsächlich verloren hat. Die Zeugin D1 konnte auf Nachfrage selbst nicht angeben, warum sie die Tätigkeit bei der Zeugin H1 schon zum 30.06.2009 (mithin noch vor dem Unfall) beendet hatte. Insofern durfte das Landgericht die durch die Tätigkeit der Zeugin D1 bei der Zeugin H1 erzielten Einkünfte (900,-- € p.a.) seiner Schadenberechnung auch nicht zugrunde legen. 2. Umfang des Erwerbsschadens nach §§ 116 SGB X, 842, 252 BGB, 287 ZPO Ein Forderungsübergang nach §§ 116 SGB X setzt voraus, dass der Geschädigte unfallbedingt einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm deshalb seitens der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe zufließen. Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz zwar auch auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet (BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 = VersR 2013, 1050). Dabei kommt allerdings der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar. Die Ersatzpflicht greift vielmehr erst dann ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter ersatzfähiger Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 43, juris) Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, muss der Geschädigte – und im Streitfall die Klägerin – soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun. Dabei hilft dem Geschädigten die Bestimmung des § 252 Satz 2 BGB; danach gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Hatte der Verletzte – wie hier – bei Eintritt des Schadens kein festes, regelmäßiges Einkommen, ist der Verdienst zu ermitteln, den er ohne den Unfall bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2010, VI ZR 186/08, VersR 2010, 1607; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 48, juris ). Für die gebotene Schadensschätzung benötigt der Richter als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten; die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", nicht zu (BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03, VersR 2004, 874; Urteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023). Zugunsten der Geschädigten kann hier unterstellt werden, dass sie ohne den Unfall in der Lage gewesen wäre, zumindest einen Minijob im Umfang von 3 Stunden wöchentlich (= 120,-- €/Monat) auszuüben. Unstreitig hat die Zeugin D1 nach dem Unfall nämlich den Versuch unternommen, in diesem Umfang als Haushaltshilfe bei ihrem Schwiegervater, dem Zeugen H2, in der Zeit von März bis Juli 2013 zu arbeiten. Wegen ihrer unfallbedingten Verletzungen - insbesondere der Beeinträchtigung des Sehvermögens - musste sie diese Tätigkeit jedoch wieder aufgeben. Der Senat folgt insoweit den Bekundungen der Zeugin D1, dass sie die Tätigkeit im Haushalt ihres Schwiegervaters wegen der durch ihre Sehstörung erschwerten langen Autofahrten nach S. und auch wegen der geforderten Haushaltstätigkeiten, die nach den Bekundungen der Zeugin teils mit Besteigen von Leitern verbunden waren, wieder beenden musste. Auch der Zeuge H2 hat bekundet, dass der Geschädigten „die Arbeit zu schwer“ geworden sei. Mithin könnten allenfalls Erwerbsschadenersatzansprüche im Umfange von 3 Stunden wöchentlich auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X übergegangen sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO verbleibenden Risiken, etwa eines häufigen Wechsels der Arbeitsstelle oder dazwischen liegender Zeiträume der Arbeitslosigkeit, durch gewisse Abschläge Rechnung tragen kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14, VersR 2016, 415; VersR 2000, 233; VersR 1998, 700 (772) m. w. N.; OLG Saarbrücken, Urteile vom 22.9.2009, 4 U 394/08 und vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 67, juris). Hier kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein solcher Risikoabschlag nach der Erwerbsbiographie der Versicherten gerechtfertigt ist. Immerhin war die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 33 Jahre alt und hatte bis dahin - bis auf die beiden abgebrochenen Ausbildungen - kaum versicherungspflichtig gearbeitet. Dem Schadenersatzanspruch nach § 842 BGB steht nach der Überzeugung des Senats der Einwand des Mitverschuldens bzw. des Verstoßes der Zeugin D1 gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegen. Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihm das möglich ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 398/94, VersR 1996, 332). Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1989 – VI ZR 136/88,VersR 1989, 635; Urteil vom 13. Mai 1953 – VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18) und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen (vgl. RG, Urteil vom 25. Mai 1940 – VI 234/39, RGZ 164, 79, 85; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1368). Der Geschädigte kann auch gehalten sein, einen anderen als den erlernten Beruf aufzunehmen oder – im Rahmen der Zumutbarkeit – an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat, d.h. eine nutzbringende Tätigkeit in dem neuen Beruf verspricht und nicht – insbesondere aufgrund des unfallbedingten Gesundheitszustandes – von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437; Urteil vom 13. Mai 1953 – VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18). Der behauptete Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht steht zur Beweislast des Schädigers. Dieser muss insbesondere darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können (BGH, Urteil vom 3. März 1998 – VI ZR 385/96, VersR 1998, 772). Der Verletzte hat sodann vorzutragen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten; hat er nichts unternommen, kann dies je nach Fallgestaltung zu Beweiserleichterungen für den Schädiger oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; Urteil vom 1. Dezember 1970 – VI ZR 88/69, VersR 1971, 348). Hat der Schädiger dagegen eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist es Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 70, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugin D1 unfallbedingt sicherlich erheblich beeinträchtigt ist. Die ophthalmologische Sachverständige Dr. N1 hat allerdings den unfallbedingten Grad der Behinderung der Erwerbsfähigkeit der Zeugin mit lediglich „15 bis 25 %“ bewertet. Auch unter Berücksichtigung der von der Zeugin D1 in ihrer Vernehmung am 17.8.2021 geschilderten übrigen Beeinträchtigungen ist der Senat aber überzeugt, dass die Zeugin ohne weiteres einer geringfügigen Beschäftigung im Umfange der vorherigen Tätigkeit bei ihrem Schwiegervater (3 h/Woche) nachgehen kann. Irgendwelche Bemühungen, einen entsprechenden „Minijob“ in ihrer Wohnortnähe zu finden, hat die Zeugin nach Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente (seit dem 1.9.2013) nach eigenen Angaben nicht entfaltet. Ebenso wenig hat sie es unternommen, entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen über einen längeren Zeitraum ein Auge abzudecken, um der Doppelsichtigkeit (bei Abblick und Linksblick) zu begegnen. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Schädigers - hier also des Beklagten - darzulegen und zu beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können. Hier hat aber die im ersten Rechtszug tätige Sachverständige Dr. N1 aufgezeigt, dass die Zeugin beispielsweise im Empfang oder an einer Rezeption arbeiten könnte, auch Tätigkeiten in einem Callcenter wären möglich, gleichfalls einfache Reinigungsarbeiten, soweit die Zeugin dafür nicht auf Leitern steigen, einen Kronleuchter über Kopf putzen oder Sachen von oben aus einem Schrank holen müsste. Auch wenn die Zeugin D1 nach ihren eigenen Bekundungen nur eingeschränkt mobil ist, hätte es ihr im Rahmen der Schadensminderungspflicht oblegen, nach derartigen Tätigkeiten zumindest zu suchen; nach den Erfahrungen des Senats, der als Verkehrsunfallsenat ständig mit Personenschäden befasst ist, werden in den vorgenannten Tätigkeitsfeldern ständig Beschäftigte gerade im Minijobbereich gesucht. Trotz ihrer nur eingeschränkten Mobilität ist es der Zeugin zumutbar und möglich, eine derartige Tätigkeit auszuüben. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zeugin weiterhin - wenn auch nur kurze Strecken- mit dem Auto fährt. Dass sie insoweit nach Aufgabe ihrer Tätigkeit bei ihrem Schwiegervater keinerlei Anstrengungen unternommen hat, führt dazu, dass ihr keine Erwerbsschadenersatzansprüche aus ihrer Tätigkeit als „Minijoberin“ zustehen, sodass auch kein Übergang gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin stattgefunden haben kann. Entsprechend scheitern auch die damit zusammenhängenden Feststellungs- und Zahlungsansprüche der Klägerin, auch soweit sie die Trägerbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner betreffen. Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin ohnehin nicht zu, verfügt sie doch über eine eigene Regressabteilung, die auch in der Lage war, hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens mit dem Beklagten eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.