Beschluss
7 U 20/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2022:0602.7U20.22.00
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Leitsätze
1. Der Anlagenbetreiber kann sich auf die Fortgeltung der bisherigen Anlage 5 zum EEG 2009 für die Berechnung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nach § 29 Abs. 2 EEG 2009 nicht berufen, weil sie für die Ermittlung der Anfangsvergütung zum Stichtag (hier 3/2016 bzw. 10/2016) nicht mehr maßgeblich war. Die insoweit geltende Anlage 2 zum EEG 2014 stellt nämlich klar, dass seither auch solche Strommengen in die Ermittlung des Referenzertrages einbezogen werden sollten, die aufgrund einer temporären Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nach der Härtefallregelung des EEG entschädigt wurden. Dafür sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften.(Rn.34)
(Rn.35)
2. Für Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 sind aufgrund des Verweises in § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 auch nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 als Regelfall die Vorschriften des EEG 2014 als die „Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ anzuwenden. Ziffer 7 der Anlage 2 zum EEG 2014 bestimmt dabei, dass bei der Ermittlung des Referenzertrags die temporären Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen sind. Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, eine „doppelte“ Prämierung des Anlagenbetreibers zu vermeiden.(Rn.41)
3. Auf spezialgesetzliche Rückforderungsansprüche gem. § 57 Abs. 5 EEG 2017 findet der bereicherungsrechtliche Einwand nach § 814 BGB keine Anwendung, weil Übertragungsnetzbetreiber und die aufnehmenden Netzbetreiber nach dieser Vorschrift nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet sind, entsprechende Rückforderungen geltend zu machen.(Rn.44)
4. Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung berührt zwar nicht den Lauf der Verjährungsfrist, er beschränkt jedoch seine Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben.(Rn.50)
Tenor
I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.130.890,20 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anlagenbetreiber kann sich auf die Fortgeltung der bisherigen Anlage 5 zum EEG 2009 für die Berechnung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nach § 29 Abs. 2 EEG 2009 nicht berufen, weil sie für die Ermittlung der Anfangsvergütung zum Stichtag (hier 3/2016 bzw. 10/2016) nicht mehr maßgeblich war. Die insoweit geltende Anlage 2 zum EEG 2014 stellt nämlich klar, dass seither auch solche Strommengen in die Ermittlung des Referenzertrages einbezogen werden sollten, die aufgrund einer temporären Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nach der Härtefallregelung des EEG entschädigt wurden. Dafür sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften.(Rn.34) (Rn.35) 2. Für Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 sind aufgrund des Verweises in § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 auch nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 als Regelfall die Vorschriften des EEG 2014 als die „Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ anzuwenden. Ziffer 7 der Anlage 2 zum EEG 2014 bestimmt dabei, dass bei der Ermittlung des Referenzertrags die temporären Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen sind. Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, eine „doppelte“ Prämierung des Anlagenbetreibers zu vermeiden.(Rn.41) 3. Auf spezialgesetzliche Rückforderungsansprüche gem. § 57 Abs. 5 EEG 2017 findet der bereicherungsrechtliche Einwand nach § 814 BGB keine Anwendung, weil Übertragungsnetzbetreiber und die aufnehmenden Netzbetreiber nach dieser Vorschrift nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet sind, entsprechende Rückforderungen geltend zu machen.(Rn.44) 4. Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung berührt zwar nicht den Lauf der Verjährungsfrist, er beschränkt jedoch seine Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben.(Rn.50) I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.130.890,20 € festzusetzen. I. Die Beklagte betreibt in E1 zwei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E – 70 E4 mit den Seriennummern ...8 und ...9, die am 22.12.2010 (Seriennummer ...8) und am 21.02.2011 (Serienummer ...9) in Betrieb genommen und über eine gemeinsame Messeinrichtung an das Versorgungsnetz der Klägerin angeschlossen wurden. Die Parteien streiten um den Zeitraum, für den die Klägerin für die Stromlieferung der beiden Anlagen die sog. erhöhte Anfangsvergütung gemäß EEG 2009 zu gewähren hat. Dabei geht es insbesondere um die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Bestimmung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung bei der Einspeisung von Energie aus Windkraftanlagen sog. „temporäre Leistungsreduzierungen“ zu berücksichtigen sind. Der Förderungszeitraum für die Anfangsvergütung beträgt grundsätzlich fünf Jahre seit der Inbetriebnahme; um etwaige Standortnachteile in windschwächeren Gebieten auszugleichen, verlängert er sich um zwei Monate je eines bestimmten Prozentanteils, um den der Ertrag der Anlage in den ersten fünf Jahren 150 % des sog. Referenzertrages (einer idealtypischen Vergleichsanlage) unterschreitet. Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich überzahlter Marktprämien und überzahlter Entschädigungen geltend. Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen galt das EEG 2009 mit den in §§ 29 ff. EEG 2009 festgelegten Vergütungssätzen. Die Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen unterteilt sich in die sogenannte Anfangsvergütung und die Endvergütung. Für die Anlage mit der Seriennummer ...8 erhielt die Beklagte ab dem Jahr 2010 als Anfangsvergütung gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 unter Berücksichtigung der Degression nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 b) EEG 2009 einen Vergütungssatz von 9,11 Cent pro Kilowattstunde. Zudem konnte die Beklagte gem. § 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2009 für ihre Einspeisungen einen sogenannten Systemleistungsbonus in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde und gemäß § 30 EEG 2009 einen Repowering-Bonus für das Ersetzen einer Altanlage in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch nehmen. Daraus ergab sich für die Anlage ...8 eine Anfangsvergütung in Höhe von insgesamt 10,11 Cent pro Kilowattstunde. Die Endvergütung betrug gemäß § 29 Abs. 1 EEG 2009 hingegen nur 4,97 Cent pro Kilowattstunde. Für die Anlage mit der Seriennummer ...9 erhielt die Beklagte ab dem Jahr 2011 gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 unter Berücksichtigung der Degression nach § 20 Abs. 7 b) EEG 2009 einen Vergütungssatz von 9,02 Cent pro Kilowattstunde. Der Systemleistungsbonus und der Repowering-Bonus senkten sich auf jeweils 0, 49 Cent pro Kilowattstunde ab, weshalb im Ergebnis eine Anfangsvergütung in Höhe von 10,00 Cent pro Kilowattstunde berechnet wurde. Die spätere Endvergütung der Anlage belief sich auf 4,92 Cent pro Kilowattstunde. Gem. § 29 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 beläuft sich der Förderzeitraum für die Anfangsvergütung inklusive ihrer Erhöhungen grundsätzlich auf fünf Jahre seit Inbetriebnahme der Anlage. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Zeitraum der Anfangsvergütung auf Antrag verlängern zu lassen. Maßgeblich für die Verlängerung der Anfangsvergütung im Zweimonatsschritten ist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 ein Prozentanteil von je 0,75 % des Referenzertrags, um den der Anlagenertrag unter der Benchmark von 150 % des Referenzertrags liegt. Gemäß Ziffer 8 der Anlage 5 zum EEG 2009 sollte bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nur die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 (EEG 2009), höchstens jedoch die zulässige Leistung nach der BImSchG-Genehmigung zu berücksichtigen sein und „temporäre Leistungsreduzierungen nicht berücksichtigt“ werden. Zu diesen temporären Leistungsreduzierungen gehören insbesondere temporäre Abschaltungen durch das Einspeisemanagement (EinsMan), wenn das öffentliche Netz überlastet ist und den produzierten Strom nicht aufnehmen kann. Für solche Maßnahmen sieht das EEG eine gesonderte Entschädigung vor. Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Anfangsvergütung und reichte dazu der Beklagten ein „Zertifikat für die Fristbestimmung zur Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung bei Windkraftanlagen und Ertragstestat“ der T1 GmbH vom 28.10.2016 ein (Anlage K 3). Das Ertragsgutachten gelangte im Ergebnis zu einer Verlängerung der Anfangsvergütung um 56 Monate und nahm als Datum der Absenkung der Anfangsvergütung den 01.10.2020 an. Danach betrug der Referenzertrag der beiden Windenergieanlagen (WEA) jeweils 21.795.448 kWh, während die tatsächlich in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2016 erzeugte Strommenge 28.123.572 kWh betrug. Bei der Bestimmung des Anlagenertrages wurde - entsprechend dem Testat - eine Strommenge von 4.844.175 kWh je Anlage nicht berücksichtigt, die von der Klägerin nach §§ 11,12 EEG 2009 (bzw. § 14 f. EEG 2014/17) wegen Regelmaßnahmen des Einspeisemanagements (EinsMan) anderweitig entschädigt worden sind. Das gleiche galt für eine Minderleistung der WEA´s wegen der zu hohen Schallemissionen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 im Umfang von 1.572.438 kWh je Anlage. In der irrtümlichen Annahme einer bis zum 1.10.2020 verlängerten Anfangsvergütung zahlte die Klägerin ab dem 1.3.2016 bzw. ab dem 1.10.2016 sog. Marktprämien an die Beklagte in Höhe von insgesamt 499.433,26 € (für 2017), 443.532,89 € (für 2018) und in Höhe von 555.020,77 € für das Jahr 2019. Außerdem zahlte die Klägerin auf Grundlage der angenommenen verlängerten Anfangsvergütung ab dem Jahr 2016 Entschädigungszahlungen i.S.v. § 15 Abs. 1 EEG 2017 an die Beklagte. Am 20.11.2019 erklärte die Beklagte – vertreten durch S1 – einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung nach dem EEG/Marktprämie für das Jahr 2017 sowie für Rückforderungen überzahlter Entschädigungen nach §§ 14, 15 EEG für die Jahre 2016 und 2017, befristet bis zum 30.06.2020 (vgl. Anlage K13). Mit Schreiben vom 20.05.2020 bezifferte die Klägerin ihre Rückforderungen in Hinblick auf die überzahlten Marktprämien für die Jahre 2017 bis 2019 auf insgesamt 1.073.799,65 € und im Hinblick auf die überzahlten Entschädigungsleistungen für die Jahre 2016 bis 2019 auf 1.047.879,94 €. Sie setze der Beklagten eine Zahlungsfrist für den berechneten Gesamtbetrag in Höhe von 2.121.679,59 € bis zum 02.06.2020 (Anlage K 14). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2020 (Anlage K15) erklärte die Beklagte befristet bis zum 31.08.2020 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wegen der erhobenen Forderungen, soweit zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht bereits Verjährung eingetreten sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2020 stellt die Beklagte klar, dass sich die Erklärung vom 02.06.2020 auf die Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019 beziehen würde und wegen der Einzelheiten auf die Erklärungen vom 20.11.2019 und 02.06.2020 Bezug genommen werde. Die Klage ging am 28.8.2020 beim zuständigen Landgericht Flensburg ein. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Berechnung des Anlagenertrags gemäß o.g. Testat spätestens seit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 unzutreffend sei. Zur Vermeidung von Doppelförderungen seien auch die zwar tatsächlich nicht in das Netz eingespeisten aber dem Anlagenbetreiber anderweitig entschädigten Strommengen bei der Berechnung des Anlagenertrags heranzuziehen, d.h. temporäre Leistungsreduzierungen seien bei der Bestimmung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung nunmehr zu berücksichtigen. Die überhöhten Zahlungen der Marktprämie seien deshalb im Rahmen des § 57 Abs. 5 EEG 2017 ausgleichsfähig. Zwar gelte aufgrund des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 der § 29 EEG 2009 fort, statt der bisherigen Anlage 5 zum EEG 2009 sei allerdings die Anlage 2 zum EEG 2014 heranzuziehen. Dies habe zur Folge, dass sich die Differenz zwischen dem tatsächlichen Anlagenertrag und 150 Prozent des Referenzertrags verringern und sich somit der Zeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung reduzieren würde. Unter Berücksichtigung der entschädigten Strommengen könne die Beklagte nur eine Anfangsvergütung in Höhe des gesetzlichen Regelzeitraums von 5 Jahren verlangen (für die Anlage ...8 bis zum 31.12.2015 und für die Anlage ...9 bis zum 29.02.2016). Ab dem 01.01.2016 beziehungsweise 01.03.2016 habe für beide Anlagen nur noch die deutlich geringere Endvergütung gegolten. Daraus folge eine Neuberechnung der der Beklagten zustehenden Vergütung, wobei die Marktprämien nunmehr auf dem Vergütungssatz für die Endvergütung mit dem Fördersatz von 4,97 Cent pro Kilowattstunde für die Anlage ...8 und 4,92 Cent pro Kilowattstunde für die Anlage ...9 beruhten. Davon würden tatsächliche Monatsmarktwerte in den einzelnen Einspeisemonaten abgezogen und gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EEG 2017 hinzugerechnet. Da Boni – wie der Systemleistungsbonus und der Repowering-Bonus – gemäß §§ 29 Abs. 2 S. 4, 30 EEG 2009 nur für den Zeitraum der Anfangsvergütung beansprucht werden könnten, entfielen diese ebenfalls. Für das Jahr 2017 könne die Beklagte daher nur Marktprämien in Höhe von 165.703,35 €, für das Jahr 2018 in Höhe von 95.815,88 € und für das Jahr 2019 in Höhe von 162.688,03 € in Anspruch nehmen. Die Überzahlung der Beklagten bei den Marktprämien für das Jahr 2017 belaufe sich für beide Anlagen auf insgesamt 333.729,91 € (167.844,58 € + 165.855,31 €), für das Jahr 2018 auf insgesamt 347.717,01 € (174.879,18 € + 172.837,82 €) und für 2019 auf insgesamt 392.352,74 € (197.328,10 € + 195.024,66 €), mithin auf 1.073.799,66 €. Diese Neuberechnung des Endes der Anfangsvergütung wirke sich analog auf die Höhe der gezahlten Entschädigungsleistungen aus, weshalb ab dem 01.01.2016 beziehungsweise dem 01.03.2016 für beide Anlagen auch in soweit nur noch die geringere Endvergütung gelte. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch für Entschädigungsleistungen auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Die Überzahlung der Beklagten nach der Härtefallregelung belaufe sich für beide Anlagen für das Jahr 2016 insgesamt auf 175.037,10 € (105.011,73 € + 70.025,37 €), für das Jahr 2017 insgesamt auf 219.769,09 € (110.929,54 € + 108.839,55€), für das Jahr 2018 insgesamt auf 326.684,52 € (164.073,53 € + 162.610,99 €) und für das Jahr 2019 auf insgesamt 335.599,83 €, mithin insgesamt auf 1.047.879,94 €. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 2.112,57 € wegen Berechnungsfehlern bezüglich der streitgegenständlichen überzahlten Entschädigungsleistungen für die Jahre 2016 und 2017 für Anlage Nr. ...9 teilweise zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 662.284,35 € wegen überzahlter Entschädigungsleistungen für die Jahre 2018 und 2019 zudem erweitert. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.468.605,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und weitere 662.284,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich die Verlängerung für die erhöhte Anfangsvergütung gemäß der Übergangsvorschrift in § 100 Abs. 1 EEG 2014 weiterhin nach dem EEG 2009 auch hinsichtlich der Berechnung des Referenzertrages nach Anlage 5 zum EEG 2009 richte. Demzufolge seien temporäre Leistungsreduzierungen beim Vergleich mit dem Referenzertrag weiterhin nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsvorschriften würden nämlich nicht ausdrücklich anordnen, dass Anlage 5 EEG 2009 nicht fortgelten solle. Sie halte es für eine unzulässige gesetzliche Rückwirkung, wenn nachträglich der berechnete Zeitraum für die Anfangsvergütung wieder abgesenkt werden könne. Die Rückforderung überzahlter Beträge sei außerdem ausgeschlossen. Die Klägerin habe von der Entscheidung des OLG Schleswig vom 18.11.2016 (16 U 73/16) und entsprechenden Revisionsentscheidung des BGH (Beschluss vom 20.11.2018, Az. VIII ZR 46/17; Anlage K7) Kenntnis gehabt, so dass eine Rückforderung zuviel geleisteter Vergütungen nach § 814 BGB ausgeschlossen sei. Darüber hinaus meint sie, dass ihr gemäß § 57 Abs. 5 S. 2, 4 EEG 2017 in Verbindung mit dem Hinweis der Clearingstelle EEG KwKG vom 16.06.2016 (Az 2015/42) die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle zustünde. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Sie meint, dass mit der 3-jährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB die Spezialregelungen einer verkürzten Verjährungsfrist nach § 57 Abs. 5 EEG 2017 unterlaufen würden und dies deshalb auch für Ansprüche aus § 812 BGB gelten müsse. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom 02.06.2020 beziehe sich nur auf bis dahin noch unverjährte Forderungen, weshalb die vorausgegangene Verzichtserklärung die Verjährung nicht hemmen könne. Die streitgegenständlichen Forderungen für die Jahre 2016 und 2017 seien daher verjährt. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2020 die Aufrechnung mit einer Forderung aus Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.003,40 € erklärt. Die Beklagte behauptet, diese Kosten seien entstanden, weil die Klägerin unrechtmäßig mit den streitgegenständlichen Forderungen aufgerechnet habe. Um sich zu verteidigen habe die Beklagte daher einen Anwalt konsultieren müssen. Die Klägerin meint, dass das Aufrechnungsverbot des § 27 EEG 2017 gemäß § 57 Abs. 5 S. 5 EEG 2017 gerade nicht für streitige Forderungen wegen überzahlter EEG Forderungen greife. Daher könne auch die zwischenzeitliche Verrechnung eines Teilbetrags in Höhe von 13.650,20 € auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten keine Ansprüche auslösen. Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 23.12.2021 der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Klägerin habe gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 EEG 2017 ab dem 01.01.2016 (Anlage ...8) bzw. ab dem 01.03.2016 (Anlage ...9) einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Marktprämien. Temporäre Leistungsreduzierungen seien bei der Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nämlich seit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 zu berücksichtigen. Die entgegenstehende Regelung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3, Anlage 5 EEG 2009 sei nicht einschlägig. Dafür spräche der eindeutige Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 2 Nr. 10, lit. c) EEG 2017. Denn neben den Paragrafen des EEG 2009 verweise die Norm ausdrücklich auf die Anlagen 1-4, nicht jedoch auf die Anlage 5 (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2016, 16 U 73/16). Die fehlende Fortgeltung der Anlage 5 zum EEG 2009 stelle auch keine echte Rückwirkung dar. Die Rückforderung der Marktprämien sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil diese Vorschrift auf Ansprüche aus § 57 Abs. 5 EEG 2017 nicht anwendbar sei. Die Rückforderung sei auch nicht gemäß § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 verjährt. Zwar sei die Verjährungsfrist für die Stromeinspeisungen im Jahr 2017 bereits am 31.12.2019 abgelaufen, der Einrede stünden jedoch die Verzichtserklärungen der Beklagten vom 20.11.2019 und 2.6.2020 entgegen. Die Verzichtserklärung vom 2.6.2020 habe die bereits am 20.11.2019 abgegebene Verzichtserklärung verlängert und umfasse somit auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Ansprüche aus dem Jahr 2017. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entschädigungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB. Die Entschädigungen in Höhe der Differenz zwischen der erhöhten Anfangsvergütung und der Endvergütung für beide Anlagen seien seit dem Jahr 2016 ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Ab dem 01.01.2016 bzw. dem 01.03.2016 galt für beide Anlagen nur noch die Endvergütung. Der Rückforderungsanspruch sei insoweit auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Der Leistungsempfänger - hier die Beklagte - habe nämlich nicht auf das Behaltendürfen vertrauen können, da die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten gewesen sei. Dies ergäbe sich aus den Abrechnungen der Jahre 2017-2019 (Anlagen K8 bis K 10). Grundlage sowohl der Marktprämienzahlungen als auch der Entschädigungszahlungen sei das ständigen Änderungen unterworfene EEG. Ein entsprechender Abrechnungsvorbehalt stehe dem Berufen auf § 814 BGB entgegen. Der Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB unterliege der 3-jährigen Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Demnach seien die Ansprüche für die Stromeinspeisung im Jahr 2016 bereits am 31.12.2019 verjährt. Auch insoweit stünden der Verjährung jedoch die Verzichtserklärungen der Beklagten vom 20.11.2019 und 02.06.2020 entgegen. Die Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Der Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1003,40 € zu. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, die Berechnung der Dauer der erhöhten Anfangsvergütung richte sich nach Anlage 5 Nr. 8 zu § 29 EEG 2009, wonach temporäre Leistungsreduzierungen bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen seien. Das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass - entsprechend der Übergangsbestimmungen - die Anlage 5 EEG 2009 nicht fortgelte. Das Landgericht übersehe nämlich, dass die Anlage 5 keine eigenen Ansprüche des Anlagenbetreibers begründe, sondern nur die Begriffe aus § 29 Abs. 2 EEG 2009 definiere bzw. die Berechnungsgrundlagen beschreibe. Die Nichterwähnung von Anlage 5 in den Übergangsvorschriften könne deshalb nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen würde - wenn die Auffassung des Landgerichts richtig sei - dies einen schwerwiegenden rückwirkenden Eingriff in die Eigentumsposition der Beklagten und anderer Anlagenbetreiber bedeuten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2009 (BvR 3076/08) sei mit diesem Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um insgesamt 40 Biomasse-Erzeugungsanlagen im Geltungsbereich des EEG 2004 und die Auslegungsfrage, ob diese als eine Gesamtanlage oder jeweils als Einzelanlagen zu betrachten seien, was sich auf die Vergütung auswirkte. In diesem Fall seien deshalb auch nach den Neuregelungen des EEG 2014 und EEG 2017 „temporäre Leistungsreduzierungen“ bei der Berechnung des Verlängerungszeitraums nicht zu berücksichtigen. Auch die Übergangsvorschriften verweisen nämlich auf § 29 EEG 2009, der die Anlage 5 als integralen Bestandteil der Vorschrift enthalte. Eine ausdrückliche Änderung der Bestimmungen zur Berechnung der Dauer der höheren Anfangsvergütung hätte einer ausdrücklichen Aufhebung bedurfte. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Dieser sei auch für den Kondiktionsanspruch aus § 57 Abs. 5 EEG wegen der Rückforderung der Marktprämien anwendbar. Die Klägerin habe insoweit über Spezialkenntnisse verfügt, die sie nicht mit der Beklagten geteilt habe. Die Klägerin hätte deshalb jederzeit einen ausdrücklichen Vorbehalt erklären können. Der Vorbehalt aus den Abrechnungen sei anders zu verstehen. Es handele sich nicht um einen allgemeinen Vorbehalt, der unbegrenzt Rückforderungen erlaube. Im Übrigen seien auch die Forderungen aus den Jahren 2016 und 2017 verjährt. Für diese Forderungen sei nach § 57 Abs. 5 EEG bzw. §§ 195,199 BGB bereits mit Ablauf des 31.12.2019 die Verjährung eingetreten. Wegen der Rückforderungen habe sich die Klägerin erstmals im November 2019 an die Beklagte mit der Bitte um Verjährungsverzicht gewandt. Ein Verjährungsverzicht führe nicht gleichzeitig zur Verjährungshemmung. Zugunsten der Klägerin bestünden keine Rückerstattungsansprüche, sodass die Hilfsaufrechnung mit den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begründet sei. Im Übrigen habe das Landgericht seine Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt. Die Gründe für die Nichtanwendung von § 814 BGB seien nicht Gegenstand der Erörterung gewesen und deshalb für die Beklagte überraschend. Außerdem sei das Landgericht in den vorangegangenen Erörterungen noch davon ausgegangen, dass der Verjährungsverzicht die Forderungen aus den Jahren 2016 und 2017 nicht erfasse. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Grundurteil des Landgerichts Flensburg zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung vom 11.04.2022 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin hat gegen den beklagten Anlagenbetreiber dem Grunde nach gemäß § 57 Abs. 5 S. 1 und S. 4 EEG 2017 einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Marktprämien und gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entschädigungen für die beiden Anlagen ab dem 01.01.2016 (Anlage ...8) bzw. ab dem 01.03.2016 (Anlage ...9). Ab den vorgenannten Zeitpunkten hätte die Beklagte nämlich nur noch Anspruch auf die vereinbarte Endvergütung gehabt, da temporäre Leistungsreduzierungen - entgegen der Auffassung der Beklagten - bei der korrekten Berechnung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nach § 29 Abs. 2 EEG 2009 berücksichtigt werden mussten. 1. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen überzahlter Marktprämien beruht auf § 57 Abs. 5 Satz 1, Satz 4 EEG 2017. Die Klägerin hat für die Anlage ...8 ab dem 01.01.2016 und für die Anlage ...9 ab dem 01.03.2016 Marktprämien im Sinne des § 34 EEG 2017 an die Beklagte gezahlt, deren Berechnung eine erhöhte Anfangsvergütung zugrunde lag. Der Berechnung hätte jedoch zu diesen Zeitpunkten das deutlich geringere Entgelt für die sog. Endvergütung zugrunde gelegt werden müssen, da „temporäre Leistungsreduzierungen“ zu berücksichtigen waren. Auf eine Fortgeltung der bisherigen Anlage 5 zum EEG 2009 kann sich die Beklagte für die Berechnung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung nach § 29 Abs. 2 EEG 2009 nicht berufen, weil sie für die Ermittlung der Anfangsvergütung zum Stichtag nicht mehr maßgeblich war. Die Anlagen der Beklagten wurden am 22.12.2010 und am 21.02.2011 in Betrieb genommen, so dass hier die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 EEG 2017 einschlägig ist. Neben den Paragrafen des EEG 2009 verweist diese Übergangsnorm ausdrücklich nur noch auf die Anlagen 1 bis 4, nicht jedoch auf die Anlage 5 zum EEG 2009. Die insoweit geltende Anlage 2 zum EEG 2014 stellt klar, dass seither auch solche Strommengen in die Ermittlung des Referenzertrages einbezogen werden sollten, die aufgrund einer temporären Leistungsreduzierung durch den Netzbetreiber nach der Härtefallregelung des EEG entschädigt wurden. Das ist hier der Fall. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungserwiderung zutreffend dargelegt hat, sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften für die zutreffende Auffassung des Landgerichts. a) Wortlaut Die Übergangsvorschriften des EEG beschreiben ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für das auf Bestandsanlagen anzuwendende Recht. Hiernach sind für Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 jeweils die Vorschriften des EEG 2014 anzuwenden, soweit in den Übergangsregelungen des EEG nichts Abweichendes bestimmt ist. Das ist für die Anlage 5 zum EEG 2009 nicht der Fall. Anders als die Beklagte und offenbar auch die Clearingstelle meinen, bedurfte es deshalb keiner ausdrücklichen Aufhebung der Anlage 5 durch den Gesetzgeber (zu der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 EEG 2014 vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 und Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 27.1.2017, 16 U 73/16; Zurückweisung der NZB des Anlagebetreibers durch den BGH, Beschluss vom 20.11.2018, VIII ZR 46/17). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis für das auf Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 anzuwendende Recht wurde in den nachfolgenden Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 2 EEG 2017 inhaltsgleich fortgeführt. b) Systematik Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in den Übergangsbestimmungen des EEG unterscheidet nicht danach, ob es sich bei den fortgeltenden und den nicht fortgeltenden Regelungen aus dem EEG 2009 und dem EEG 2012 um eigene Anspruchsgrundlagen des Anlagenbetreibers für die Förderzahlungen des Netzbetreibers oder um sonstige Bestimmungen des EEG handelt. Maßgeblich für die Übergangsbestimmungen des EEG ist allein, ob und inwieweit der Gesetzgeber eine Fortgeltung des alten Rechts für Bestandsanlagen als sinnvoll erachtet. Die Fortgeltung der Anlage 5 zum EEG 2009 hat der Gesetzgeber offenbar nicht als sinnvoll angesehen. Die Anlagen 1 bis 4 zum EEG 2009 enthalten im Übrigen auch keine „eigenen Ansprüche des Anlagenbetreibers“, sondern sie gestalten die in § 24 Abs. 3 EEG 2009, § 25 Abs. 3 EEG 2009, § 26 Abs. 3 EEG 2209 und in § 27 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 EEG 2009 vorgesehenen Ansprüche auf Zahlung des Technologie-Bonus (Anlage 1), auf den NawaRo-Bonus (Anlage 2) und den KWK-Bonus (Anlage 3) für Deponie-, Klär- und Biogasanlagen sowie den in § 28 Abs. 2 EEG 2009 für Geothermie vorgesehenen Wärmenutzungs-Bonus (Anlage 4) lediglich näher aus. c) Sinn und Zweck Für Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 sind aufgrund des Verweises in § 100 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 auch nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 als Regelfall die Vorschriften des EEG 2014 als die „Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ anzuwenden. Ziffer 7 der Anlage 2 zum EEG 2014 bestimmt dabei, dass nunmehr bei der Ermittlung des Referenzertrags die temporären Leistungsreduzierungen zu berücksichtigen sind. Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, eine „doppelte“ Prämierung des Anlagenbetreibers zu vermeiden (OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 und Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 27.1.2017, 16 U 73/16). Der BGH sieht das offenbar auch so (BGH, Beschluss vom 20.11.2018, VIII ZR 46/17). Dies ergibt sich schließlich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/1304, S. 186), wonach der bisherige Satz 2 der Nr. 8 der Anlage 3 zum EEG 2012 (dem Satz 2 der Nr. 8 der Anlage 5 des EEG 2009 entspricht), fehlerhaft formuliert gewesen sei und richtigerweise temporäre Leistungsreduzierungen, da sie nach § 14 EEG 2014 entschädigt werden, nicht zu einer Verlängerung der Anfangsförderung führen sollten. Schließlich werden Anlagenbetreiber für die Regelmaßnahmen des Netzbetreibers im Hinblick auf ihre entgangenen Einnahmen bereits finanziell entschädigt, dadurch werden sie schon so gestellt, als wenn die abgeregelten Strommengen in das Netz eingespeist worden wären. Es ist deshalb nur gerecht und ökonomisch sinnvoll, dass bei der Ermittlung des Referenzertrags nach der Anlage 2 zum EEG 2014 nunmehr auch die sog. „temporären Leistungsreduzierungen“ mit zu berücksichtigen sind Die „Nicht-Fortgeltung“ der Anlage 5 verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, denn es handelt sich insoweit um keine echte Rückwirkung zu Lasten der Beklagten. Die Betreiber von Bestandsanlagen - hier die Beklagte - konnten nämlich überhaupt kein schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Laufzeit für die erhöhte Anfangsvergütung bilden, weil weder die voraussichtliche Unterschreitung des Referenzertrags noch der Umfang der potentiellen Regelmaßnahmen durch den Netzbetreiber binnen der ersten fünf Betriebsjahre prognostizierbar waren. 2a. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Rückforderungsansprüche nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die bereicherungsrechtliche Einwendung nach § 814 BGB findet zum einen auf spezialgesetzliche Rückforderungsansprüche nach § 57 Abs. 5 EEG 2017 überhaupt keine Anwendung. Der Rückforderungsanspruch nach dem EEG 2017 dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der Strompreise aus erneuerbaren Energien und soll sicherstellen, dass ausschließlich solche Beträge in den bundesweiten Ausgleichsmechanismus eingestellt werden, die auch tatsächlich den gesetzlichen Vergütungssätzen entsprechen. Daher sind Übertragungsnetzbetreiber und die aufnehmenden Netzbetreiber nach § 57 Abs. 5 EEG 2017 nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet, entsprechende Rückforderungen geltend zu machen. Es handelt sich insoweit um eine spezielle Anspruchsgrundlage, neben der das allgemeine BGB-Bereicherungsrecht nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 14.01.2020, VIII ZR 5/19, juris Rn. 41; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.03.2018, Az. 6 U 83/15, Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2021, Az. 4 U 219/20, Rn. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019, Az. I-27 U 8/17, Rn. 94; Böhme in Greb/Boewe, BeckOK EEG, 11. Edition, § 57 Rn. 18; zu § 35 EEG 2012 vgl. Salje EEG 2012, § 35, Rn. 48). Zum zweiten liegen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vor. Es ist nämlich nicht bewiesen, dass die Klägerin die Überzahlungen seit 2016 „in Kenntnis einer Nichtschuld“ geleistet hat. Eine Kenntnis der Nichtschuld liegt nur dann vor, wenn der Leistende positiv wusste, dass er zum Leistungszeitpunkt nicht zur Leistung verpflichtet war. Die Entscheidungen in den Gerichtsprozessen vor dem Landgericht Itzehoe (Urteil vom 29.7.2016, 2 O 310/15) und dem OLG Schleswig (Beschlüsse vom 18.11.2016 und 27.1.2017, 16 U 73/16) waren erstmal nur der Anlass, verschiedene Betreiber von Windenenergieanlagen einschließlich der Beklagten zur Berücksichtigung von temporären Leistungsreduzierungen bei der Ermittlung des Referenzertrags aufzufordern. Nicht anwendbar ist § 814 BGB ferner dann, wenn der Empfänger kein schutzwürdiges Vertrauen bezüglich des Behaltendürfens der Leistung haben durfte. Hier hatte sich die Klägerin in der Mess- und Abrechnungsvereinbarung vom 01.06.2010 (Anlage K 1, K 2) in Ziffer 5 eine Rechnungsänderung bei der Feststellung von Fehlern hinsichtlich der Ermittlung des Rechnungsbetrages und die Rückforderung zu viel berechneter Beträge ausdrücklich vorbehalten. Die Beklagte durfte mithin nicht auf das Behaltendürfen vertrauen. 2b. Dem Anspruch steht auch nicht die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle gemäß § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 entgegen. Die Einrede nach § 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2017 kann erhoben werden, wenn die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Abs. 5 EEG 2017 erfolgt ist und die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung beruht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt, die Grundlage der streitgegenständlichen Rückforderung ist. Der BGH Beschluss vom 20.11.2018 (Az. VIII ZR 46/17 – Anlage K 7) stellt keine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017 dar, weil bei der bloßen Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde keine ausdrückliche Stellungnahme zu materiellen Rechtsfragen erfolgt. 3. Die Rückforderungsansprüche der Klägerin - auch für Stromeinspeisung aus den Jahren 2016 und 2017 - sind weder nach §§ § 195,199 BGB noch nach § 57 Abs. 5 EEG verjährt. Vielmehr hat die Beklagte insoweit mit vorgerichtlichen Schreiben vom 20.11.2019 und am 02.06.2020 auf die Verjährungseinrede wirksam verzichtet. Nach § 57 Abs. 5 S. 3 EEG 2017 verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Die Einspeisung des Stroms bezüglich des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs für überzahlte Marktprämien erfolgte im Jahr 2017. Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres und gleichzeitiges Ende der Verjährungsfrist war mithin der 31. Dezember 2019. Die Klage ging erst am 28.8.2020 beim zuständigen Landgericht ein, so dass die gerichtliche Geltendmachung mit der Klageschrift vom 27.08.2020 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte. Gleiches würde für die Regelverjährung von Bereichungsansprüchen (hier den zu viel gezahlten Härtefallregelungen nach § 15 EEG 2017) nach §§ 195, 199 BGB gelten. Die Verjährung beginnt insoweit gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährung begann insoweit Ende des Jahres 2016 zu laufen und endete mithin ebenfalls am 31. Dezember 2019. Der Verjährungseinrede der Beklagten stehen jedoch ihre eigenen am 20.11.2019 und am 02.06.2020 abgegebenen Erklärungen über einen Verjährungsverzicht entgegen. Der in unverjährter Zeit erklärte Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung berührt zwar nicht den Lauf der Verjährungsfrist, er beschränkt jedoch seine Befugnis, die Verjährungseinrede zu erheben (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az XII ZB 141/13). Am 20.11.2019 erklärte die Beklagte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zunächst befristet bis zum 30.06.2020 für die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung nach dem EEG/Marktprämie für das Jahr 2017. Nachdem am 20.05.2020 die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch in Hinblick auf die Marktprämien erstmals beziffert hatte, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2020 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wegen der erhobenen Forderungen, soweit zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht bereits Verjährung eingetreten war. Diesen Verzicht befristete die Beklagte bis zum 31.08.2020. Auf Nachfrage der Klägerin stellte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2020 ausdrücklich klar, dass sich die Erklärung vom 02.06.2020 auf die Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019 beziehen würde. Die Erklärung vom 02.06.2020 verlängerte die bereits am 20.11.2019 abgegebene Verzichtserklärung und umfasst somit auch die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten Rückforderungsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017. Der Senat teilt die Auslegung des Landgerichts nach §§ 133, 157 BGB. Spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben vom 11.06.2020 hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dem Verzicht vom 2.6.2020 um eine Verlängerung des Verzichts vom 20.11.2019 handeln sollte. Aus Sicht eines objektiven Dritten kann diese Klarstellung nur dahingehend verstanden werden, dass die „verlängerte“ Verzichtserklärung vom 2.06.2020 sowohl die mit Schriftsatz vom 20.05.2020 bezifferten und noch nicht verjährten Ansprüche als auch die bereits mit Schriftsatz vom 20.11.2019 geltend gemachten Ansprüche umfassen sollte. Die Klägerin durfte nach Treu und Glauben deshalb davon ausgehen, dass der Verjährungsverzicht der Beklagten vom 20.11.2019 für ihre Rückforderungen aus den Jahren 2016 und 2017 bis zum 31.08.2020 verlängert werden sollte. Wenn sich die Verlängerung des Verjährungsverzichts vom 2.6.2020 nur auf die im Jahr 2020 noch nicht verjährten Forderungen (d.h. ab dem Jahr 2018) bezogen hätte, hätte es nämlich keiner weiteren Befristung des Verjährungsverzichts bis zum 31.08.2020 mehr bedurft, weil eine Verjährung dieser Forderungen frühestens am 31.12.2020 eingetreten wäre. Die „Verlängerungs-“erklärung vom 02.06.2020 wurde außerdem ausdrücklich „zur Meidung der angekündigten gerichtlichen Schritte“ abgegeben, d.h. sie hatte den Zweck, die Klägerin von der Einleitung gerichtlicher Schritte vor dem ursprünglichen Fristablauf des ersten Verjährungsverzichtes am 30.06.2020 abzuhalten. Es wäre deshalb jedenfalls treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte - entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärungen vom 2.6.2020 und 11.6.2020 - nunmehr wieder auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Im Übrigen weist die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungserwiderung zu Recht auf eine Hemmung der Verjährung ihrer Rückforderungsansprüche nach § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen hin. Das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 14.11.2019 und die Reaktion der Beklagten vom 20.11.2019 stellt die Aufnahme von Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB dar. Die nachfolgenden Schreiben der Parteien vom 6.2.2020 (K41), 20.5.2020 (K14), 27.5.2020 (K42), 2.6.2020, 4.6.2020 (K15), 27.7.2020 und 14.8.2020 (K43) setzten diese Verhandlungen fort. Die Verjährung der Ansprüche konnte gem. § 2013 S.2 BGB mithin frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung, mithin nicht vor dem 14.11.2020 eintreten. 5. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen zu viel geleisteter Härtefallentschädigungen beruht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Bereicherungsanspruch ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin die Überzahlungen seit 2016 „in Kenntnis einer Nichtschuld“ geleistet hat. Auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 2a) wird Bezug genommen. Im Übrigen geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass der in der Abrechnungs- und Messvereinbarung erklärte Rückforderungsvorbehalt der Klägerin auch die gezahlten Härtefallentschädigungen betrifft, weil den diesbezüglichen Zahlungen ebenso wie den Marktprämienzahlungen jeweils die Regelungen der Anfangs- und Endvergütung nach dem EEG mit seinen beständigen Gesetzesnovellen zugrunde lag. 5. Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch mit vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist unbegründet. Ein entsprechender Ersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,40 € besteht nicht, da die Klägerin zu Recht Rückforderungsansprüche aus Überzahlungen geltend macht. Für die behaupteten Gegenansprüche der Beklagten fehlt es deshalb an einer Aufrechnungslage nach § 387 BGB. 6. Das Landgericht hat auch keine Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt. Es handelt sich um keine Überraschungsentscheidung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 (Bl. 183 - 185 GA) hat das Landgericht Hinweise erteilt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Seite 3 des Protokolls). Es handelt sich außerdem um einen Anwaltsprozess, in dem alle entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zuvor ausgiebig ventiliert und erörtert worden sind. Bei einer zwischen den Parteien streitigen Frage muss das Gericht gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht kundtun, welcher Partei es in der Beurteilung zu folgen gedenkt. Im Übrigen fehlt es auch an einer Darlegung, ob und inwieweit sich die behauptete Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten überhaupt kausal auf das erstinstanzliche Beklagtenvorbringen in entscheidungserheblicher Weise ausgewirkt haben soll. Nach alledem ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet.