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Urteil

7 U 196/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0607.7U196.21.00
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Leitsätze
1. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.(Rn.45) 2. Der Motortyp EA 189 ist nicht mit dem Nachfolgeaggregat EA 288 SCR Euro 6 vergleichbar, weil letzteres unstreitig mit anderer Steuerungssoftware und Abgasreinigungstechnik ausgestattet ist. Es handelt sich beim EA 288 um ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als technische Rechtfertigung plausibel und nachvollziehbar angeführt werden können.(Rn.46) (Rn.52) 3. Die Applikationsrichtlinie vom 18. November 2015 sah für EA 288 SCR-Fahrzeuge u.a. vor, dass schon ab KW 47/2015 entsprechende Neufahrzeuge nicht mehr mit einer Fahrkurve versehen werden sollten. Unstreitig ist das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 14. April 2016 produziert worden, so dass der Kläger hinsichtlich der behaupteten Fahrkurve dem entsprechenden Hinweis der Beklagten aus der Applikationsrichtlinie hätte wirksam entgegentreten müssen.(Rn.58) 4. Die VW-AG hat - gerichtsbekannt - unmittelbar nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals wegen des Motors EA-189, das Vorhandensein der Fahrkurvenerkennung im Motortyp EA-288 gegenüber dem KBA als Zulassungsbehörde offengelegt und bereits am 2. Oktober 2015 das zuständige KBA über die Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung informiert. Ab November 2015 hatte der Hersteller damit begonnen, jene Software mittels eines Software-Updates zu entfernen bzw. bei neuen Fahrzeugen spätestens ab dem Modell SOP 22/2016 nicht mehr zu verwenden. Damit hat die Beklagte ihr Verhalten nach außen hin so Sinne verändert, sodass es in der Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB qualifiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20; BGH, Urteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20 und OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juli 2021 - 7 U 188/20, juris).(Rn.61) 5. Unstreitig hat das zuständige KBA die Fahrkurvenerkennung beim EA 288 nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert und tut dies auch immer noch nicht. Wenn schon die zuständige Aufsichtsbehörde kein Einschreiten für geboten hält, kommt dem Hersteller zumindest ein Vorsatz ausschließender Verbotsirrtum zu Gute.(Rn.61) 6. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Verordnung (EG) 715/2007 zu. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Verordnung (EG) 715/2007 stellen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.(Rn.45) 2. Der Motortyp EA 189 ist nicht mit dem Nachfolgeaggregat EA 288 SCR Euro 6 vergleichbar, weil letzteres unstreitig mit anderer Steuerungssoftware und Abgasreinigungstechnik ausgestattet ist. Es handelt sich beim EA 288 um ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als technische Rechtfertigung plausibel und nachvollziehbar angeführt werden können.(Rn.46) (Rn.52) 3. Die Applikationsrichtlinie vom 18. November 2015 sah für EA 288 SCR-Fahrzeuge u.a. vor, dass schon ab KW 47/2015 entsprechende Neufahrzeuge nicht mehr mit einer Fahrkurve versehen werden sollten. Unstreitig ist das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 14. April 2016 produziert worden, so dass der Kläger hinsichtlich der behaupteten Fahrkurve dem entsprechenden Hinweis der Beklagten aus der Applikationsrichtlinie hätte wirksam entgegentreten müssen.(Rn.58) 4. Die VW-AG hat - gerichtsbekannt - unmittelbar nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals wegen des Motors EA-189, das Vorhandensein der Fahrkurvenerkennung im Motortyp EA-288 gegenüber dem KBA als Zulassungsbehörde offengelegt und bereits am 2. Oktober 2015 das zuständige KBA über die Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung informiert. Ab November 2015 hatte der Hersteller damit begonnen, jene Software mittels eines Software-Updates zu entfernen bzw. bei neuen Fahrzeugen spätestens ab dem Modell SOP 22/2016 nicht mehr zu verwenden. Damit hat die Beklagte ihr Verhalten nach außen hin so Sinne verändert, sodass es in der Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB qualifiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20; BGH, Urteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20 und OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juli 2021 - 7 U 188/20, juris).(Rn.61) 5. Unstreitig hat das zuständige KBA die Fahrkurvenerkennung beim EA 288 nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert und tut dies auch immer noch nicht. Wenn schon die zuständige Aufsichtsbehörde kein Einschreiten für geboten hält, kommt dem Hersteller zumindest ein Vorsatz ausschließender Verbotsirrtum zu Gute.(Rn.61) 6. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Verordnung (EG) 715/2007 zu. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Verordnung (EG) 715/2007 stellen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.64) Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf schadenersatzrechtliche Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal in Anspruch. Der Kläger erwarb im November 2017 bei der A GmbH in Y einen Pkw Skoda 2.0 TDI, Erstzulassung 27.06.2016, der der Euro-6-Norm unterliegt (verbindliche Bestellung vom 20.11.2017, Bl. 202 d. A.). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor Typ EA 288 ausgestattet. Neben der üblichen Abgasrückführung verfügt das Fahrzeug zur Reduktion der NOx-Emissionen über einen SCR-Katalysator. Der Kaufpreis betrug 20.800 €, die damalige Laufleistung des Fahrzeugs 29.112 km. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 14.000 € finanzierte der Kläger über ein Darlehen bei der „X Bank“ (Anlage RO2, Bl. 433 ff. d. A.). Die Laufzeit des Darlehens betrug 84 Monate, die monatliche Rate betrug 184,89 €, wobei die erste Rate am 30.11.2017 fällig war. Nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger das Darlehen zum 31.03.2022 vorzeitig abgelöst. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 hatte das Fahrzeug einen Tachostand von 110.448 km. Das Fahrzeug des Klägers ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) betroffen. Unstreitig ist die Rate der Abgasrückführung u.a. abhängig von der Außentemperatur (sog. Thermofenster). Nach dem Vortrag der Beklagten kommt die Verringerung der Abgasrückführungsrate bei Außentemperaturen unterhalb von - 24 °C bzw. oberhalb von + 70 °C zum Tragen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet. Das Thermofenster sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Weiter hat er behauptet, in seinem Fahrzeug seien darüber hinaus auch andere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, nämlich eine Zyklus-/Prüfstandserkennung und eine Aufwärmstrategie. Zudem habe die Beklagte prüfstandsbezogen das Onboard-Diagnose-System (OBD) manipuliert, weiter das Ladeverhalten der Batterie sowie Manipulationen am Getriebe vorgenommen. Letztlich sei in der Motorsteuerung seines Fahrzeugs eine sog. Fahrkurvenerkennung hinterlegt. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI (FIN: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, Typ EA 288, des Fahrzeugs Skoda Superb 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.744,64 € freizustellen. Hilfsanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 14.935,16 abzüglich einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2021 aus 13.825,82 € zzgl. weitere Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus € 184,89 seit dem 31.01.2021, - aus € 184,89 seit dem 28.02.2021, - aus € 184,89 seit dem 31.03.2021, - aus € 184,89 seit dem 30.04.2021, - aus € 184,89 seit dem 31.05.2021, - aus € 184,89 seit dem 30.06.2021 zu bezahlen und die Klagepartei von sämtlichen bestehenden Verbindlichkeiten aus dem mit der X Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 4594766307 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem mit der X Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 4594766307 und Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW Skoda Superb 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, Typ EA 288, des Fahrzeugs Skoda Superb 2.0 TDI, FIN: ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.744,64 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bestritten. Insbesondere sei im klägerischen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schon ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Der Verbau eines Thermofensters reiche für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens ebenso wenig aus wie die etwaige Programmierung einer Fahrkurvenerkennung, zumal diese jedenfalls nicht grenzwertrelevant sei. Auch im Übrigen sei der klägerische Vortrag nicht durchgreifend. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei er insbesondere auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 10.03.2022 (24 U 112/21) verweist. Der Kläger beantragt: Das Urteil LG Flensburg vom 02.12.2021, Az. 8 O 11/21, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 14.935,16 € abzüglich einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2021 aus 13.825,82 € zzgl. weitere Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus € 184,89 seit dem 31.01.2021, - aus € 184,89 seit dem 28.02.2021, - aus € 184,89 seit dem 31.03.2021, - aus € 184,89 seit dem 30.04.2021, - aus € 184,89 seit dem 31.05.2021, - aus € 184,89 seit dem 30.06.2021 zu bezahlen und die Klagepartei von sämtlichen bestehenden Verbindlichkeiten aus dem mit der X Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 4594766307 freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem mit der X Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 4594766307 und Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Skoda Superb 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, Typ EA 288, des Fahrzeugs Skoda Superb 2.0 TDI, FIN: ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.744,64 freizustellen. Die Beklagte trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger ergänzend persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 17.05.2022 (Bl. 740 - 743 d. A.) ersichtlich. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Erfolglosigkeit der Berufung des Klägers beruht weder darauf, dass die erstinstanzlich in erster Linie erhobene Feststellungsklage von vornherein mangels Feststellungsinteresses unzulässig war (vgl. BGH VIa ZR 122/21, Urteil vom 02.05.2022), noch darauf, dass der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten es verabsäumt haben, die Berufungsanträge den Realitäten - nämlich der Tatsache, dass der Kläger den zur Finanzierung des Fahrzeugkaufes dienenden Kredit bereits Ende März 2022 vollständig abgelöst hat - angepasst haben. Vielmehr stehen dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus § 826 BGB - der einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - im Hinblick auf den Kauf seines Fahrzeugs unter keinem Gesichtspunkt zu. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist nämlich in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Sittenwidrig ist demnach ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2013, Az. VI ZR 336/12). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (grundlegend dazu BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers sowie den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten in diesem Sinne als sittenwidrig zu qualifizieren bzw. entsprechender Vorsatz nachzuweisen ist. Dieses trifft zwar für das Herstellen und Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulierter Motorensteuerung zu, wie z.B den VW Dieselmotor EA 189, der nur bei erkanntem Prüfzyklus in einen besonderen Betriebsmodus schaltete, in dem die Abgasgrenzwerte ausnahmsweise eingehalten wurden und damit die Täuschungsabsicht und die Verwerflichkeit auf der Hand lagen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Hier geht es aber nicht um den Motortyp EA 189, sondern um das Nachfolgeaggregat EA 288 SCR Euro 6 mit unstreitig anderer Steuerungssoftware und Abgasreinigungstechnik. Eine Haftung nach § 826 BGB kommt außerdem dann nicht mehr in Betracht, wenn die erste potenzielle schadenursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil v. 23.03.2021, VI ZR 1180/20, amtl. Leitsatz). Im Einzelnen: 1. Thermofenster Insoweit bemängelt der Kläger, dass die Steuerung des in seinem Fahrzeug verbauten Motors temperaturgesteuert die zur Verringerung des NOx-Ausstoßes eingesetzte Abgasrückführung in die Verbrennung des Motors außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs (sogenanntes Thermofenster) herunterschaltet bzw. ganz abschaltet. Konkret stützt der Kläger die Berufung darauf, dass im Motor des gegenständlichen Fahrzeugs ein Thermofenster verbaut sei, das bei Temperaturen unter 24° bzw. über 70 °C die Abgasreinigung nicht mehr voll durchführen lasse. Ob es sich bei einem Thermofenster, insbesondere bei einem „weiten“ Thermofenster wie hier, um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/07 handelt, kann im Ergebnis offenbleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, reicht der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren und einen entsprechenden Vorsatz der Beklagten nachzuweisen. Ein derart vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde, um eine tatsächlich nicht gerechtfertigte Typengenehmigung zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az.VI ZR 433/19). Insoweit kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die hinsichtlich des von der Beklagten entwickelten Motors Typ EA 189 ergangene Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19) verweisen. Die Implementierung einer zum Zwecke der Erkennung der Prüfstandssituation entwickelten Software, die ausschließlich in diesen Fällen das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verändert, stellt sich als qualitativ vollständig anders dar als ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als technische Rechtfertigung plausibel und nachvollziehbar angeführt werden können. In derartigen Fällen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die verantwortlichen Organe der Beklagten von einer - möglicherweise - letztlich unzutreffenden, aber dennoch vertretbaren und im Übrigen auch von den im Überprüfungsverfahren involvierten staatlichen Stellen geteilten Gesetzesauslegung und -anwendung ausgegangen sind (OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 2021 – 1 U 328/19; OLG Bamberg, Beschluss v. 14.08.2020, Az. 1 U 286/20; OLG Köln, Beschluss v. 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, Az. 3 U 7524/19). Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 2021 – 1 U 328/19; OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, Az. 3 U 7524/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019, Az. 10 U 134/19), nach der bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt war, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht. Dies gilt jedenfalls für den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Entwicklung und Produktion des streitgegenständlichen Motors EA 288, bei dem eine Konkretisierung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG durch die Entscheidung des EuGH v. 17.12.2020 (Az. C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693) noch nicht erfolgt war. Schließlich hat auch der BGH hinsichtlich der Thermofensterproblematik inzwischen festgestellt, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) nicht mit der Verwendung der im Motor EA 189 verwendeten Prüfstandsoftware zu vergleichen ist und für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20). Anders als die sog. Umschaltlogik bei VW-Motoren vom Typ EA-189 unterscheidet sich selbst bei erkanntem Prüfstandsbetrieb das Abgasverhalten des Fahrzeuges aufgrund des Thermofensters nicht von demjenigen im Straßenbetrieb, vielmehr arbeitet es in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb nämlich derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 27 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass allein die Implementierung eines Thermofensters auf eine Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielen würde; vielmehr ist allgemein bekannt, dass viele Dieselfahrzeuge (auch anderer Hersteller) über ein Thermofenster verfügen. Im Übrigen fehlt es auch an der hinreichenden Darlegung einer etwaigen Zurechnung nach §§ 826, 31 BGB. Dazu fehlt bislang konkreter Vortrag des Klägers über die bei der Entwicklung des Motors Typ EA 288 bei der Beklagten erfolgte Entscheidungsprozesse sowie die inhaltliche Auseinandersetzung der Organe der Beklagten mit den Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Gleiches gilt für eine etwaige Täuschung des KBA im Genehmigungsverfahren. Es ist weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte im Genehmigungsverfahren bewusst in Täuschungsabsicht unzutreffende Angaben zu dem Thermofenster gemacht haben könnte. Deshalb kommt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten im Hinblick auf ihre internen Entscheidungsvorgänge hier auch nicht in Betracht (OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 2021, 1 U 328/19, Juris Rn. 33; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, 9U 567/19). Dies würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, die das Gesetz nicht vorsieht Die Implementierung eines Thermofensters kann deshalb keine Grundlage für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sein. 2. Fahrkurvenerkennung bzw. Zykluserkennung Aufgrund des substantiierten zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten, die insoweit ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die als Anlage B6 zur Akte gereichte Applikationsrichtlinie EA 288 (dort Seite 5) verwiesen hat, steht fest, dass in der Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs eine Fahrkurvenerkennung niemals programmiert bzw. hinterlegt war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist das streitgegenständliche Fahrzeug bereits am 14.04.2016 produziert worden. Die Applikationsrichtlinie EA 288 für SCR-Fahrzeuge sah vor, dass bereits ab KW 47/2015 entsprechende Fahrzeuge nicht mehr mit einer Fahrkurve versehen werden sollten. Substantiiert ist der Kläger dem entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, obwohl es in seiner Darlegungs- und ggf. Beweislast steht, das Vorhandensein vermeintlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen zu beweisen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass in dem Fahrzeug des Klägers keine Fahrkurvenerkennung mehr verbaut worden ist. Auf die Frage der „Grenzwertkausalität“ der Fahrkurvenerkennung kommt es damit gar nicht an; dies unterscheidet den vorliegenden Fall grundsätzlich von demjenigen, der der Entscheidung des 24. Zivilsenats des OLG Köln vom 10.03.2022 (24 U 112/21) zugrunde lag. In jenem Verfahren hatte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug am 08.04.2015 erworben, eine Fahrkurve war unstreitig hinterlegt. Selbst wenn aber - wie nicht - im klägerischen Fahrzeug ursprünglich eine Fahrkurve hinterlegt gewesen wäre, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat - gerichtsbekannt - unmittelbar nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals anhand des Motors vom Typ EA-189, das Vorhandensein der Fahrkurvenerkennung im Motortyp EA-288 gegenüber dem KBA als Zulassungsbehörde offengelegt. Die Beklagte hat schon am 2.10.2015 das zuständige KBA über die Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung informiert und ab November 2015 damit begonnen, jene Software mittels eines Software-Updates zu entfernen bzw. bei neuen Fahrzeugen spätestens ab dem Modell SOP 22/2016 nicht mehr zu verwenden. Sie hat darüber hinaus mit dem KBA eine Klärung darüber herbeigeführt, ob jene Software als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Es ist unstreitig, dass das KBA die Fahrkurvenerkennung in der Folgezeit nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert hat und dies auch immer noch nicht tut (vgl. Anl. BE 9, Auskunft vom 31.08.2021), denn anderenfalls müssten entsprechende Betriebsstilllegungen drohen. Das bindet zwar die Zivilgerichte nicht, ist aber gleichwohl für vermeintliche Ansprüche des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB von indizieller Bedeutung. Wenn schon die zuständige Aufsichtsbehörde kein Einschreiten für geboten hielt, käme der Beklagten zumindest ein Vorsatz ausschließender Verbotsirrtum zu Gute. Im Übrigen hätte die Beklagte bereits rund zwei Jahre vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch den Kläger ihr Verhalten nach außen hin im oben dargestellten Sinne verändert, sodass es in der Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB qualifiziert werden kann (vgl BGH VI ZR 5/20, Urteil vom 30.07.2020; BGH VI ZR 839/20, Urteil vom 23.11.2021; OLG Schleswig, Urteil vom 13.07.2021, 7 U 188/20, juris). 3. Die Behauptungen des Klägers zu weiteren vermeintliche Abschalteinrichtungen sind entweder ersichtlich nicht auf den hier vorliegenden Fahrzeugtyp bezogen und betreffen nur bestimmte von Audi entwickelte Aggregate (Aufwärmstrategie, „Manipulationen“ am Getriebe), oder können schon per definitionem keine Abschalteinrichtungen i.S. der VO (EG) 715/2007 sein, da sie gar nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirken können (OBD, Batterieladeverhalten). 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 zu. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO (EG) 715/2007 stellen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 und Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). 5. Mangels Schadenersatzanspruches dem Grunde nach greifen auch die Feststellungs- und Hilfsanträge nicht; ebensowenig hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ohnehin in Fällen der vorliegenden Art nicht ersatzfähig sind. Die mit der Berufungszurückweisung verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von obergerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten ab.